Die Revision ist, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergeben wird, zulässig; sie ist im Rahmen ihres Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Vorweg ist zu klären, welches Recht nach kollisionsrechtlichen Regelungen auf das Rechtsverhältnis der Streitteile zur Anwendung kommt. Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 555/91 (= SZ 64/130) aus, der Vertrag mit einem Verbraucher über Teilzeitnutzungsrechte ("Time-Sharing-Vertrag") sei § 41 IPRG zu subsumieren. Diese Bestimmung sei allerdings keine Gesamt-, sondern eine reine Sachnormverweisung. Diese Ansicht wurde vom erkennenden Senat später nicht mehr aufrechterhalten. Er gelangte in der Entscheidung 1 Ob 600/93 (= SZ 66/179 = ZfRV 1994, 161 [Schwind]) vielmehr zum Ergebnis, es fehle an eindeutigen Argumenten, die "bei der Verbraucherstaatanknüpfung die Ausschaltung des im Gesetz verankerten Grundsatzes der Gesamtverweisung geboten erscheinen ließen". Die Gesamtverweisungsregel nach § 5 Abs 1 IPRG werde daher auch bei einer Anknüpfung gemäß § 41 IPRG nicht durchbrochen. Dem schloß sich der 6.Senat (6 Ob 633/95 = JBl 1996, 601 = IPRax 1997, 429) an. Der 2. und der 3.Senat enthielten sich dagegen ausdrücklich der Beantwortung dieser kollisionsrechtlichen Frage (2 Ob 559/95 = ÖBA 1996, 396; 3 Ob 2267/96w = JBl 1997, 252 = IPRax 1997, 431 = ZfRV 1997, 157 [Hoyer]). Mäsch (Renvoi und Vorfragenanknüpfung im Internationalen Vertragsrecht: Der OGH stellt die Weichen falsch, IPRax 1997, 442 [445]), der an dieser kollisionsrechtlichen Praxis der österreichischen Rechtsprechung Kritik übt, meint, der Oberste Gerichtshof "hätte ... besser daran getan, zur Einordnung des § 41 IPRG als Sachnormverweisung zurückzukehren".
Die Diskussion des erörterten Problems ist, wie die bisherige Darstellung zeigt, nicht abgeschlossen. Demgemäß fehlt es auch noch an einer gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Im Anwendungsbereich des Teilzeitnutzungsgesetzes BGBl 1997/32 finden sich in dessen § 11 jetzt jedoch Anknüpfungsregelungen für Nutzungsverträge mit Auslandsbeziehung. Diese Bestimmungen orientieren sich bereits am Römer Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ), das in absehbarer Zeit auch in Österreich in Kraft treten wird, und lehnen sich an § 41 IPRG an (RV 574 BlgNR 20.GP, 32 f). Ob sie zu jener Rechtslage zurückführen werden, die der ursprünglichen Ansicht des erkennenden Senats (1 Ob 555/91) entspricht, kann hier dahingestellt bleiben, weil das Teilzeitnutzungsgesetz nach seinem § 13 nicht auf Nutzungsverträge anzuwenden ist, die vor dem 1.April 1997 abgeschlossen wurden. Deshalb hat hier die Klärung der kollisionsrechtlichen Frage noch nach der alten Rechtslage zu erfolgen.
Danach bedarf es keiner Stellungnahme, ob nun § 41 IPRG (Art I Z 2 des Bundesgesetzes BGBl I 1998/119, mit dem die §§ 36 bis 45 IPRG aufgehoben werden, ist zufolge dessen Art I Z 3 auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden) eine Gesamtnorm- oder doch nur eine Sachnormverweisung beinhaltet, weil der Teilzeitnutzungsvertrag nicht im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit der beklagten Partei im Aufenthaltsstaat der Kläger zustandekam, haben doch die Kläger selbst vorgebracht, sie seien "anläßlich eines Urlaubs" in Österreich auf die Möglichkeit des Erwerbs von Ferienwohnrechten hingewiesen worden und hätten einen solchen Vertrag sodann auch abgeschlossen. Die Feststellungen der Vorinstanzen entsprechen diesen Klagebehauptungen, sodaß eine Anknüpfung gemäß § 41 IPRG ausscheidet.
