Die Begründung des Beschlusses des Rekursgerichtes läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Sicherungsantrag deshalb abzuweisen sei, weil die Klage unschlüssig sei. Dies trifft jedoch nicht zu.
Der Erwerb von Einlagen, die durch nicht vinkulierte oder (bloß) mittels Losungswort vinkulierte, auf Überbringung lautende Sparurkunden verkörpert sind, erfolgt nach sachenrechtlichen Regeln (JBl 1995, 180; vgl Laurer in Fremuth/ Pötzelberger/ Laurer/ Ruess, Handkomm zum Kreditwesengesetz, Rz 19 zu § 18 KWG; Avancini in Avancini/Iro/Koziol Bankvertragsrecht I, Rz 9/67 mit Judikaturnachweisen). Ein Erwerb nach § 371 ABGB kommt bei Sparbüchern nicht in Betracht (vgl Avancini aaO Rz 9/68), sodaß Sparbücher Gegenstand des Herausgabebegehrens nach § 366 ABGB sein können, das nach den Vorschriften der §§ 346 ff EO durchzusetzen ist (Avancini aaO Rz 9/92).Der Erwerb von Einlagen, die durch nicht vinkulierte oder (bloß) mittels Losungswort vinkulierte, auf Überbringung lautende Sparurkunden verkörpert sind, erfolgt nach sachenrechtlichen Regeln (JBl 1995, 180; vergleiche Laurer in Fremuth/ Pötzelberger/ Laurer/ Ruess, Handkomm zum Kreditwesengesetz, Rz 19 zu Paragraph 18, KWG; Avancini in Avancini/Iro/Koziol Bankvertragsrecht römisch eins, Rz 9/67 mit Judikaturnachweisen). Ein Erwerb nach Paragraph 371, ABGB kommt bei Sparbüchern nicht in Betracht vergleiche Avancini aaO Rz 9/68), sodaß Sparbücher Gegenstand des Herausgabebegehrens nach Paragraph 366, ABGB sein können, das nach den Vorschriften der Paragraphen 346, ff EO durchzusetzen ist (Avancini aaO Rz 9/92).
Die Eigentumsklage erfordert die Gewahrsame des Beklagten oder wenigstens seinen sogenannten mittelbaren Besitz, demnach das Bestehen von Rechtsverhältnissen, die eine Anerkennung der Oberherrschaft bedeuten. Mit der Eigentumsklage kann also auch der Besitzer belangt werden, in dessen Name ein anderer die Sache innehat (SZ 61/164 mwN).
Daraus folgt, daß die Klägerin mit der Behauptung, Eigentümerin des Sparbuches und damit der Spareinlagen zu sein, die Bank als Innehaberin des Sparbuches auf Herausgabe desselben klagen könnte. Wäre die Bank zugleich auch Besitzerin und nicht bloß Besitzmittlerin für die Beklagte, fehlte es der Beklagten an der Passivlegitimation. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte das Sparbuch der Bank gegen eine Quittung bis zum Ablauf der Sperrfrist überlassen, und zwar ungeachtet dessen, daß eine "Abnahme" des Sparbuches bei dessen Sperre in § 31 Abs 4 BWG nicht vorgesehen ist. Diese offenbar freiwillige Übergabe des Sparbuches an die Bank deutet in keiner Weise darauf hin, daß die Beklagte ihren Besitzwillen daran aufgab, wollte sie doch das Sparbuch nach dem Ablauf der Sperrfrist wieder zurückhaben. Die Bank hat ihrerseits nicht den Willen dokumentiert, das Sparbuch für sich im Sinn des § 309 ABGB zu vereinnahmen, sondern war im Gegenteil bereit, das Sparbuch an die Beklagte nach Ablauf der Sperrfrist zurückzustellen und deren Dispostion über das Guthaben nicht zu beeinträchtigen. Die Bank anerkannte damit die nach wie vor bestehende Oberherrschaft der Beklagten über das Sparbuch. Die Beklagte hat dementsprechend selbst in ihrem Rekurs und in ihrer Revisionsrekursbeantwortung den Standpunkt vertreten, daß sie ihren Besitz am Sparbuch und über die darin verbriefte Einlage nicht verloren hat. Insoweit erweisen sich daher die Ausführungen des Rekursgerichtes als zutreffend.Daraus folgt, daß die Klägerin mit der Behauptung, Eigentümerin des Sparbuches und damit der Spareinlagen zu sein, die Bank als Innehaberin des Sparbuches auf Herausgabe desselben klagen könnte. Wäre die Bank zugleich auch Besitzerin und nicht bloß Besitzmittlerin für die Beklagte, fehlte es der Beklagten an der Passivlegitimation. