Der Vorwurf, der Brand sei auf einen Verstoß des Klägers gegen Punkt
5.1.3 der Zusatzklausel F 601, nämlich auf das Abstellen von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren in der Scheune, in der das Heu gelagert worden sei, zurückzuführen, wird in der Revision nicht mehr aufrecht erhalten, sodaß darauf auch nicht weiter einzugehen ist.
Die hier maßgebenden Bestimmungen der ABS lauten:
"Artikel 2: Nach Vertragsabschluß darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrenerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, daß eine Gefahrenerhöhung ohne sein Wissen oder seinem Willen eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich schriftliche Anzeige zu erstatten (Abs 1)."Artikel 2: Nach Vertragsabschluß darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrenerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, daß eine Gefahrenerhöhung ohne sein Wissen oder seinem Willen eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich schriftliche Anzeige zu erstatten (Absatz eins,).
Tritt nach dem Vertragsabschluß eine Gefahrenerhöhung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Abs 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von der Verpflichtung zur Leistung frei (Abs 2).Tritt nach dem Vertragsabschluß eine Gefahrenerhöhung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Absatz eins, genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von der Verpflichtung zur Leistung frei (Absatz 2,).
Artikel 3: Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, polizeiliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen ... (Abs 1)Artikel 3: Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, polizeiliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen ... (Absatz eins,)
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Schadenfalles oder auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufes der Frist die Kündigung nicht erfolgt war (Abs 2).Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Schadenfalles oder auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufes der Frist die Kündigung nicht erfolgt war (Absatz 2,).
Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrenerhöhung verbunden, finden die Bestimmungen über die Gefahrenerhöhung Anwendung (Abs 3)".Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrenerhöhung verbunden, finden die Bestimmungen über die Gefahrenerhöhung Anwendung (Absatz 3,)".
Punkt 5.1.5 der Zusatzklausel F 601 (Messung der Heutemperatur) stellt eine vereinbarte Obliegenheit dar. Dadurch werden ganz bestimmte Verhaltenspflichten auferlegt, an deren Einhaltung der Versicherer zum Zweck der Verhütung einer Gefahrenerhöhung ein wesentliches Interesse hat. Art 3 Abs 2 der ABS sieht die Rechtsfolgen der Leistungsfreiheit ausdrücklich für den Fall deren schuldhafter Verletzung vor (vgl VersE 1543).Punkt 5.1.5 der Zusatzklausel F 601 (Messung der Heutemperatur) stellt eine vereinbarte Obliegenheit dar. Dadurch werden ganz bestimmte Verhaltenspflichten auferlegt, an deren Einhaltung der Versicherer zum Zweck der Verhütung einer Gefahrenerhöhung ein wesentliches Interesse hat. Artikel 3, Absatz 2, der ABS sieht die Rechtsfolgen der Leistungsfreiheit ausdrücklich für den Fall deren schuldhafter Verletzung vor vergleiche VersE 1543).
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Versicherer bloß die objektive Verletzung der Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer zu beweisen, während der Versicherungsnehmer (mangelndes Verschulden oder) einen geringeren Schuldgrad als grobe Fahrlässigkeit und die mangelnde Kausalität im Sinn des Art 3 Abs 2 letzter Satz ABS und der im wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 6 Abs 2 letzter Satz VersVG zu beweisen hat (vgl Prölss/Martin, VersVG26, Rz 124 zu § 6 VersVG mwN).Nach ständiger Rechtsprechung hat der Versicherer bloß die objektive Verletzung der Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer zu beweisen, während der Versicherungsnehmer (mangelndes Verschulden oder) einen geringeren Schuldgrad als grobe Fahrlässigkeit und die mangelnde Kausalität im Sinn des Artikel 3, Absatz 2, letzter Satz ABS und der im wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz VersVG zu beweisen hat vergleiche Prölss/Martin, VersVG26, Rz 124 zu Paragraph 6, VersVG mwN).
Da feststeht, daß der Kläger keine Temperaturmessungen am Heustock vorgenommen hat, ist die Obliegenheitsverletzung erwiesen.
