Begründung:
Mit ihren Anträgen vom 8. 4. bzw 8. 5. 1998 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, die Annahme eines Zahlungsplans und die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 12. 5. 1998 wurde über ihr Vermögen das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und ein Masseverwalter bestellt. In diesem Beschluß wurde auch die allgemeine Prüfungstagsatzung für den 4. 8. 1998 anberaumt und darauf hingewiesen, daß ein Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans und die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens vorliege, worüber jedoch noch nicht anläßlich der Prüfungstagsatzung, sondern in einer gesonderten Tagsatzung verhandelt werde.
Die Hauptgläubigerin Raiffeisenkasse P***** reg. GenmbH meldete aufgrund eines rechtskräftigen Versäumungsurteils eine Konkursforderung in Höhe von S 425.630,- an und beantragte mit Schriftsatz vom 24. 7. 1998, den Antrag der Schuldnerin auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abzuweisen, weil diese vor der Kreditvergabe falsche Angaben über ihre Verbindlichkeiten gemacht habe, weshalb das Einleitungshindernis des § 201 Abs 1 Z 4 KO vorliege.Die Hauptgläubigerin Raiffeisenkasse P***** reg. GenmbH meldete aufgrund eines rechtskräftigen Versäumungsurteils eine Konkursforderung in Höhe von S 425.630,- an und beantragte mit Schriftsatz vom 24. 7. 1998, den Antrag der Schuldnerin auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abzuweisen, weil diese vor der Kreditvergabe falsche Angaben über ihre Verbindlichkeiten gemacht habe, weshalb das Einleitungshindernis des Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer 4, KO vorliege.
Am 4. 8. 1998 wurde beim Erstgericht die anläßlich der Konkurseröffnung ausgeschriebene "Allgemeine Prüfungstagsatzung und Gläubigerversammlung" abgehalten. Dort erklärte die einzige anwesende Hauptgläubigerin, daß sie gegen den Zahlungsplan stimme. Im Hinblick darauf, daß deren Konkursforderung unbestritten blieb und diese dem Großteil (ca 73 %) der angemeldeten Konkursforderungen ausmacht, hielt das Erstgericht im Tagsatzungsprotokoll fest, daß aufgrund der Höhe der Forderung dieser Gläubigerin eine gesonderte Anberaumung einer Tagsatzung zur Abstimmung (über den Zahlungsplan) nicht mehr erforderlich sei.
Die Schuldnerin gab in dieser Tagsatzung zu dem von der Hauptgläubigerin geltend gemachten Einleitungshindernis an, sie hätte zum damaligen Zeitpunkt keinen genauen Überblick über ihre finanzielle Situation gehabt, jedoch dem Kreditvermittler mitgeteilt, daß der Kredit zur Abstattung von Verbindlichkeiten in Höhe von S 170.000,- verwendet werden solle. Warum letztlich in die Selbstauskunft die Forderungen unvollständig aufgenommen worden seien, wisse sie nicht.
Das Erstgericht wies hierauf den Antrag der Schuldnerin auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ab, weil die Schuldnerin vor der Kreditvergabe falsche Angaben über ihre Verbindlichkeiten gemacht habe, weshalb das Einleitungshindernis des § 201 Abs 1 Z 4 KO vorliege.Das Erstgericht wies hierauf den Antrag der Schuldnerin auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ab, weil die Schuldnerin vor der Kreditvergabe falsche Angaben über ihre Verbindlichkeiten gemacht habe, weshalb das Einleitungshindernis des Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer 4, KO vorliege.
Gegen diesen Beschluß erhoben der Masseverwalter und die Schuldnerin Rekurs.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Masseverwalters mangels Rekurslegitimation als unzulässig zurück und hob aus Anlaß des zulässigen Rekurses der Schuldnerin den angefochtenen Beschluß als nichtig auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof in beiden Fällen für zulässig und bewertete den Entscheidungsgegenstand jeweils mit einem S 260.000,- übersteigenden Betrag. Der Rekurs sei im erstgenannten Fall zulässig, weil zu der hier relevanten Rechtsfrage, ob einem Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren gegen den Beschluß, womit ein Antrag des Schuldners auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen werde, Rechtsmittellegitimation zukomme, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Es verneinte eine solche Rechtsmittellegitimation, weil nach seiner Ansicht der Masseverwalter - ähnlich wie bei der Frage der Konkurseröffnung oder Bestätigung eines Zwangsausgleichs (SZ 64/25 ua) - nicht in seiner Rechtsposition verletzt sein könne.
