Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist berechtigt.
Zunächst ist auf die Anregung in der Revisionsbeantwortung einzugehen, der Oberste Gerichtshof möge an den Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, § 508 ZPO idF der WGN 1997, BGBl I 140/1997, zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben. Diese Bestimmung genüge den rechtsstaatlichen Anforderungen insoweit nicht, als sie eine einseitige Änderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision vorsehe und damit der Obsiegende trotz zunächst rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheidung mit den im Einzelfall schwerwiegenden Rechtsfolgen einer nicht endgültigen behördlichen Entscheidung belastet werde; insbesondere falle ins Gewicht, daß eine Beteiligung des Revisionsgegners im Stichhältigkeitsprüfungsverfahren gemäß § 508 Abs 2 ZPO nicht vorgesehen sei. Dabei übersieht die Beklagte indes, daß aufgrund der Bestimmung des § 508 ZPO keineswegs in eine rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung eingegriffen wird, weil der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 505 Abs 3 ZPO ebenso wie durch die rechtzeitige Erhebung einer ordentlichen Revision auch durch einen Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO, verbunden mit einer ordentlichen Revision, im Umfang der Revisionsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt wird. Es ist ständige Rechtsprechung, daß gegen die Beschränkung des Rechtszugs an den Obersten Gerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Art 92 Abs 1 B-VG enthält nur eine Bestandgarantie für den Obersten Gerichtshof. Es kann daraus nicht geschlossen werden, daß jede in einem gerichtlichen Verfahren ergehende Entscheidung einem Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterworfen sein müßte (EvBl 1970/211; ÖBl 1985, 166; 4 Ob 80/85; 8 Ob 221/97a ua). Auch Art 6 MRK rechtfertigt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsmittelbeschränkungen. Unter der Voraussetzung, daß der Zugang zu den Gerichten gewahrt ist, bleibt die weitere Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit dem Ermessen der Staaten überlassen. Das Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wo ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen; es gebietet vor allem auch nicht den Zugang zu einem Höchstgericht (SZ 64/1; 4 Ob 80/95 mwH). Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund ist auch die Tatsache, daß der jeweilige Rechtsmittelgegner an dem Verfahren nach § 508 Abs 3 ZPO nicht beteiligt ist, völlig unbedenklich, steht es ihm doch frei, seine Argumente - auch zur Zulässigkeit der Revision - in der Revisionsbeantwortung vorzutragen. Der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlaßt, den Verfassungsgerichtshof anzurufen.Zunächst ist auf die Anregung in der Revisionsbeantwortung einzugehen, der Oberste Gerichtshof möge an den Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, Paragraph 508, ZPO in der Fassung der WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 1997,, zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben. Diese Bestimmung genüge den rechtsstaatlichen Anforderungen insoweit nicht, als sie eine einseitige Änderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision vorsehe und damit der Obsiegende trotz zunächst rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheidung mit den im Einzelfall schwerwiegenden Rechtsfolgen einer nicht endgültigen behördlichen Entscheidung belastet werde; insbesondere falle ins Gewicht, daß eine Beteiligung des Revisionsgegners im Stichhältigkeitsprüfungsverfahren gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO nicht vorgesehen sei. Dabei übersieht die Beklagte indes, daß aufgrund der Bestimmung des Paragraph 508, ZPO keineswegs in eine rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung eingegriffen wird, weil der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils gemäß Paragraph 505, Absatz 3, ZPO ebenso wie durch die rechtzeitige Erhebung einer ordentlichen Revision auch durch einen Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO, verbunden mit einer ordentlichen Revision, im Umfang der Revisionsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt wird. Es ist ständige Rechtsprechung, daß gegen die Beschränkung des Rechtszugs an den Obersten Gerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Artikel 92, Absatz eins, B-VG enthält nur eine Bestandgarantie für den Obersten Gerichtshof. Es kann daraus nicht geschlossen werden, daß jede in einem gerichtlichen Verfahren ergehende Entscheidung einem Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterworfen sein müßte (EvBl 1970/211; ÖBl 1985, 166; 4 Ob 80/85; 8 Ob 221/97a ua). Auch Artikel 6, MRK rechtfertigt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsmittelbeschränkungen. Unter der Voraussetzung, daß der Zugang zu den Gerichten gewahrt ist, bleibt die weitere Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit dem Ermessen der Staaten überlassen. Das Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wo ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen; es gebietet vor allem auch nicht den Zugang zu einem Höchstgericht (SZ 64/1; 4 Ob 80/95 mwH). Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund ist auch die Tatsache, daß der jeweilige Rechtsmittelgegner an dem Verfahren nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO nicht beteiligt ist, völlig unbedenklich, steht es ihm doch frei, seine Argumente - auch zur Zulässigkeit der Revision - in der Revisionsbeantwortung vorzutragen. Der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlaßt, den Verfassungsgerichtshof anzurufen.