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte das Sparbuch der Bank gegen eine Quittung bis zum Ablauf der Sperrfrist überlassen, und zwar ungeachtet dessen, daß eine "Abnahme" des Sparbuches bei dessen Sperre in Paragraph 31, Absatz 4, BWG nicht vorgesehen ist. Diese offenbar freiwillige Übergabe des Sparbuches an die Bank deutet in keiner Weise darauf hin, daß die Beklagte ihren Besitzwillen daran aufgab, wollte sie doch das Sparbuch nach dem Ablauf der Sperrfrist wieder zurückhaben. Die Bank hat ihrerseits nicht den Willen dokumentiert, das Sparbuch für sich im Sinn des Paragraph 309, ABGB zu vereinnahmen, sondern war im Gegenteil bereit, das Sparbuch an die Beklagte nach Ablauf der Sperrfrist zurückzustellen und deren Dispostion über das Guthaben nicht zu beeinträchtigen. Die Bank anerkannte damit die nach wie vor bestehende Oberherrschaft der Beklagten über das Sparbuch. Die Beklagte hat dementsprechend selbst in ihrem Rekurs und in ihrer Revisionsrekursbeantwortung den Standpunkt vertreten, daß sie ihren Besitz am Sparbuch und über die darin verbriefte Einlage nicht verloren hat. Insoweit erweisen sich daher die Ausführungen des Rekursgerichtes als zutreffend.
Der Umstand, daß die Beklagte weiterhin Besitzerin des Sparbuches ist, führt aber im Gegensatz zur Ansicht des Rekursgerichtes nicht dazu, daß die Klage unschlüssig ist. Vielmehr begründet eben dieser Umstand die Passivlegitimation der Beklagten, wie bereits ausgeführt wurde.
Ziel der Eigentumsklage ist die Herausgabe der Sache, im vorliegenden Fall die Herausgabe des Sparbuches und damit die Einräumung der Verfügungsmacht über das durch die Sparurkunde verkörperte Sparguthaben. Auf nichts anderes zielt aber das auf Feststellung des Eigentums der Klägerin und auf Zustimmung der Beklagten zur Ausfolgung des Sparbuches gerichtete Begehren der Klägerin ab. Die Bank als Inhaberin des Sparbuches ist, wie sich aus den Feststellungen ergibt, zur Ausfolgung bereit. Nach dem Inhalt des Klagebegehrens soll nun die Beklagte dazu gezwungen werden, ihr Einverständnis zur Herausgabe des Sparbuches an die Klägerin zu erteilen. Der Formulierung des Klagebegehrens dahin, daß die Beklagte persönlich zur Herausgabe der Sparurkunde an die Klägerin verhalten werden solle, steht hier nicht allein die Tatsache entgegen, daß die Beklagte das Sparbuch derzeit gar nicht innehat, sondern insbesondere auch die von der Klägerin angestrebte einstweilige Verfügung, mit der sie gerade die Ausfolgung des Sparbuches an die Beklagte verhindern will. Es ist daher nur konsequent, daß die Klägerin ihr auf § 366 ABGB gegründetes Begehren nicht dahin formuliert hat, die Beklagte selbst sei zur Herausgabe verpflichtet, sondern dahin, daß sie die zur Herausgabe bereite Bank als Inhaberin des Sparbuches zur Übergabe an die Klägerin als dessen Eigentümerin zu veranlassen habe. Die begehrte Feststellung des Eigentums der Klägerin am Sparbuch soll ergänzend hiezu klarstellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, auf Ausfolgung des Sparbuches an sie selbst zu dringen. Das Begehren auf Erlassung der einstweiligen Verfügung scheitert demnach nicht an der mangelnden Bescheinigung des Anspruches infolge Unschlüssigkeit der Klage.Ziel der Eigentumsklage ist die Herausgabe der Sache, im vorliegenden Fall die Herausgabe des Sparbuches und damit die Einräumung der Verfügungsmacht über das durch die Sparurkunde verkörperte Sparguthaben. Auf nichts anderes zielt aber das auf Feststellung des Eigentums der Klägerin und auf Zustimmung der Beklagten zur Ausfolgung des Sparbuches gerichtete Begehren der Klägerin ab. Die Bank als Inhaberin des Sparbuches ist, wie sich aus den Feststellungen