Auch das Kausalitätserfordernis ist im vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen zu bejahen: Solange die Temperatur des Heus 70 Grad Celsius nicht erreicht, werden vom Versicherungsnehmer in Punkt
5.1.5 der Zusatzklausel F 601 keine weiteren Maßnahmen verlangt. Selbst eine Messung der Heustocktemperatur unmittelbar vor dem Brandausbruch hätte daher den Kläger, falls sie weniger als 70 Grad ergeben hätte, bedingungsgemäß nicht zur Verständigung der Feuerwehr verpflichtet. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist am ehesten eine Temperatur zwischen 50 und 70 Grad Celsius wahrscheinlich. Hätte die Temperatur des eingelagerten Heus 70 Grad Celsius nicht erreicht, so hätten regelmäßige Temperaturmessungen selbst unmittelbar vor dem Brandausbruch auch bei bedingungskonformem Verhalten des Klägers den Brandausbruch für sich allein nicht verhindert. Allerdings obliegt der Kausalitätsgegenbeweis, wie bereits dargestellt, dem Versicherungsnehmer. Der Beweis der fehlenden Kausalität ist strikt zu führen. Es ist nicht etwa nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges darzutun (VersR 1985, 48 ua). Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen eine "geringe Wahrscheinlichkeit" besteht, daß der Heuhaufen eine Temperatur von mehr als 70 Grad Celsius hatte, ist allerdings auch diese Variante in die Erwägungen einzubeziehen und davon auszugehen, daß der Kläger den Kausalitätsgegenbeweis nicht erbracht hat.
Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die Verschuldensfrage geprüft. Das Gericht zweiter Instanz hat ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt, daß bei einem Verstoß gegen eine Obliegenheit im Sinn des § 6 Abs 2 VersVG nicht der Versicherungsfall, sondern nur der Verstoß gegen die vereinbarten Sicherheitsvorschriften qualifiziert schuldhaft herbeigeführt worden sein muß (VersE 1543).Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die Verschuldensfrage geprüft. Das Gericht zweiter Instanz hat ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt, daß bei einem Verstoß gegen eine Obliegenheit im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, VersVG nicht der Versicherungsfall, sondern nur der Verstoß gegen die vereinbarten Sicherheitsvorschriften qualifiziert schuldhaft herbeigeführt worden sein muß (VersE 1543).
Punkt 5.1.5 der Zusatzklausel F 601 schreibt vor, daß die Beobachtung und die Temperaturmessung "in den für eine wirksame Brandverhütung erforderlichen Zeitabständen" durchzuführen sind. Wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, neigt das Heu in einem Zeitraum von etwa sechs Wochen ab der Einbringung in erhöhtem Ausmaß zur Selbstentzündung. Demgemäß nimmt auch die Häufigkeit der im Heumeßkalender der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung empfohlenen Heumessungen mit fortschreitender Zeit nach der Heueinbringung ab und sieht ab der fünften Woche nur mehr eine wöchentliche Messung vor (die als Beilage 2 im Akt erliegende Empfehlung der oberösterreichischen Brandverhütungsstelle für Oberösterreich schlägt überhaupt nur ein regelmäßiges Messen mit der Heusonde in den ersten sechs Wochen und dann überhaupt kein Messen mehr vor). Zur Zeit des Brandausbruches waren seit der Heueinbringung (die bereits Ende Mai oder Anfang Juni erfolgt ist) mindestens sechs Wochen vergangen. Das Heu war vor seiner Einlagerung drei Tage lang in der Sonne getrocknet. Selbst nach den einschlägigen Empfehlungen war daher im hier kritischen Zeitraum eine Heumessung (wenn überhaupt) in einem einwöchigen Abstand ausreichend. Der Kläger konnte auch davon ausgehen, daß wegen der geringen Lagerbreite die im Inneren des Heustockes entstehende Fermentationswärme über die Seitenflächen abfließen kann. Die ersten, besonders kritischen Wochen nach der Einlagerung des Heus waren ohne Zwischenfall verlaufen. Irgendwelche sinnlich wahrnehmbaren Hinweise auf eine mögliche Selbstentzündung sind nicht hervorgekommen. Aller Wahrscheinlichkeit nach war für den Brandausbruch das Zusammentreffen mehrerer unglücklicher Umstände, insbesondere auch die Witterung, ausschlaggebend. Das Unterlassen der Temperaturmessungen nach dem problemlosen Verstreichen des für eine Selbstentzündung kritischen Zeitraumes ist daher vom Gericht zweiter Instanz zutreffend nicht als grob fahrlässige Verhaltensweise im Sinne der bereits vom Berufungsgericht aufgezeigten Rechtsprechung (VersE 1578 mwN) beurteilt worden.
Zu prüfen bleibt daher die Ansicht der beklagten Partei, der Kläger habe zugleich auch eine Gefahrenerhöhung im Sinn des Art 2 ABS und des § 23 VersVG zu vertreten, die gemäß § 2 Abs 2 ABS bereits bei leicht fahrlässigem Verhalten des Klägers zur Leistungsfreiheit führte.Zu prüfen bleibt daher die Ansicht der beklagten Partei, der Kläger habe zugleich auch eine Gefahrenerhöhung im Sinn des Artikel 2, ABS und des Paragraph 23, VersVG zu vertreten, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ABS bereits bei leicht fahrlässigem Verhalten des Klägers zur Leistungsfreiheit führte.