In der Sache selbst ist zu erwägen:
Wer es übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen, ist Kommissionär (§ 383 HGB). Der Kommissionär ist indirekter Stellvertreter des Kommittenten (SZ 59/105; SZ 69/93 ua) und wird aus dem für Rechnung des Auftraggebers geschlossenen Geschäft selbst berechtigt und verpflichtet (SZ 46/31; SZ 59/105; Stanzl in Klang² IV/1, 790; Strasser in Rummel, ABGB² § 1002 Rz 8; Grieß-Reiterer in Straube, HGB² § 383 Rz 15). Ob der Kommissionär dem Dritten gegenüber offenlegt, daß er für fremde Rechnung handelt, ist ohne Bedeutung. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Dritten und dem Kommissionär bestimmt ausschließlich der zwischen ihnen geschlossene Vertrag (Strasser aaO; Grieß-Reiterer aaO Rz 16). Im Falle der Einkaufskommission wird der Kommissionär im Regelfall Eigentümer des Kommissionsguts. Er hat das Eigentum dem Kommittenten zu übertragen, wobei dies im Sinne der §§ 426 bis 429 ABGB durch körperliche Übergabe, Übergabe durch Zeichen, Besitzanweisung, Besitzkonstitut oder antizipiertes Besitzkonstitut geschehen kann (Grieß-Reiterer aaO Rz 19).Wer es übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen, ist Kommissionär (Paragraph 383, HGB). Der Kommissionär ist indirekter Stellvertreter des Kommittenten (SZ 59/105; SZ 69/93 ua) und wird aus dem für Rechnung des Auftraggebers geschlossenen Geschäft selbst berechtigt und verpflichtet (SZ 46/31; SZ 59/105; Stanzl in Klang² IV/1, 790; Strasser in Rummel, ABGB² Paragraph 1002, Rz 8; Grieß-Reiterer in Straube, HGB² Paragraph 383, Rz 15). Ob der Kommissionär dem Dritten gegenüber offenlegt, daß er für fremde Rechnung handelt, ist ohne Bedeutung. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Dritten und dem Kommissionär bestimmt ausschließlich der zwischen ihnen geschlossene Vertrag (Strasser aaO; Grieß-Reiterer aaO Rz 16). Im Falle der Einkaufskommission wird der Kommissionär im Regelfall Eigentümer des Kommissionsguts. Er hat das Eigentum dem Kommittenten zu übertragen, wobei dies im Sinne der Paragraphen 426 bis 429 ABGB durch körperliche Übergabe, Übergabe durch Zeichen, Besitzanweisung, Besitzkonstitut oder antizipiertes Besitzkonstitut geschehen kann (Grieß-Reiterer aaO Rz 19).
