Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Die Revisionsrekurswerber bekämpfen die ergänzenden Feststellungen des Rekursgerichtes aufgrund der vom Beklagten mit seiner Äußerung zum Sicherungsantrag vorgelegten Urkunden als nichtig gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nach dem Grundsatz des fair trial (Art 6 MRK) hätte ihnen Gelegenheit zu einer Gegenäußerung gegeben werden müssen. Zu den damit im Zusammenhang stehenden weiteren Rekursausführungen behaupten sie einen vom bekämpften Artikel betroffenen Kreis niederösterreichischer Landärzte von nur 20 bis 30 Ärzten. Eine Nichtigkeit des Verfahrens beider Vorinstanzen liegt jedoch nicht vor:
Im Provisorialverfahren ist das Gericht erster Instanz nicht verpflichtet, dem Sicherungswerber die Äußerung des Beklagten zu einer Gegenäußerung zuzustellen. Das Verfahren erster Instanz ist im Gegensatz zum kontradiktorischen Zivilprozeß keineswegs zwingend zweiseitig. § 55 Abs 1 letzter Satz EO stellt klar, daß den zu befragenden Personen (also auch den Parteien) nicht die Gelegenheit gegeben werden muß, sich über die von den übrigen Personen abgegebenen Erklärungen zu äußern. Die im Zivilprozeß für Beweisaufnahmen vorgeschriebenen Formvorschriften müssen im Provisorialverfahren, dessen Zweck in einer beschleunigten Beweisaufnahme und Entscheidung besteht, nicht eingehalten werden. Schon aus diesem Grund hat der Oberste Gerichtshof bei der Unterlassung der Einholung einer Gegenäußerung einen Verstoß gegen Art 6 MRK verneint (ÖBl 1990, 33 mwN). Diese für das Verfahren erster Instanz geäußerte Ansicht gilt auch für zulässige Beweisergänzungen durch das Rekursgericht aufgrund von vorgelegten Urkunden. Das Gericht zweiter Instanz tritt in einem solchen Fall bei der Sammlung des Prozeßstoffes an die Stelle des Gerichtes erster Instanz.
In der Sache selbst vertreten die Revisionsrekurswerber die Ansicht, daß sie vom bekämpften Artikel konkret betroffen und für das Publikum identifizierbar gewesen seien, sodaß die Aktivlegitimation unabhängig von der Zahl der betroffenen Ärzte (bei denen es sich in Niederösterreich ohnehin nur um 20 bis 30 handle) zu bejahen sei. Die Rechtsprechung und Lehre im Ehrenstrafrecht zur Frage der Kollektivbeleidigung sei nicht ohneweiteres auf den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz übertragbar.
Der erkennende Senat hatte sich erst jüngst mit der Frage der individuellen Betroffenheit einzelner Mitglieder eines in seiner Ehre angegriffenen Kollektivs zu befassen (6 Ob 218/98x). Die beleidigende Äußerung richtete sich in dem zu entscheidenden Fall gegen ein namentlich nicht genanntes Mitglied eines aus sieben Personen bestehenden Kollektivs. Für das breite Publikum (die bekämpften Äußerungen erfolgten in verschiedenen Medien) war nicht erkennbar, gegen welche der sieben möglichen Personen sich der Vorwurf konkret richtete, nach dem Sachverhaltssubstrat der Äußerung war eine Identifizierung aber immerhin im kleinen Kreis der Berufskollegen der Beteiligten möglich. Der erkennende Senat bejahte die Aktivlegitimation aller Mitglieder des Kollektivs und führte dazu folgendes aus:
"Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1330 ABGB ist derjenige legitimiert, in dessen Ehre mit ehrenrührigen Behauptungen eingegriffen wird. Wenn sich die Ehrenbeleidigung gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen richtet, ist jedes einzelne Mitglied dieses Kollektivs zur Klage berechtigt. Diese Ansicht wird sowohl im Bereich des Strafrechtes (Hager/Walenta, Persönlichkeitsschutz 6; Kienapfel, Grundriß, Besonderer Teil3 I Rz 77 f; 10 Os 196, 197/77) als auch des Zivilrechtes (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 51 f; MR 1993, 16) vertreten. Das Kriterium der "Überschaubarkeit" ist deshalb von Bedeutung, weil die persönliche Betroffenheit des einzelnen von der Zahl der Angehörigen des Kollektivs abhängt. Die Intensität des Vorwurfs ist bei einem relativ kleinen Kreis naturgemäß höher als bei einem gegen ein Kollektiv mit unüberschaubarem Personenkreis gerichteten Vorwurf. Ein Pauschalvorwurf gegen alle Mitglieder einer mehrere tausend Mitglieder zählenden Vereinigung hat für den einzelnen nicht das Gewicht, das bei einem Vorwurf gegen eine Vereinigung mit nur wenigen Personen anzunehmen wäre. Der Grad der persönlichen Betroffenheit verringert sich, je größer die Zahl der Mitglieder des Kollektivs ist. Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß es hier aber nicht um eine Kollektivbeleidigung, sondern um den gegen eine einzelne Person erhobenen Vorwurf geht, die für das angesprochene breite Publikum nicht näher identifizierbar ist. Die Identifizierungsmöglichkeit ist aber immerhin im kleinen Kreis der Berufskollegen der Beteiligten gegeben, sodaß schon aus diesem Grund die Aktivlegititmation bejaht werden kann. Der Täter hätte auf jeden Fall zu haften, wenn die Ehrenbeleidigung nur im Kreis der im Museum tätigen Personen geäußert worden wäre. Nach ständiger Rechtsprechung genügt für das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Verbreitung der unwahren Behauptung schon, daß die Tatsachenmitteilung gegenüber bloß einer vom Täter und dem Verletzten verschiedenen Person erfolgte (Korn/Neumayer aaO 67; MR 1988, 84 uva). Es ist nicht einzusehen, warum sich der Täter dadurch entlasten könnte, daß er die ehrenrührigen Behauptungen daneben auch einem größeren Personenkreis zugänglich macht."
An den zitierten Grundsätzen ist festzuhalten. Sie sind auch im vorliegenden Fall anzuwenden:
Der entscheidende Gesichtspunkt für die persönliche Betroffenheit des einzelnen durch eine gegen eine große Zahl von Personen gerichtete, den Ruf und die Ehre verletzende Äußerung ist die Identifizierbarkeit des einzelnen. Ob diese zu bejahen ist, hängt von der Auslegung der Äußerung ab, die nach dem Verständnis des maßgerechten Durchschnittsmenschen (vgl § 1297 ABGB) als Adressaten der Äußerung, oder - wie es der 4. Senat (in MR 1993, 16) in Anlehnung an die Grundsätze im Wettbewerbsrecht formulierte - nach der Auffassung eines nicht unbeträchtlichen Teils des Durchschnittspublikums vorzunehmen ist. Danach kann es aber hier nicht zweifelhaft sein, daß sich der Vorwurf nicht gegen ein gewissermaßen anonymes Kollektiv mit der impliciten Einschränkung, daß es auch vom Vorwurf nicht betroffene Ausnahmen geben könnte, sondern gegen Einzelpersonen richtet, die zwar nicht namentlich genannt, aber unschwer identifizierbar sind. Die leichte Identifizierbarkeit ist ja der Sinn der bekämpften Publikation, die ja offen den Lesern und Patienten einen Arztwechsel nahelegt. Das vom Rekursgericht in den Vordergrund gerückte Kriterium der Überschaubarkeit ist ebenfalls nur ein Auslegungskriterium zur Frage, wer von der Äußerung betroffen ist. Die im Ehrenstrafrecht in Lehre und Rechtsprechung aufzufindenden Beispiele (vgl die bei Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 51 f angeführten) lassen zwar eine einschränkende Auslegung nach dem Kriterium der Überschaubarkeit erkennen (die Klagebefugnis wurde beispielsweise bei einem gegen eine politische Landespartei gerichteten Vorwurf für alle 70 Mitglieder des Parteigremiums bejaht; eine absolute Obergrenze, ab welcher Anzahl von einem "anonymen" Kollektiv unter Ausschluß der Klagebefugnis der einzelnen Mitglieder auszugehen ist, ist der strafgerichtlichen Praxis nicht zu entnehmen). Ihnen lag aber jeweils eine pauschale Beleidigung des gesamten Kollektivs zugrunde, während hier nicht das betroffene Kollektiv (die gesamte Ärzteschaft in Österreich oder alle praktischen Ärzte in Österreich) pauschal vom Vorwurf betroffen ist, sondern vielmehr nur ein leicht identifizierbarer kleiner Teil des Kollektivs. Daß sich der Vorwurf konkret gegen einzelne Mitglieder des Kollektivs richtet, ist ein geradezu zwingendes Auslegungsergebnis. Die persönliche Betroffenheit jedes Arztes, der von seinen Patienten im vertragslosen Zustand gegenüber den früheren Tarifen nunmehr höhere Honorare fordert, ist eben dieselbe, als wenn im Artikel der Beklagten die (alle) Ärzte, die auf die kritisierte Weise vorgehen, namentlich angeführt worden wären. In diesem Fall wäre zwar ein breites Publikum durch die Namensnennung informiert worden, wer mit der Kritik konkret gemeint ist, während bei einer Kritik ohne Namensnennung eben nur eine Identifizierbarkeit für die Personen besteht, die mit den Ärzten, die höhere Honorare verlangen, in Kontakt sind oder in Kontakt treten. Der Unterschied ist aber lediglich für das Ausmaß der Rufschädigung und die Zahl der Personen, die die Identifikation vornehmen können, bedeutsam, nicht aber für die vorgelagerte Frage, ob eine Identifizierung überhaupt möglich ist. Bei Bejahung dieser Frage ist aber im Sinne der zitierten Vorentscheidung die persönliche Betroffenheit und die im § 1330 ABGB geforderte Öffentlichkeit (Verbreitung) gegeben.
