Gemäß § 365 ZPO hat das Gericht dem Beweisführer, der nicht die Verfahrenshilfe genießt, den Erlag eines bestimmten Betrages eines Kostenvorschusses zur Deckung der Kosten eines Sachverständigen innerhalb einer bestimmten Frist aufzutragen. Ein solcher Auftrag ist gemäß den Bestimmungen der §§ 365, 332 Abs 2 ZPO anfechtbar, wenn der Gesamtbetrag der einer Partei aufgetragenen Vorschüsse S 30.000,-- übersteigt.Gemäß Paragraph 365, ZPO hat das Gericht dem Beweisführer, der nicht die Verfahrenshilfe genießt, den Erlag eines bestimmten Betrages eines Kostenvorschusses zur Deckung der Kosten eines Sachverständigen innerhalb einer bestimmten Frist aufzutragen. Ein solcher Auftrag ist gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 365, 332, Absatz 2, ZPO anfechtbar, wenn der Gesamtbetrag der einer Partei aufgetragenen Vorschüsse S 30.000,-- übersteigt.
Nun ist dem Erstgericht zwar darin beizupflichten, daß ein Teil der Rechtsprechung zweitinstanzlicher Gerichte vor allem gestützt auf § 3 GEG den Standpunkt vertritt, daß auch bei amtswegiger Aufnahme des Sachverständigenbeweises ein Kostenvorschuß dem Beweispflichtigen (OLG Wien EFSlg 5.546) oder jener Partei aufzuerlegen ist, "in deren Interesse" der
Sachverständigenbeweis
durchgeführt werden soll (LGZ Wien EFSlg 7.229; OLG Wien EFSlg 20.771; LGZ Wien WR 218).Nun ist dem Erstgericht zwar darin beizupflichten, daß ein Teil der Rechtsprechung zweitinstanzlicher Gerichte vor allem gestützt auf Paragraph 3, GEG den Standpunkt vertritt, daß auch bei amtswegiger Aufnahme des Sachverständigenbeweises ein Kostenvorschuß dem Beweispflichtigen (OLG Wien EFSlg 5.546) oder jener Partei aufzuerlegen ist, "in deren Interesse" der
Sachverständigenbeweis
durchgeführt werden soll (LGZ Wien EFSlg 7.229; OLG Wien EFSlg 20.771; LGZ Wien WR 218).
Das Rekursgericht vermag sich dieser Judikaturlinie in Übereinstimmung mit dem überwiegenden Teil der Lehre und der (veröffentlichten) Rechtsprechung nicht anzuschließen (vgl Fasching ZPR**2 Rz 1009; Rechberger/Simotta, Grundriß 4. Auflg Rz 638; Jelinek, Der Sachverständige im Zivilprozeß in Aicher-Funk, Der Sachverständige im Wirtschaftsleben [1990] 45 [73]; Rechberger a.a.O. Rz 1 zu § 365; EvBl 1973/17; JBl 1968/627; EFSlg 23.112; 25.319; ZVR 1982/38 u.v.a.). Dies aus der Erwägung, daß ohne Parteienantrag ein
Sachverständigenbeweis
vom Gericht nur im Rahmen seiner Prozeßleitungsbefugnis gemäß § 183 Abs 1 Z 4 ZPO aufgenommen werden kann. Da in einem solchen Fall nicht die Streitteile, sondern das Gericht den Sachverständigen "braucht", kommt einer Partei von vorneherein nicht die Stellung eines Beweisführers im Sinn des § 365 ZPO zu, weshalb für die Auferlegung eines Kostenvorschusses nach dieser Gesetzesstelle kein Raum ist.Das Rekursgericht vermag sich dieser Judikaturlinie in Übereinstimmung mit dem überwiegenden Teil der Lehre und der (veröffentlichten) Rechtsprechung nicht anzuschließen vergleiche Fasching ZPR**2 Rz 1009; Rechberger/Simotta, Grundriß 4. Auflg Rz 638; Jelinek, Der Sachverständige im Zivilprozeß in Aicher-Funk, Der Sachverständige im Wirtschaftsleben [1990] 45 [73]; Rechberger a.a.O. Rz 1 zu Paragraph 365,; EvBl 1973/17; JBl 1968/627; EFSlg 23.112; 25.319; ZVR 1982/38 u.v.a.). Dies aus der Erwägung, daß ohne Parteienantrag ein
Sachverständigenbeweis vom Gericht nur im Rahmen seiner Prozeßleitungsbefugnis gemäß Paragraph 183, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO aufgenommen werden kann. Da in einem solchen Fall nicht die Streitteile, sondern das Gericht den Sachverständigen "braucht", kommt einer Partei von vorneherein nicht die Stellung eines Beweisführers im Sinn des Paragraph 365, ZPO zu, weshalb für die Auferlegung eines Kostenvorschusses nach dieser Gesetzesstelle kein Raum ist.
