Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Dem Fischereiberechtigten steht gegen denjenigen, der am selben Fischwasser ein Fischereirecht behauptet, die negative Feststellungsklage zu, wie dies der erkennende Senat in seiner Entscheidung 1 Ob 2003/96g mit ausführlicher Begründung dargelegt hat. Zweck der Klage ist es, einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden, die Anmaßung als Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben. Das gemäß § 228 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist daher immer dann zu bejahen, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet (SZ 58/12; 1 Ob 2003/96g). Die negative Feststellungsklage ist somit ein tauglicher Rechtsbehelf zur Durchsetzung der Rechte betroffener Fischereiberechtigter. Hiezu kommt, daß gemäß § 1 Abs 3 FG die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Streitigkeiten betreffend das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung berufen sind. Ist die Erlassung eines Bescheids, der die Eintragung des Fischereiberechtigten ins Fischereibuch zum Inhalt hat, von der Klärung einer Vorfrage abhängig, hat die Behörde gemäß § 7 Abs 9 FG die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abzuwarten. Ist somit - wie hier - eine Vorfrage im Sinne des § 1 Abs 3 FG strittig, dann kann das rechtliche Interesse an der Feststellung des die Voraussetzung für die Eintragung im Fischereibuch bildenden Rechtsverhältnisses nicht zweifelhaft sein.Dem Fischereiberechtigten steht gegen denjenigen, der am selben Fischwasser ein Fischereirecht behauptet, die negative Feststellungsklage zu, wie dies der erkennende Senat in seiner Entscheidung 1 Ob 2003/96g mit ausführlicher Begründung dargelegt hat. Zweck der Klage ist es, einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden, die Anmaßung als Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben. Das gemäß Paragraph 228, ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist daher immer dann zu bejahen, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet (SZ 58/12; 1 Ob 2003/96g). Die negative Feststellungsklage ist somit ein tauglicher Rechtsbehelf zur Durchsetzung der Rechte betroffener Fischereiberechtigter. Hiezu kommt, daß gemäß Paragraph eins, Absatz 3, FG die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Streitigkeiten betreffend das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung berufen sind. Ist die Erlassung eines Bescheids, der die Eintragung des Fischereiberechtigten ins Fischereibuch zum Inhalt hat, von der Klärung einer Vorfrage abhängig, hat die Behörde gemäß Paragraph 7, Absatz 9, FG die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abzuwarten. Ist somit - wie hier - eine Vorfrage im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, FG strittig, dann kann das rechtliche Interesse an der Feststellung des die Voraussetzung für die Eintragung im Fischereibuch bildenden Rechtsverhältnisses nicht zweifelhaft sein.
Suspensiv- und Resolutivbedingungen sind im Einzelfall zum Teil schwer voneinander abgrenzbar, weil der Unterschied oft nicht in der Wirkung, sondern bloß in der Formulierung besteht (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 696). Bei der aufschiebenden Bedingung tritt das von der Bedingung abhängig gemachte Recht erst mit der Erfüllung, beim Ausfall der Bedingung aber überhaupt nicht ein; bei der auflösenden Bedingung entsteht das Recht zunächst, endet jedoch mit der Erfüllung der Bedingung, während es bei deren Ausfall bestehen bleibt (Gschnitzer in Klang2 III 654). Ob bei der Setzung einer Bedingung das eine oder das andere gemeint ist, ist Auslegungsfrage. Zwar liegt im allgemeinen die aufschiebende Wirkung näher, jedoch kommt die Umdeutung einer aufschiebenden Bedingung in eine auflösende dann in Betracht, wenn schon für die Zeit vor dem Bedingungseintritt echte Erfüllungsansprüche vereinbart sind und der bedingt Berechtigte durch unbestimmte Zeit etwas unterlassen oder fortgesetzt tun soll (3 Ob 96/91, teilweise, im hier wesentlichen Teil aber nicht veröffentlicht in RdW 1992, 242; Gschnitzer aaO 655 f; Rummel in Rummel, ABGB2 § 897 Rz 5).Suspensiv- und Resolutivbedingungen sind im Einzelfall zum Teil schwer voneinander abgrenzbar, weil der Unterschied oft nicht in der Wirkung, sondern bloß in der Formulierung besteht (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 696,). Bei der aufschiebenden Bedingung tritt das von der Bedingung abhängig gemachte Recht erst mit der Erfüllung, beim Ausfall der Bedingung aber überhaupt nicht ein; bei der auflösenden Bedingung entsteht das Recht zunächst, endet jedoch mit der Erfüllung der Bedingung, während es bei deren Ausfall bestehen bleibt (Gschnitzer in Klang2 römisch drei 654). Ob bei der Setzung einer Bedingung das eine oder das andere gemeint ist, ist Auslegungsfrage. Zwar liegt im allgemeinen die aufschiebende Wirkung näher, jedoch kommt die Umdeutung einer aufschiebenden Bedingung in eine auflösende dann in Betracht, wenn schon für die Zeit vor dem Bedingungseintritt echte Erfüllungsansprüche vereinbart sind und der bedingt Berechtigte durch unbestimmte Zeit etwas unterlassen oder fortgesetzt tun soll (3 Ob 96/91, teilweise, im hier wesentlichen Teil aber nicht veröffentlicht in RdW 1992, 242; Gschnitzer aaO 655 f; Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 897, Rz 5).
