Die Revision ist im Hinblick auf die Sonderbestimmung des § 55 Abs 4 JN nach der der Streitwert in Rechtsstreitigkeiten, in denen ein in § 29 KSchG genannter Verband, zu dem der klagende Verein gehört, einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen in Geld bestehenden Anspruch geltend macht, stets mindestens S 60.000,Die Revision ist im Hinblick auf die Sonderbestimmung des Paragraph 55, Absatz 4, JN nach der der Streitwert in Rechtsstreitigkeiten, in denen ein in Paragraph 29, KSchG genannter Verband, zu dem der klagende Verein gehört, einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen in Geld bestehenden Anspruch geltend macht, stets mindestens S 60.000,-- beträgt, nicht jedenfalls unzulässig; sie wurde vom Berufungsgericht wegen fehlender oberstgerichtlicher Rechtsprechung zum hier zu beurteilenden konkreten Fragenkomplex zurecht für zulässig erklärt, ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Weder das österreichische Recht noch die Richtlinie des Rates vom 13. 6. 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG), die durch die Novelle zum KSchG (§ 31bWeder das österreichische Recht noch die Richtlinie des Rates vom 13. 6. 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG), die durch die Novelle zum KSchG (Paragraph 31 b,-f) mit Wirkung vom 1. 1. 1994 (K BGBl 1993/917) in das österreichische Recht umgesetzt wurde, enthalten - anders als das deutsche Recht - eine Bestimmung über das Rücktrittsrecht des Reisenden im Fall "höherer Gewalt"; diese sieht in § 651j Abs 1 BGB vor, daß dann, wenn die Reise infolge bei Vertragsschluß "; diese sieht in Paragraph 651 j, Absatz eins, BGB vor, daß dann, wenn die Reise infolge bei Vertragsschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet, oder beeinträchtigt wird, sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen können. Auch die auf den vorliegenden Vertrag anzuwendenden Arb 1992 sehen kein solches Rücktrittsrecht des Kunden vor; lediglich der Veranstalter ist nach P 7.2 lit b unter den dort genannten Bedingungen zum Rücktritt berechtigt und hat dem Kunden in diesem Fall den eingezahlten Betrag rückzuerstatten., oder beeinträchtigt wird, sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen können. Auch die auf den vorliegenden Vertrag anzuwendenden Arb 1992 sehen kein solches Rücktrittsrecht des Kunden vor; lediglich der Veranstalter ist nach P 7.2 Litera b, unter den dort genannten Bedingungen zum Rücktritt berechtigt und hat dem Kunden in diesem Fall den eingezahlten Betrag rückzuerstatten.
Das ABGB kennt zwar nicht den Begriff der "höheren Gewalt" verwendet aber in mehreren Bestimmungen, insb in den § 1311 erster Satz und § 1447 ABGB den Begriff "Zufall", in anderen Gesetzen (zB § 1a RHG) verwendet auch das österreichische Recht den Begriff "höhere Gewalt". Lehre und Rechtsprechung legen beide Begriffe in Anlehnung an das Verständnis im deutschen Rechtsbereich aus (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 421; Zechner, Reisevertragsrecht Rz 189). Diese "höhere Gewalt" wird als ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis definiert.Das ABGB kennt zwar nicht den Begriff der "höheren Gewalt" verwendet aber in mehreren Bestimmungen, insb in den Paragraph 1311, erster Satz und Paragraph 1447, ABGB den Begriff "Zufall", in anderen Gesetzen (zB Paragraph eins a, RHG) verwendet auch das österreichische Recht den Begriff "höhere Gewalt". Lehre und Rechtsprechung legen beide Begriffe in Anlehnung an das Verständnis im deutschen Rechtsbereich aus (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch II 421; Zechner, Reisevertragsrecht Rz 189). Diese "höhere Gewalt" wird als ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis definiert.