Mäsch (IPRax 1997, 443 f) legt unter Berufung auf Schwimann (Grundriß des internationalen Privatrechts [1982] 84) dar, der "Erwerb der Mitgliedschaft in einer juristischen Person durch Vereinsbeitritt oder etwa Aktienerwerb" werde "gemeinhin nicht nach schuldvertraglichen Regeln angeknüpft", sondern sei "dem Personalstatut der betroffenen Gesellschaft unterworfen". Danach wäre hier gemäß § 10 IPRG österreichisches Recht anzuwenden, weil die beklagte Partei den tatsächlichen Sitz ihrer Hauptverwaltung in Österreich hat. Wäre dagegen eine schuldrechtliche Anknüpfung nach der charakteristischen Sachleistung gemäß § 36 IPRG zutreffend, käme nach dem Ort der Hauptverwaltung der beklagten Partei ebenfalls österreichisches Sachrecht zur Anwendung. Es führt daher jeder denkbare kollisionsrechtliche Anknüpfungsgrund zur Heranziehung österreichischen Sachrechts, sodaß die erörterte Konkurrenzfrage nicht beantwortet werden muß.
Ist aber auf das Rechtsverhältnis der Streitteile österreichisches Sachrecht anzuwenden, sind Rechtsfragen in zwei Problemkreisen zu beantworten. Einerseits ist zu erörtern, welchen rechtlichen - hier zeitlichen - Beschränkungen der Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an einer Immobilie unter Verwendung des Vereinsmodells unterworfen ist, andererseits ist die Frage der vorzeitigen Auflösung des Dauerschuldverhältnisses der Streitteile aus wichtigem Grund zu behandeln.
Es wurde schon dargelegt, daß das Teilzeitnutzungsgesetz auf die Rechtsbeziehung der Parteien nicht anzuwenden ist, weil ihr ein vor dem 1.April 1997 abgeschlossener Vertrag zugrundeliegt. Das bedeutet jedoch nicht, daß dieses Gesetz die zu klärenden materiellrechtlichen Rechtsfragen überhaupt nicht beeinflussen kann, weil der erkennende als verstärkter Senat in der Entscheidung 1 Ob 2123/96d (= SZ 70/60 = JBl 1997, 368 = JAP 1997/98, 41 [Chiwitt-Oberhammer] = ecolex 1997, 422 [Oberhammer]; siehe dazu auch Kahl, Die Streitverkündung [1998] 116 ff; Klicka, JBl 1997, 611; Mansel, Gerichtspflichtigkeit von Dritten: Streitverkündung und Interventionsklage, in Bajons/Mayr/Zeiler aaO 177 [205 ff]) unter Aufrechterhaltung seiner vorherigen Rechtsprechung neuerlich hervorhob, es lasse sich auch aus späteren gesetzlichen Regelungen interpretativ ableiten, wie eine bestimmte, schon bisher geltende Rechtslage nach dem Willen des Gesetzgebers zu verstehen war und ist. Danach bedarf es nicht jedenfalls der aufgrund eines besonderen Gesetzgebungsakts möglichen authentischen Interpretation, um bestimmte Rechtsnormen im Einklang mit jenem Verständnis auszulegen, das der Gesetzgeber in einem späteren Gesetzgebungsakt (mittelbar) zu erkennen gibt. Das ist hier, wie noch näher zu begründen sein wird, deshalb von Bedeutung, weil der Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an einer Immobilie unter Heranziehung des Vereinsmodells an sich gegen eine langjährige Bindung der Vereinsmitgliedschaft des Nutzungsbereichtigten spricht.