Nach ständiger Rechtsprechung sind Rechtsgeschäfte, deren Wirksamkeit von einer behördlichen Genehmigung abhängig sind, aufschiebend bedingt (SZ 53/140; JBl 1992, 594; EvBl 1994/66; 1 Ob 290/97x ua). Auch wenn die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht von einer behördlichen Genehmigung abhängt, können die Parteien die Erteilung von behördlichen Genehmigungen zur Bedingung für die Wirksamkeit machen und ist in einem solchen Fall die Bedingung ebenfalls als aufschiebend anzusehen, wie dies in der Entscheidung MietSlg 40.063 für die bei Vertragsabschluß ausständige Erteilung der Bau- und Betriebsstättengenehmigung ausgesprochen wurde. Im vorliegenden Fall ist allerdings zu beachten, daß mit der Eintragung im Fischereibuch als einem lediglich internen Amtsbehelf zur Evidenthaltung der Fischereireviere und Fischereirechte Rechte weder begründet, noch festgestellt, noch geändert werden können (SZ 51/160; 1 Ob 6/94; 1 Ob 2003/96g). Zwar können die Parteien auch die Eintragung ins Fischereibuch zur Bedingung für die Wirksamkeit des Kaufvertrags machen, doch hat diese Bedingung - anders als in dem der bereits referierten Entscheidung MietSlg 40.063 zugrundeliegenden Fall - keine unmittelbaren Auswirkungen auf die von den Parteien gewollte Art der Nutzung des Kaufgegenstands. Es ist daher auch kein Grund zu erkennen, weshalb die Parteien die Wirksamkeit des Vertrags und die damit verbundenen gegenseitigen Erfüllungsansprüche bis zum Zeitpunkt des Eintrags ins Fischereibuch aufschieben hätten wollen. Unter Berücksichtigung des Umstands, daß in beiden Kaufverträgen die Übergabe und Übernahme der Fischereirechtsanteile mit dem Tag der Unterfertigung (Kaufvertrag mit der Klägerin Beilage C) bzw einem davorliegenden Termin (Kaufvertrag mit der Beklagten Beilage 3) festgesetzt wurden und auch die Zahlung des Kaufpreises binnen 14 Tagen ab Unterfertigung des Kaufvertrags (Beilage C) vereinbart wurde bzw die Zahlung schon vor Vertragsschluß erfolgt war (Beilage 3), kann die in beide Verträge aufgenommene Bedingung der Eintragung der Fischereirechte ins Fischereibuch nur als auflösende Bedingung beurteilt werden. Dafür, daß sich die Parteien bewußt waren, sämtliche Erfüllungsansprüche schon für die Zeit vor dem Bedingungseintritt vereinbart zu haben, spricht auch ihre Übereinkunft, bei Unterbleiben des Bedingungseintritts den Vertrag rückabzuwickeln und den dann bereits bezahlten Kaufpreis zurückzuzahlen.