Auch wenn das österreichische Recht kein ausdrückliches Rücktrittsrecht des Kunden im Fall höherer Gewalt iSd § 651j Abs 1 BGB kennt, so kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen mit Hilfe des Instrumentariums des Wegfalls der Geschäftsgrundlage dasselbe Ergebnis erreicht werden (Zechner aaO Rz 189 und 343). Dieses Institut kann als letztes Mittel herangezogen werden, um rechtsgeschäftliche Bindungen zu beseitigen (SZ 60/218). Da sich Phänomene der "höheren Gewalt" in Österreich gleich wie anderswo darstellen, kann die Rechtsprechung zu § 651j GBG auch für das Reiserecht nutzbar gemacht werden (Zechner aaO Rz 189), zumal auch § 651j BGB als Sonderfall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage angesehen wird, wenn die geschuldete Reiseleistung (Transport, Unterkunft, Verpflegung) als solche nicht gefährdet ist (RRa 1994, 38).Auch wenn das österreichische Recht kein ausdrückliches Rücktrittsrecht des Kunden im Fall höherer Gewalt iSd Paragraph 651 j, Absatz eins, BGB kennt, so kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen mit Hilfe des Instrumentariums des Wegfalls der Geschäftsgrundlage dasselbe Ergebnis erreicht werden (Zechner aaO Rz 189 und 343). Dieses Institut kann als letztes Mittel herangezogen werden, um rechtsgeschäftliche Bindungen zu beseitigen (SZ 60/218). Da sich Phänomene der "höheren Gewalt" in Österreich gleich wie anderswo darstellen, kann die Rechtsprechung zu Paragraph 651 j, GBG auch für das Reiserecht nutzbar gemacht werden (Zechner aaO Rz 189), zumal auch Paragraph 651 j, BGB als Sonderfall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage angesehen wird, wenn die geschuldete Reiseleistung (Transport, Unterkunft, Verpflegung) als solche nicht gefährdet ist (RRa 1994, 38).
Nicht nur wenn die Reise für den Kunden aus nach Vertragsabschluß sich ergebenden, weder von ihm noch von dem Vertragspartner zu verantwortenden oder zu beeinflussenden Ereignissen unmöglich wird, sondern auch dann, wenn sie für ihn unzumutbar wird, kann er - wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage - ohne Zahlung einer Stornogebühr vom Vertrag zurücktreten und hat alle bereits geleisteten Zahlungen zurückzuerhalten. Denn jene Vereitelungstatbestände, die sich in der neutralen Sphäre zutragen belasten den Veranstalter; er trägt die Preisgefahr. Entgegenstehende Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen wären sittenwidrig und nichtig (Zechner aaO Rz 194 f).
Allgemein anerkannt ist, daß eine nach Vertragsschluß unerwartend auftretende akute Kriegsgefahr oder bei Vertragsschluß nicht voraussehbare bürgerkriegsähnliche Zustände solche Fälle höherer Gewalt darstellen. Handelt es sich aber nur um vereinzelte Anschläge, mögen sie auch terroristischer Natur sein, steht nach der weitaus überwiegenden deutschen - allerdings nicht höchstgerichtlichen Rechtsprechung kein Rücktrittsrecht zu. Ausgesprochen wurde dies für die Länder Ägypten (AG München, RRa 1993, 9; AG Ludwigsburg, RRa 1994, 43; 1004, 205; NJW-RR 1994, 311; AG Stuttgart RRa 1994, 44; 1995, 44), Türkei (AG Hamburg, RRa 1994, 150; AG Stuttgart, RRa 1995, 103; LG Frankfurt a. M. RRa 1995, 88; NJW-RR 1995, 883; AG Essen, RRa 1995, 181; AG Düsseldorf, RRa 1995, 122; AG Berlin-Charlottenburg, NJW-RR 1994, 312; AG Hamburg, NJW-RR 1994, 635; AG Leverkusen, NJW-RR 1997, 1204 = RRa 1994, 253), Sri Lanka (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1990, 573) und Jemen (AG Berlin-Charlottenburg, RRa 1995, 87). Die Begründungen variierten je nach dem Sachverhalt. Soweit für den vorliegenden Fall von Interesse ist hieraus hervorzuheben: Auch wenn es sich bei einzelnen Terrorakten um gezielte Anschläge handelte, fielen Taten dieser Art in das von jedem einzeln zu tragende allgemeine Lebensrisiko, wie sie heutzutage in anderen Urlaubsländern (zB Südafrika, Florida, Dominikanische Republik, Korsika) anzutreffen seien und die sich auch im Heimatland realisieren könnten (AG München, RRa 1993, 9; AG Ludwigsburg, RRa 1994, 43; NJW-RR 1994, 311; AG Hamburg, RRa 1994, 150; AG Stuttgart, RRa 1995, 103; LG Frankfurt a. M. RRa 1995, 88; NJW-RR 1995, 883; AG Berlin-Charlottenburg NJW-RR 1994, 312). Ein einzelner Terroranschlag im Gebiet A lasse keinen Schluß darauf zu, daß er sich auch im Urlaubsgebiet B wiederholen könnte (AG Stuttgart, RRa 1994, 44; 1995, 144; AG Hamburg, RRa 1994, 150; AG Frankfurt a. M. RRa 1995, 88; AG Bad Homburg NJW-RR 1994, 635) für den Reisekunden günstigere Meinungen werden nur spärlich vertreten so hat das AG Frankfurt a. M. (RRa 1995, 151) ausgesprochen, daß ein einzelner Terroranschlag in Verbindung mit der Ankündigung weiterer Gewaltakte ausreiche, um eine erhebliche Gefährdung der Reise zu bejahen (in diesem Sinn auch Tempel, Zur Kündigung von Reiseverträgen wegen terroristischer Anschläge, NJW 1998, 1827 ff [1831).