Die rechtliche Gestaltung des hier bedeutsamen Vereinsmodells entspricht dem für den Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts an einer Immobilie üblichen Muster. Danach hält der Verein das dingliche Recht - gewöhnlich ein Fruchtgenußrecht - an der Immobilie; das Teilzeitnutzungsrecht ist untrennbar mit der Vereinsmitgliedschaft verbunden, die samt jenem Recht mittels einer einmaligen Zahlung erworben und von periodisch wiederkehrenden Beiträgen zu den Kosten der Verwaltung, Bewirtschaftung und Instandhaltung der Immobilie begleitet wird. Immer ist in den Vereinsstatuten auch festgelegt, daß der Vereinszweck nicht in der Erzielung von Gewinnen besteht. Der Teilzeitnutzungsberechtigte ist über einen langen Zeitraum gebunden; er hat keine durch Vereinbarung zugebilligte Möglichkeit zur Vertragsauflösung während der vereinbarten Laufzeit des Rechtsverhältnisses, er kann jedoch in bestimmten Fragen Einfluß auf die Willensbildung des Vereins nehmen und sich der Vereinsmitgliedschaft durch Veräußerung des Teilzeitnutzungsrechts entledigen (Näheres dazu bei Tönnes, Zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Ferienwohnrechten, RIW 1996, 124 [127 ff]). Demzufolge werden dem Vereinsmitglied als Mitgliedschaftsrechte ein veräußerliches Teilzeitnutzungsrecht an der Immobilie und die körperschaftliche Mitbestimmung eingeräumt (Tönnes, RIW 1996, 129). Dem Vereinsmitglied kommt es jedoch in erster Linie auf den Erwerb des Teilzeitnutzungsrechts an.
Rechtsbeziehungen zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern sind privatrechtlicher Natur (EvBl 1979/85; Mayer, B-VG2 [1997] Art 12 StGG III.2). Es entspricht herrschender Ansicht, daß die Vereinsmitgliedschaft durch einseitige Austrittserklärung beendet und nur an angemessene Fristen und bestimmte Termine gebunden werden darf (Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 40 zu § 26; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine [1997] 62; Fessler/Keller, Österreichisches Vereinsrecht [1990] 48; Posch in Schwimann, ABGB2 Rz 38 zu § 26 und Wolff in Klang2 I/1 203 [die beiden letzteren nur zur grundsätzlichen Austrittsmöglichkeit]). Im übrigen kann das Recht zum sofortigen Vereinsaustritt aus wichtigem Grund in der Satzung nicht wirksam ausgeschlossen bzw beschränkt werden (Aicher aaO). Die übermäßig lange Bindung an eine Vereinsmitgliedschaft ist sittenwidrig (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer aaO) und widerspricht im Verhältnis zu Verbrauchern im besonderen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG.
Diese Rechtslage erweist, daß der Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts an einer Immobilie in Verwirklichung des dargestellten Vereinsmodells, das im konkreten Fall eine Mitgliedschaftsbindung der Kläger von 25 Jahren, sonst aber eine solche von 50 Jahren herbeiführen soll, mit privatrechtlichen Grundsätzen des Vereinsrechts nicht vereinbar ist. Der Gesetzgeber fand jedoch Vereinsmodelle der erläuterten und auch hier maßgeblichen Art zur Realisierung des Erwerbs eines Teilnutzungsrechts an einer Immobilie bereits vor, als er in Umsetzung der "Richtlinie 94/47 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien" (abgedruckt als Anlage zur RV 574 BlgNR 20.GP, 36 ff) das Teilzeitnutzungsgesetz BGBl I 1997/32 erließ. Ein erklärtes Ziel der Richtlinie ist es, sich jeder Detailregelung zu enthalten, auf welchen Rechtsgrundlagen und "inwieweit" Verträge über die Teilzeitnutzung einer Immobilie geschlossen werden dürfen (Pkt. 4 der Präambel). Dieser Vorgabe folgte der österreichische Gesetzgeber, unterscheiden doch die Begriffsbestimmungen in § 2 TNG einerseits nur im grundsätzlichen zwischen dinglichen und obligatorischen Rechten unter Festlegung bestimmter definitorischer Mindestanforderungen an die Qualifikation von Rechten als Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien, während andererseits in Abs 2 klargestellt wird, daß der Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts von der für das Recht gewählten Rechtsform, der Rechtsform des Veräußerers, von einer allfälligen Beteiligung des Erwerbers am Veräußerer und von den das Nutzungsobjekt betreffenden Rechtsverhältnissen (Nutzungsvertrag) unabhängig ist. Dabei sind Teilzeitnutzungsrechte gemäß § 2 Abs 1 TNG nur solche Rechte, die "für mindestens drei Jahre" eingeräumt wurden.