Das Kommissionsgeschäft ist entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag, der durch das Handeln im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Kommittenten gekennzeichnet ist. Die Abgrenzung zum Eigengeschäft erfolgt nach dem Merkmal "für Rechnung eines anderen" (Karsten Schmidt, Handelsrecht4 876). Hiebei kommt es nicht so sehr auf die Art der Kalkulation, sondern vielmehr darauf an, wer das Risiko der Unverkäuflichkeit trägt. Wer auf der Ware "sitzenbleiben" kann, handelt schwerlich für fremde Rechnung. Weitere Indizien für das Vorliegen einer Kommission sind Weisungsmöglichkeiten des Kommittenten; ebenso spricht die Bestimmung eines Mindestpreises für das Ausführungsgeschäft gegen das Vorliegen eines Kaufvertrags. Der Eigenhändler ist im allgemeinen in der Preisbildung frei, wogegen der Kommissionär grundsätzlich der festen Preisstellung unterliegt (K. Schmidt aaO). Der Kommissionär hat das übernommene Geschäft auszuführen und dabei die Interessen des Kommittenten wahrzunehmen (§ 384 HGB). Das Weisungsrecht des Kommittenten konkretisiert die Vertragspflichten des Kommissionärs. Preissetzungen sind für den Kommissionär verbindlich. Den Kommissionär treffen weiters Beratungs- und Aufklärungspflichten im Rahmen des Interessenwahrungsverhältnisses. Dazu gehört, daß der Kommissionär für einen mangelfreien Zustand des Kommissionsguts zu sorgen, das Gut auf erkennbare Mängel zu prüfen und etwaige Rechte des Kommittenten gegen Transport- oder Lagerunternehmer zu wahren hat. Ist das Ausführungsgeschäft zustandegekommen, so muß der Kommissionär dies unverzüglich anzeigen. Er muß Rechenschaft ablegen und dem Kommittenten das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte herausgeben, d.h. bei der Einkaufskommission das Eigentum und den Besitz am Kommissionsgut übertragen (Karsten Schmidt aaO 883 ff).Das Kommissionsgeschäft ist entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag, der durch das Handeln im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Kommittenten gekennzeichnet ist. Die Abgrenzung zum Eigengeschäft erfolgt nach dem Merkmal "für Rechnung eines anderen" (Karsten Schmidt, Handelsrecht4 876). Hiebei kommt es nicht so sehr auf die Art der Kalkulation, sondern vielmehr darauf an, wer das Risiko der Unverkäuflichkeit trägt. Wer auf der Ware "sitzenbleiben" kann, handelt schwerlich für fremde Rechnung. Weitere Indizien für das Vorliegen einer Kommission sind Weisungsmöglichkeiten des Kommittenten; ebenso spricht die Bestimmung eines Mindestpreises für das Ausführungsgeschäft gegen das Vorliegen eines Kaufvertrags. Der Eigenhändler ist im allgemeinen in der Preisbildung frei, wogegen der Kommissionär grundsätzlich der festen Preisstellung unterliegt (K. Schmidt aaO). Der Kommissionär hat das übernommene Geschäft auszuführen und dabei die Interessen des Kommittenten wahrzunehmen (Paragraph 384, HGB). Das Weisungsrecht des Kommittenten konkretisiert die Vertragspflichten des Kommissionärs. Preissetzungen sind für den Kommissionär verbindlich. Den Kommissionär treffen weiters Beratungs- und Aufklärungspflichten im Rahmen des Interessenwahrungsverhältnisses. Dazu gehört, daß der Kommissionär für einen mangelfreien Zustand des Kommissionsguts zu sorgen, das Gut auf erkennbare Mängel zu prüfen und etwaige Rechte des Kommittenten gegen Transport- oder Lagerunternehmer zu wahren hat. Ist das Ausführungsgeschäft zustandegekommen, so muß der Kommissionär dies unverzüglich anzeigen. Er muß Rechenschaft ablegen und dem Kommittenten das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte herausgeben, d.h. bei der Einkaufskommission das Eigentum und den Besitz am Kommissionsgut übertragen (Karsten Schmidt aaO 883 ff).
