Begründung:
Die Rechtsvorgängerin des beklagten Buchverlegers plante ursprünglich die Herstellung eines "Fränkischen Sängerbuches" in 12 Bänden a 320 Seiten. Die Klägerin offerierte bei einer Auflage von 18.000 Exemplaren für den Druck und das Binden der Bücher einen Stückpreis von 185 S zuzüglich Umsatzsteuer und von 60 S pro Stück bei einer Auflagenerhöhung. Der Beklagte entschied sich im Oktober 1991 für die Herstellung des Buches in zwei Bänden mit einer Auflage von 9000 Stück. Die Parteien verhandelten mündlich über den Herstellungspreis und waren sich darüber einig, daß Grundlage der Preisgestaltung das ursprüngliche Offert der Klägerin sein sollte.
Die Klägerin legte am 31. 12. 1991 für die von ihr hergestellten 5000 Exemplare des ersten Bandes a 960 Seiten und 4000 Exemplare des zweiten Bandes a 952 Seiten Rechnung über insgesamt 3,148.430 S. Der Beklagte zahlte Ende Oktober 1992 1,415.000 S.
Mit der am 6. 4. 1993 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin das restliche Entgelt für die Produktion der Bücher. Aufgrund der Erhöhung der Seitenzahl des einzelnen Buchbandes habe sich der Preis entsprechend erhöht. Der verrechnete Preis sei angemessen. Die Klägerin arbeite mit Bankkredit, der mit 12 % jährlich zu verzinsen sei. Aufgrund des schuldhaften Zahlungsverzuges des Beklagten sei es nicht möglich gewesen, den aushaftenden Debetsaldo um den Klagebetrag zu verringern. Das über dem gesetzlichen Zinsfuß liegende Zinsenbegehren werde auf den Titel des Schadenersatzes gestützt.
Der Beklagte bestritt das Klagevorbringen und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Im Zuge der Festlegung der Druckauflage von 9000 Exemplaren im Oktober 1991 seien die Preise fixiert worden. Die ersten 7000 Stück sollten 185 S je Band kosten, die weiteren 2000 Stück 60 S. Diese Vereinbarung sei von der Klägerin mit Telefax vom 28. 10. 1991 bestätigt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits bekannt gewesen, daß der erste Band 960 Seiten und der zweite Band 952 Seiten umfassen sollte. Aufgrund der vereinbarten Stückpreise ergebe sich ein Gesamtpreis von 1,415.000 S, der zur Gänze bezahlt worden sei.
Das Erstgericht gab der Klage in der Hauptsache zur Gänze und dem Zinsenbegehren teilweise statt. Es stellte über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch fest, daß die Abrechnung der Klägerin auf der Basis ihres Angebots vom 18. 12. 1990 erfolgt sei. Der Rechnungsbetrag stelle einen angemessenen Preis dar. Die Fälligkeit sei am 1. 4. 1992 gegeben gewesen. Die gewählte Preisgestaltung durch Berechnung eines Endpreises unter Heranziehung eines Basisofferts und unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten sei im Verkehr zwischen Verlagen und in der Druckereibranche üblich. Produktionskosten teilten sich grundsätzlich in auflagenunabhängige Kosten (wie Satz, Reproduktion, Montage, Kopie, Einrichten der Druck- und Bindemaschinen etc) und auflagenabhängige Kosten (wie Papier, Farbe, Druck, Material). Die Gesamtsumme der auflagenunabhängigen Kosten werde durch die Höhe der Auflage dividiert. Die Höhe der Auflage bestimme daher den Preis des Einzelexemplars. Verleger wüßten üblicherweise, daß ein Buch mit rund dreifachem Umfang pro Exemplar entsprechend mehr kosten müsse. Die Klägerin habe zumindest bis zum 17. 9. 1993 bei einer Bank einen Kredit in Anspruch genommen, der vom 1. 4. bis 31. 10. 1992 immer mit mindestens 3,2 Mio S und seit 1. 11. 1992 immer mit mindestens 1,74 Mio S ausgehaftet habe, wobei die Zinssätze vom 1. 4. bis 31. 7. 1992 10,75 %, vom 1. 8. 1992 bis 2. 10. 1992 11 % und vom 3. 10. bis 31. 10. 1992 10,5 % jährlich betragen hätten.