Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, die Feststellung der vollen Berauschung sei unvollständig und unzureichend begründet, dies jedoch zu Unrecht. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat sich nämlich der Sachverständige Prof. Dr. F***** keineswegs nur auf die Angaben des Angeklagten gestützt, sondern auch eingehend - allerdings kritisch - mit dem polizeiamtsärztlichen Gutachten (S 115/I) auseinandergesetzt (S 25 ff und 41 ff/II).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, die Feststellung der vollen Berauschung sei unvollständig und unzureichend begründet, dies jedoch zu Unrecht. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat sich nämlich der Sachverständige Prof. Dr. F***** keineswegs nur auf die Angaben des Angeklagten gestützt, sondern auch eingehend - allerdings kritisch - mit dem polizeiamtsärztlichen Gutachten (S 115/I) auseinandergesetzt (S 25 ff und 41 ff/II).
Davon abgesehen stehen weder das letztgenannte Gutachten bzw die Zeugenaussage des Amtsarztes Dr. O***** (S 141/II) noch der wesentliche Inhalt der Angaben des Zeugen Ki***** (ON 34, S 145/II) mit dem - in der Hauptverhandlung aufrechterhaltenen und ergänzten (S 191 ff/II) - Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F***** im Widerspruch. Dem Sachverständigen zufolge war zum Tatzeitpunkt die Wirkung des Rohypnols am stärksten (S 45 oben/II) und die Beeinträchtigung der Bewußtseinslage "ganz sicher" in den Hemm-, Brems-, Kontroll- und Steuermechanismen auffällig. Letzteres war bei der (ca vier Stunden nach der Tat durchgeführten) Untersuchung durch den Polizeiamtsarzt ersichtlich (noch immer) der Fall (S 141/II).
Auch den Aussagen des Zeugen Ki***** vor dem Untersuchungsrichter (ON 34) und in der Hauptverhandlung vom 29. Jänner 1998 (S 145/II) ist zu entnehmen, daß beim Angeklagten immerhin eine Beeinträchtigung der Bewußtseinslage - wenn auch keine Auffälligkeiten beim Sprechen und kein "Wanken" - wahrnehmbar war. Bei zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, daß Ki***** sich zum Tatzeitpunkt ersichtlich gleichfalls unter dem Einfluß von Psychopharmaka befand (S 119, 219 verso Mitte/I, insb 195 verso oben/II), bestand somit für die Tatrichter keinerlei Veranlassung, sich mit der von diesem Zeugen stammenden laienhaften Beurteilung des Ausmaßes der Beeinträchtigung des Angeklagten näher zu befassen; zumal die Verhaltensschilderung des Zeugen zu den maßgeblichen Erwägungen des psychiatrischen Sachverständigen nicht in unlösbarem Widerspruch steht.
Entgegen der Subsumtionsrüge (Z 10) leidet das Urteil zu den dem Punkt I.A. des Schuldspruchs zugrundeliegenden Taten unter keinem Feststellungsmangel. Aktengetreu weist die Staatsanwaltschaft zwar auf die vom psychiatrischen Sachverständigen wiedergegebene Äußerung des Angeklagten hin, derzufolge Rohypnol in Kenntnis seiner dadurch erhöhten Aggressionsbereitschaft zu sich genommen hat (S 33/II; vgl S 39, 191, 193/II). Sie übersieht aber, daß eine Straftat dem Täter nur dann als (vorsätzliche) actio libera in causa zugerechnet werden kann, wenn dieser seine Berauschung mit dem (wenigstens bedingten) Vorstz oder gar in der Absicht herbeigeführt hat, eine bestimmte Straftat zu begehen (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 11 RN 31).Entgegen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) leidet das Urteil zu den dem Punkt römisch eins.A. des Schuldspruchs zugrundeliegenden Taten unter keinem Feststellungsmangel. Aktengetreu weist die Staatsanwaltschaft zwar auf die vom psychiatrischen Sachverständigen wiedergegebene Äußerung des Angeklagten hin, derzufolge Rohypnol in Kenntnis seiner dadurch erhöhten Aggressionsbereitschaft zu sich genommen hat (S 33/II; vergleiche S 39, 191, 193/II). Sie übersieht aber, daß eine Straftat dem Täter nur dann als (vorsätzliche) actio libera in causa zugerechnet werden kann, wenn dieser seine Berauschung mit dem (wenigstens bedingten) Vorstz oder gar in der Absicht herbeigeführt hat, eine bestimmte Straftat zu begehen vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 11, RN 31).
