Entscheidungsgründe:
Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Elementar-Schadensversicherung zum Neubauwert für das Wohnhaus 4850 T*****, S*****straße *****, liegen die allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 1972) sowie die Eigenheim-Versicherungsbedingungen zugrunde. Diese lauten auszugsweise:
"Artikel 13: Zahlung der Entschädigung
1. Die Entschädigung ist zwei Wochen nach ihrer vollständigen Feststellung fällig, jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Teilzahlung der Betrag verlangt werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. ...."
"Eigenheim-Versicherungsbedingungen:
Artikel 1: Versicherte Sache
Versichert ist das Gebäude einschließlich aller Baubestandteile......
Artikel 2: Ersatzleistung
1. Als Ersatzwert gilt der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes jeweils zur Zeit des Eintrittes des Schadensfalles.....
2. Ist der Zeitwert des Gebäudes niedriger als 40 % des Neuwertes, so gilt als Ersatzwert der Zeitwert.
4. Unterbleibt die Wiederherstellung innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Schadensfall oder erklärt der Versicherungsnehmer dem Versicherer vor Ablauf der Frist schriftlich, daß er nicht wiederherstellen wolle, so wird nur der Zeitwert vergütet. Im Falle eines Deckungsprozesses wird die Frist für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung um die Dauer des Deckungsprozesses erstreckt.
Für die Wiederherstellung genügt es, wenn für das zerstörte oder beschädigte Wohngebäude wieder ein Wohngebäude hergestellt wird.....
Artikel 3: Versicherte Nebenkosten
Bis zu insgesamt 5 % der Versicherungssumme gelten zusätzlich mitversichert
1. Aufräumungskosten......
2. Abbruchkosten....
"Besonderer Teil
Abschnitt C: Natureignis-Versicherung":
Artikel 12: Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
1. Der Versicherer bietet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch.
2. Im Sinne dieser Bedingungen sind.....
b) Hagelschäden: Zertrümmerungsschäden, die an versicherten Sachen durch herabfallende Schloßen während eines Hagelschlages verursacht werden. .....
5. Der Versicherer ersetzt den Wert bzw die Wertminderung der zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen, wenn die Zerstörung oder Beschädigung
a) auf der unmittelbaren Einwirkung eines der in Absatz 2 und 3 benannten Schadenereignisse beruht oder
b) nachweisbar die unvermeidliche Folge eines solchen Ereignisses ist, auch wenn die Zerstörung oder Beschädigung auf... Hagel zurückzuführen ist, die durch die - im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis - beschädigten Dach- oder Mauerteile bzw durch zerstörte oder beschädigte, ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder Außentüren eindringen oder
c) dadurch hervorgerufen wird, daß.....
Am 29. 6. 1996, sohin während des aufrechten Versicherungsverhältnisses, beschädigten Hagelschloßen sowohl das Dach des Wohnhauses als auch das Dach der sich an der Nordseite des Wohnhauses befindlichen Einzelgarage der Klägerin. Die aufschlagenden Hagelschloßen drangen derart in die obersten Schichten der Faserzementplatten ein, daß durch das Eindringen von Wasser in die unteren Schichten und Frost mit einer vollständigen Zerstörung der Platten zu rechnen ist. Zur Behebung des Schadens ist erforderlich, die Welleternitplatten am Wohnhaus und an der Garage zu erneuern.
Außer Streit steht, daß die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten für das Dach sowie die Aufräum- und Abbruchkosten jedenfalls den Bruttobetrag von S 128.865,60 übersteigen. Weiters, daß der Verkehrswert des gesamten Gebäudes beim Schadensereignis 78 % des Neubauwertes, bzw der Zeitwert des Daches zum Schadensereignis 40 % des Neubauwertes betrug.
Die Klägerin hat bisher weder Abbruchs- noch Wiederherstellungsarbeiten vorgenommen.
Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei die Kosten der Wiederherstellung in Höhe von S 128.865,60 sowie den Ersatz von pauschalen Unkosten, entstanden durch Telefonate und Korrespondenz von S 1.000. Der Schaden sei jedenfalls durch den gegenständlichen Versicherungsvertrag gedeckt. Durch die Hagelschloßen sei die Schutzschicht des Eternitdaches derart beschädigt worden, daß Wasser und Feuchtigkeit vom darunter liegenden Eternit aufgenommen werde, wodurch es bei entsprechenden Gefriertemperaturen nach und nach zu einem Bersten der Eternittafeln kommen könne. Es liege ein Zertrümmerungsschaden durch Hagel im Sinne des Art 12 Abs 2 lit b der ABS 1972 vor. Dabei sei ein Totalschaden entstanden, der die beklagte Partei zur Zahlung des Neuwertes des Daches gemäß Art 13 ABS 1972 binnen zwei Wochen nach vollständiger Feststellung des Schadens verpflichtete. Die Wiederaufbauklausel des Art 2 Abs 4 der Eigenheim-Versicherungsbedingungen könne auf das gegenständliche Schadensereignis nicht angewendet werden, weil diese nur für einen am Gebäude eingetretenen Totalschaden nicht aber bei Beschädigung nur eines Gebäudeteiles gelte. Die Klägerin werde binnen drei Jahren eine Wiederherstellung des Daches vornehmen. Im übrigen habe sich die Beklagte im Sinne der Unklarheitenregelung des ABGB (§§ 914 f ABGB) jede Unklarheit in den Versicherungsbedingungen anrechnen zu lassen.Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei die Kosten der Wiederherstellung in Höhe von S 128.865,60 sowie den Ersatz von pauschalen Unkosten, entstanden durch Telefonate und Korrespondenz von S 1.000. Der Schaden sei jedenfalls durch den gegenständlichen Versicherungsvertrag gedeckt. Durch die Hagelschloßen sei die Schutzschicht des Eternitdaches derart beschädigt worden, daß Wasser und Feuchtigkeit vom darunter liegenden Eternit aufgenommen werde, wodurch es bei entsprechenden Gefriertemperaturen nach und nach zu einem Bersten der Eternittafeln kommen könne. Es liege ein Zertrümmerungsschaden durch Hagel im Sinne des Artikel 12, Absatz 2, Litera b, der ABS 1972 vor. Dabei sei ein Totalschaden entstanden, der die beklagte Partei zur Zahlung des Neuwertes des Daches gemäß Artikel 13, ABS 1972 binnen zwei Wochen nach vollständiger Feststellung des Schadens verpflichtete. Die Wiederaufbauklausel des Artikel 2, Absatz 4, der Eigenheim-Versicherungsbedingungen könne auf das gegenständliche Schadensereignis nicht angewendet werden, weil diese nur für einen am Gebäude eingetretenen Totalschaden nicht aber bei Beschädigung nur eines Gebäudeteiles gelte. Die Klägerin werde binnen drei Jahren eine Wiederherstellung des Daches vornehmen. Im übrigen habe sich die Beklagte im Sinne der Unklarheitenregelung des ABGB (Paragraphen 914, f ABGB) jede Unklarheit in den Versicherungsbedingungen anrechnen zu lassen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete mangelnde Fälligkeit ein, da gemäß Art 2 Abs 4 der Eigenheim-Versicherungsbedingungen derzeit bzw wenn innerhalb einer Frist von drei Jahren die Wiederherstellung unterbleibe, nur der Zeitwert vergütet werden könne. Demnach habe die klagende Partei habe sohin lediglich Anspruch auf den Betrag von S 40.080. Die Unkostenpauschale von S 1.000 sei nicht von der beklagten Partei zu übernehmen, da es dem Versicherungsnehmer obliege, den Nachweis über den Schaden zu erbringen.