Selbst wenn man aber der Rechtsansicht des Berufungsgerichts folgen und die schon mehrfach erwähnte Bedingung als aufschiebend beurteilen wollte, könnte der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht beigetreten werden. Auch unter aufschiebender Bedingung geschlossene Verträge binden die Vertragspartner bereits. Wenngleich noch keine Ansprüche auf Erfüllung der Hauptleistungspflicht bestehen, äußert der Vertrag Vorwirkungen. So kann sich kein Teil während des Schwebezustands einseitig lösen, der bedingt Verpflichtete schuldet vertragliche Sorgfalt, um für den Fall des Bedingungseintritts leisten zu können, und die Beteiligten trifft die Pflicht, an der Herbeiführung des Bedingungseintritts mitzuwirken (SZ 51/155; SZ 52/1; JBl 1990, 37; SZ 66/133; 1 Ob 290/97x; Rummel in Rummel ABGB2 Rz 5 zu § 897). Wenngleich der Berechtigte kein Recht auf Vertragserfüllung durch Erbringung der Hauptleistung hat, stehen ihm doch Anwartschaftsrechte zu, die eine Klage auf Feststellung, ob überhaupt ein die Parteien vorerst bindendes, jedoch aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft vorliegt, tragen (SZ 52/35; 1 Ob 290/97x; Rummel aaO Rz 6).Selbst wenn man aber der Rechtsansicht des Berufungsgerichts folgen und die schon mehrfach erwähnte Bedingung als aufschiebend beurteilen wollte, könnte der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht beigetreten werden. Auch unter aufschiebender Bedingung geschlossene Verträge binden die Vertragspartner bereits. Wenngleich noch keine Ansprüche auf Erfüllung der Hauptleistungspflicht bestehen, äußert der Vertrag Vorwirkungen. So kann sich kein Teil während des Schwebezustands einseitig lösen, der bedingt Verpflichtete schuldet vertragliche Sorgfalt, um für den Fall des Bedingungseintritts leisten zu können, und die Beteiligten trifft die Pflicht, an der Herbeiführung des Bedingungseintritts mitzuwirken (SZ 51/155; SZ 52/1; JBl 1990, 37; SZ 66/133; 1 Ob 290/97x; Rummel in Rummel ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 897,). Wenngleich der Berechtigte kein Recht auf Vertragserfüllung durch Erbringung der Hauptleistung hat, stehen ihm doch Anwartschaftsrechte zu, die eine Klage auf Feststellung, ob überhaupt ein die Parteien vorerst bindendes, jedoch aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft vorliegt, tragen (SZ 52/35; 1 Ob 290/97x; Rummel aaO Rz 6).
Allerdings wäre bei Annahme einer aufschiebenden Bedingung zu bedenken, daß ein aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft auch als Vorkaufsfall aufschiebend bedingt wäre, sodaß weder der daraus Verpflichtete zum Einlösungsangebot verhalten sein, noch der Berechtigte die Einlösungsbefugnis ausüben kann, bevor nicht die Bedingung eingetreten ist (SZ 58/93; 7 Ob 586/90; 1 Ob 560/93). Wie sich aus § 1 Abs 3 im Zusammenhalt mit § 7 Abs 9 FG ergibt, ist aber, abgesehen von Zustimmung bzw Verzicht der Miteigentümer, die Eintragung des Fischereirechtes ins Fischereibuch solange nicht möglich, als der Vorkaufsfall nicht eingetreten und das Vorkaufsrecht nicht entweder erloschen oder eingelöst ist. Damit hätten aber die Parteien ihren Verträgen Bedingungen beigesetzt, die - wären sie aufschiebend - den Eintritt der Rechtswirksamkeit dauerhaft verhinderten. Ein solches Ergebnis kann verständigen Parteien nicht unterstellt werden, weshalb, selbst wenn man die Bedingung angesichts des einleitenden Halbsatzes („Gegenständlicher Vertrag gilt unter der Bedingung als rechtswirksam geschlossen, daß ...