Die Anschläge müssen - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - eine solche Intensität erreichen, die unter Anlegung eines durchschnittlichen Maßstabes ("jedermann") als Konkretisierung einer unzumutbaren Gefahr derartiger künftiger Anschläge erscheinen müsse; nur dann berechtigen sie zur Auflösung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (Zechner aaO Rz 343). Hiebei muß eine "ex ante-Betrachtung" angestellt werden: Wie hätte ein durchschnittlicher - also weder ein besonders mutiger noch ein besonders ängstlicher - Reisender die zukünftige Entwicklung am in Aussicht genommenen Urlaubsziel beurteilt. Nicht erheblich kann hingegen der in der berufungsgerichtliche Beurteilung einfließende Gedanke der späteren realen Entwicklung der Ereignisse sein. Diese Prognose ist besonders schwierig. Mit der deutschen Rechtsprechung muß wohl eine eindeutige Reisewarnung durch das Außenamt als stornofreier Rücktrittsgrund gewertet werden; ob der Hinweis auf ein "erhöhtes Sicherheitsrisiko" im Zielgebiet ausreicht, kann hier dahinstehen (bejahend AG Frankfurt a. M. RRa 1994, 151; verneinend AG Stuttgart, RRa 1994, 44). Im vorliegenden Fall hat das Außenamt gar keine Erklärungen abgegeben; die Reisenden mußten sich nach anderen Informationen umsehen. Medienberichte und Informationssendungen in Rundfunk und Fernsehen und anerkannt seriösen Zeitungen können nicht grundsätzlich als aus Sensationslust weit übertriebene Berichte abgetan werden, die nicht ernstzunehmen sind. Ein wesentlicher Umstand ist auch der Zeitfaktor. Steht der Antritt der Reise nicht unmittelbar bevor, ist es den Kunden durchaus zuzumuten, vorerst die weitere Entwicklung abzuwarten; ein vorschnell erklärter Rücktritt kann dann nicht mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage legitimiert werden. Treten die Unruhen oder Anschläge allerdings unvermutet unmittelbar vor dem geplanten Reiseantritt auf, ist ein weiteres Zuwarten mit der Rücktrittserklärung in der Regel nicht zumutbar und kann auch an die Informationspflicht der Kunden keine allzu umfassenden Anforderungen gestellt werden.
Grundsätzlich muß aber gesagt werden, daß ein vereinzeltes unvermutetes Auftreten von Anschlägen am geplanten Urlaubsziel nicht jedenfalls zum Vertragsrücktritt wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage berechtigt. Wie die Vorinstanzen übereinstimmen mit der zitierten deutschen Judikatur ausgeführt haben, haben sich vereinzelte derartige Anschläge bereits in nahezu allen Ländern ereignet und gehören zu den allgemeinen Lebensrisken, die jedermann auf sich nehmen muß und vor denen er auch in seinem Heimatland nicht gefeit ist. Auch in Österreich haben sich bereits derartige Anschläge ereignet und zwar nicht nur im Zusammenhang mit einer geplanten Urlaubsreise ins Ausland (Anschlag am Flughafen). So kam es zB zu einem vereinzelten, vorerst nicht aufklärbaren Bombenanschlag in der Nähe eines bekannten österreichischen Urlaubsgebiets; dies kann und hat auch nicht dazugeführt, daß "jedermann", der in diesem Gebiet einen Urlaub gebucht hat, wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zur kostenlosen Stornierung berechtigt gewesen wäre. Um einen anderen Vergleich zu ziehen: Der vereinzelte Absturz eines Flugzeuges oder ein Eisenbahnunglück kann nicht zum Anlaß genommen werden, eine gebuchte Flug- oder Bahnreise wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu stornieren; mit derartigen vereinzelten Unglücksfällen muß jedermann rechnen; will er jedes derartige Risiko vermeiden, darf er nicht verreisen.
