Begründung:
Die bei der beklagten Partei feuerversicherte Videothek des Klägers brannte am 3. 2. 1988 aus. Dabei wurden unter anderem 3450 Videokassetten zerstört, darunter Kassetten, die der Kläger unter Umgehung urheberrechtlicher Vorschriften aus Deutschland nach Österreich importiert hat (Parallelimporte). Dem Versicherungsvertrag lagen die AFB 1984 (im folgenden AFB) zugrunde, deren Art 5 auszugsweise wie folgt lautet:Die bei der beklagten Partei feuerversicherte Videothek des Klägers brannte am 3. 2. 1988 aus. Dabei wurden unter anderem 3450 Videokassetten zerstört, darunter Kassetten, die der Kläger unter Umgehung urheberrechtlicher Vorschriften aus Deutschland nach Österreich importiert hat (Parallelimporte). Dem Versicherungsvertrag lagen die AFB 1984 (im folgenden AFB) zugrunde, deren Artikel 5, auszugsweise wie folgt lautet:
„(1) Der Ermittlung der Ersatzleistung wird unbeschadet der Bestimmungen des Art 10 ABS der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles (Ersatzwert) zugrundegelegt, bei beschädigten Sachen der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Wert der Reste, bei dessen Ermittlung die Verwendbarkeit der Reste für die Wiederherstellung zu berücksichtigen ist. ...„(1) Der Ermittlung der Ersatzleistung wird unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 10, ABS der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles (Ersatzwert) zugrundegelegt, bei beschädigten Sachen der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Wert der Reste, bei dessen Ermittlung die Verwendbarkeit der Reste für die Wiederherstellung zu berücksichtigen ist. ...
(2) Als Ersatzwert gelten: ...
b) Bei Gebrauchsgegenständen, Arbeitsgeräten, Maschinen und sonstigen technischen Einrichtungen die Wiederbeschaffungskosten unter billiger Berücksichtigung der aus dem Unterschied zwischen alt und neu sich ergebenen Wertminderung ...
d) Bei Waren, mit denen der Versicherungsnehmer handelt, bei Rohstoffen, die der Versicherungsnehmer für die Erzeugung von Waren beschafft hat, sowie bei Naturerzeugnissen die Kosten der Wiederbeschaffung bei Eintritt des Schadenfalles, höchstens jedoch deren Verkaufspreis, abzüglich der ersparten Kosten.
Maßgebend sind die Preise (soweit sich Marktpreise gebildet haben, die Marktpreise) zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles sowie die Kosten der Neuherstellung zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles.
Ergibt sich bei Gebäuden, Maschinen, technischen Einrichtungen und Waren ein geringerer Wert aus dem Umstand, daß sie infolge einer nicht durch den Schadenfall verursachten Beschädigung, infolge Veralterung oder dauernden Betriebsstillstandes schon dauernd entwertet waren, so gilt der geringere Wert als Ersatzwert ...“.
Die beklagte Versicherung gestand zu, daß dem Kläger durch das Unbrauchbarwerden der Videokassetten ein Schaden von S 100.000,-- und in der Folge von S 160.000,-- erwachsen ist. Demgegenüber wurde von den Vorinstanzen unter Berufung auf § 273 Abs 1 ZPO festgestellt, daß unter Berücksichtigung einer Bewertung der Kassetten des Systems Betamax mit 0 S, weil sie im Zeitpunkt des Schadenseintrittes vom Markt bereits verschwunden waren, der Kassetten des Systems Video 2000 mit S 50,- erwachsen ist. Demgegenüber wurde von den Vorinstanzen unter Berufung auf Paragraph 273, Absatz eins, ZPO festgestellt, daß unter Berücksichtigung einer Bewertung der Kassetten des Systems Betamax mit 0 S, weil sie im Zeitpunkt des Schadenseintrittes vom Markt bereits verschwunden waren, der Kassetten des Systems Video 2000 mit S 50,-- bis S 100,-- pro Einheit, wegen der damals nur mehr sehr geringen Marktanteile sowie der Kassetten des Systems VHS mit je S 100,-- sich für die beim Brand vernichteten Kassetten ein Ersatzwert von insgesamt S 300.000,-- ergibt. Dieser Wert ist auch wegen der pauschalen Bewertung mit den Wiederbeschaffungskosten identisch. Wegen der totalen Vernichtung der Kassetten durch den Brand kommt eine Kostenersparnis nicht in Betracht.
Der Kläger fordert von der Beklagten jedoch die Bezahlung von S 779.150,-- sA und behauptet, daß dieser Betrag dem Wiederbeschaffungswert der unbrauchbar gewordenen Kassetten entspreche.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung dieses Begehrens.
Das Erstgericht sprach zunächst mit einem in Rechtskraft erwachsenen Zwischenurteil aus, daß die Klagsforderung dem Grunde nach zu Recht besteht und gab mit Endurteil dem Klagebegehren mit S 300.000,-- samt 9 % Zinsen ab 3. Feber 1988 statt - dieser Zuspruch erwuchs in Rechtskraft - , gleichzeitig wies es das Mehrbegehren auf Zahlung von S 479.150,-- sA ab. Die bloße Möglichkeit einer Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen zufolge illegaler Parallelimporte mittels Zivilklage durch Urheberrechtsberechtigte sei nicht mit dem Vorgehen von Zoll-, Sicherheits- und Strafvollzugsbehörden in Verfallsverfahren zu vergleichen. Hinsichtlich der Höhe des Anspruches folge das Erstgericht den pauschalierten Bewertungen des Sachverständigen V*****, welcher den Zeitwert der verbrannten Kassetten insgesamt mit höchstens S 300.000,-- festgelegt habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers mit der angefochtenen Entscheidung nicht Folge und sprach aus, daß die Erhebung der ordentlichen Revision unzulässig sei. Es folgte im wesentlichen den Ausführungen des Erstgerichtes. Das Sachverständigengutachten sei schlüssig, die Bewertung der Kassetten anhand dieses Gutachtens gemäß § 273 Abs 1 ZPO sei zu billigen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers mit der angefochtenen Entscheidung nicht Folge und sprach aus, daß die Erhebung der ordentlichen Revision unzulässig sei. Es folgte im wesentlichen den Ausführungen des Erstgerichtes. Das Sachverständigengutachten sei schlüssig, die Bewertung der Kassetten anhand dieses Gutachtens gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ZPO sei zu billigen.