Begründung:
Die Kläger begehren die Feststellung, daß die beklagte Partei ihnen gegenüber auf jegliche Rückforderungsansprüche aus dem zwischen dem Zweitkläger und der beklagten Partei im Jahr 1992 abgeschlossenen Mietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten und der zwischen der Erstklägerin und der beklagten Partei im Jahr 1992 abgeschlossenen Ablösevereinbarung (Kaufvereinbarung) betreffend diese Bestandräumlichkeiten rechtswirksam verzichtet habe. Die Kläger brachten hiezu im wesentlichen vor, daß zwischen der Erstklägerin als Vermieterin und der beklagten Partei als neue Mieterin die Zahlung einer Ablöse für Mobiliar und sonstige Investitionen und zwischen dem Zweitkläger als Vermieter und der beklagten Partei die Zahlung eines Betrages von S 200.000 als Entgelt für die Untermieterlaubnis vereinbart worden sei. In der Folge habe die beklagte Partei das Mietverhältnis möglichst rasch auflösen wollen. Im Zuge der Verhandlungen über die Vertragsauflösung habe die beklagte Partei auf jegliche Rückforderungsansprüche aus diesem Mietverhältnis bzw aus der Ablösevereinbarung verzichtet. Diese Verzichtserklärung sei jedoch nicht schriftlich festgehalten worden. Die beklagte Partei fordere nunmehr den Teilbetrag von S 1,445.000 zurück. Hierüber sei vor dem Bezirksgericht Graz ein Msch Verfahren anhängig. Die Kläger hätten in diesem Verfahren unter anderem den rechtswirksamen Verzicht der beklagten Partei auf sämtliche Rückforderungsansprüche aus dem Mietverhältnis bzw der Ablösevereinbarung eingewendet. Diese Vorfrage sei jedoch im streitigen Verfahren zu klären.
Das Erstgericht erkannte im Sinn des Klagebegehrens, weil der Geschäftsführer der beklagten Partei erklärt habe, auf Ablöse und Rückzahlungen zu verzichten, wenn die von ihm abgeschlossenen Bierbezugsverträge an den Nachmieter überbunden werden könnten. Letzteres sei auch der Fall gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil im Sinn einer Klageabweisung ab, weil ein derartiges Feststellungsbegehren nicht statthaft sei. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und das die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Frage der Zulässigkeit des vorliegenden Feststellungsbegehrens eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Die Revision ist jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Die Revision ist jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.