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die Preisgestaltung der Parteien in den vorgelegten Urkunden nicht eindeutig formuliert worden sei. Es sei eine Auslegung nach § 914 ABGB erforderlich. Dabei sei die Parteienabsicht unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln. Das Telefax der Klägerin vom 28. 10. 1991 habe der Beklagte nicht so auffassen dürfen, daß trotz Verdreifachung des Seitenumfangs der im Offert genannte Preis von 185 S für die ersten 7000 Exemplare und von 60 S für die weiteren 2000 Exemplare gelten sollte. Die Abrechnung der Klägerin sei auf der Grundlage des Basisvertrages angemessen erfolgt. Verzugszinsen stünden der Klägerin bis zum Einlangen der Teilzahlung auf dem Konto der Klägerin zu. Zinsbelastungen von Krediten, die wegen Verzugs nicht zurückgezahlt werden können, stellten einen positiven Schaden dar, der nur im Falle einer vom Kläger zu behauptenden und zu beweisenden bösen Absicht oder auffallenden Sorglosigkeit bei der Nichtzahlung der Schuld geltend gemacht werden könne. Leichte Fahrlässigkeit reiche nicht aus. Diese Voraussetzungen lägen hier nur hinsichtlich des Teilbetrages von 1,415.000 S für den Zeitraum vom 1. 4. bis 31. 10. 1992 vor. Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gebühre von Verzugszinsen keine Umsatzsteuer.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien nicht Folge. Zu dem im Revisionsverfahren allein strittigen Zinsenbegehren führte es aus, daß nach der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 315/97y höhere als die gesetzlichen Zinsen schon bei leichter Fahrlässigkeit des Schuldners gebührten. Es sei aber nach wie vor daran festzuhalten, daß der Ersatz eines über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Nachteils einen schuldhaften Zahlungsverzug voraussetze. Der säumige Schuldner habe nach § 1298 ABGB den Beweis zu erbringen, daß ihn kein Verschulden treffe. Im Falle einer Prozeßführung sei eine Fahrlässigkeit nur dann anzunehmen, wenn der Schädiger bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, daß sein Prozeßstandpunkt aussichtslos und nicht bloß zweifelhaft sei. Hier komme es dem Beklagten zugute, daß sein Prozeßstandpunkt rechtlich nicht von vorneherein absurd, sondern mit guten Gründen vertretbar gewesen sei. Es sei auf das Verhalten eines Angestellten der Klägerin zurückzuführen, daß dem Beklagten ein starkes, wenngleich letztlich nicht für stichhältig erachtetes Argument zur Bestreitung der Klageforderung in die Hand gegeben worden sei. Der von ihm behauptete strittige Inhalt des Gesprächs vom 18. 10. 1991 betreffe in Relation zur entscheidenden Rechtsfrage der Urkundenauslegung (der Bestätigung der Klägerin Beil 3) nur einen Randbereich. Wegen der Bestreitung der Klageforderung sei dem Beklagten nicht einmal eine leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, sodaß bloß objektiver Schuldnerverzug vorliege. In diesem Fall habe die Klägerin nur Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen nach § 1333 ABGB.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil weder bei der Vertragsauslegung nach den §§ 914 f ABGB noch hinsichtlich der Rechtsfragen betreffend die Verzugszinsen von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgegangen worden sei.
Mit ihrer außerordentlichen Revision beantragt die Klägerin die Abänderung dahin, daß dem Zinsenbegehren im weiteren Umfang (wie aus dem Spruch der Entscheidung ersichtlich) stattgegeben werde.
In der freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt der Beklagte, die Revision als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig und auch im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung zur Verfahrensergänzung berechtigt.