Die große Zahl der aufgrund der personalisierenden Elemente im Artikel individuell betroffenen Personen ist kein Hindernis gegen die Bejahung der Aktivlegitimation. Wenn auch die schon erwähnten Beispiele aus dem Ehrenstrafrecht dafür sprechen, daß dort die Anzahl des allenfalls von der Ehrenbeleidigung betroffenen Personenkreises eine Rolle spielt, so kann dies nach Auffassung des erkennenden Senates nur für die Kollektivbeleidigung gelten, die keine auf Einzelpersonen bezogene Identifikationshinweise enthält, andernfalls man zum Rechtssatz gelangen müßte, daß auch bei namentlich angeführten Personen ab einer gewissen Anzahl von Beleidigten die Klagebefugnis entfällt. Daß dies nicht ernsthaft vertreten werden kann, liegt auf der Hand. Auf die von den Klägern bekämpften Feststellungen des Rekursgerichtes über die Anzahl der österreichischen Vertragsärzte, die während des vertragslosen Zustandes ihre Honorare erhöhten und Medikamente über die Hausapotheken privat verkauften (879 Ärzte) kommt es daher für die Frage der Aktivlegitimation nicht an.
Die bekämpften Äußerungen sind - im Gegensatz zur Auffassung des Erstgerichtes - sowohl ehrenbeleidigende als auch rufschädigende Behauptungen. Sie sind nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Unklarheitenregel in der für den Täter ungünstigsten Auslegungsform (MR 1994, 111 mwN; 6 Ob 254/98s uva) und nach dem Gesamtzusammenhang mit den übrigen Behauptungen des Beklagten auszulegen (MR 1995, 16 uva). Danach haben die Äußerungen zusammengefaßt zumindest auch den Inhalt, daß die vom Vorwurf betroffenen Ärzte auf dem Rücken der Patienten den vertragslosen Zustand in moralischer, aber auch rechtlich nicht zu rechtfertigender Weise einseitig und um des materiellen Vorteils willen ausnützen und dabei unzulässige Methoden (Schikanen; Spekulation mit der Gesundheit der Patienten) anwandten und anwenden. Nicht zu teilen ist die Auffassung des Erstgerichtes, daß "Schikane" als Rechtsmißbrauch nicht den Vorwurf der Illegalität bedeute. Die Vorgangsweise der Kläger mag aus verschiedenen Gründen angreifbar und aufgrund der von der Verfassung eingeräumten Meinungsfreiheit kritikfähig sein. Insoweit die bekämpften Äußerungen Werturteile auf der Basis eines wahren Sachverhalts darstellen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der den Interessen am absolut geschützten Gut der Ehre die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen (SZ 64/36). Dabei kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit am verfolgten Recht, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an (SZ 61/210 uva). Die Kriterien sind bei der Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung einerseits und zulässiger Kritik und Werturteil andererseits maßgeblich. Bei wertenden Äußerungen kann auch massiv in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (vgl EGMR in MR 1986, 4, 11; MR 1989, 15). Es dürfen aber nicht die Grenzen zuässiger Kritik überschritten werden (Wertungsexzeß). Bei Anwendung dieser Grundsätze schlägt die Interessenabwägung zugunsten der Kläger aus. Ihre Honorargestaltung war nicht rechtswidrig. Wenn sie damit offenkundig Druck für eine künftige Honorarvereinbarung mit dem Sozialversicherungsträger erzeugen wollten, durfte dies wegen der damit verbundenen Nachteile für die Patienten kritisiert werden. Die einer Beschimpfung gleichkommende Wortwahl im Artikel der Beklagten überschreitet allerdings das Maß zulässiger Kritik. Der Sicherungsantrag ist daher berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens beruht hinsichtlich der Kläger auf § 393 EO, hinsichtlich des Beklagten auf den §§ 41 und 50 ZPO iVm §§ 78 und 402 EO.