Demzufolge hatte der Gesetzgeber bloß die Absicht, in die vorgefundene privatrechtliche Praxis der Umsetzung von Teilzeitnutzungsmodellen ausschließlich durch die besonderen gesetzlichen Regelungen einzugreifen, ohne damit die Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten und die Möglichkeit der grundsätzlichen Aufrechterhaltung ihm bekannter und in der Rechtswirklichkeit schon verwendeter Modelle zu mißbilligen. So wird etwa in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich auf die Vielfalt darauf dem Markt üblichen Teilzeitnutzungsmodelle und - neben einer anderen deutschen Publikation - auch auf die oben zitierte Abhandlung von Tönnes und jene von Vilotti (Time-Sharing von Ferienwohnungen in Österreich?, WoBl 1990, 149) hingewiesen (RV 574 BlgNR 20.GP, 7). Letztere erörtert auch die in Österreich übliche Praxis des "Time-Sharing" auf "Vereinsbasis" (WoBl 1990, 151 ff), die Spruzina (in Stabentheiner, Teilzeitnutzungsgesetz [1998] 118) als "beliebt" bezeichnet.
Dem Gesetzgeber waren aber auch die rechtlichen Probleme einer zu langen Vertragsbindung des Erwerbers von Teilzeitnutzungsrechten bewußt, er wollte jedoch ausdrücklichen Anregungen im Begutachtungsverfahren, ein unabdingbares Auflösungsrecht des Erwerbers nach Ablauf von fünf Jahren vorzusehen, nicht folgen, weil er eine solche Regelung in Hinsicht auf § 6 Abs 1 Z 1 ZPO für entbehrlich hielt. Ebensowenig wollte er generelle Anordnungen über die Rechtsfolgen einer Auflösung treffen, "insbesondere ob der Erwerber einen Teil des von ihm geleisteteten Gesamtentgelts wieder zurückfordern könnte und wie dieser Rückforderungsanspruch zu berechnen wäre" (RV 574 BlgNR 20.GP, 11).
Dieser Befund zwingt zur Schlußfolgerung, daß der Gesetzgeber die Begründung von Teilzeitnutzungsrechten an einer Immobilie auch in Form des Vereinsmodells nicht nur für den Zeitraum vor Inkrafttreten des Teilzeitnutzungsgesetzes für zulässig hielt, sondern auch weiterhin billigt. Da § 2 Abs 1 TNG für ein Teilzeitnutzungsrecht eine Dauer von "mindestens" drei Jahren bestimmt und der Gesetzgeber die Regelung eines unabdingbaren Auflösungsrechts des Erwerbers nach dem Ablauf von fünf Jahren ausdrücklich ablehnte, ist vor dem Hintergrund der Leitgedanken dieser Neuregelung und wegen der vom Gesetzgeber vorgefundenen Erwerbsmodelle auch im Hinblick auf Beitrittsverträge mit Vereinen, deren Abschluß vor dem 1.April 1997 erfolgte, erkennbar, daß eine rechtmäßige zeitliche Bindung des Vereinsmitglieds drei Jahre übersteigen darf, aber auch eine fünfjährige, ja selbst eine über diesen Zeitrahmen hinausgehende Bindung nicht jedenfalls als rechtswidrig anzusehen ist, sondern daß sich die Inhaltskontrolle der im jeweiligen Beitrittsvertrag vereinbarten konkreten Bindung - unter Heranziehung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls - an § 6 Abs 1 Z 1 KSchG zu orientieren hat. Damit ist für den hier behandelten Sonderfall ein - gegenüber der bisher herrschenden Ansicht - neues privatrechtliches Verständnis der zulässigen Höchstdauer der zeitlichen Bindung an eine Vereinsmitgliedschaft erforderlich.