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete mangelnde Fälligkeit ein, da gemäß Artikel 2, Absatz 4, der Eigenheim-Versicherungsbedingungen derzeit bzw wenn innerhalb einer Frist von drei Jahren die Wiederherstellung unterbleibe, nur der Zeitwert vergütet werden könne. Demnach habe die klagende Partei habe sohin lediglich Anspruch auf den Betrag von S 40.080. Die Unkostenpauschale von S 1.000 sei nicht von der beklagten Partei zu übernehmen, da es dem Versicherungsnehmer obliege, den Nachweis über den Schaden zu erbringen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Ausnahme einer unbekämpften Abweisung beim Zinsenmehrbegehren statt und führte aus, Art 12 Abs 2 lit b des Abschnitts C der Eigenheim-Versicherungsbedingungen lasse zwei unterschiedliche Möglichkeiten der Auslegung zu, weshalb er unklar sei. Die beklagte Partei habe sich einer unklaren Formulierung bedient, weshalb diese Unklarheit gemäß §§ 914, 915 ABGB zu ihren Lasten gehe. Art 2 Abs 4 der Eigenheim-Versicherungsbedingungen enthalte entgegen der Ansicht der Beklagten keine Bestimmung über die Fälligkeit der Versicherungsleistung, sondern räume ihr lediglich die Möglichkeit zum Regreß ein, wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Schadensfall die Wiederherstellung unterbleiben sollte. Auch die Höhe des verrechneten Aufwandes zur Schadensbehebung mit S 1.000 sei unter Berücksichtigung von § 273 ZPO nicht zu beanstanden. Lediglich das nicht nachvollziehbare Zinsenmehrbegehren sei abzuweisen gewesen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Ausnahme einer unbekämpften Abweisung beim Zinsenmehrbegehren statt und führte aus, Artikel 12, Absatz 2, Litera b, des Abschnitts C der Eigenheim-Versicherungsbedingungen lasse zwei unterschiedliche Möglichkeiten der Auslegung zu, weshalb er unklar sei. Die beklagte Partei habe sich einer unklaren Formulierung bedient, weshalb diese Unklarheit gemäß Paragraphen 914, 915, ABGB zu ihren Lasten gehe. Artikel 2, Absatz 4, der Eigenheim-Versicherungsbedingungen enthalte entgegen der Ansicht der Beklagten keine Bestimmung über die Fälligkeit der Versicherungsleistung, sondern räume ihr lediglich die Möglichkeit zum Regreß ein, wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Schadensfall die Wiederherstellung unterbleiben sollte. Auch die Höhe des verrechneten Aufwandes zur Schadensbehebung mit S 1.000 sei unter Berücksichtigung von Paragraph 273, ZPO nicht zu beanstanden. Lediglich das nicht nachvollziehbare Zinsenmehrbegehren sei abzuweisen gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahingehend ab, daß es der klagenden Partei S 40.080 samt 4 % Zinsen seit 4. 12. 1996 zusprach. Das Mehrbegehren wies das Berufungsgericht ab. Es erklärte die Erhebung der Revision für zulässig und führte aus:
Zwischen den Parteien sei eine Neuwertversicherung abgeschlossen worden. Bei Vereinbarung einer Wiederherstellungsklausel wie im gegenständlichen Fall sei der über den Zeitwert hinausgehende vom Versicherer zu leistende Entschädigungsbetrag erst dann fällig, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes im Zuge der Wiederherstellung gesichert sei. Zweck dieser Bestimmung sei es, die Bereicherung des Versicherungsnehmers durch Neuwertentschädigung zu beschränken und sie nicht in Form von Bargeld, sondern möglichst nur in Sachwerten eintreten zu lassen. Die Wiederherstellungsklausel in der Neuwertversicherung enthalte eine Fälligkeitsregelung als Teil der objektiven Risikobegrenzung und stelle keine Obliegenheit