Auch zur Frage, ob eine Entscheidung über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens nichtig sei, wenn zuvor keine Verhandlung und Abstimmung über den Zahlungsplan stattgefunden habe, fehle oberstgerichtliche Rechtsprechung. Das Rekursgericht war der Ansicht, daß durch die Vorgangsweise des Erstgerichts zwingende Vorschriften des § 200 Abs 1 KO verletzt worden seien, die von Amts wegen aufzugreifen seien. Nach § 200 Abs 1 KO sei über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens erst zu entscheiden, wenn einem Zahlungsplan, obwohl er zulässig gewesen sei und die für das Verfahren geltenden Vorschriften beachtet worden seien, die Bestätigung versagt worden sei. Gemäß § 200 Abs 2 KO sei unmittelbar vor Beschlußfassung eine Tagsatzung abzuhalten, die durch Anschlag an der Gerichtstafel bekanntzumachen sei und zu der der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, die Konkursgläubiger und der Schuldner zu laden seien. Diese Tagsatzung solle mit der Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan verbunden werden. Im vorliegenden Fall sei im Konkurseröffnungsbeschluß und in dem an der Gerichtstafel angeschlagenen Konkursedikt lediglich eine allgemeine Prüfungstagssatzung und Gläubigerversammlung anberaumt und ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß über den Antrag auf Annahme des Zahlungsplans und Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nicht in dieser Tagssatzung, sondern in einer gesonderten Tagssatzung verhandelt werden würde. Es sei tatsächlich weder eine Tagssatzung zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan noch eine im Sinne des § 200 Abs 2 erster Satz KO ordnungsgemäß bekanntgemachte Tagssatzung unmittelbar vor Beschlußfassung über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens anberaumt und abgehalten worden. Durch diesen ungesetzlichen Vorgang sei sowohl der Schuldnerin als auch den übrigen Gläubigern iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO die Möglichkeit vor Gericht zu verhandeln, entzogen worden. Im vorliegenden Fall habe zwar die einzige bei der allgemeinen Prüfungstagssatzung anwesende Gläubigerin, deren angemeldete Konkursforderung 73 % der gesamten Konkursforderungen betrage, erklärt, daß sie gegen den Zahlungsplan stimme. Eine ordnungsgemäße Anberaumung einer Tagssatzung zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan (§ 193 Abs 1 iVm § 145 Abs 2 KO) sei jedoch nie erfolgt. Es könne daher in der Erklärung der Hauptgläubigerin in der allgemeinen Prüfungstagssatzung keine ordnungsgemäße Abstimmung über den Zahlungsplan, wie sie iSd § 200 Abs 1 KO vor der Entscheidung über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens erforderlich gewesen wäre, erblickt werden. Es sei nicht auszuschließen, daß es bei einer ordnungsgemäßen Tagssatzung zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan, wo etwa auch die Standpunkte anderer Gläubiger eingebracht und dargelegt werden hätten können, auch zu einem anderen Abstimmungsverhalten der Hauptgläubigerin hätte kommen können. Der angefochtene Beschluß sei daher aus Anlaß des zulässigen Rekurses der Schuldnerin von Amts wegen als nichtig aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte aufzutragen. Für das fortgesetzte Verfahren wies das Rekursgericht darauf hin, daß die Sache noch nicht spruchreif sei, weil noch ergänzende Feststellungen nötig seien um beurteilen zu können, ob das Einleitungshindernis nach § 201 Abs 1 Z 4 KO vorliege (näheres S 8 des angefochtenen Beschlusses).Auch zur Frage, ob eine Entscheidung über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens nichtig sei, wenn zuvor keine Verhandlung und Abstimmung über den Zahlungsplan stattgefunden habe, fehle oberstgerichtliche Rechtsprechung. Das Rekursgericht war der Ansicht, daß durch die Vorgangsweise des Erstgerichts zwingende Vorschriften des Paragraph 200, Absatz eins, KO