Der dagegen erhobenen Revision der Klägerin kommt Berechtigung zu.
Da die Bewertung des Leistungsgegenstands jedem Vertragspartner freisteht, gehört der Irrtum über den gemeinen Wert (Verkehrswert) einer Sache nicht zu deren Eigenschaften. Die neuere Rechtsprechung lehnt die Erheblichkeit des Wertirrtums unter Hinweis auf §§ 934 f ABGB ab, weil damit die engen Grenzen der laesio enormis umgangen würden (SZ 48/14; SZ 66/25; ecolex 1998, 197; Rummel in Rummel ABGB2 § 871 Rz 11; Apathy in Schwimann ABGB2 § 871 Rz 11, 12). Als Irrtum im Beweggrund hat der Wertirrtum gemäß § 901 ABGB auf die Gültigkeit entgeltlicher Verträge keinen Einfluß. Diese Auffassung wird bei vergleichbarer Rechtslage auch von der deutschen Rechtsprechung mit dem Hinweis, der Wert einer Sache sei keine ihrer wertbildenden Eigenschaften, sondern nur das Ergebnis von Eigenschaften, vertreten (vgl die Nachweise bei Dilcher in Staudinger, BGB12 § 119 Rz 59; Kramer in Münchener Kommentar, BGB3 § 119 Rz 14; Heinrichs in Palandt, BGB § 119 Rn 29; kritisch: Hefermehl in Soergel BGB12 § 119 Rz 51). Ein Irrtum über den Verkehrswert einer Sache bildet jedenfalls nur dann einen rechtlich relevanten Anfechtungsgrund, wenn der Erklärungsempfänger den Motivirrtum arglistig im Sinn des § 870 ABGB herbeigeführt oder im Sinne einer bewußten Verschleierung des Sachverhalts ausgenützt hat, somit bewußte Täuschung vorliegt (JBl 1993, 785 ua), wenn die Parteien das Motiv zumindest stillschweigend zu einer echten Bedingung erhoben haben (Rummel aaO § 871 Rz 11; Apathy aaO § 871 Rz 11), wenn der Gegner des Anfechtenden gesetzliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzte (§ 871 Abs 2 ABGB, SZ 55/51), oder wenn der Irrtum ohne Mitwirken des anderen Teils nicht vermeidbar war; gerade in den letzten drei Fällen ist ein Geschäftsirrtum anzunehmen (SZ 33/114; SZ 58/69; SZ 66/41).Da die Bewertung des Leistungsgegenstands jedem Vertragspartner freisteht, gehört der Irrtum über den gemeinen Wert (Verkehrswert) einer Sache nicht zu deren Eigenschaften. Die neuere Rechtsprechung lehnt die Erheblichkeit des Wertirrtums unter Hinweis auf Paragraphen 934, f ABGB ab, weil damit die engen Grenzen der laesio enormis umgangen würden (SZ 48/14; SZ 66/25; ecolex 1998, 197; Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 871, Rz 11; Apathy in Schwimann ABGB2 Paragraph 871, Rz 11, 12). Als Irrtum im Beweggrund hat der Wertirrtum gemäß Paragraph 901, ABGB auf die Gültigkeit entgeltlicher Verträge keinen Einfluß. Diese Auffassung wird bei vergleichbarer Rechtslage auch von der deutschen Rechtsprechung mit dem Hinweis, der Wert einer Sache sei keine ihrer wertbildenden Eigenschaften, sondern nur das Ergebnis von Eigenschaften, vertreten vergleiche die Nachweise bei Dilcher in Staudinger, BGB12 Paragraph 119, Rz 59; Kramer in Münchener Kommentar, BGB3 Paragraph 119, Rz 14; Heinrichs in Palandt, BGB Paragraph 119, Rn 29; kritisch: Hefermehl in Soergel BGB12 Paragraph 119, Rz 51). Ein Irrtum über den Verkehrswert einer Sache bildet jedenfalls nur dann einen rechtlich relevanten Anfechtungsgrund, wenn der Erklärungsempfänger den Motivirrtum arglistig im Sinn des Paragraph 870, ABGB herbeigeführt oder im Sinne einer bewußten Verschleierung des Sachverhalts ausgenützt hat, somit bewußte Täuschung vorliegt (JBl 1993, 785 ua), wenn die Parteien das Motiv zumindest stillschweigend zu einer echten Bedingung erhoben haben (Rummel aaO Paragraph 871, Rz 11; Apathy aaO Paragraph 871, Rz 11), wenn der Gegner des Anfechtenden gesetzliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzte (Paragraph 871, Absatz 2, ABGB, SZ 55/51), oder wenn der Irrtum ohne Mitwirken des anderen Teils nicht vermeidbar war; gerade in den letzten drei Fällen ist ein Geschäftsirrtum anzunehmen (SZ 33/114; SZ 58/69; SZ 66/41).