“) als aufschiebend qualifizieren wollte, im Sinne der eingangs dargestellten Rechtsprechung die Umdeutung in eine auflösende Bedingung unerläßlich wäre.Allerdings wäre bei Annahme einer aufschiebenden Bedingung zu bedenken, daß ein aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft auch als Vorkaufsfall aufschiebend bedingt wäre, sodaß weder der daraus Verpflichtete zum Einlösungsangebot verhalten sein, noch der Berechtigte die Einlösungsbefugnis ausüben kann, bevor nicht die Bedingung eingetreten ist (SZ 58/93; 7 Ob 586/90; 1 Ob 560/93). Wie sich aus Paragraph eins, Absatz 3, im Zusammenhalt mit Paragraph 7, Absatz 9, FG ergibt, ist aber, abgesehen von Zustimmung bzw Verzicht der Miteigentümer, die Eintragung des Fischereirechtes ins Fischereibuch solange nicht möglich, als der Vorkaufsfall nicht eingetreten und das Vorkaufsrecht nicht entweder erloschen oder eingelöst ist. Damit hätten aber die Parteien ihren Verträgen Bedingungen beigesetzt, die - wären sie aufschiebend - den Eintritt der Rechtswirksamkeit dauerhaft verhinderten. Ein solches Ergebnis kann verständigen Parteien nicht unterstellt werden, weshalb, selbst wenn man die Bedingung angesichts des einleitenden Halbsatzes („Gegenständlicher Vertrag gilt unter der Bedingung als rechtswirksam geschlossen, daß ...“) als aufschiebend qualifizieren wollte, im Sinne der eingangs dargestellten Rechtsprechung die Umdeutung in eine auflösende Bedingung unerläßlich wäre.
Der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts, die Klage sei schon deshalb abzuweisen, weil der Kaufvertrag als Titel für das behauptete Eigentum der Klägerin an den Fischereirechten nicht rechtswirksam sei, ist daher verfehlt.
Gemäß § 5 Abs 2 FG hat ein Fischereiberechtigter, der die Absicht hat, sein Koppelfischereirecht zu verkaufen, dieses zunächst allen übrigen an diesem Fischwasser Fischereiberechtigten zum Kauf anzubieten. Die Frist für die Geltendmachung des Kaufrechts beträgt drei Monate, beginnend mit dem Tag der nachweisbaren Verständigung sämtlicher Koppelfischereiberechtigter vom beabsichtigten Verkauf. Wird von einem, mehreren oder der Gesamtheit der Koppelfischereiberechtigten der vollständige Preis, welcher von einem Dritten angeboten wurde, entrichtet, so ist das Fischereirecht auch beim Auftreten dritter Kaufwerber dem oder den Bewerbern aus dem Kreis der Koppelfischereiberechtigten zu verkaufen. Ein Verkauf an einen dritten Bewerber ist in diesem Fall ungültig. Gemäß § 1 Abs 3 FG gilt diese Bestimmung für die hier zu beurteilende Übertragung von Miteigentumsrechten sinngemäß.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, FG hat ein Fischereiberechtigter, der die Absicht hat, sein Koppelfischereirecht zu verkaufen, dieses zunächst allen übrigen an diesem Fischwasser Fischereiberechtigten zum Kauf anzubieten. Die Frist für die Geltendmachung des Kaufrechts beträgt drei Monate, beginnend mit dem Tag der nachweisbaren Verständigung sämtlicher Koppelfischereiberechtigter vom beabsichtigten Verkauf. Wird von einem, mehreren oder der Gesamtheit der Koppelfischereiberechtigten der vollständige Preis, welcher von einem Dritten angeboten wurde, entrichtet, so ist das Fischereirecht auch beim Auftreten dritter Kaufwerber dem oder den Bewerbern aus dem Kreis der Koppelfischereiberechtigten zu verkaufen. Ein Verkauf an einen dritten Bewerber ist in diesem Fall ungültig. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, FG gilt diese Bestimmung für die hier zu beurteilende Übertragung von Miteigentumsrechten sinngemäß.