verletzt worden seien, die von Amts wegen aufzugreifen seien. Nach Paragraph 200, Absatz eins, KO sei über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens erst zu entscheiden, wenn einem Zahlungsplan, obwohl er zulässig gewesen sei und die für das Verfahren geltenden Vorschriften beachtet worden seien, die Bestätigung versagt worden sei. Gemäß Paragraph 200, Absatz 2, KO sei unmittelbar vor Beschlußfassung eine Tagsatzung abzuhalten, die durch Anschlag an der Gerichtstafel bekanntzumachen sei und zu der der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, die Konkursgläubiger und der Schuldner zu laden seien. Diese Tagsatzung solle mit der Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan verbunden werden. Im vorliegenden Fall sei im Konkurseröffnungsbeschluß und in dem an der Gerichtstafel angeschlagenen Konkursedikt lediglich eine allgemeine Prüfungstagssatzung und Gläubigerversammlung anberaumt und ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß über den Antrag auf Annahme des Zahlungsplans und Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nicht in dieser Tagssatzung, sondern in einer gesonderten Tagssatzung verhandelt werden würde. Es sei tatsächlich weder eine Tagssatzung zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan noch eine im Sinne des Paragraph 200, Absatz 2, erster Satz KO ordnungsgemäß bekanntgemachte Tagssatzung unmittelbar vor Beschlußfassung über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens anberaumt und abgehalten worden. Durch diesen ungesetzlichen Vorgang sei sowohl der Schuldnerin als auch den übrigen Gläubigern iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO die Möglichkeit vor Gericht zu verhandeln, entzogen worden. Im vorliegenden Fall habe zwar die einzige bei der allgemeinen Prüfungstagssatzung anwesende Gläubigerin, deren angemeldete Konkursforderung 73 % der gesamten Konkursforderungen betrage, erklärt, daß sie gegen den Zahlungsplan stimme. Eine ordnungsgemäße Anberaumung einer Tagssatzung zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan (Paragraph 193, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 145, Absatz 2, KO) sei jedoch nie erfolgt. Es könne daher in der Erklärung der Hauptgläubigerin in der allgemeinen Prüfungstagssatzung keine ordnungsgemäße Abstimmung über den Zahlungsplan, wie sie iSd Paragraph 200, Absatz eins, KO vor der Entscheidung über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens erforderlich gewesen wäre, erblickt werden. Es sei nicht auszuschließen, daß es bei einer ordnungsgemäßen Tagssatzung zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan, wo etwa auch die Standpunkte anderer Gläubiger eingebracht und dargelegt werden hätten können, auch zu einem anderen Abstimmungsverhalten der Hauptgläubigerin hätte kommen können. Der angefochtene Beschluß sei daher aus Anlaß des zulässigen Rekurses der Schuldnerin von Amts wegen als nichtig aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte aufzutragen. Für das fortgesetzte Verfahren wies das Rekursgericht darauf hin, daß die Sache noch nicht spruchreif sei, weil noch ergänzende Feststellungen nötig seien um beurteilen zu können, ob das Einleitungshindernis nach Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer 4, KO vorliege (näheres S 8 des angefochtenen Beschlusses).
Während die Schuldnerin gegen den Aufhebungsbeschluß kein Rechtsmittel einbrachte, erhob der Masseverwalter gegen die Zurückweisung seines Rekurses Revisionsrekus an den Obersten Gerichtshof, begründete die Zulässigkeit seines Rechtsmittels auch näher, stellte aber den an sich verfehlten Antrag, gleich eine Sachentscheidung dahingehend zu treffen, daß der angefochtene Beschluß dahin abgeändert werde, daß dem Antrag der Schuldnerin auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens stattgegeben werde; hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungsantrag.