Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch zu III mit Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch zu römisch drei mit Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.
Der Einwand der Mängelrüge, die (angeblich unzureichend berücksichtigten) Angaben der Zeugin Ursula K***** würden "die Intention des Beschwerdeführers verifizieren", daß die angewendete Gewalt nur der Verteidigung gegen einen Angriff dieser Zeugin, nicht aber dem Erhalt der Diebsbeute diente, geht ins Leere. Ursula K***** hat während des gesamten Verfahrens im wesentlichen stets gleichlautend bekräftigt, daß sie den auf frischer Tat ertappten Täter zwar zunächst selbst attackiert, dieser jedoch ihren Widerstand gewaltsam gebrochen und mit der Diebsbeute die Flucht ergriffen hat (S 27, 179, 265 ff). Diese Einschätzung der Zeugin, daß der Beschwerdeführer mit dem Gewalteinsatz auch den Erhalt des Diebsgutes bezweckte (S 269), wurde vom Schöffensenat ohne formellen Begründungsfehler geteilt (US 6 f).
Berechtigung kommt hingegen der Subsumtions- rüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) zu, soweit diese die rechtliche Beurteilung der zu III erfaßten Tat als bloß versuchten Diebstahl anstrebt.Berechtigung kommt hingegen der Subsumtions- rüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) zu, soweit diese die rechtliche Beurteilung der zu römisch drei erfaßten Tat als bloß versuchten Diebstahl anstrebt.
Ein Diebstahl ist vollendet, wenn die fremde bewegliche Sache weggenommen ist, dh der bisher an ihr bestehende Gewahrsam eines anderen gegen dessen Willen gebrochen und ein neuer Alleingewahrsam daran begründet wird (Steininger3 § 127 StGB RN 59). Maßgeblich ist demnach, ob eine Sache noch zum Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers gezählt werden kann oder diese Herrschaft bereits faktisch auf einen anderen Inhaber übergegangen ist (Kienapfel BT II3 § 127 Rz 54).Ein Diebstahl ist vollendet, wenn die fremde bewegliche Sache weggenommen ist, dh der bisher an ihr bestehende Gewahrsam eines anderen gegen dessen Willen gebrochen und ein neuer Alleingewahrsam daran begründet wird (Steininger3 Paragraph 127, StGB RN 59). Maßgeblich ist demnach, ob eine Sache noch zum Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers gezählt werden kann oder diese Herrschaft bereits faktisch auf einen anderen Inhaber übergegangen ist (Kienapfel BT II3 Paragraph 127, Rz 54).
Von einer alleinigen tatsächlichen Sachherrschaft des Beschwerdeführers über das fragliche Diebsgut kann vorliegend keine Rede sein, wurde er doch den Urteilsfest- stellungen zufolge auf frischer Tat betreten und unmittelbar danach festgehalten (US 6; siehe dazu die näheren Angaben der Zeugin K*****, wonach der von ihr überraschte Täter nach Gewaltanwendung mit dem Diebsgut geflüchtet ist und sogleich von durch Hilferufe alarmierte Personen angehalten wurde, S 29). Mangels Alleingewahrsam an den entzogenen Sachen ist die Diebstat demzufolge tatsächlich nicht über das Versuchsstadium hinaus gediehen.
