Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der klagenden Partei eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und der Ort der Übernahme in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist (RdW 1987, 411; IPRE 2/226; RIS-Justiz RS0046376; Schütz in Straube HGB I2 Rz 3 zu Art 31 CMR im Anhang I zu § 452).Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der klagenden Partei eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und der Ort der Übernahme in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist (RdW 1987, 411; IPRE 2/226; RIS-Justiz RS0046376; Schütz in Straube HGB I2 Rz 3 zu Artikel 31, CMR im Anhang römisch eins zu Paragraph 452,).
In Stattgebung des Ordinationsantrages war daher das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.