Das Vorbringen zur Subsumtionsrüge (Z 10), das Erstgericht habe auch die Tat vom 28. Mai 1998 als Einbruchsdiebstahl qualifiziert, läßt eine gesetzmäßige Darstellung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes vermissen. Hiefür wird nämlich nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt gefordert, sondern auch der ausschließlich auf dieser Basis geführte Nachweis, daß dem Erstgericht dessen rechtsirrtümliche Beurteilung oder ein Feststellungsmangel unterlaufen ist. Dabei darf weder ein konstatierter Umstand übergangen noch die Entscheidungsgrundlage eigenmächtig erweitert werden. In eben diesen prozessualen Fehler verfällt der Beschwerdeführer, indem er übergeht, daß das Erstgericht - bei Faktum 2 zwar feststellend, daß der Angeklagte durch eine nicht versperrte Haustüre bzw nicht mehr versperrbare, beschädigte Metalltüre in das Lokal gelangte (US 7) -, zum Faktum 1 das Auftreten einer Türe und Aufbrechen von Geldladen konstatierte (US 6 f). Aus § 29 StGB ergibt sich jedoch, daß sämtliche den Gegenstand eines Schuldspruchs bildende Diebstähle rechtlich als Einheit zu beurteilen sind, sodaß es zur Annahme einer Qualifikation ausreicht, wenn sie auch nur - wie hier, was die Beschwerde gar nicht in Abrede stellt - bei einem einzigen von mehreren Fakten vorliegt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 10 E 43; Leukauf-Steininger Komm3 § 29 RN 6).Das Vorbringen zur Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), das Erstgericht habe auch die Tat vom 28. Mai 1998 als Einbruchsdiebstahl qualifiziert, läßt eine gesetzmäßige Darstellung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes vermissen. Hiefür wird nämlich nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt gefordert, sondern auch der ausschließlich auf dieser Basis geführte Nachweis, daß dem Erstgericht dessen rechtsirrtümliche Beurteilung oder ein Feststellungsmangel unterlaufen ist. Dabei darf weder ein konstatierter Umstand übergangen noch die Entscheidungsgrundlage eigenmächtig erweitert werden. In eben diesen prozessualen Fehler verfällt der Beschwerdeführer, indem er übergeht, daß das Erstgericht - bei Faktum 2 zwar feststellend, daß der Angeklagte durch eine nicht versperrte Haustüre bzw nicht mehr versperrbare, beschädigte Metalltüre in das Lokal gelangte (US 7) -, zum Faktum 1 das Auftreten einer Türe und Aufbrechen von Geldladen konstatierte (US 6 f). Aus Paragraph 29, StGB ergibt sich jedoch, daß sämtliche den Gegenstand eines Schuldspruchs bildende Diebstähle rechtlich als Einheit zu beurteilen sind, sodaß es zur Annahme einer Qualifikation ausreicht, wenn sie auch nur - wie hier, was die Beschwerde gar nicht in Abrede stellt - bei einem einzigen von mehreren Fakten vorliegt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 10, E 43; Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 29, RN 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die von beiden Angeklagten angemeldeten Berufungen wegen des Ausspruches über die Schuld waren (weil im Schöffenverfahren nicht vorgesehen) gleichfalls zurückzuweisen (§§ 283 Abs 1, 294 Abs 4 StPO).Die von beiden Angeklagten angemeldeten Berufungen wegen des Ausspruches über die Schuld waren (weil im Schöffenverfahren nicht vorgesehen) gleichfalls zurückzuweisen (Paragraphen 283, Absatz eins, 294, Absatz 4, StPO).
Über die Berufungen der Angeklagten (wegen des Strafausspruches) wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285i StPO).Über die Berufungen der Angeklagten (wegen des Strafausspruches) wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).