Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des durch die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt, Außenstelle Ferlach, Referat für Jugend und Familie als Unterhaltssachwalter vertretenen Kindes, die Mutter für den Zeitraum vom 25. April 1996 bis einschließlich 31. März 1998 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.500,-- zu verpflichten ab. Es ging von nachstehenden wesentlichen Feststellungen aus:
Die mj. Jasmin ist das eheliche Kind der Gerhild P*****, geschiedene R***** und des Dieter R*****, deren Ehe mit Beschluß des Erstgerichtes vom 29. Juli 1996 gemäß § 55a EheG geschieden wurde. Die Obsorge wurde dem Vater übertragen. Das Kind befindet sich seit der Trennung der Eltern am 25. April 1996 in Pflege und Erziehung des Vaters. Die Mutter hat in der Zeit zwischen 25. April 1996 und 3. Juli 1996 kein Einkommen erzielt. Zwischen dem 4. Juli 1996 und 19. April 1998 bezog sie Notstandshilfe von S 260,50 täglich, das sind S 7.945,25 monatlich. Ab dem 20. April 1998 bezieht sie Karenzgeld von S 185,50 täglich, das sind S 5.657,75 monatlich. Sie trifft außerdem noch die Sorgepflicht für die mj. Isabella P*****, geboren am 24. April 1993 und die mj. Carina P*****, geboren am 28. Februar 1998. Der Vater erzielt ein monatliches durchschnittliches Einkommen von S 17.000,-- netto und hat außerdem keine weiteren Sorgfaltspflichten.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß die Mutter im fraglichen Zeitraum nur ein Einkommen in der Höhe des Existenzminimums bezogen habe, weshalb ihr eine Unterhaltsleistung nicht zumutbar sei, weil bei Bezahlung eines rückwirkenden Unterhalts im Hinblick auf die sie treffenden Sorgepflichten ihre Existenz und die ihrer Kinder gefährdet wäre.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Kindes teilweise Folge und verpflichtete die Mutter, für das Kind für den Zeitraum vom 4. Juli 1996 bis 31. März 1998 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.000,-- zu bezahlen. Das Mehrbegehren wies es ab. Es sprach zunächst aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Mutter treffe grundsätzlich die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für das nicht in ihrem Haushalt lebende Kind. Die Bemessung des Unterhaltsbeitrages richte sich einerseits nach den Bedürfnissen des Kindes und andererseits nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Der vom Vater begehrte Unterhaltsbeitrag für den strittigen Zeitraum reiche zur Deckung sämtlicher Bedürfnisse nicht aus, weil der Regelbedarf eines über 10 Jahre alten Kindes über dem begehrten Unterhaltsbeitrag liege. Die üblicherweise anzuwendende Prozentsatzmethode versage hier aber auf Grund des geringen Einkommens der Mutter. Es sei zu prüfen, wieviel die unterhaltspflichtige Mutter insgesamt und im konkreten für die mj. Jasmin an Unterhalt im fraglichen Zeitraum aufzubringen imstande gewesen sei, wo also bei der von ihr hiebei zu fordernden äußersten Einschränkung jene Belastungsgrenze anzusetzen sei, bei der ihr noch ein solches Resteinkommen verbleibe, das zur Erhaltung ihrer Körperkräfte und ihrer geistigen Persönlichkeit gerade noch erforderlich gewesen sei. Die Belastungsgrenze für den strittigen Zeitraum sei dahin zu veranschlagen, daß ihr jedenfalls rund S 7.000,-- im Monat für ihren eigenen Lebensbedarf und für den Bedarf der (in ihrem Haushalt lebenden) mj. Isabella zu verbleiben habe. Bei einem Einkommen von S 8.000,-- sei eine monatliche Unterhaltsverpflichtung von S 1.000,-- gerade noch vertretbar, weshalb das Mehrbegehren abzuweisen sei.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der beim Erstgericht erhobene (nach Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Rechtsmittels als rechtzeitig anzusehender) "außerordentliche" Revisionsrekurs der Mutter (ON 29; vgl ON 30). In diesem Rechtsmittel wird vor allem geltend gemacht, bei Beurteilung der Bemessungsgrundlage zur Unterhaltsberechnung sei auch ein von der Mutter zurückzuzahlender Kredit von monatlich S 2.300,-- zu berücksichtigen, weshalb ihr lediglich S 5.700,-- verblieben.
Das Rekursgericht gab einem nach § 14a Abs 1 AußStrG gestellten Antrag statt und sprach in der Folge aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine ausdrückliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob bei äußerst geringem Einkommen des Unterhaltspflichtigen die im Scheidungsvergleich übernommenen Kreditrückzahlungen, die dem unterhaltsberechtigten Kind auch zugutekämen, entgegen den allgemeinen Grundsätzen bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen seien.