Der Revision ist zwar insoweit beizupflichten, daß die Ausführungen des Berufungsgerichtes, das "primäre Risiko" sei "die Heueinbringung" gewesen, ungenau sind. Mit der sogenannten primären Risikoumschreibung wird das versicherte Risiko allgemein beschrieben (vgl zum Begriff, Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 146 ff). Im konkreten Fall besteht dieses in den in Art 1 AFB dargestellten "versicherten Gefahren und Schäden", wozu insbesondere auch der dort näher definierte "Brand" zählt (ursächlicher Risikobereich).Der Revision ist zwar insoweit beizupflichten, daß die Ausführungen des Berufungsgerichtes, das "primäre Risiko" sei "die Heueinbringung" gewesen, ungenau sind. Mit der sogenannten primären Risikoumschreibung wird das versicherte Risiko allgemein beschrieben vergleiche zum Begriff, Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 146 ff). Im konkreten Fall besteht dieses in den in Artikel eins, AFB dargestellten "versicherten Gefahren und Schäden", wozu insbesondere auch der dort näher definierte "Brand" zählt (ursächlicher Risikobereich).
Auch läßt sich aus § 32 VersVG ableiten, daß vorbeugende vertragliche Obliegenheiten mit den gesetzlichen Obliegenheiten zur Gefahrenverwaltung im Sinn der §§ 23 ff VersVG miteinander konkurrieren können, wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit verletzt, die der Verhütung einer Gefahrenerhöhung dient (Schauer aaO, 256 und die in FN 171 zitierte Rechtsprechung; Wussow, Feuerversicherung, 376 mwN). Art 3 Abs 3 ABS verweist zudem ausdrücklich auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Gefahrenerhöhung, wenn mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrenerhöhung verbunden ist.Auch läßt sich aus Paragraph 32, VersVG ableiten, daß vorbeugende vertragliche Obliegenheiten mit den gesetzlichen Obliegenheiten zur Gefahrenverwaltung im Sinn der Paragraphen 23, ff VersVG miteinander konkurrieren können, wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit verletzt, die der Verhütung einer Gefahrenerhöhung dient (Schauer aaO, 256 und die in FN 171 zitierte Rechtsprechung; Wussow, Feuerversicherung, 376 mwN). Artikel 3, Absatz 3, ABS verweist zudem ausdrücklich auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Gefahrenerhöhung, wenn mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrenerhöhung verbunden ist.
Allerdings hat das Berufungsgericht im Ergebnis richtig erkannt, daß das Vorliegen einer die Haftung der Versicherung auch bei leichter Fahrlässigkeit ausschließenden Gefahrenerhöhung zu verneinen ist.
Eine Gefahrenerhöhung liegt vor, wenn sich die bei Vertragsabschluß vorhandenen tatsächlichen Umstände in einer Weise ändern, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlich macht (SZ 50/136; VR 1990, 227 ua). Der Gefährdungsvorgang muß seiner Natur nach geeignet sein, einen neuen Gefahrzustand von so langer Dauer zu schaffen, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadensverlaufes bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell zu fördern geeignet ist (VR 1990/227 mwN). Als Gefahrenerhöhung im aufgezeigten Sinn wäre grundsätzlich die Heulagerung anzusehen, weil die Brandgefahr durch die Möglichkeit der Selbstentzündung beträchtlich steigt.
Aus der Auslegung des Vertrages kann sich aber ergeben, daß bestimmte, für den Versicherer nachteilige Änderungen der Gefahrenlage mitversichert sind (§ 29 Satz 2 VersVG). Solche Gefahrenänderungen bleiben außer Betracht (Schauer, aaO, 238).Aus der Auslegung des Vertrages kann sich aber ergeben, daß bestimmte, für den Versicherer nachteilige Änderungen der Gefahrenlage mitversichert sind (Paragraph 29, Satz 2 VersVG). Solche Gefahrenänderungen bleiben außer Betracht (Schauer, aaO, 238).
Aus Punkt 5.1.5 der Zusatzklausel F 601 ist abzuleiten, daß der Versicherer die Einbringung von Erntefrüchten wie insbesondere auch Heu einkalkulierte und daß die dadurch bewirkte Gefahrenerhöhung nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes führen soll. Als - nicht in diesem Sinn vom Versicherungsschutz umfaßte - Gefahrenerhöhung könnte allerdings angesehen werden, daß der Versicherungsnehmer keinerlei Gegenmaßnahmen ergreift, wenn die Heutemperatur 70 Grad und darüber beträgt, wenn er also den Heuhaufen entgegen der Vorschrift des Punktes 5.1.5, in einem solchen Fall unverzüglich die Feuerwehr zu rufen, in einem akut brandgefährdeten Zustand beläßt.