Im modernen Wirtschaftsleben werden verschiedenste Methoden und Maßnahmen zur effizienten Gestaltung der gesamten Wertschöpfungskette eines Unternehmens angewandt. Hiezu zählt unter anderem die Auslagerung von Leistungsbereichen oder Funktionen, der Verzicht auf zentrale Dienste, die Reduzierung der Lagerhaltung usw (vgl Mandl, Das Lean-Management-Konzept, RWZ 1997, 108). Nach den gesetzlichen Regelungen des HGB kann die Zwischenschaltung selbständiger Unternehmer im Warenvertrieb auf dreierlei Weise organisiert sein: Der zwischengeschaltete Unternehmer ist Handelsvertreter, wenn er die Absatzgeschäfte lediglich vermittelt oder in fremdem Namen abschließt. Er ist Kommissionär, wenn er die Geschäfte im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung abschließt. Er ist schließlich Eigenhändler, wenn er als selbständige Wirtschaftsstufe eingeschaltet ist, also kauft und im eigenen Namen für eigene Rechnung weiterverkauft. Das Rechtsleben hat aber Mischformen herausgebildet, die - ähnlich den Handelsvertretersystemen - die Erschließung des Marktes dauerhaft auf selbständige Unternehmen auslagern, ohne daß diese Unternehmen jedoch die Begriffsmerkmale von Handelsvertretern aufweisen (Karsten Schmidt aaO 765). Für eine der möglichen Mischformen wurde im deutschen Schrifttum der Begriff des Kommissionsagenten geprägt. Er ist als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut, im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen Unternehmens Waren zu kaufen oder zu verkaufen. Der Kommissionsagent verbindet somit Merkmale des Kommissionärs (er kauft bzw verkauft im eigenen Namen als mittelbarer Stellvertreter) mit solchen des Handelsvertreters (ist er doch ständig mit der Aufgabe betraut, Geschäfte für fremde Rechnung abzuschließen). Auch der Kommissionsagent kann Einkaufskommissionär sein (Karsten Schmidt aaO 767). Auch für den Kommissionsagenten gelten zumindest im Außenverhältnis die Bestimmungen über das Kommissionsgeschäft uneingeschränkt (Karsten Schmidt aaO 874; Baumbach/Duden/Hopt HGB29 § 84 Rz 19). Der Kommittent kann dem Kommissionär Bedingungen setzen, insbesondere ihm einen Mindestpreis vorschreiben (§§ 386, 387 HGB, Karsten Schmidt aaO 879). Dies gilt auch für den Kommissionsagenten, dem vertraglich Preise und Konditionen vorgegeben werden können (Baumbach/Duden/Hopt aaO § 383 Rz 2).Im modernen Wirtschaftsleben werden verschiedenste Methoden und Maßnahmen zur effizienten Gestaltung der gesamten Wertschöpfungskette eines Unternehmens angewandt. Hiezu zählt unter anderem die Auslagerung von Leistungsbereichen oder Funktionen, der Verzicht auf zentrale Dienste, die Reduzierung der Lagerhaltung usw vergleiche Mandl, Das Lean-Management-Konzept, RWZ 1997, 108). Nach den gesetzlichen Regelungen des HGB kann die Zwischenschaltung selbständiger Unternehmer im Warenvertrieb auf dreierlei Weise organisiert sein: Der zwischengeschaltete Unternehmer ist Handelsvertreter, wenn er die Absatzgeschäfte lediglich vermittelt oder in fremdem Namen abschließt. Er ist Kommissionär, wenn er die Geschäfte im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung abschließt. Er ist schließlich Eigenhändler, wenn er als selbständige Wirtschaftsstufe eingeschaltet ist, also kauft und im eigenen Namen für eigene Rechnung weiterverkauft. Das Rechtsleben hat aber Mischformen herausgebildet, die - ähnlich den Handelsvertretersystemen - die Erschließung des Marktes dauerhaft auf selbständige Unternehmen auslagern, ohne daß diese Unternehmen jedoch die Begriffsmerkmale von Handelsvertretern aufweisen (Karsten Schmidt aaO 765). Für eine der möglichen Mischformen wurde im deutschen Schrifttum der Begriff des Kommissionsagenten geprägt. Er ist als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut, im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen Unternehmens Waren zu kaufen oder zu verkaufen. Der Kommissionsagent verbindet somit Merkmale des Kommissionärs (er kauft bzw verkauft im eigenen Namen als mittelbarer Stellvertreter) mit solchen des Handelsvertreters (ist er doch ständig mit der Aufgabe betraut, Geschäfte für fremde Rechnung abzuschließen). Auch der Kommissionsagent kann Einkaufskommissionär sein (Karsten Schmidt aaO 767). Auch für den Kommissionsagenten gelten zumindest im Außenverhältnis die Bestimmungen über das Kommissionsgeschäft uneingeschränkt (Karsten Schmidt aaO 874; Baumbach/Duden/Hopt HGB29 Paragraph 84, Rz 19). Der Kommittent kann dem Kommissionär Bedingungen setzen, insbesondere ihm einen Mindestpreis vorschreiben (Paragraphen 386, 387, HGB, Karsten Schmidt aaO 879). Dies gilt auch für den Kommissionsagenten, dem vertraglich Preise und Konditionen vorgegeben werden können (Baumbach/Duden/Hopt aaO Paragraph 383, Rz 2).
Vom Kommissionsgeschäft als speziell geregeltem Geschäftsbesorgungsvertrag ist das Ausführungsgeschäft streng zu unterscheiden. Das ist jenes Geschäft, das der Kommissionär zur Erfüllung des ihm erteilten Auftrags mit dem Dritten schließt. Das Kommissionsverhältnis verbindet den Kommissionär mit dem Kommittenten, das Ausführungsgeschäft mit dem dritten Geschäftspartner (Karsten Schmidt aaO 873 f; Grieß-Reiterer aaO § 383 Rz 15). Aus dem Handeln im eigenen Namen folgt, daß der Kommissionär selbst Partei des Ausführungsgeschäfts ist. Ihm stehen also die Rechte und Pflichten als Käufer oder Verkäufer zu. Er muß daher als Einkaufskommissionär den Kaufpreis zahlen. Der Ausgleich im Verhältnis zum Kommittenten ist prinzipiell eine Sache des Innenverhältnisses (Karsten Schmidt aaO 897 f).Vom Kommissionsgeschäft als speziell geregeltem Geschäftsbesorgungsvertrag ist das Ausführungsgeschäft streng zu unterscheiden. Das ist jenes Geschäft, das der Kommissionär zur Erfüllung des ihm erteilten Auftrags mit dem Dritten schließt. Das Kommissionsverhältnis verbindet den Kommissionär mit dem Kommittenten, das Ausführungsgeschäft mit dem dritten Geschäftspartner (Karsten Schmidt aaO 873 f; Grieß-Reiterer aaO Paragraph 383, Rz 15). Aus dem Handeln im eigenen Namen folgt, daß der Kommissionär selbst Partei des Ausführungsgeschäfts ist. Ihm stehen also die Rechte und Pflichten als Käufer oder Verkäufer zu. Er muß daher als Einkaufskommissionär den Kaufpreis zahlen. Der Ausgleich im Verhältnis zum Kommittenten ist prinzipiell eine Sache des Innenverhältnisses (Karsten Schmidt aaO 897 f).
Ausgehend von dieser hier maßgeblichen Rechtslage erweist sich die zwischen dem Großhandelsunternehmen und der Beklagten getroffene Vereinbarung vom 19. 9. 1995 als Kommissionsgeschäft. Die Beklagte als selbständige Unternehmerin sollte im eigenen Namen Ware kaufen und an die Einkaufsanschlußbetriebe des Großhandelsunternehmens verteilen. Die Lieferanten und Einkaufpreise wurden vom Großhandelsunternehmen ebenso vorgegeben wie die Art der Lagerhaltung, des Transports und der Anlieferung. Die Beklagte sollte die Qualität der Ware kontrollieren und das sich aus Lagerhaltung und Distribution ergebende Risiko tragen. Die mit den Lieferanten vereinbarten Preise sollten von der Beklagten an das Großhandelsunternehmen zuzüglich allfälliger Auslagen und eines Distributionsaufschlags netto weitergegeben werden. Eine Vereinbarung, daß die Beklagte auch das Risiko der Unverkäuflichkeit der Ware zu tragen habe, wurde nicht getroffen.