Dabei überließ der Gesetzgeber der Rechtsprechung die Definition der zeitliche Grenze, bis zu der - im jeweiligen Anlaßfall - die rechtsgeschäftliche Bindung eines Vereinsmitglieds ohne Austrittsmöglichkeit im Einklang mit den guten Sitten, also ohne eine Verletzung des § 6 Abs 1 Z 1 KSchG und des § 879 ABGB, erlaubt ist. Regelungen, die diese Grenze überschreiten, sind infolge Teilnichtigkeit geltungserhaltend zu reduzieren und bleiben im nicht gesetzwidrigen Umfang gültig (Apathy in Schwimann aaO Rz 1 zu § 6 KSchG; Krejci in Rummel aaO Rz 10 f zu § 6 KSchG).
Dieser Beurteilung ist eine Gesamtabwägung der maßgeblichen Elemente des Schuldverhältnisses zugrundezulegen. Zu beachten sind jedoch zwei grundlegende Prämissen. Einerseits erfordert die Errichtung einer Immobilie, die sich zur Verwirklichung eines Teilzeitnutzungsanbots eignet, eine Investitionsentscheidung, die beträchtliches Kapital über einen langen Zeitraum bindet und häufig die Verwendung von Fremdmitteln einschließt. Der Initiator und Investor eines solchen Unternehmens nimmt daher gewöhnlich ein hohes wirtschaftliches Risiko für die Beteiligung am Teilzeitnutzungsmarkt in Kauf. Das erfordert längere Bindungsfristen seiner Vertragspartner innerhalb des Leistungssynallagmas, weil die Investitionsentscheidung - abgesehen von der über längere Zeiträume weitgehend unwägbaren branchenspezifischen konjunkturellen, makroökonischen und gesellschaftlichen Entwicklung - erst dann in ihren vorhersehbaren Auswirkungen zwecks Beschränkung des kaufmännischen Risikos kalkulierbar wird. Andererseits darf das Interesse eines Teilzeitnutzungsberechtigten an einer nicht allzu langen Bindungsfrist nicht aus den Augen verloren werden, weil sich nicht nur die gesellschaftlichen Lebensgewohnheiten, sondern auch persönliche Lebensumstände im Verlauf eines langen Zeitraums erheblich ändern können. Dieser für den persönlichen Lebensbereich im Detail nicht vorhersehbare grundlegende Wandel des Umfelds, währenddessen sich der Verbraucher zufolge der Dauer der seinerzeit akzeptierten Vertragsbindung von der vereinbarten Rechtsbeziehung nicht lösen kann, ist jedoch in seiner Sphäre von entscheidender Bedeutung für den (verbliebenen) subjektiven Wert der Gegenleistung des Unternehmers.
Das hier zu erörternde Vereinsmodell ist in Abwägung der statutarischen Rechte und Pflichten der Streitteile - bgesehen von der Bindungsfrist des Vereinsmitglieds, die einer besonderen Stellungnahme bedarf, - im großen und ganzen nicht auf eine unfaire Benachteiligung des Verbrauchers als eines Vereinsmitglieds abgestellt.
Tönnes (RIW 1996, 137) vertritt die Auffassung, der Ausschluß der ordentlichen Kündigung bei einem Dauernutzungsmodell auf bestimmte Zeit sei nicht zu beanstanden, solange das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ungeschmälert bleibe und das Vereinsmitglied - neben der freien Übertragbarkeit seines Teilzeitnutzungsrechts - auch die Wahl habe, sein Recht dem Verein zur Befriedigung von dessen Ansprüche auf Erfüllung laufender Leistungspflichten "zur Verfügung zu stellen, um selber von der Verpflichtung frei zu werden". Diese Begründung übersieht, daß ein ungeschmälertes außerordentliches Kündigungsrecht bei einem befristeten Dauerschuldverhältnis in diesem Zusammenhang schon deshalb kein Kriterium sein kann, weil das Recht auf