Für ein solches Vorhaben hat das Beweisverfahren jedoch keine Anhaltspunkte ergeben, sodaß für die von der Beschwerdeführerin vermißten Feststellungen kein Anlaß bestand.
Dem weiteren Beschwerdevorbringen (zu Punkt II.B. des Schuldspruchs) ist allerdings darin zuzustimmen, daß - entgegen der (vom Gericht übernommenen) Subsumierung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft anläßlich der Anklageausdehnung (S 45 f/III) - durch Wegnahme eines vinkulierten Sparbuches (mangels Diebstahlsfähigkeit desselben) Diebstahl in keinem Fall verwirklicht werden kann (und zwar selbst dann nicht, wenn - wie hier - der Täter das Losungswort kennt; vgl Mayerhofer/Rieder StGB4 § 127 E 12). Für die nach der Aktenlage nicht auszuschließende Beurteilung des Sachverhaltes als - allenfalls mit dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB konkurrierendes - Betrugsdelikt (§§ 146, 147 Abs 2, allenfalls § 148 erster Fall StGB) fehlt es allerdings an den notwendigen Konstatierungen zur objektiven und subjektiven Tatseite; denn das Erstgericht beschränkte sich aufgrund seiner unrichtigen Rechtsauffassung auf die Feststellungen, der Angeklagte habe das Sparbuch zur Gänze aufgelöst und sich den Betrag von 50.000 S angeeignet (US 8), es habe ihm dank seiner Kenntnis des Losungswortes keine Mühe gemacht, das Sparbuch zur Gänze aufzulösen (US 11), und er habe mit der Absicht gehandelt, "durch weitere Diebstähle seine Sucht zu finanzieren" (US 9, 12). Die zur zuverlässigen rechtlichen Beurteilung erforderlichen weiteren Feststellungen lassen sich allerdings nur in einem erneuerten Verfahren nachholen.Dem weiteren Beschwerdevorbringen (zu Punkt römisch zwei.B. des Schuldspruchs) ist allerdings darin zuzustimmen, daß - entgegen der (vom Gericht übernommenen) Subsumierung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft anläßlich der Anklageausdehnung (S 45 f/III) - durch Wegnahme eines vinkulierten Sparbuches (mangels Diebstahlsfähigkeit desselben) Diebstahl in keinem Fall verwirklicht werden kann (und zwar selbst dann nicht, wenn - wie hier - der Täter das Losungswort kennt; vergleiche Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 127, E 12). Für die nach der Aktenlage nicht auszuschließende Beurteilung des Sachverhaltes als - allenfalls mit dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB konkurrierendes - Betrugsdelikt (Paragraphen 146, 147, Absatz 2,, allenfalls Paragraph 148, erster Fall StGB) fehlt es allerdings an den notwendigen Konstatierungen zur objektiven und subjektiven Tatseite; denn das Erstgericht beschränkte sich aufgrund seiner unrichtigen Rechtsauffassung auf die Feststellungen, der Angeklagte habe das Sparbuch zur Gänze aufgelöst und sich den Betrag von 50.000 S angeeignet (US 8), es habe ihm dank seiner Kenntnis des Losungswortes keine Mühe gemacht, das Sparbuch zur Gänze aufzulösen (US 11), und er habe mit der Absicht gehandelt, "durch weitere Diebstähle seine Sucht zu finanzieren" (US 9, 12). Die zur zuverlässigen rechtlichen Beurteilung erforderlichen weiteren Feststellungen lassen sich allerdings nur in einem erneuerten Verfahren nachholen.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war sohin teilweise Folge zu geben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte (wobei die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung der aufrecht gebliebenen Diebstähle durch den Wegfall eines Faktums nicht berührt wird), im aufgezeigten Umfang aufzuheben und insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde teils aus bereits oben dargelegten Gründen, teils (zum Schuldspruch zu II.C.) deshalb zu verwerfen, weil ihr Anfechtungsantrag zwar auch dessen Aufhebung begehrt, insoweit aber jegliche Ausführung unterläßt.Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde teils aus bereits oben dargelegten Gründen, teils (zum Schuldspruch zu römisch zwei.C.) deshalb zu verwerfen, weil ihr Anfechtungsantrag zwar auch dessen Aufhebung begehrt, insoweit aber jegliche Ausführung unterläßt.