Die vom Beschwerdeführer daraus abgeleitete Folgerung, daß angesichts der bloß versuchten Tatbegehung eine Beurteilung als räuberischer Diebstahl im Sinn des § 131 StGB nicht in Betracht komme, ist jedoch verfehlt. Nach der Rechtsprechung (Foregger/Kodek StGB6 Anm II zu § 131) kann die Qualifikation eines Diebstahls als räuberisch im Sinn des § 131 StGB bereits nach Erlangung bloßen Mitgewahr- sams durch den Dieb, sohin also auch noch im Versuchs- stadium verwirklicht werden. Da der Beschwerdeführer dem Urteilssachverhalt zufolge Gewalt angewendet hat, um sich den durch die Versuchshandlung bereits erlangten Mitge- wahrsam an den im Urteilsspruch genannten Sachen zu erhalten bzw in einen Alleingewahrsam umzuwandeln (JBl 1995, 737), hat er beim räuberischen Diebstahl nur die Entwicklungsstufe des Versuch erreicht.Die vom Beschwerdeführer daraus abgeleitete Folgerung, daß angesichts der bloß versuchten Tatbegehung eine Beurteilung als räuberischer Diebstahl im Sinn des Paragraph 131, StGB nicht in Betracht komme, ist jedoch verfehlt. Nach der Rechtsprechung (Foregger/Kodek StGB6 Anmerkung römisch zwei zu Paragraph 131,) kann die Qualifikation eines Diebstahls als räuberisch im Sinn des Paragraph 131, StGB bereits nach Erlangung bloßen Mitgewahr- sams durch den Dieb, sohin also auch noch im Versuchs- stadium verwirklicht werden. Da der Beschwerdeführer dem Urteilssachverhalt zufolge Gewalt angewendet hat, um sich den durch die Versuchshandlung bereits erlangten Mitge- wahrsam an den im Urteilsspruch genannten Sachen zu erhalten bzw in einen Alleingewahrsam umzuwandeln (JBl 1995, 737), hat er beim räuberischen Diebstahl nur die Entwicklungsstufe des Versuch erreicht.
Von Amts wegen wahrzunehmen war außerdem, daß das Erstgericht dem Angeklagten unzulässigerweise neben dem Verbrechen des (versuchten räuberischen) Diebstahls (III) gesondert auch noch das Vergehen des versuchten Diebstahls (II) angelastet hat. Dieses Vorgehen widerspricht der Bestimmung des § 29 StGB, wonach alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie örtlich und zeitlich nicht zusammenhängen sowie unterschiedlich qualifiziert sein, bei der rechtlichen Beur- teilung zu einer Einheit zusammenzufassen sind (zuletzt JBl 1998, 396).Von Amts wegen wahrzunehmen war außerdem, daß das Erstgericht dem Angeklagten unzulässigerweise neben dem Verbrechen des (versuchten räuberischen) Diebstahls (römisch drei) gesondert auch noch das Vergehen des versuchten Diebstahls (römisch zwei) angelastet hat. Dieses Vorgehen widerspricht der Bestimmung des Paragraph 29, StGB, wonach alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie örtlich und zeitlich nicht zusammenhängen sowie unterschiedlich qualifiziert sein, bei der rechtlichen Beur- teilung zu einer Einheit zusammenzufassen sind (zuletzt JBl 1998, 396).
Die Unterstellung der zu III bezeichneten straf- baren Handlung unter das Verbrechen des versuchten räuberischen Diebstahles und die Zusammenfassung der (versuchten) Diebstähle zu III und II gemäß § 29 StGB zu einer Einheit, zwingt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs (ausgenommen die Vorhaftanrechnung) und zur Neubemes- sung der Strafe. Dabei waren erschwerend die zahlreichen (einschlägigen) Vorstrafen, die Tatwiederholung beim Diebstahl sowie das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen; mildernd das teilweise Geständnis und der Umstand, daß der Diebstahl beim Versuch blieb, sowie die Schadensgutmachung durch Zustandebringung der Beute.Die Unterstellung der zu römisch drei bezeichneten straf- baren Handlung unter das Verbrechen des versuchten räuberischen Diebstahles und die Zusammenfassung der (versuchten) Diebstähle zu römisch drei und römisch zwei gemäß Paragraph 29, StGB zu einer Einheit, zwingt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs (ausgenommen die Vorhaftanrechnung) und zur Neubemes- sung der Strafe. Dabei waren erschwerend die zahlreichen (einschlägigen) Vorstrafen, die Tatwiederholung beim Diebstahl sowie das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen; mildernd das teilweise Geständnis und der Umstand, daß der Diebstahl beim Versuch blieb, sowie die Schadensgutmachung durch Zustandebringung der Beute.
Eine sechzehnmonatige Freiheitsstrafe entsprach der Schuld und dem Tatunrecht.
Der mehrfache Rückfall zum Teil in schwere Kriminalität in der Probezeit gebietet auch den Widerruf der bedingten Entlassung.