Keiner der hier genannten Fälle, die nach der Rechtsprechung zur Annahme eines Geschäftsirrtums führen könnten, liegt hier vor: Der Ehegatte der Klägerin gab bloß eine ihm von einem Mitarbeiter eines Autofahrerklubs gemachte Mitteilung - wenngleich in heftiger Form - an den Beklagten weiter, sodaß ihm Täuschung nicht vorgeworfen werden kann. Er verletzte keine ihn treffenden Aufklärungspflichten und es fehlt auch jeder Anhaltspunkt, daß ein bestimmter Wert des Fahrzeugs zur Bedingung für den von den Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrag gemacht wurde. Weder aus den Feststellungen noch aus dem Vorbringen des Beklagten läßt sich nämlich zwingend ableiten, daß sich der Beklagte nur deshalb zur Vertragsaufhebung bereitgefunden hätte, weil er mit dem Einwand der Verkürzung über die Hälfte konfrontiert worden wäre. Vielmehr ergibt sich aus seinem Vorbringen eindeutig, daß der Ehegatte der Klägerin - wie auch nach der Lebenserfahrung nicht anders zu erwarten - lediglich auf den ihm mitgeteilten Wert laut Eurotax-Liste und die hohe Differenz zum Kaufpreis verwies. Es ist nichts weniger als zwingend anzunehmen, daß der Beklagte der Vertragsaufhebung nur aus dem Grund der Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) zugestimmt hätte, sondern es ist mindestens ebenso denkbar, daß er sich nur nicht dem Vorwurf aussetzen wollte, er habe den PKW zu einem - in welchem Ausmaß auch immer - überhöhten Preis verkauft.Keiner der hier genannten Fälle, die nach der Rechtsprechung zur Annahme eines Geschäftsirrtums führen könnten, liegt hier vor: Der Ehegatte der Klägerin gab bloß eine ihm von einem Mitarbeiter eines Autofahrerklubs gemachte Mitteilung - wenngleich in heftiger Form - an den Beklagten weiter, sodaß ihm Täuschung nicht vorgeworfen werden kann. Er verletzte keine ihn treffenden Aufklärungspflichten und es fehlt auch jeder Anhaltspunkt, daß ein bestimmter Wert des Fahrzeugs zur Bedingung für den von den Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrag gemacht wurde. Weder aus den Feststellungen noch aus dem Vorbringen des Beklagten läßt sich nämlich zwingend ableiten, daß sich der Beklagte nur deshalb zur Vertragsaufhebung bereitgefunden hätte, weil er mit dem Einwand der Verkürzung über die Hälfte konfrontiert worden wäre. Vielmehr ergibt sich aus seinem Vorbringen eindeutig, daß der Ehegatte der Klägerin - wie auch nach der Lebenserfahrung nicht anders zu erwarten - lediglich auf den ihm mitgeteilten Wert laut Eurotax-Liste und die hohe Differenz zum Kaufpreis verwies. Es ist nichts weniger als zwingend anzunehmen, daß der Beklagte der Vertragsaufhebung nur aus dem Grund der Verkürzung über die Hälfte (Paragraph 934, ABGB) zugestimmt hätte, sondern es ist mindestens ebenso denkbar, daß er sich nur nicht dem Vorwurf aussetzen wollte, er habe den PKW zu einem - in welchem Ausmaß auch immer - überhöhten Preis verkauft.