Vertragsauflösung aus wichtigem Grund durch Vereinbarung gar nicht geschmälert werden kann. Auch mit der Variante, dem Verein das Teilzeitnutzungsrecht als Gegenleistung für die Befreiung des Verbrauchers von wiederkehrenden Zahlungspflichten bis zum Ende der vereinbarten Bindungsfrist in jedem Fall ohne weitere Entschädigung zu übertragen kann das Auslangen nicht gefunden werden, weil der Verein die dem Teilzeitnutzungsrecht zugeordneten Räume vorerst jedenfalls vermieten sowie früher oder später das Teilzeitnutzungsrecht selbst gegen Entgelt weiterverwerten und der neue Erwerber sodann die auf dieses Recht entfallenden wiederkehrenden Zahlungspflichten tragen und der Verbraucher denjenigen Restvermögenswert entschädigungslos verlieren wird, der durch die vor der Weiterverwertung des Teizeitnutzungsrechts allenfalls doch vom Verein getragenen laufenden Aufwendungen nicht verbraucht wurde. Auch die Übertragbarkeit des Teilzeitnutzungsrechts an Dritte ist kein ausreichendes Äquivalent für eine sehr lange Vertragsbindung, weil zu berücksichtigen ist, daß der Verbraucher gewöhnlich weder Vermarktungsstrategien kennt, sich solcher aber in der Regel nicht bedienen kann und ferner auch über keine Vermarktungsorganisation verfügt, deren Hilfe erst eine rasche und möglichst verlustfreie Verwertung seines Vermögensrechts nach typischen Marktchancen möglich wäre. Dagegen hat der Verein, dem die erforderlichen Vermarktungsstrategien bekannt sind und der üblicherweise auch über eine Vermarktungsorganisation verfügt bzw sich einer solchen zumindest zu bedienen weiß, ungleich bessere Marktchancen, ein wieder verfügbar gewordenes Teilzeitnutzungsrecht zu angemessenen wirtschaftlichen Bedingungen weiterzuverwerten.
Diese Erwägungen führen zum Ergebnis, daß ein Vereinsaustritt des Verbrauchers durch einseitige Willenserklärung nach Überschreiten der zulässigen Bindungsfrist bei gleichzeitiger Beendigung des mit der Vereinsmitgliedschaft untrennbar verbundenen Teilzeitnutzungsverhältnisses vom Recht des Verbrauchers unabhängig ist, das Dauerschuldverhältnis mittels außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund jederzeit aufzulösen und sich damit auch der Vereinsmitgliedschaft zu entledigen.
Nach den bisherigen Erörterungen überschreitet aber eine Bindungsfrist von 25 Jahren die zulässige Grenze erheblich. In Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Partner von Teilzeitnutzungsverträgen wird die anläßlich des Erwerbs eines Teilzeitnutzungsrechts erlaubte Dauer der Verbraucherbindung - je nach den sonstigen Einzelheiten des konkreten Vertrags - im Bereich von 10 bis 15 Jahren liegen. Wo im vorliegenden Fall die zulässige Höchstdauer der Bindung anzunehmen ist, bedarf keiner Klärung, weil die Kläger ihre Teilzeitnutzungsrechte erst am 18.Juni 1994 erwarben und daher noch lange nicht jene zeitliche Bindungsgrenze erreicht ist, die vor dem Hintergrund einer Teilnichtigkeit des Aufnahmevertrags zur Beendigung des Dauerschuldverhältnisses führen könnte. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die Kläger im Falle der Beendigung des Dauerschuldverhältnisses nach Erreichen der zulässigen Bindungsgrenze eine Teilabfindung für den auf eine Nutzungsperiode von 25 Jahre bezogenen Erwerbspreis begehren dürfen und - bejahendenfalls - wie eine solche Abfindung zu berechnen wäre.