Die Beweislast für das Vorliegen einer Gefahrenerhöhung trifft den Versicherer (Schauer aaO, 243; VR 1980, 19). Die Feststellungen der Vorinstanzen, daß der Heuhaufen mit Wahrscheinlichkeit eine Temperatur von 70 Grad und darüber nicht erreicht hat, geht daher insoweit zu Lasten des Versicherers. Damit steht nämlich nicht fest, daß der Kläger bei bedingungskonformem Verhalten die Feuerwehr rufen hätte müssen. Nur in letzterem Fall käme aber eine gewillkürte Gefahrenerhöhung durch Unterlassung (vgl Schauer aaO, 240, 241) in Betracht.Die Beweislast für das Vorliegen einer Gefahrenerhöhung trifft den Versicherer (Schauer aaO, 243; VR 1980, 19). Die Feststellungen der Vorinstanzen, daß der Heuhaufen mit Wahrscheinlichkeit eine Temperatur von 70 Grad und darüber nicht erreicht hat, geht daher insoweit zu Lasten des Versicherers. Damit steht nämlich nicht fest, daß der Kläger bei bedingungskonformem Verhalten die Feuerwehr rufen hätte müssen. Nur in letzterem Fall käme aber eine gewillkürte Gefahrenerhöhung durch Unterlassung vergleiche Schauer aaO, 240, 241) in Betracht.
Die Gefahrenerhöhung erfordert begrifflich die Herbeiführung eines Zustandes (Wussow aaO, Anm 3 zu § 6 VersVG), während Art 3 ABS ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen verlangt. Der Tatbestand ist insofern ein anderer, als Art 2 ABS die bereits vollendete Herbeiführung der Gefahrenerhöhung selbst voraussetzt, deren vorbeugender Verhinderung die Obliegenheit nach Art 3 ABS, wozu auch Punkt 5.1.5 der Zusatzbedingung F 601 zählt, nur dienen soll. Die Entwicklung der Gefahr befindet sich bei der bloßen Verletzung der Sicherheitsvorschriften gleichsam noch in einem früheren, weniger gefährlichen Stadium als im Fall des § 2 ABS nach vollendeter Gefahrenerhöhung (Wussow, aaO, 376 f zu den vergleichbaren Bestimmungen der §§ 6 und 7 der deutschen AFB 1930).Die Gefahrenerhöhung erfordert begrifflich die Herbeiführung eines Zustandes (Wussow aaO, Anmerkung 3 zu Paragraph 6, VersVG), während Artikel 3, ABS ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen verlangt. Der Tatbestand ist insofern ein anderer, als Artikel 2, ABS die bereits vollendete Herbeiführung der Gefahrenerhöhung selbst voraussetzt, deren vorbeugender Verhinderung die Obliegenheit nach Artikel 3, ABS, wozu auch Punkt 5.1.5 der Zusatzbedingung F 601 zählt, nur dienen soll. Die Entwicklung der Gefahr befindet sich bei der bloßen Verletzung der Sicherheitsvorschriften gleichsam noch in einem früheren, weniger gefährlichen Stadium als im Fall des Paragraph 2, ABS nach vollendeter Gefahrenerhöhung (Wussow, aaO, 376 f zu den vergleichbaren Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7 der deutschen AFB 1930).
Der gefährliche Zustand eines Heuhaufens wird nicht durch das Unterlassen der Temperaturmessung, sondern durch das Erreichen einer entsprechend hohen Temperatur herbeigeführt und aufrecht erhalten, wenn dagegen nichts unternommen wird. Die Temperaturmessung soll zwar der Gefahr vorbeugen, daß die gefährliche Temperatur erreicht und nicht erkannt wird und der Zustand des Heuhaufens daher latent gefährlich bleibt. Die Unterlassung der Temperaturmessung schafft aber für sich allein noch nicht den gefährlichen Zustand des Heuhaufens. Temperaturmessungen alleine hätten die Gefahr auch nicht beseitigt.
Da hier, wie bereits ausgeführt wurde, zweifelhaft ist, ob eine Heumessung überhaupt Anlaß geboten hätte, die Feuerwehr zu verständigen, ist der Eintritt einer Gefahrenerhöhung nicht erwiesen.
Es erübrigen sich daher Erwägungen darüber, ob das behauptete Nichtlesen der betreffenden Versicherungsbedingungen einen Verschuldensvorwurf an der Gefahrenerhöhung begründen könnten.
Die zutreffende Entscheidung des Berufungsgerichtes war daher zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.