§ 111 Abs.1 JN erlaubt in Durchbrechung des Grundsatzes der perpetuatio fori (§ 29 JN) die unmittelbare Übertragung der Zuständigkeit vom bisher zuständigen Pflegschaftsgericht an das Gericht, in dessen Sprengel der Pflegebefohlene seinen Lebensmittelpunkt verlagert hat, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen ist. Die Bestimmung bezweckt, die wirksamste Handhabung des pflegschaftsbehördlichen Schutzes sicherzustellen und ermöglicht eine Ausnahme vom Grundsatz der perpetuatio fori. § 111 JN ist als Ausnahmebestimmung einschränkend auszulegen und daher nur dann anzuwenden, wenn das Gericht, dem übertragen werden soll, eindeutig besser in der Lage ist, die pflegschaftsbehördlichen Agenden zu besorgen als das übertragende Gericht (EFSlg 82.101 bis 82.106). Paragraph 111, Absatz eins, JN erlaubt in Durchbrechung des Grundsatzes der perpetuatio fori (Paragraph 29, JN) die unmittelbare Übertragung der Zuständigkeit vom bisher zuständigen Pflegschaftsgericht an das Gericht, in dessen Sprengel der Pflegebefohlene seinen Lebensmittelpunkt verlagert hat, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen ist. Die Bestimmung bezweckt, die wirksamste Handhabung des pflegschaftsbehördlichen Schutzes sicherzustellen und ermöglicht eine Ausnahme vom Grundsatz der perpetuatio fori. Paragraph 111, JN ist als Ausnahmebestimmung einschränkend auszulegen und daher nur dann anzuwenden, wenn das Gericht, dem übertragen werden soll, eindeutig besser in der Lage ist, die pflegschaftsbehördlichen Agenden zu besorgen als das übertragende Gericht (EFSlg 82.101 bis 82.106).
Abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall vom Erstgericht gar nicht erhoben wurde, ob die Heimunterbringung der Betroffenen in Lannach auf Dauer erfolgte, was ebenfalls eine Voraussetzung der Zuständigkeitsübertragung bildet (EFSlg 75.988, 82.115), hindern nach ständiger Rechtsprechung offene Anträge eine Zuständigkeitsübertragung dann, wenn das übertragende Gericht infolge der bereits durchgeführten Erhebungen schon Eindrücke gewonnen hat, die es am besten selbst verwerten kann (EFSlg 63.954, 72.840, 82.129).
Da im Sachwalterschaftsverfahren dem persönlichen Eindruck des Richters vom Vorliegen einer Schutzbedürftigkeit des Betroffenen besondere Bedeutung zukommt (vgl. § 236 AußStrG), scheint es grundsätzlich zweckmäßig, daß der Richter, der die Erstanhörung durchführte, auch die endgültige Entscheidung über die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters trifft. Gerade im vorliegenden Fall wäre zufolge des schlechten körperlichen und geistigen Zustandes der Betroffenen deren Erscheinen bei der vom Bezirksgericht Stainz durchzuführenden mündlichen Verhandlung wahrscheinlich unmöglich (§ 240 AußStrG).Da im Sachwalterschaftsverfahren dem persönlichen Eindruck des Richters vom Vorliegen einer Schutzbedürftigkeit des Betroffenen besondere Bedeutung zukommt vergleiche Paragraph 236, AußStrG), scheint es grundsätzlich zweckmäßig, daß der Richter, der die Erstanhörung durchführte, auch die endgültige Entscheidung über die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters trifft. Gerade im vorliegenden Fall wäre zufolge des schlechten körperlichen und geistigen Zustandes der Betroffenen deren Erscheinen bei der vom Bezirksgericht Stainz durchzuführenden mündlichen Verhandlung wahrscheinlich unmöglich (Paragraph 240, AußStrG).
Die Frage der Zweckmäßigkeit einer Zuständigkeitsübertragung stellt sich insbesondere auch dann, wenn diese zwischen benachbarten Bezirksgerichten erfolgen soll. Auch dies spricht im vorliegenden Fall gegen eine Zuständigkeitsübertragung.
Die angefochtene Entscheidung war daher in Stattgebung des Rekurses der Sachwalterin in deren Abänderung zu beheben, sodaß es vorläufig bei der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zu verbleiben hat.
Der ordentliche Revisionsrekurs war wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 14 Abs.1 AußStrG nicht zuzulassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt (EFSlg 82.121), und das Rekursgericht im grundsätzlichen der bisherigen Rechtsprechung des Höchstgerichtes in ähnlichen Fällen folgte.Der ordentliche Revisionsrekurs war wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zuzulassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt (EFSlg 82.121), und das Rekursgericht im grundsätzlichen der bisherigen Rechtsprechung des Höchstgerichtes in ähnlichen Fällen folgte.