ergibt, zur Ausfolgung bereit. Nach dem Inhalt des Klagebegehrens soll nun die Beklagte dazu gezwungen werden, ihr Einverständnis zur Herausgabe des Sparbuches an die Klägerin zu erteilen. Der Formulierung des Klagebegehrens dahin, daß die Beklagte persönlich zur Herausgabe der Sparurkunde an die Klägerin verhalten werden solle, steht hier nicht allein die Tatsache entgegen, daß die Beklagte das Sparbuch derzeit gar nicht innehat, sondern insbesondere auch die von der Klägerin angestrebte einstweilige Verfügung, mit der sie gerade die Ausfolgung des Sparbuches an die Beklagte verhindern will. Es ist daher nur konsequent, daß die Klägerin ihr auf Paragraph 366, ABGB gegründetes Begehren nicht dahin formuliert hat, die Beklagte selbst sei zur Herausgabe verpflichtet, sondern dahin, daß sie die zur Herausgabe bereite Bank als Inhaberin des Sparbuches zur Übergabe an die Klägerin als dessen Eigentümerin zu veranlassen habe. Die begehrte Feststellung des Eigentums der Klägerin am Sparbuch soll ergänzend hiezu klarstellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, auf Ausfolgung des Sparbuches an sie selbst zu dringen. Das Begehren auf Erlassung der einstweiligen Verfügung scheitert demnach nicht an der mangelnden Bescheinigung des Anspruches infolge Unschlüssigkeit der Klage.
Sowohl der hinter dem Klagebegehren stehende Herausgabeanspruch der Klägerin als auch die begehrte Abgabe der Willenserklärung selbst stellen Ansprüche dar, die mittels einstweiliger Verfügung § 381 EO gesichert werden können. Auch bei dem Begehren auf Abgabe einer Willenserklärung handelt es sich um ein Leistungsbegehren. So wie andere Ansprüche dieser Art zwangsweise durchgesetzt werden, müssen auch Urteile, die die Abgabe einer Willenserklärung zum Gegenstand haben, in die Tat umgesetzt werden. Daß es in einem solchen Fall nicht der formellen Exekutionsbewilligung und der Durchführung eines Exekutionsverfahrens bedarf, sondern daß die Willenserklärung mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteiles gemäß § 367 EO als abgegeben gilt, steht der Sicherung dieses Anspruches durch eine einstweilige Verfügung nicht entgegen. Die Erlassung eines derartigen Urteiles bedeutet vielmehr über die Zuerkennung des geltend gemachten Anspruches hinaus auch dessen zwangsweise Durchsetzung. Nach § 381 Z 1 EO soll nicht die durchzuführende Exekution als solche gesichert werden, sondern der Erfolg der Exekution. Dies gilt auch für Exekutionstitel nach § 367 EO (JBl 1956, 415).Sowohl der hinter dem Klagebegehren stehende Herausgabeanspruch der Klägerin als auch die begehrte Abgabe der Willenserklärung selbst stellen Ansprüche dar, die mittels einstweiliger Verfügung Paragraph 381, EO gesichert werden können. Auch bei dem Begehren auf Abgabe einer Willenserklärung handelt es sich um ein Leistungsbegehren. So wie andere Ansprüche dieser Art zwangsweise durchgesetzt werden, müssen auch Urteile, die die Abgabe einer Willenserklärung zum Gegenstand haben, in die Tat umgesetzt werden. Daß es in einem solchen Fall nicht der formellen Exekutionsbewilligung und der Durchführung eines Exekutionsverfahrens bedarf, sondern daß die Willenserklärung mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteiles gemäß Paragraph 367, EO als abgegeben gilt, steht der Sicherung dieses Anspruches durch eine einstweilige Verfügung nicht entgegen. Die Erlassung eines derartigen Urteiles bedeutet vielmehr über die Zuerkennung des geltend gemachten Anspruches hinaus auch dessen zwangsweise Durchsetzung. Nach Paragraph 381, Ziffer eins, EO soll nicht die durchzuführende Exekution als solche gesichert werden, sondern der Erfolg der Exekution. Dies gilt auch für Exekutionstitel nach Paragraph 367, EO (JBl 1956, 415).