Zum Beginn des Fristenlaufs ist vorerst auf die ständige Rechtsprechung zu den §§ 1072, 1075 ABGB zu verweisen, ohne gehörige Anbietung werde der Fristenlauf nicht in Gang gesetzt, und zwar auch dann nicht, wenn der Berechtigte in glaubhafter Weise eindeutige Kenntnis vom Kauf mit dem Dritten erlangt. Das Anbot an den Vorkaufsberechtigten zur Einlösung ist nur dann wirksam, wenn ein bindender Antrag eines Dritten vorliegt. Diese Voraussetzung hat der Anbotsverpflichtete zu erweisen. Das Verkaufsangebot des Verpflichteten an den Dritten allein reicht nicht aus, um den Vorkaufsfall auszulösen (SZ 16/167; EvBl 1967/87; SZ 54/180; EvBl 1986/148). Das Einlösungsanbot muß dem Berechtigten die Information bieten, die er benötigt, um von seinem Einlösungsrecht Gebrauch machen zu können. Es hat daher unter Angabe des vollständigen Vertragsinhalts mit allen Nebenbedingungen zu erfolgen, widrigenfalls die Frist für die Einlösung nicht zu laufen beginnt (SZ 24/95; 5 Ob 39/95; Aicher in Rummel ABGB2 Rz 24 zu § 1072).Zum Beginn des Fristenlaufs ist vorerst auf die ständige Rechtsprechung zu den Paragraphen 1072, 1075, ABGB zu verweisen, ohne gehörige Anbietung werde der Fristenlauf nicht in Gang gesetzt, und zwar auch dann nicht, wenn der Berechtigte in glaubhafter Weise eindeutige Kenntnis vom Kauf mit dem Dritten erlangt. Das Anbot an den Vorkaufsberechtigten zur Einlösung ist nur dann wirksam, wenn ein bindender Antrag eines Dritten vorliegt. Diese Voraussetzung hat der Anbotsverpflichtete zu erweisen. Das Verkaufsangebot des Verpflichteten an den Dritten allein reicht nicht aus, um den Vorkaufsfall auszulösen (SZ 16/167; EvBl 1967/87; SZ 54/180; EvBl 1986/148). Das Einlösungsanbot muß dem Berechtigten die Information bieten, die er benötigt, um von seinem Einlösungsrecht Gebrauch machen zu können. Es hat daher unter Angabe des vollständigen Vertragsinhalts mit allen Nebenbedingungen zu erfolgen, widrigenfalls die Frist für die Einlösung nicht zu laufen beginnt (SZ 24/95; 5 Ob 39/95; Aicher in Rummel ABGB2 Rz 24 zu Paragraph 1072,).
Das Schreiben der Tochter des verstorbenen Rechtsanwalts vom 20. 7. 1995 konnte daher die Einlösungsfrist schon deshalb nicht in Gang setzen, weil eine Bindung der Klägerin noch nicht gegeben war, sondern erst die Übersendung eines Anbots durch die Verkäuferin in Aussicht gestellt wurde. Abgesehen davon war die Tochter des verstorbenen Rechtsanwalts im Zeitpunkt der Absendung dieses Schreibens noch nicht Fischereiberechtigte gemäß § 2 FG. Fischereiberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist nämlich nur der Eigentümer eines Fischereirechts. Die vom Eigentum abgesonderten Fischereirechte sind - auch in Oberösterreich - frei veräußerlich und vererblich (SZ 36/82; 1 Ob 44/81; SZ 70/87). Allerdings stellt sich der Nachlaß vor der Einantwortung nicht als Vermögen der Erben dar. Diese stehen vielmehr dem Nachlaß, selbst wenn ihnen dessen Verwaltung und Benützung übertragen wurde, als einem ihnen fremden Vermögen gegenüber (SZ 48/96; JBl 1989, 172; SZ 63/30; 1 Ob 412/97p). Die Tochter des verstorbenen Rechtsanwalts war daher bis zur Einantwortung am 28. 9. 1995 nicht berechtigt, im eigenen Namen über das Fischereirecht zu verfügen, weil dieses bis dahin dem (ruhenden) Nachlaß zustand.Das Schreiben der Tochter des verstorbenen Rechtsanwalts vom 20. 7. 1995 konnte daher die Einlösungsfrist schon deshalb nicht in Gang setzen, weil eine Bindung der Klägerin noch nicht gegeben war, sondern erst die Übersendung eines Anbots durch die Verkäuferin in Aussicht gestellt wurde. Abgesehen davon war die Tochter des verstorbenen Rechtsanwalts im Zeitpunkt der Absendung dieses Schreibens noch nicht Fischereiberechtigte gemäß Paragraph 2, FG. Fischereiberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist nämlich nur der Eigentümer eines Fischereirechts. Die vom Eigentum abgesonderten Fischereirechte sind - auch in Oberösterreich - frei veräußerlich und vererblich (SZ 36/82; 1 Ob 44/81; SZ 70/87). Allerdings stellt sich der Nachlaß vor der Einantwortung nicht als Vermögen der Erben dar. Diese stehen vielmehr dem Nachlaß, selbst wenn ihnen dessen Verwaltung und Benützung übertragen wurde, als einem ihnen fremden Vermögen gegenüber (SZ 48/96; JBl 1989, 172; SZ 63/30; 1 Ob 412/97p). Die Tochter des verstorbenen Rechtsanwalts war daher bis zur Einantwortung am 28. 9. 1995 nicht berechtigt, im eigenen Namen über das Fischereirecht zu verfügen, weil dieses bis dahin dem (ruhenden) Nachlaß zustand.