sondern eine Anspruchsvoraussetzung dar. Gemäß Art 1 der Eigenheim-Versicherungsbedingungen sei das Gebäude einschließlich aller Baubestandteile versichert; zwar spreche Art 2 nur vom "Gebäude", doch seien sämtliche an Art 1 anschließende Bestimmungen dahingehend auszulegen, daß auch Beschädigungen von Teilen davon erfaßt seien. Die Wiederherstellungsklausel beziehe sich daher auch auf nur das Dach treffende Beschädigungen. Gemäß Art 2 Abs 4 der Eigenheim-Versicherungsbedingungen umfasse die Ersatzleistung nur den Zeitwert des beschädigten Gebäudes (oder Gebäudeteiles) zur Zeit des Eintritts des Schadensfalles, wenn die Wiederherstellung innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Schadensfall unterbleibe oder der Versicherungsnehmer dem Versicherer vor Ablauf dieser Frist schriftlich erkläre, daß er nicht wiederherstellen wolle. Die Fälligkeitsbestimmung des Art 13 Abs 1 ABS 1972 beziehe sich nur auf den Anspruch in Höhe des Zeitwertes. Der Zeitwert des Daches betrage nach Außerstreitstellung durch die Streitteile 40 % des Neubauwertes, also S 40.080. Einen darüber hinausgehenden Anspruch habe die Klägerin vor Wiederherstellung des beschädigten Daches nicht. Die vom Erstgericht zugesprochenen S 1.000 für Telefon und Korrespondenzen seien nicht als zu den versicherten Nebenkosten gehörend anzusehen.Zwischen den Parteien sei eine Neuwertversicherung abgeschlossen worden. Bei Vereinbarung einer Wiederherstellungsklausel wie im gegenständlichen Fall sei der über den Zeitwert hinausgehende vom Versicherer zu leistende Entschädigungsbetrag erst dann fällig, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes im Zuge der Wiederherstellung gesichert sei. Zweck dieser Bestimmung sei es, die Bereicherung des Versicherungsnehmers durch Neuwertentschädigung zu beschränken und sie nicht in Form von Bargeld, sondern möglichst nur in Sachwerten eintreten zu lassen. Die Wiederherstellungsklausel in der Neuwertversicherung enthalte eine Fälligkeitsregelung als Teil der objektiven Risikobegrenzung und stelle keine Obliegenheit sondern eine Anspruchsvoraussetzung dar. Gemäß Artikel eins, der Eigenheim-Versicherungsbedingungen sei das Gebäude einschließlich aller Baubestandteile versichert; zwar spreche Artikel 2, nur vom "Gebäude", doch seien sämtliche an Artikel eins, anschließende Bestimmungen dahingehend auszulegen, daß auch Beschädigungen von Teilen davon erfaßt seien. Die Wiederherstellungsklausel beziehe sich daher auch auf nur das Dach treffende Beschädigungen. Gemäß Artikel 2, Absatz 4, der Eigenheim-Versicherungsbedingungen umfasse die Ersatzleistung nur den Zeitwert des beschädigten Gebäudes (oder Gebäudeteiles) zur Zeit des Eintritts des Schadensfalles, wenn die Wiederherstellung innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Schadensfall unterbleibe oder der Versicherungsnehmer dem Versicherer vor Ablauf dieser Frist schriftlich erkläre, daß er nicht wiederherstellen wolle. Die Fälligkeitsbestimmung des Artikel 13, Absatz eins, ABS 1972 beziehe sich nur auf den Anspruch in Höhe des Zeitwertes. Der Zeitwert des Daches betrage nach Außerstreitstellung durch die Streitteile 40 % des Neubauwertes, also S 40.080. Einen darüber hinausgehenden Anspruch habe die Klägerin vor Wiederherstellung des beschädigten Daches nicht. Die vom Erstgericht zugesprochenen S 1.000 für Telefon und Korrespondenzen seien nicht als zu den versicherten Nebenkosten gehörend anzusehen.