Wo die Grenzen zwischen noch zumutbaren, und daher nicht zum Rücktritt vom Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage berechtigenden, und unzumutbaren Risken, die zum Rücktritt des Vertrages aus diesem Grund berechtigen und zur Rückabwicklung gemäß den § 1435 führen (näheres Zechner aaO Rz 343 mwN), ist eine Frage des Einzelfalles, der nur aufgrund der konkreten Umstände beurteilt werden kann.Wo die Grenzen zwischen noch zumutbaren, und daher nicht zum Rücktritt vom Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage berechtigenden, und unzumutbaren Risken, die zum Rücktritt des Vertrages aus diesem Grund berechtigen und zur Rückabwicklung gemäß den Paragraph 1435, führen (näheres Zechner aaO Rz 343 mwN), ist eine Frage des Einzelfalles, der nur aufgrund der konkreten Umstände beurteilt werden kann.
Der vorliegende Fall ist ein Grenzfall, vor allen wegen der in den Medien erfolgten Mutmaßungen über die Hintergründe der Anschläge, deren Wahrheitsgehalt für die Kunden vorallem im Hinblick auf die kurze Zeit, die bis zum geplanten Urlaubsantritt zur Verfügung stand, kaum überprüfbar waren.
Auch wenn man sich der zitierten, allerdings eher vereinzelt gebliebenen kundenfreundlicheren deutschen Rechtsprechung und Lehre anschließt, muß man wohl fordern, daß bei vereinzelten Anschlägen weitere derartige Gewaltakte zu befürchten sind, was insbesondere dann der Fall ist, wenn Terrororganisationen weitere Gewaltakte insbesondere auf Urlauber oder Urlaubseinrichtungen ankündigen.
Das war hier nicht der Fall. Niemand bekannte sich zu den Anschlägen, niemand drohte weitere Anschläge an. Es handelte sich vielmehr um bloße Mutmaßungen über die Hintergründe der eher geringfügigen Anschläge. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der vorliegende Fall nicht mit jenem ungefähr zeitgleich stattgefundenen Anschlägen zu vergleichen ist, in dem die PKK die "Verantwortung" für Terroranschläge auf türkische Urlaubsorte übernommen hatte und ausdrücklich weitere Attentate für die nächste Zeit androhte (3 C 1847/95d BGHS; in diesem Sinn auch AG Frankfurt a. M. RRa 1994, 151), ist zutreffend. In den zitierten Fällen hätte sich das Risiko derart "verdichtet", daß zurecht die Unzumutbarkeit des Reiseantritts angenommen wurde. Im übrigen ist amtsbekannt, daß deshalb auch die meisten österreichischen Reiseveranstalter aus eigenem die kostenlose Umbuchung auf andere Urlaubsziele oder Stornierung angeboten hatten. Zwar kann die Meinung des Berufungsgerichtes nicht geteilt werden, daß die Gefahr weiterer Anschläge auch deshalb nicht hinreichend verdichtet gewesen wären, weil die erfolgten Anschläge in "größerer Entfernung" vom gebuchten Urlaubsort stattfanden; es handelte sich durchaus um ein Urlaubsgebiet und es wäre nicht einsichtig, wieso nicht damit zu rechnen gewesen wäre, daß Terroristen nicht auch bei Hotels in einigen Kilometer Entfernung weitere Anschläge hätten verüben können. Doch fehlt es eben im vorliegenden Fall an konkreten Hinweisen auf die Gefahr künftig gleichartiger Anschläge. Hinzu kommt, daß sich nahezu alle übrigen Urlauber im Zielgebiet wegen der eher geringfügigen Anschläge unbekannten Hintergrundes nicht zur Stornierung ihres Urlaubs veranlaßt sahen, was einen Rückschluß darauf zuläßt, daß es sich bei den beiden stornierenden Kunden um besonders ängstliche Menschen handelte. Ist die von ihnen befürchtete Entwicklung nur auf ihre besondere persönliche Vorsicht zurückzuführen, berechtigt sie diese zwar subjektiv verständliche, aber objektiv - gemessen am Durchschnittsreisenden - übertriebene Vorsicht nicht zur kostenlosen Stornierung des Vertrages.
Daß vereinzelte Hinweise in den Medien auf eine angebliche teilweise "Strandsperre" und Waldbrände nicht zum Rücktritt des Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage berechtigten, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, so daß es genügt, auf die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Daß vereinzelte Hinweise in den Medien auf eine angebliche teilweise "Strandsperre" und Waldbrände nicht zum Rücktritt des Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage berechtigten, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, so daß es genügt, auf die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
Zusammengefaßt ergibt sich daher, daß die beiden Kunden nicht zum kostenlosen Rücktritt vom Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage infolge Unzumutbarkeit des Reiseantritts berechtigt waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40,, 50 ZPO.