Soweit den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der Beklagten der Kaufvertrag mit der Klägerin von der Tochter des verstorbenen Rechtsanwalts erstmals am 30. 10. 1995 übermittelt. In Anbetracht des unstrittigen Datums des Vertragsabschlusses am 11. 12. 1995 kann es sich dabei entgegen den mißverständlichen Feststellungen des Erstgerichts jedoch nicht um den abgeschlossenen Kaufvertrag, sondern lediglich einen Vertragsentwurf gehandelt haben, wie sich dies auch aus dem letzten Halbsatz des Schreibens vom 30. 10. 1995 Beilage H („... Da ich gedenke, die Verkaufsformalitäten noch diese Woche abzuwickeln...“) ergibt. Im fortgesetzten Verfahren werden Feststellungen darüber zu treffen sein, ob im Zeitpunkt der Abfertigung dieses Schreibens die Klägerin bereits an den Kaufvertrag gebunden war oder - verneinendenfalls - wann eine derartige Bindung eintrat. Allerdings läßt sich schon jetzt sagen, daß nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen eine wirksame Einlösungsaufforderung vor dem Zugang des Schreibens vom 30. 10. 1995 jedenfalls noch nicht gegeben war.
Was nun die weitere Frage betrifft, ob vom Vorkaufsberechtigten in der dreimonatigen Frist des § 5 Abs 2 FG lediglich die Bereitschaft zur Einlösung erklärt oder auch der vollständige Kaufpreis entrichtet werden muß, ist wieder auf die Rechtsprechung zu den Bestimmungen des ABGB über das Vorkaufsrecht zurückzugreifen. Gemäß § 1075 ABGB muß der Berechtigte bewegliche Sachen binnen 24 Stunden, unbewegliche aber binnen 30 Tagen, nach der geschehenen Anbietung, wirklich einlösen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung genügt für die „wirkliche Einlösung“ nicht eine bloße fristgerechte Ausübungserklärung (wenngleich auch sie erforderlich ist), sondern es muß die fristgerechte Leistung des Kaufpreises, den der Drittkäufer zu leisten hätte, bzw ein fristgerechtes reales Zahlungsangebot erfolgen (SZ 55/121; SZ 56/25; SZ 58/93; Aicher in Rummel ABGB2 § 1075 Rz 1). Stellt man nun in Rechnung, daß § 5 Abs 2 FG eine wesentlich längere Frist als § 1075 ABGB vorsieht und der von der Rechtsprechung hervorgehobene Zweck der zuletzt genannten Bestimmung, den Verpflichteten davor zu schützen, daß ihn die Ausübungserklärung eines zahlungsunfähigen Berechtigten um einen leistungsfähigen (Dritt-)Käufer bringt, wohl auch für den Kauf von Fischereirechten gilt, so ist diese - unklare - Bestimmung dahin auszulegen, daß nicht nur die Einlösungserklärung, sondern auch der vom Dritten gebotene Kaufpreis innerhalb der vom Gesetz normierten Frist von drei Monaten zu bezahlen oder zumindest sicherzustellen ist.Was nun die weitere Frage betrifft, ob vom Vorkaufsberechtigten in der dreimonatigen Frist des Paragraph 5, Absatz 2, FG lediglich die Bereitschaft zur Einlösung erklärt oder auch der vollständige Kaufpreis entrichtet werden muß, ist wieder auf die Rechtsprechung zu den Bestimmungen des ABGB über das Vorkaufsrecht zurückzugreifen. Gemäß Paragraph 1075, ABGB muß der Berechtigte bewegliche Sachen binnen 24 Stunden, unbewegliche aber binnen 30 Tagen, nach der geschehenen Anbietung, wirklich einlösen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung genügt für die „wirkliche Einlösung“ nicht eine bloße fristgerechte Ausübungserklärung (wenngleich auch sie erforderlich ist), sondern es muß die fristgerechte Leistung des