Bei dieser Sachlage sind sämtliche Merkmale, die die Beklagte zumindest im Innenverhältnis als Kommissionärin, allenfalls in der Form des Kommissionsagenten, ausweisen, gegeben. Allerdings ist damit noch nicht zwingend gesagt, daß ihr diese Stellung auch im Außenverhältnis gegenüber der Klägerin als Partnerin des Ausführungsgeschäfts zukommt. Hier kommt es ausschließlich darauf an, wie das Großhandelsunternehmen einerseits und die Beklagte andererseits der Klägerin gegenüber aufgetreten sind. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde von der dargestellten schriftlichen Vereinbarung insoweit abgewichen, als der Wareneinkauf "praktisch" vom Großhandelsunternehmen übernommen wurde. Aufgrund des Bestellformulars sei den Lieferanten klar gewesen, daß Besteller das Großhandelsunternehmen und nicht die Beklagte sei. In zumindest teilweisem Widerspruch dazu stehen jedoch die weiteren Feststellungen des Erstgerichts, daß jeweils am Donnerstag vom Großhandelsunternehmen die Preise mit den Lieferanten vereinbart wurden und das Großhandelsunternehmen zwar für die Qualität der Ware zuständig gewesen sei, die Beklagte jedoch für deren Quantität. Obwohl § 1054 ABGB für das Kaufobjekt keine Bestimmtheitanforderungen wie für den
Preis
enthält, muß doch für das Zustandekommen des Vertrags auch die Bestimmtheit oder doch zumindest die Bestimmbarkeit des Vertragsgegenstands gefordert werden (HS 8373; MietSlg 35.129; 9 Ob 2020/96s). Für die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien kommt es somit entscheidend darauf an, welche der dargestellten kontroversen Feststellungen zutrifft. Sollte das Großhandelsunternehmen - jeweils für den Zeitraum einer Woche im vorhinein - lediglich den
Preis
für bestimmte Warengattungen festgelegt, die Beklagte dagegen zu diesen Preisen die jeweils erforderlichen Warenmengen geordert haben, so wäre der Annahme des Berufungsgerichts, die Einigung über Ware und
Preis
sei jeweils zwischen dem Großhandelsunternehmen und der Klägerin erzielt worden, der Boden entzogen. Vielmehr wäre dann mangels Vorliegens von Anhaltspunkten dafür, daß das Großhandelsunternehmen der Beklagten als ihrem direkten Stellvertreter die Mengenbestimmung überlassen habe, davon auszugehen, daß tatsächlich die Kaufverträge zwischen den Streitteilen zustandegekommen sind. Anders lägen die Dinge indes, sollte das Großhandelsunternehmen in der Tat in jedem Falle Kaufgegenstand und
Preis
bestimmt haben und aus dessen Verhalten auch ein entsprechender Abschlußwille für die Klägerin klar erkennbar gewesen sein. In diesem Falle wäre ungeachtet der zwischen dem Großhandelsunternehmen und der Beklagten bestehenden Kommissionsvereinbarung der Kaufvertrag jeweils zwischen jenem und der Klägerin zustandegekommen und die Beklagte tatsächlich bloß als Zahl- und Verteilungsstelle anzusehen. In diesem Sinne bedarf es ergänzender Feststellungen über das in diesem Zusammenhang von den Parteien und dem Großhandelsunternehmen an den Tag gelegte Verhalten, wobei allerdings schon jetzt gesagt werden kann, daß Unklarheiten in der Gestion der Beteiligten jedenfalls zu Lasten der Beklagten gehen müßten, wäre es doch an ihr gelegen, ihre Rechtsstellung der Klägerin gegenüber offenzulegen (vgl SZ 67/124; RdW 1996, 468), oder aber dem Großhandelsunternehmen gegenüber auf dessen vertragskonformen Verhalten zu bestehen. In diesem Zusammenhang kommt auch der allerdings bekämpften Feststellung, die Klägerin habe das Großhandelsunternehmen nach der Übernahme einer Ausfallshaftung für die Beklagte befragt und nach abschlägigem Bescheid eine Kreditversicherung abgeschlossen, erhebliche Bedeutung zu, weil daraus Rückschlüsse auf den übereinstimmenden Willen aller Beteiligten gezogen werden könnten, daß die Beklagte Partnerin der Kaufverträge sein sollte.Bei dieser Sachlage sind sämtliche Merkmale, die die Beklagte zumindest im Innenverhältnis als Kommissionärin, allenfalls in der Form des Kommissionsagenten, ausweisen, gegeben. Allerdings ist damit noch nicht zwingend gesagt, daß ihr diese Stellung auch im Außenverhältnis gegenüber der Klägerin als Partnerin des Ausführungsgeschäfts zukommt. Hier kommt es ausschließlich darauf an, wie das Großhandelsunternehmen einerseits und die Beklagte andererseits der Klägerin gegenüber aufgetreten sind. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde von der dargestellten schriftlichen Vereinbarung insoweit abgewichen, als der Wareneinkauf "praktisch" vom Großhandelsunternehmen übernommen wurde. Aufgrund des Bestellformulars sei den Lieferanten klar gewesen, daß Besteller das Großhandelsunternehmen und nicht die Beklagte sei. In zumindest teilweisem Widerspruch dazu stehen jedoch die weiteren Feststellungen des Erstgerichts, daß jeweils am Donnerstag vom Großhandelsunternehmen die Preise mit den Lieferanten vereinbart wurden und das Großhandelsunternehmen zwar für die Qualität der Ware zuständig gewesen sei, die Beklagte jedoch für deren Quantität. Obwohl Paragraph 1054, ABGB für das Kaufobjekt keine Bestimmtheitanforderungen wie für den
Preis
enthält, muß doch für das Zustandekommen des Vertrags auch die Bestimmtheit oder doch zumindest die Bestimmbarkeit des Vertragsgegenstands gefordert werden (HS 8373; MietSlg 35.129; 9 Ob 2020/96s). Für die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien kommt es somit entscheidend darauf an, welche der dargestellten kontroversen Feststellungen zutrifft. Sollte das Großhandelsunternehmen - jeweils für den Zeitraum einer Woche im vorhinein - lediglich den
Preis
für bestimmte Warengattungen festgelegt, die Beklagte dagegen zu diesen Preisen die jeweils erforderlichen Warenmengen geordert haben, so wäre der Annahme des Berufungsgerichts, die Einigung über Ware und
Preis
sei jeweils zwischen dem Großhandelsunternehmen und der Klägerin erzielt worden, der Boden entzogen. Vielmehr wäre dann mangels Vorliegens von Anhaltspunkten dafür, daß das Großhandelsunternehmen der Beklagten als ihrem direkten Stellvertreter die Mengenbestimmung überlassen habe, davon auszugehen, daß tatsächlich die Kaufverträge zwischen den Streitteilen zustandegekommen sind. Anders lägen die Dinge indes, sollte das Großhandelsunternehmen in der Tat in jedem Falle Kaufgegenstand und
Preis bestimmt haben und aus dessen Verhalten auch ein entsprechender Abschlußwille für die Klägerin klar erkennbar gewesen sein. In diesem Falle wäre ungeachtet der zwischen dem Großhandelsunternehmen und der Beklagten bestehenden Kommissionsvereinbarung der Kaufvertrag jeweils zwischen jenem und der Klägerin zustandegekommen und die Beklagte tatsächlich bloß als Zahl- und Verteilungsstelle anzusehen. In diesem Sinne bedarf es ergänzender Feststellungen über das in diesem Zusammenhang von den Parteien und dem Großhandelsunternehmen an den Tag gelegte Verhalten, wobei allerdings schon jetzt gesagt werden kann, daß Unklarheiten in der Gestion der Beteiligten jedenfalls zu Lasten der Beklagten gehen müßten, wäre es doch an ihr gelegen, ihre Rechtsstellung der Klägerin gegenüber offenzulegen vergleiche SZ 67/124; RdW 1996, 468), oder aber dem Großhandelsunternehmen gegenüber auf dessen vertragskonformen Verhalten zu bestehen. In diesem Zusammenhang kommt auch der allerdings bekämpften Feststellung, die Klägerin habe das Großhandelsunternehmen nach der Übernahme einer Ausfallshaftung für die Beklagte befragt und nach abschlägigem Bescheid eine Kreditversicherung abgeschlossen, erhebliche Bedeutung zu, weil daraus Rückschlüsse auf den übereinstimmenden Willen aller Beteiligten gezogen werden könnten, daß die Beklagte Partnerin der Kaufverträge sein sollte.
