Die Revision des Klägers ist zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Kläger schon im Verfahren erster Instanz vorgebracht hat, daß er die Beklagte aus dem Titel des Schadenersatzes in Anspruch nehmen wolle und daß er dies in der Berufung dann nochmals ausgeführt hat. Eine Einschränkung des Klageanspruches allein auf den Rechtsgrund des § 1097 1. Fall ABGB (§ 3 Abs 2 Z 2 MRG) ist daher dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Berufung auf einen neuen, aus dem Vorbringen in erster Instanz nicht ableitbaren Rechtsgrund liegt daher ebenfalls nicht vor.Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Kläger schon im Verfahren erster Instanz vorgebracht hat, daß er die Beklagte aus dem Titel des Schadenersatzes in Anspruch nehmen wolle und daß er dies in der Berufung dann nochmals ausgeführt hat. Eine Einschränkung des Klageanspruches allein auf den Rechtsgrund des Paragraph 1097, 1. Fall ABGB (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG) ist daher dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Berufung auf einen neuen, aus dem Vorbringen in erster Instanz nicht ableitbaren Rechtsgrund liegt daher ebenfalls nicht vor.
Gemäß § 1096 Abs 1 ABGB ist der Vermieter verpflichtet, den Bestandgegenstand auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten und den Bestandinhaber in dem gedungenen Gebrauch oder Genuß nicht zu stören. Diese Verpflichtung umfaßt auch den Schutz vor Beeinträchtigungen durch Dritte. Kommt der Bestandgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so tritt verschuldensunabhängig Zinsbefreiung bzw Zinsminderung als Gewährleistungsfolge besonderer Art ex lege ein. Darüber hinaus haftet der Bestandgeber bei Verschulden für jeden durch Vernachlässigung seiner Verpflichtung zur Gebrauchsgewährung verursachten Schaden (8 Ob 227/97h).Gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB ist der Vermieter verpflichtet, den Bestandgegenstand auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten und den Bestandinhaber in dem gedungenen Gebrauch oder Genuß nicht zu stören. Diese Verpflichtung umfaßt auch den Schutz vor Beeinträchtigungen durch Dritte. Kommt der Bestandgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so tritt verschuldensunabhängig Zinsbefreiung bzw Zinsminderung als Gewährleistungsfolge besonderer Art ex lege ein. Darüber hinaus haftet der Bestandgeber bei Verschulden für jeden durch Vernachlässigung seiner Verpflichtung zur Gebrauchsgewährung verursachten Schaden (8 Ob 227/97h).
Im vorliegenden Fall stützt der Kläger sein Ersatzbegehren, wie sich aus seinem Vorbringen ergibt, erkennbar auch auf einen aus der Verletzung der Bestandgeberpflichten resultierenden Schadenersatzanspruch, weil die Beklagte die Ansprüche des Klägers im Baugenehmigungsverfahren nicht ausreichend gewahrt habe. Aus den betreffenden Bestimmungen der Wiener Bauordnung ist jedoch (im Gegensatz zu dem in einem Enteignungsentschädigungsverfahren maßgebenden § 5 EEG) weder eine Einschränkung der Beteiligtenstellung auf die Grundeigentümer noch insbesondere eine Entschädigung für Immissionen einschließlich jener Nachteile, die Nutzungsberechtigte oder Bestandnehmer erleiden, zu entnehmen (vgl §§ 134 Abs 3, 134a Wiener Bauordnung). Allfälligen Behauptungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren, daß die beabsichtigten Baumaßnahmen eine Verminderung der Wohnungsqualität für die Mieter ihres Hauses erwarten ließen, hätten keinen Erfolg gehabt, weil ein solches Vorbringen keinen Bezug auf die in § 134a Wiener Bauordnung genannten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte erkennen läßt (VwGH 10. 10. 