Das Berufungsgericht hat die ständige Rechtsprechung wonach die verschuldensfreie Haftung nach § 1319 ABGB auf umstürzende Bäume und sich ablösende Äste analoge Anwendung findet (EvBl 1970/294, MietSlg 32.235, SZ 59/121 uva, s RIS-Justiz RS0026229), zutreffend wiedergegeben. Soweit sich die beklagte Partei auf die Haftungseinschränkung iSd § 176 Abs 4 letzter Satz ForstG beruft, wäre es an ihr gelegen, konkrete Behauptungen dazu aufzustellen, daß es sich bei der Grundstücksfläche der beklagten Partei überhaupt um einen Wald iSd ForstG handelt, nämlich, daß die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht (§ 1 Abs 1 leg cit), oder der forstliche Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist (§ 1 Abs 2 leg cit). Mangels eines solchen konkreten Tatsachenvorbringens kommt den von der Revisionswerberin vermißten Erhebungen die Eigenschaft unzulässiger Ausforschungsbeweise (RIS-Justiz RS0039973
) zu. Die Beklagte vermag somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Das Berufungsgericht hat die ständige Rechtsprechung wonach die verschuldensfreie Haftung nach Paragraph 1319, ABGB auf umstürzende Bäume und sich ablösende Äste analoge Anwendung findet (EvBl 1970/294, MietSlg 32.235, SZ 59/121 uva, s RIS-Justiz RS0026229), zutreffend wiedergegeben. Soweit sich die beklagte Partei auf die Haftungseinschränkung iSd Paragraph 176, Absatz 4, letzter Satz ForstG beruft, wäre es an ihr gelegen, konkrete Behauptungen dazu aufzustellen, daß es sich bei der Grundstücksfläche der beklagten Partei überhaupt um einen Wald iSd ForstG handelt, nämlich, daß die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht (Paragraph eins, Absatz eins, leg cit), oder der forstliche Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist (Paragraph eins, Absatz 2, leg cit). Mangels eines solchen konkreten Tatsachenvorbringens kommt den von der Revisionswerberin vermißten Erhebungen die Eigenschaft unzulässiger Ausforschungsbeweise (RIS-Justiz
RS0039973) zu. Die Beklagte vermag somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.