Der Vollständigkeit halber ist auch noch darauf zu verweisen, daß der Hinweis in der Berufung der Beklagten auf den Rechtssatz, Forderungen aus einem Geschäft, das ein mittelbarer Stellvertreter geschlossen hat, seien im Verhältnis zwischen diesem und seinen Gläubigern als Forderungen des Vertretenen anzusehen, wenn die Stellung als mittelbarer Stellvertreter offenkundig oder dem Gläubiger bekannt war, zwar grundsätzlich richtig, jedoch für den hier zu entscheidenden Fall ohne Bedeutung ist: § 392 Abs 2 HGB, der normiert, daß Forderungen aus einem Geschäft, das der Kommissionär abgeschlossen hat, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnis zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten gelten, dient dem Schutz des Kommittenten (Karsten Schmidt aaO 908). Durch die Bestimmung soll verhindert werden, daß Gläubiger des Kommissionärs auf Forderungen, die dem Kommittenten abzutreten wären, greifen und dem Kommittenten wird dadurch die Möglichkeit eingeräumt, etwa der Pfändung durch Gläubiger des Kommissionärs zu widersprechen oder im Konkurs die Forderung auszusondern (Grieß-Reiterer aaO § 392 Rz 8 mwH). Nur in diesem Sinn ist die von der Beklagten in ihrer Rechtsmittelschrift zitierte SZ 69/105 zu verstehen. Keinesfalls vom Schutzzweck des Gesetzes umfaßt ist die hier strittige Passivlegitimation des Kommissionärs aus dem Ausführungsgeschäft, weil - wie bereits dargelegt - auch die Offenlegung des Kommissionsverhältnisses auf diese Rechtsbeziehungen der Parteien ohne Einfluß ist.Der Vollständigkeit halber ist auch noch darauf zu verweisen, daß der Hinweis in der Berufung der Beklagten auf den Rechtssatz, Forderungen aus einem Geschäft, das ein mittelbarer Stellvertreter geschlossen hat, seien im Verhältnis zwischen diesem und seinen Gläubigern als Forderungen des Vertretenen anzusehen, wenn die Stellung als mittelbarer Stellvertreter offenkundig oder dem Gläubiger bekannt war, zwar grundsätzlich richtig, jedoch für den hier zu entscheidenden Fall ohne Bedeutung ist: Paragraph 392, Absatz 2, HGB, der normiert, daß Forderungen aus einem Geschäft, das der Kommissionär abgeschlossen hat, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnis zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten gelten, dient dem Schutz des Kommittenten (Karsten Schmidt aaO 908). Durch die Bestimmung soll verhindert werden, daß Gläubiger des Kommissionärs auf Forderungen, die dem Kommittenten abzutreten wären, greifen und dem Kommittenten wird dadurch die Möglichkeit eingeräumt, etwa der Pfändung durch Gläubiger des Kommissionärs zu widersprechen oder im Konkurs die Forderung auszusondern (Grieß-Reiterer aaO Paragraph 392, Rz 8 mwH). Nur in diesem Sinn ist die von der Beklagten in ihrer Rechtsmittelschrift zitierte SZ 69/105 zu verstehen. Keinesfalls vom Schutzzweck des Gesetzes umfaßt ist die hier strittige Passivlegitimation des Kommissionärs aus dem Ausführungsgeschäft, weil - wie bereits dargelegt - auch die Offenlegung des Kommissionsverhältnisses auf diese Rechtsbeziehungen der Parteien ohne Einfluß ist.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.