Die gegenteilige Rechtsprechung, der sich das Erstgericht anschloß, beruft sich zur Begründung ihres Standpunktes auf die Bestimmung des § 3 GEG. Demnach soll, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, die Vornahme jeder mit Kosten verbundenen Amtshandlung vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Diese Bestimmung gilt also nur subsidiär und ist die ZPO mit ihrem § 365 zweifellos als spezielle, die Anwendbarkeit des § 3 GEG ausschließende Vorschrift anzusehen (vgl auch Rechberger a.a.O. Rz 1 zu § 365 mwN).Die gegenteilige Rechtsprechung, der sich das Erstgericht anschloß, beruft sich zur Begründung ihres Standpunktes auf die Bestimmung des Paragraph 3, GEG. Demnach soll, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, die Vornahme jeder mit Kosten verbundenen Amtshandlung vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Diese Bestimmung gilt also nur subsidiär und ist die ZPO mit ihrem Paragraph 365, zweifellos als spezielle, die Anwendbarkeit des Paragraph 3, GEG ausschließende Vorschrift anzusehen vergleiche auch Rechberger a.a.O. Rz 1 zu Paragraph 365, mwN).
Auch die von einem Teil der österr. Lehre vertretene "Kompromißmeinung" dahin, daß bei einem amtswegig anzuordnenden Gutachten gemäß § 3 GEG ein Kostenvorschuß allerdings ohne Präklusionsfolgen aufzuerlegen ist, erscheint dem Rekursgericht nicht plausibel (Fucik in RZ 1987, 75; ders in RZ 1991, 182; Gamerith in ÖJZ 1972, 59). Dies schon aus der Erwägung, daß eine rechtskundige oder anwaltlich vertretene Partei einen sanktionslosen Auftrag nicht erfüllen wird und es in diesem Falle später, somit mit vermeidbarer Verzögerung ohnedies zur Aufnahme des Sachverständigenbeweises kommen wird, wenn das Gericht einen solchen für erforderlich hält. Die damit hinausgeschobene Erledigung der Sache ist aber schon mit der besonders für Arbeits- und Sozialrechtssachen im § 39 Abs 1 ASGG normierten Pflicht des Gerichts zur besonderen Verfahrensbeschleunigung nicht vereinbar.Auch die von einem Teil der österr. Lehre vertretene "Kompromißmeinung" dahin, daß bei einem amtswegig anzuordnenden Gutachten gemäß Paragraph 3, GEG ein Kostenvorschuß allerdings ohne Präklusionsfolgen aufzuerlegen ist, erscheint dem Rekursgericht nicht plausibel (Fucik in RZ 1987, 75; ders in RZ 1991, 182; Gamerith in ÖJZ 1972, 59). Dies schon aus der Erwägung, daß eine rechtskundige oder anwaltlich vertretene Partei einen sanktionslosen Auftrag nicht erfüllen wird und es in diesem Falle später, somit mit vermeidbarer Verzögerung ohnedies zur Aufnahme des Sachverständigenbeweises kommen wird, wenn das Gericht einen solchen für erforderlich hält. Die damit hinausgeschobene Erledigung der Sache ist aber schon mit der besonders für Arbeits- und Sozialrechtssachen im Paragraph 39, Absatz eins, ASGG normierten Pflicht des Gerichts zur besonderen Verfahrensbeschleunigung nicht vereinbar.
Der Auftrag an den Kläger zum Erlag eines Kostenvorschusses war sohin in Stattgebung des Rekurses ersatzlos zu beheben.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Trotz des Rekurserfolges sind die Rekurskosten als weitere Verfahrenskosten zu behandeln, da durch die Rekursentscheidung nicht ein Zwischenstreit zwischen den Parteien, sondern eine einseitige Auseinandersetzung des Klägers mit dem Erstgericht beendet wurde. Hatte aber die Gegenpartei keine rechtliche Einflußmöglichkeit auf die mit Rekurs bekämpfte Entscheidung, dann trifft sie gegenüber dem erfolgreichen Rekurswerber keine vom Ausgang des Verfahrens unabhängige Kostenersatzpflicht (Fasching Komm II 355).Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Trotz des Rekurserfolges sind die Rekurskosten als weitere Verfahrenskosten zu behandeln, da durch die Rekursentscheidung nicht ein Zwischenstreit zwischen den Parteien, sondern eine einseitige Auseinandersetzung des Klägers mit dem Erstgericht beendet wurde. Hatte aber die Gegenpartei keine rechtliche Einflußmöglichkeit auf die mit Rekurs bekämpfte Entscheidung, dann trifft sie gegenüber dem erfolgreichen Rekurswerber keine vom Ausgang des Verfahrens unabhängige Kostenersatzpflicht (Fasching Komm römisch zwei 355).