Es geht hier nicht um eine Geldforderung der Klägerin gegen die Beklagte und somit auch nicht um die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung von Geldforderungen gemäß § 379 EO. Nur insoweit wäre aber die Erwirkung eines Drittverbots in Ansehung einer Spareinlage ausgeschlossen (vgl RZ 1968, 73 ua).Es geht hier nicht um eine Geldforderung der Klägerin gegen die Beklagte und somit auch nicht um die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung von Geldforderungen gemäß Paragraph 379, EO. Nur insoweit wäre aber die Erwirkung eines Drittverbots in Ansehung einer Spareinlage ausgeschlossen vergleiche RZ 1968, 73 ua).
Gemäß § 382 Z 7 EO kann das Drittverbot zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen angeordnet werden, wenn der Gegner der gefährdeten Partei an eine dritte Person einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von Sachen zu stellen hat, auf welche sich der von der gefährdeten Partei behauptete Anspruch bezieht. Dieses hier gegen die Bank als Inhaberin des Sparbuches gerichtete Drittverbot ist neben dem an die Beklagte selbst gerichteten Verfügungsverbot (§ 382 Z 5 EO) auch erforderlich, um die von der Klägerin bescheinigte Gefahr abzuwenden, da sonst die gerichtliche Verfolgung ihres Herausgabeanspruches vereitelt würde, weil die Beklagte das wieder in ihre Hände gelangende Sparbuch auflösen oder sich sonst auf unwiderbringliche Weise der Sparurkunde begeben könnte.Gemäß Paragraph 382, Ziffer 7, EO kann das Drittverbot zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen angeordnet werden, wenn der Gegner der gefährdeten Partei an eine dritte Person einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von Sachen zu stellen hat, auf welche sich der von der gefährdeten Partei behauptete Anspruch bezieht. Dieses hier gegen die Bank als Inhaberin des Sparbuches gerichtete Drittverbot ist neben dem an die Beklagte selbst gerichteten Verfügungsverbot (Paragraph 382, Ziffer 5, EO) auch erforderlich, um die von der Klägerin bescheinigte Gefahr abzuwenden, da sonst die gerichtliche Verfolgung ihres Herausgabeanspruches vereitelt würde, weil die Beklagte das wieder in ihre Hände gelangende Sparbuch auflösen oder sich sonst auf unwiderbringliche Weise der Sparurkunde begeben könnte.
Die einstweilige Verfügung nimmt auch nicht dadurch, daß der Bank die Herausgabe dieses Sparbuches an wen immer - ausgenommen an die Klägerin - verboten wurde, das Prozeßergebnis vorweg. Diese als Ausnahme vom Verfügungsverbot formulierte Bestimmung ordnet keineswegs die Ausfolgung des Sparbuches an die Klägerin auch ohne Zustimmung der Beklagten an. Die Bank ist zur Ausfolgung des Sparbuches an die Klägerin ohne Zustimmung der Beklagten weder befugt noch bereit, wie aus dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt hervorgeht.
Es war daher der dem Sicherungsantrag stattgebende Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf den §§ 402 und 78 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf den Paragraphen 402 und 78 EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 ZPO.