Kaufpreises, den der Drittkäufer zu leisten hätte, bzw ein fristgerechtes reales Zahlungsangebot erfolgen (SZ 55/121; SZ 56/25; SZ 58/93; Aicher in Rummel ABGB2 Paragraph 1075, Rz 1). Stellt man nun in Rechnung, daß Paragraph 5, Absatz 2, FG eine wesentlich längere Frist als Paragraph 1075, ABGB vorsieht und der von der Rechtsprechung hervorgehobene Zweck der zuletzt genannten Bestimmung, den Verpflichteten davor zu schützen, daß ihn die Ausübungserklärung eines zahlungsunfähigen Berechtigten um einen leistungsfähigen (Dritt-)Käufer bringt, wohl auch für den Kauf von Fischereirechten gilt, so ist diese - unklare - Bestimmung dahin auszulegen, daß nicht nur die Einlösungserklärung, sondern auch der vom Dritten gebotene Kaufpreis innerhalb der vom Gesetz normierten Frist von drei Monaten zu bezahlen oder zumindest sicherzustellen ist.
Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen über die - jedenfalls innerhalb der Dreimonatsfrist liegenden - Zahlungstermine wurden in der Berufung auch deshalb bekämpft, weil das Erstgericht dazu angebotene Zeugenbeweise nicht aufgenommen habe. Ebenso rügte die klagende Partei in der Berufung, daß ihr weiteres Vorbringen im Verfahren, die gesetzliche Zahlungsfrist sei einvernehmlich verkürzt und die Überweisung der Anzahlung bis spätestens 31. 10. 1995 vereinbart worden, vom Erstgericht übergangen worden und die Vernehmung dafür angebotener Zeugen unterblieben sei. Dieses Rechtsmittelvorbringen hat das Berufungsgericht - wenngleich es das Vorliegen der behaupteten Mangelhaftigkeit grundsätzlich bejahte - aufgrund seiner unrichtigen Rechtsansicht nicht weiter behandelt. Dazu ist zu erwägen:
Die Bestimmung des § 1075 ABGB ist dispositiv. Die dort genannten Fristen sind daher durch Parteienabrede änderbar (Aicher aaO Rz 12 mwH). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die mehrfach zitierte Bestimmung des § 5 Abs 2 FG anders zu verstehen und daher der Disposition der Parteien entzogen wäre. Es können daher Vorkaufsberechtigter und -verpflichteter auch für diesen Bereich Abreden treffen wie etwa jene, daß die Zahlung in kürzerer als der gesetzlichen Frist zu erfolgen habe.Die Bestimmung des Paragraph 1075, ABGB ist dispositiv. Die dort genannten Fristen sind daher durch Parteienabrede änderbar (Aicher aaO Rz 12 mwH). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die mehrfach zitierte Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, FG anders zu verstehen und daher der Disposition der Parteien entzogen wäre. Es können daher Vorkaufsberechtigter und -verpflichteter auch für diesen Bereich Abreden treffen wie etwa jene, daß die Zahlung in kürzerer als der gesetzlichen Frist zu erfolgen habe.
Das Vorbringen der Klägerin ist daher für den Ausgang des Verfahrens relevant, weshalb das Unterlassen der Vernehmung der auch für dieses Beweisthema angebotenen Zeugen eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens begründet, die vom Berufungsgericht zu Unrecht nicht wahrgenommen wurde. Der Revision ist daher im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen Folge zu geben. Die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht (und nicht an das Berufungsgericht) ist wegen des Vorliegens primärer Verfahrensmängel sowie darüber hinaus vorzunehmender Verfahrensergänzungen zweckmäßig.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.