Den Parteien eines Vertragsverhältnisses steht es grundsätzlich frei, den Vertrag einvernehmlich durch einen neuerlichen Vertrag aufzuheben. Durch den contrarius consensus werden die Rechtswirkungen des ursprünglichen Vertrags beseitigt. Der Aufhebungsvertrag ist dem Vergleich zumindest ähnlich, weil durch die uneingeschränkte einverständliche Vertragsaufhebung die zwischen den Parteien strittige Frage (hier: die Angemessenheit des Kaufpreises) endgültig geregelt wird (vgl dazu SZ 61/44; Rummel in Rummel, ABGB2 § 859 Rz 25). Hier muß aber nicht weiter erörtert werden, ob der Aufhebungsvertrag aus diesem Grunde wegen Irrtums nur unter Beachtung der Besonderheiten der §§ 1385 ff ABGB angefochten werden könnte, weil der Argumentation des Berufungsgerichts auch bei Außerachtlassung der dort normierten Einschränkungen keinesfalls gefolgt werden kann:Den Parteien eines Vertragsverhältnisses steht es grundsätzlich frei, den Vertrag einvernehmlich durch einen neuerlichen Vertrag aufzuheben. Durch den contrarius consensus werden die Rechtswirkungen des ursprünglichen Vertrags beseitigt. Der Aufhebungsvertrag ist dem Vergleich zumindest ähnlich, weil durch die uneingeschränkte einverständliche Vertragsaufhebung die zwischen den Parteien strittige Frage (hier: die Angemessenheit des Kaufpreises) endgültig geregelt wird vergleiche dazu SZ 61/44; Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 859, Rz 25). Hier muß aber nicht weiter erörtert werden, ob der Aufhebungsvertrag aus diesem Grunde wegen Irrtums nur unter Beachtung der Besonderheiten der Paragraphen 1385, ff ABGB angefochten werden könnte, weil der Argumentation des Berufungsgerichts auch bei Außerachtlassung der dort normierten Einschränkungen keinesfalls gefolgt werden kann:
Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß die Klägerin den Vertrag angesichts des nach dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten über der Hälfte des Kaufpreises liegenden Wertes des PKWs nicht anfechten könnte, weil ihr Irrtum im Sinne der dargestellten Rechtsprechung nur als solcher über das Motiv zu werten ist. Während das Gericht zweiter Instanz somit die Klägerin an den Leistungsaustausch trotz der vom Erstgericht festgestellten Wertverhältnisse binden will, billigt es dem Beklagten das Recht zur Anfechtung des Leistungsaustauschs, obwohl - zwar mit umgekehrten Vorzeichen und auf anderer Rechtsgrundlage vorzunehmen - aber im Wertverhältnis identisch, zu. Daß in dieser Betrachtungsweise ein grober Wertungswiderspruch liegt, bedarf keiner weiteren Erörterung, zumal der Beklagte - selbst wenn er kein Kaufmann (mehr) sein sollte - zweifellos über größeres Fachwissen verfügte und somit weit eher an seine Erklärungen zu binden ist als der auf Auskünfte Dritter angewiesene Ehegatte der Klägerin.
Da sich der Beklagte nach den gegebenen Umständen somit auf einen ihm allenfalls unterlaufenen Wertirrtum nicht mit Erfolg berufen kann, muß nicht weiter untersucht werden, ob die Klägerin ungeachtet des nach den Feststellungen über der Hälfte des Kaufpreises liegenden Wertes des Fahrzeugs aus dem Grund der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch den Beklagten zur Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums berechtigt gewesen wäre. Ebenso kann die Frage dahinstehen, ob tatsächlich ein gemeinsamer Irrtum der Parteien vorlag, hat doch der Ehegatte der Klägerin nach dem Vorbringen des Beklagten zutreffend darauf hingewiesen, daß sich der Listenpreis auf etwa ein Drittel des Kaufschillings belaufe, sodaß er insoweit gewiß keine unrichtige Vorstellung von der Wirklichkeit hatte.
Der Revision ist Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.