Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, daß selbstverständlich auch dem Werkunternehmer - und nicht nur dem Besteller - das Recht zum Rücktritt vom Werkvertrag zusteht, wenn er das Vertrauen in seinen Vertragspartner wegen dessen treuwidrigen Verhaltens verloren hat; das ist schon ganz allgemein aus § 918 ABGB abzuleiten (5 Ob 504/89; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 7 vor §§ 918-933). Das Gericht zweiter Instanz begnügt sich, um den Vertragsrücktritt der beklagten Partei als gerechtfertigt anzusehen, mit dem Hinweis, einer der Geschäftsführer der klagenden Partei habe eine wesentliche Besprechung zwischen den Streitteilen geleugnet. Allein daraus leitet es den Schluß ab, die Rückforderung der von der klagenden Partei geleisteten Anzahlung sei nicht berechtigt. Dem ist folgendes entgegenzuhalten:Vorweg ist festzuhalten, daß selbstverständlich auch dem Werkunternehmer - und nicht nur dem Besteller - das Recht zum Rücktritt vom Werkvertrag zusteht, wenn er das Vertrauen in seinen Vertragspartner wegen dessen treuwidrigen Verhaltens verloren hat; das ist schon ganz allgemein aus Paragraph 918, ABGB abzuleiten (5 Ob 504/89; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 7 vor Paragraphen 918 -, 933,). Das Gericht zweiter Instanz begnügt sich, um den Vertragsrücktritt der beklagten Partei als gerechtfertigt anzusehen, mit dem Hinweis, einer der Geschäftsführer der klagenden Partei habe eine wesentliche Besprechung zwischen den Streitteilen geleugnet. Allein daraus leitet es den Schluß ab, die Rückforderung der von der klagenden Partei geleisteten Anzahlung sei nicht berechtigt. Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Es mag zwar sein, daß die beklagte Partei im Schreiben vom 2. 10. 1995 den Vertrauensbruch durch einen der Geschäftsführer der klagenden Partei „in den Mittelpunkt gestellt“ habe (S 5 f des Berufungsurteils), doch übergeht das Berufungsgericht dabei die Feststellung des Erstgerichts, die beklagte Partei habe ihre Weiterarbeit schon zuvor - nämlich mit Schreiben vom 22. 9. 1995 (Beilage F) - in Kenntnis der Besprechung vom 20. 9. 1995 davon abhängig gemacht, daß die Teilrechnung im Betrag von S 280.000 bezahlt werde (S 13 f des Erstgerichts). Diese Bedingung für die Fortsetzung der Arbeiten entsprechend den erstinstanzlichen Feststellungen hat das Gericht zweiter Instanz auch in seiner Entscheidung ausdrücklich wiedergegeben (S 2 des Berufungsurteils). Nun kann zwar die schwerwiegende Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners einen Auflösungsgrund im Sinne der §§ 918 Abs 1 bzw 1168 Abs 2 ABGB darstellen (5 Ob 504/89; JBl 1988, 445; 5 Ob 591/87; SZ 60/125; SZ 54/188; Reischauer aaO; Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 34 zu § 1168), im vorliegenden Fall kann aber keine Rede davon sein, daß die Vorgangsweise eines der Geschäftsführer der klagenden Partei, nämlich eine bestimmte Besprechung oder auch nur deren Inhalt zu leugnen, einen solchen Vertrauensverlust bewirkt hätte, daß die beklagte Partei zum Vertragsrücktritt berechtigt gewesen wäre. Nach den Feststellungen wurde nämlich in Kenntnis der Vorfälle vom 20. 9. 1995 die Weiterführung der Arbeiten allein von der Zahlung eines bestimmten Betrags abhängig gemacht, woraus zu schließen ist, daß die Erschütterung des Vertrauens in die klagende Partei bzw in die Person eines ihrer Geschäftsführer nicht so groß gewesen sein kann, daß der beklagten Partei eine weitere Zusammenarbeit bzw die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Aus dem vom Berufungsgericht für relevant bezeichneten Grund war die beklagte Partei mangels genügend schwerer (subjektiver) Erschütterung des Vertrauens in die Person der klagenden Partei sohin nicht berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Damit erweist es sich aber als unumgänglich, daß sich das Gericht zweiter Instanz mit der Tatsachen- und Beweisrüge der klagenden Partei beschäftigt, deren Behandlung es sich aus rechtlichen Erwägungen für „enthoben“ erachtete.Es mag zwar sein, daß die beklagte Partei im Schreiben vom 2. 10. 1995 den Vertrauensbruch durch einen der Geschäftsführer der klagenden Partei „in den Mittelpunkt gestellt“ habe (S 5 f des Berufungsurteils), doch übergeht das Berufungsgericht dabei die Feststellung des Erstgerichts, die beklagte Partei habe ihre Weiterarbeit schon zuvor - nämlich mit Schreiben vom 22. 9. 1995 (Beilage F) - in Kenntnis der Besprechung vom 20. 9. 1995 davon abhängig gemacht, daß die Teilrechnung im Betrag von S 280.000 bezahlt werde (S 13 f des Erstgerichts). Diese Bedingung für die Fortsetzung der Arbeiten entsprechend den erstinstanzlichen Feststellungen hat das Gericht zweiter Instanz auch in seiner Entscheidung ausdrücklich wiedergegeben (S 2 des Berufungsurteils). Nun kann zwar die schwerwiegende Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners einen Auflösungsgrund im Sinne der Paragraphen 918, Absatz eins, bzw 1168 Absatz 2, ABGB darstellen (5 Ob 504/89; JBl 1988, 445; 5 Ob 591/87; SZ 60/125; SZ 54/188; Reischauer aaO; Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 34 zu Paragraph 1168,), im vorliegenden Fall kann aber keine Rede davon sein, daß die Vorgangsweise eines der Geschäftsführer der klagenden Partei, nämlich eine bestimmte Besprechung oder auch nur deren Inhalt zu leugnen, einen solchen Vertrauensverlust bewirkt hätte, daß die beklagte Partei zum Vertragsrücktritt berechtigt gewesen wäre. Nach den Feststellungen wurde nämlich in Kenntnis der Vorfälle vom 20. 9. 1995 die Weiterführung der Arbeiten allein von der Zahlung eines bestimmten Betrags abhängig gemacht, woraus zu schließen ist, daß die Erschütterung des Vertrauens in die klagende Partei bzw in die Person eines ihrer Geschäftsführer nicht so groß gewesen sein kann, daß der beklagten Partei eine weitere Zusammenarbeit bzw die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Aus dem vom Berufungsgericht für relevant bezeichneten Grund war die beklagte Partei mangels genügend schwerer (subjektiver) Erschütterung des Vertrauens in die Person der klagenden Partei sohin nicht berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Damit erweist es sich aber als unumgänglich, daß sich das Gericht zweiter Instanz mit der Tatsachen- und Beweisrüge der klagenden Partei beschäftigt, deren Behandlung es sich aus rechtlichen Erwägungen für „enthoben“ erachtete.
Das Urteil des Berufungsgerichts ist in Stattgebung der Revision aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.