Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Das in der Formulierung verfehlte Feststellungsbegehren - gemäß § 228 ZPO kann nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes (abgesehen vom weiteren Fall der Urkundenechtheit) geklagt werden, nicht aber auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Rechtshandlung (Arb 10.029; Arb 10.806; RdW 1991, 55 uva; zur Formulierung des Feststellungsbegehrens bei Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Versetzung siehe RdW 1995, 145 sowie DRdA 1998/10 [Trost]) -, bei dem es sich um keine Klage im Sinne des § 50 Abs 2 ASGG handelt (siehe DRdA 1998/10; RdW 1995, 145; Kuderna ASGG2 § 50 Anm 16; Strasser in Floretta/Strasser HdKomm ArbVG 592 f), reicht in seinem Rechtschutzziel nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses, das mit 31. 10. 1998 außer Streit steht, hinaus.Das in der Formulierung verfehlte Feststellungsbegehren - gemäß Paragraph 228, ZPO kann nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes (abgesehen vom weiteren Fall der Urkundenechtheit) geklagt werden, nicht aber auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Rechtshandlung (Arb 10.029; Arb 10.806; RdW 1991, 55 uva; zur Formulierung des Feststellungsbegehrens bei Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Versetzung siehe RdW 1995, 145 sowie DRdA 1998/10 [Trost]) -, bei dem es sich um keine Klage im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, ASGG handelt (siehe DRdA 1998/10; RdW 1995, 145; Kuderna ASGG2 Paragraph 50, Anmerkung 16; Strasser in Floretta/Strasser HdKomm ArbVG 592 f), reicht in seinem Rechtschutzziel nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses, das mit 31. 10. 1998 außer Streit steht, hinaus.
Wohl wurde der Fortbestand des rechtlichen Interesses nach einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis wegen der Auswirkungen auf die Sozialversicherung bejaht (DRdA 1990/11, 128 [Pfeil] unter Hinweis auf den Erwerb von Versicherungsmonaten in der Pensionsversicherung im Falle eines Präsenzdieners); im Fall des Klägers, dem bereits eine Berufunfähigkeitspension ab dem der Berufsaufgabe nächstfolgenden Monatsersten zuerkannt worden ist, und dies offensichtlich der Anlaß zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit 31. 10. 1998 war, könnte auch ein Erfolg des Feststellungsbegehrens nicht zum Erwerb weiterer Beitragsmonate führen. Überdies hat das Erstgericht festgestellt, daß das Entgelt des Klägers durch die Versetzung nicht verändert wurde, sodaß auch Auswirkungen auf die Höhe der Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Pensionsversicherung (vgl § 238 ASVG) ausgeschlossen werden können.Wohl wurde der Fortbestand des rechtlichen Interesses nach einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis wegen der Auswirkungen auf die Sozialversicherung bejaht (DRdA 1990/11, 128 [Pfeil] unter Hinweis auf den Erwerb von Versicherungsmonaten in der Pensionsversicherung im Falle eines Präsenzdieners); im Fall des Klägers, dem bereits eine Berufunfähigkeitspension ab dem der Berufsaufgabe nächstfolgenden Monatsersten zuerkannt worden ist, und dies offensichtlich der Anlaß zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit 31. 10. 1998 war, könnte auch ein Erfolg des Feststellungsbegehrens nicht zum Erwerb weiterer Beitragsmonate führen. Überdies hat das Erstgericht festgestellt, daß das Entgelt des Klägers durch die Versetzung nicht verändert wurde, sodaß auch Auswirkungen auf die Höhe der Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Pensionsversicherung vergleiche Paragraph 238, ASVG) ausgeschlossen werden können.
Der Kläger hat überdies seine Klage auf das Benachteiligungsverbot des § 115 Abs 3 ArbVG gegründet, in welcher Bestimmung im zweiten Satz die Versetzung eines Betriebsratsmitgliedes besonders hervorgehoben wird. Da aber gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ArbVG die Mitgliedschaft zum Betriebsrat durch Ausscheiden aus dem Betrieb erlischt, versagt auch dieser Umstand als Grundlage für ein fortbestehendes rechtliches Interesse ungeachtet der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sodaß der Kläger durch die Abweisung seines Feststellungsbegehrens nicht beschwert ist.Der Kläger hat überdies seine Klage auf das Benachteiligungsverbot des Paragraph 115, Absatz 3, ArbVG gegründet, in welcher Bestimmung im zweiten Satz die Versetzung eines Betriebsratsmitgliedes besonders hervorgehoben wird. Da aber gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ArbVG die Mitgliedschaft zum Betriebsrat durch Ausscheiden aus dem Betrieb erlischt, versagt auch dieser Umstand als Grundlage für ein fortbestehendes rechtliches Interesse ungeachtet der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sodaß der Kläger durch die Abweisung seines Feststellungsbegehrens nicht beschwert ist.
Der Hinweis des Klägers, er habe neben seinem Feststellungsbegehren auch noch ein Leistungsbegehren erhoben, die beklagte Partei sei schuldig, ihn binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteiles wiederum auf seinen ursprünglichen Arbeitsplatz dienstzuzuteilen, kann an dem Wegfall der Beschwer nichts ändern, denn nach Ende des Arbeitsverhältnisses kommt eine Dienstzuteilung des nunmehrigen Pensionisten nicht mehr in Betracht.
Zutreffend ist das Berufungsgericht daher davon ausgegangen, daß das Rechtsschutzinteresse des Klägers nachträglich - nach Erhebung der Berufung - weggefallen ist.
Die Zurückweisung einer Berufung ist kein Fall eines zweiseitigen Rekurses gemäß § 521a ZPO und darf nicht mit der Zurückweisung einer Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit gleichgesetzt werden; die Revisionsbeantwortung ist daher unzulässig.Die Zurückweisung einer Berufung ist kein Fall eines zweiseitigen Rekurses gemäß Paragraph 521 a, ZPO und darf nicht mit der Zurückweisung einer Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit gleichgesetzt werden; die Revisionsbeantwortung ist daher unzulässig.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.