Begründung:
Die Minderjährige ist derzeit Schülerin und wird im Haushalt ihrer Mutter betreut. Dort lebt noch ein zweites (uneheliches) Kind im Alter von elf Jahren. Die Mutter ist Vertragsbedienstete und verdiente einschließlich der S 3.100 an Familienbeihilfe und S 200 an Kinderzulage monatlich S 11.928,90 (Jännerbezug 1998). Sie bewohnt mit ihren Kindern ein ihr gehöriges Einfamilienhaus, die auf diesem Haus lastenden Schulden betragen 1,7 Mio S, die monatlichen Kreditrückzahlungen betragen 6.875 S, die halbjährlichen Verbindlichkeiten S 3.750. Der Vater ist Bereichsdirektor der Allgemeinen Sparkasse Oberösterreich und hat jeweils netto im Jahr 1995 rund S 63.721 monatlich, im Jahr 1996 S 69.089 monatlich und 1997 S 63.965 monatlich verdient. Außer für die mj. Michaela treffen ihn keine weiteren Sorgepflichten.
Die bisherige Unterhaltsverpflichtung des Vaters betrug aufgrund des rekursgerichtlichen Beschlusses vom 5. 7. 1995 S 8.000 monatlich ab 1. 1. 1995.
Die Mutter begründete den Erhöhungsantrag auf monatlich S 10.000 ab 1. 12. 1995 mit dem gestiegenen Bedarf des Kindes und mit dem gestiegenen Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters.
Der Vater erklärte sich nur zu einer Unterhaltserhöhung auf monatlich S 8.500 ab 1. 7. 1996 und auf S 8.700 ab 1. 11. 1997 einverstanden. Die Bedürfnisse des Kindes seien nicht wesentlich gestiegen, vielmehr könnten sie - den Lebensverhältnissen der Mutter angemessen - mit den anerkannten Beträgen abgedeckt werden. Es bestehe die Gefahr, daß die Mutter an den sehr hohen Unterhaltsbeträgen des Kindes mitpartizipiere und damit ihren Lebensstandard verbessere bzw diesen abdecke.
Das Erstgericht verpflichtete den Vater für Dezember 1995 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 9.050, für das Jahr 1996 zu
einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 9.200 und ab 1. 1. 1997 zu
einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 9.395. Es wies das Unterhaltsmehrbegehren (rechtskräftig) ab. Die Minderjährige habe angemessen am überdurchschnittlich gutem Einkommen des Vaters teilzuhaben, unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Mutter, die sich nur in durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen befinde, sei eine angemessene Beteiligung des Kindes mit dem 2,15-fachen des Regelbedarfes ausreichend. Der Zuspruch höherer Unterhaltsbeträge würde zu einem krassen Mißverhältnis zwischen den zur Verfügung stehenden Mitteln des Kindes und den Lebensverhältnissen der Mutter führen.
Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Vaters diesen Beschluß. Es erklärte die Erhebung des Revisionsrekurses für zulässig. Nach Wiedergabe der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Unterhaltsausmittlung bei überdurchschnittlich gutem Einkommen des Unterhaltspflichtigen teilte es die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Im vorliegenden Fall bestehe noch nicht die Gefahr, daß die in bescheidenen Verhältnissen lebende Mutter an der Alimentation der Minderjährigen partizipiere.
Der vom Vater gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig und war daher zurückzuweisen.