1995, 95/05/0193). Derartige Ansprüche des Bestandnehmers hätten daher von der Beklagten im Baugenehmigungsverfahren gar nicht geltend gemacht werden können.Im vorliegenden Fall stützt der Kläger sein Ersatzbegehren, wie sich aus seinem Vorbringen ergibt, erkennbar auch auf einen aus der Verletzung der Bestandgeberpflichten resultierenden Schadenersatzanspruch, weil die Beklagte die Ansprüche des Klägers im Baugenehmigungsverfahren nicht ausreichend gewahrt habe. Aus den betreffenden Bestimmungen der Wiener Bauordnung ist jedoch (im Gegensatz zu dem in einem Enteignungsentschädigungsverfahren maßgebenden Paragraph 5, EEG) weder eine Einschränkung der Beteiligtenstellung auf die Grundeigentümer noch insbesondere eine Entschädigung für Immissionen einschließlich jener Nachteile, die Nutzungsberechtigte oder Bestandnehmer erleiden, zu entnehmen vergleiche Paragraphen 134, Absatz 3,, 134a Wiener Bauordnung). Allfälligen Behauptungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren, daß die beabsichtigten Baumaßnahmen eine Verminderung der Wohnungsqualität für die Mieter ihres Hauses erwarten ließen, hätten keinen Erfolg gehabt, weil ein solches Vorbringen keinen Bezug auf die in Paragraph 134 a, Wiener Bauordnung genannten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte erkennen läßt (VwGH 10. 10. 1995, 95/05/0193). Derartige Ansprüche des Bestandnehmers hätten daher von der Beklagten im Baugenehmigungsverfahren gar nicht geltend gemacht werden können.
Durch die Bauführung verursachte Beeinträchtigungen durch Immissionen sind dem Bestandnehmer vielmehr vom Verursacher abzugelten, dem die Rechtsprechung nunmehr nicht nur Abwehransprüche gegen Immissionen, sondern auch Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten und nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche zuerkennt (SZ 65/38; SZ 67/212 je mwN). Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen der §§ 364 ff ABGB auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße anzuwenden. Die Gebietskörperschaft, die die notwendigen Arbeiten durchführen läßt, tritt als Bauherr auf und haftet als solcher dem Grundnachbarn (und damit nach nunmehriger Rechtsprechung auch dem Bestandnehmer gegenüber) nach den Grundsätzen des Zivilrechts (SZ 47/140 mwN).Durch die Bauführung verursachte Beeinträchtigungen durch Immissionen sind dem Bestandnehmer vielmehr vom Verursacher abzugelten, dem die Rechtsprechung nunmehr nicht nur Abwehransprüche gegen Immissionen, sondern auch Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten und nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche zuerkennt (SZ 65/38; SZ 67/212 je mwN). Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen der Paragraphen 364, ff ABGB auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße anzuwenden. Die Gebietskörperschaft, die die notwendigen Arbeiten durchführen läßt, tritt als Bauherr auf und haftet als solcher dem Grundnachbarn (und damit nach nunmehriger Rechtsprechung auch dem Bestandnehmer gegenüber) nach den Grundsätzen des Zivilrechts (SZ 47/140 mwN).
Eine Haftung der Beklagten für Schäden, die dem Kläger als Bestandnehmer durch die bei der Bauführung erfolgten Immissionen verursacht werden, ist daher zu verneinen (vgl insbesondere 8 Ob 227/97h, wo ein teilweise vergleichbarer Sachverhalt zu beurteilen war).Eine Haftung der Beklagten für Schäden, die dem Kläger als Bestandnehmer durch die bei der Bauführung erfolgten Immissionen verursacht werden, ist daher zu verneinen vergleiche insbesondere 8 Ob 227/97h, wo ein teilweise vergleichbarer Sachverhalt zu beurteilen war).
Der Kläger hat daher gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch auf Ersatz der im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht aufgewendeten Kosten, die nach seinen Behauptungen zur Hintanhaltung der Ordinationsschließung und damit noch größerer Schäden anfielen.
Die das Klagebegehren im Ergebnis zu Recht abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.