Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der beklagte Verein das Probedienstverhältnis innerhalb der Probezeit ohne Angabe von Gründen habe lösen können und der Einwand der Sittenwidrigkeit der Auflösung des Dienstverhältnisses nicht berechtigt sei, weil die mangelnde Belastbarkeit des Dienstnehmers kein verpöntes Auflösungsmotiv sei. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodaß es insoweit ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der beklagte Verein das Probedienstverhältnis innerhalb der Probezeit ohne Angabe von Gründen habe lösen können und der Einwand der Sittenwidrigkeit der Auflösung des Dienstverhältnisses nicht berechtigt sei, weil die mangelnde Belastbarkeit des Dienstnehmers kein verpöntes Auflösungsmotiv sei. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodaß es insoweit ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist auszuführen:
Nach § 8 Abs 1 Satz 2 BEinstG kann ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit gelöst werden. Dabei ist es ohne Bedeutung, aus welchem Grunde der Dienstgeber die Lösung herbeiführt, sofern die Rechtsausübung nicht schikanös erfolgt (Arb 6742; Ernst/Haller, Behinderteneinstellungsgesetz, Rz 65 zu § 8; Ernst, Die rechtmäßige Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines begünstigten Behinderten ohne Zustimmung des Behindertenausschusses, DRdA 1997, 1 f; offenbar billigend auch Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 370; vgl auch Grillberger in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 401 sowie Krejci in Rummel, ABGB**2 Rz 19 zu §§ 1158-1159c).Nach Paragraph 8, Absatz eins, Satz 2 BEinstG kann ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit gelöst werden. Dabei ist es ohne Bedeutung, aus welchem Grunde der Dienstgeber die Lösung herbeiführt, sofern die Rechtsausübung nicht schikanös erfolgt (Arb 6742; Ernst/Haller, Behinderteneinstellungsgesetz, Rz 65 zu Paragraph 8 ;, Ernst, Die rechtmäßige Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines begünstigten Behinderten ohne Zustimmung des Behindertenausschusses, DRdA 1997, 1 f; offenbar billigend auch Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 370; vergleiche auch Grillberger in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 401 sowie Krejci in Rummel, ABGB**2 Rz 19 zu Paragraphen 1158 -, 1159 c,).
Daß Art 7 Abs 1 B-VG seit der Nov. BGBl I Nr. 87/1997 normiert, daß niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, ändert an der wiedergegebenen Rechtslage nichts. § 8 Abs 1 Satz 2 BEinstG bewirkt keine unsachliche Benachteiligung Behinderter, weil auch Probedienstverhältnisse anderer Personen während der Probezeit frist- und begründungslos gelöst werden können. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes für begünstigte Behinderte würde eine Bevorzugung bedeuten, die der Gesetzgeber - wie § 8 Abs 1 Satz 2 BEinstG zeigt - nicht beabsichtigt hat. Damit verstößt der Gesetzgeber nicht gegen Art 7 B-VG, weil diese Bestimmung lediglich unsachliche Benachteiligungen untersagt (785 BlgNR 20. GP 5), aber keine Bevorzugung anordnet.Daß Artikel 7, Absatz eins, B-VG seit der Nov. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 1997, normiert, daß niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, ändert an der wiedergegebenen Rechtslage nichts. Paragraph 8, Absatz eins, Satz 2 BEinstG bewirkt keine unsachliche Benachteiligung Behinderter, weil auch Probedienstverhältnisse anderer Personen während der Probezeit frist- und begründungslos gelöst werden können. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes für begünstigte Behinderte würde eine Bevorzugung bedeuten, die der Gesetzgeber - wie Paragraph 8, Absatz eins, Satz 2 BEinstG zeigt - nicht beabsichtigt hat. Damit verstößt der Gesetzgeber nicht gegen Artikel 7, B-VG, weil diese Bestimmung lediglich unsachliche Benachteiligungen untersagt (785 BlgNR 20. GP 5), aber keine Bevorzugung anordnet.
Das Begehren der Klägerin könnte daher iS der dargestellten Rechtslage nur erfolgreich sein, wenn dem beklagten Verein schikanöse Rechtsausübung vorzuwerfen wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Im Sinne der neueren Rechtsprechung liegt Schikane dann vor, wenn Schädigungszweck und unlautere Motive so augenscheinlich im Vordergrund stehen, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (SZ 69/289; RZ 1998/3 uva). Davon kann aber keine Rede sein, wenn der Dienstgeber ein Probedienstverhältnis beendet, weil er von einer (ihm vor Begründung des Dienstverhältnisses nicht mitgeteilten) Krankheit des Dienstnehmers Kenntnis erlangt, die ihn nach seiner (jedenfalls nicht von vornherein unhaltbaren) Einschätzung befürchten läßt, daß der Dienstnehmer den Anforderungen des Arbeitsverhältnisses nicht gewachsen sein werde. Eine undifferenzierte "Ablehnung begünstigter Behinderter als Gruppe" durch den beklagten Verein ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.
Auf den vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstand, daß nach dem Inhalt des maßgebenden Bescheides die neurotische Depression der Klägerin für die ihre Stellung als begünstigte Behinderung rechtfertigende Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht kausal ist, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.