Angesichts der bisherigen Ausführungen stellt sich allerdings die weitere Frage, ob die Kläger zur Vertragsauflösung aus wichtigem Grund berechtigt sind:
Es entspricht herrschender Ansicht, daß befristete Dauerschuldverhältnisse mit der Wirkung ex nunc jederzeit aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden können. Als Auflösungsgründe kommen etwa Vertragsverletzungen, der dadurch bedingte Verlust des Vertrauens zum Vertragspartner oder erhebliche Änderungen der Verhältnisse in Betracht, die eine weitere Aufrechterhaltung der vertraglichen Bindung unzumutbar erscheinen lassen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse in besonderem Maß dem Einfluß von Veränderungen der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Verhältnisse unterliegen, weil auch sorgfältigste Parteien nicht für alle zukünftigen Wechselfälle vertragliche Vorsorgen treffen können (JBl 1992, 517; JBl 1992, 187; Apathy in Schwimann aaO Rz 21 zu § 859; F. Bydlinski in Klang2 IV/2, 200; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 27; Mayrhofer/Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 619; Rummel in Rummel aaO Rz 27 zu § 859). Gründe, mit denen schon bei Abschluß des Dauerrechtsverhältnisses gerechnet werden mußte, oder Veränderungen, die von den Vertragsparteien offensichtlich in Kauf genommen wurden, können dessen vorzeitige Auflösung jedenfalls nicht rechtfertigen (9 Ob 166/97w; 6 Ob 1530/95; JBl 1982, 142). Wichtige Gründe für eine solche Vertragsaufhebung hat derjenige zu behaupten und zu beweisen, der die Auflösung erklärt (6 Ob 1530/95). Deren Eignung zur Herbeiführung der Auflösungswirkung bestimmt sich nach dem Maß der Vorhersehbarkeit der gegen die Vertragsbindung geltend gemachten Umstände und ihrer Zugehörigkeit zur Herrschaftssphäre eines der Vertragspartner. Je eher solche Umstände im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar waren und je mehr sie in die Sphäre des nun auflösungswilligen Vertragspartners fallen, umso größer ist der Stellenwert der Stabilität der Vertragsbindung und umso höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit behaupteter Auflösungsgründe zu stellen (JBl 1992, 517). Einer Auflösung aus wichtigem Grund kann im konkreten Fall überdies der Umstand entgegenstehen, daß die Teilzeitnutzungsrechte übertragbar sind. Sollte den Klägern daher eine zumutbare Möglichkeit offenstehen, ihren Vermögenswert unter derzeit marktgerechten Bedingungen zu veräußern, besteht, wie noch näher zu erörtern sein wird, keine Notwendigkeit zur Auflösung der Vertragsbindung. Das gilt auch dann, wenn die Teilzeitnutzungsrechte seit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine gewisse Entwertung durch die Marktverhältnisse erfahren hätten. Ein solcher Vermögensnachteil fiele den Klägern selbst zur Last, weil sie dann nur ein "schlechtes Geschäft" gemacht hätten, solange eine noch darzulegende Wertgrenze nicht unterschritten wird.
Bisher steht bloß fest, daß der Erstkläger einen Herzinfarkt erlitt. Die Kläger brachten dazu ferner vor, der Erstkläger habe diesen Gesundheitsschaden wegen des mit der Ortsveränderung verbundenen Klimawechsels und infolge der langen An- und Abreise erlitten (ON 1 S 4) und sei "aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage", zur Teilzeitnutzungsimmobilie nach Österreich auszureisen, weil "bei einer Autofahrt von fünf bis sechs Stunden mit einer Verschlechterung seines Krankheitsbildes gerechnet werden" müsse (ON 8 S 2). Solche Behauptungen sind indes - bei Zugrundelegung der einleitenden Rechtsausführungen und selbst wenn nur Krankheitsfolgen ohne Bedachtnahme auf die Übertragbarkeit der Teilzeitnutzungsrechte von Bedeutung wären - für sich noch nicht geeignet, einen wichtigen Grund zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses schlüssig darzutun. Wäre für den Erstkläger eine ununterbrochene Anreise von mehreren Stunden im PKW zu strapaziös, bestünde die zumutbare Möglichkeit, erholsame Pausen einzulegen bzw überhaupt ein bequemeres Verkehrsmittel (etwa die Eisenbahn) zu benützen. Es könnte auch sein, daß gerade der Erholungswert des Aufenthalts am Ort der Teilzeitnutzungsimmobilie einen positiven Einfluß auf den Gesundheitszustand des Erstklägers hätte.
Hätte der Herzinfarkt jedoch einen dauernden Gesundheitsschaden des Erstklägers verursacht, der ihn praktisch außerstande setzte, von seinem Teilzeitnutzungsrecht auch künftig sinnvoll, also ohne einen weiteren Nachteil für seine Gesundheit befürchten zu müssen, Gebrauch zu machen, so wäre ihm die Aufrechterhaltung des Dauerschuldverhältnisses, käme es auf diesen Gesichtspunkt allein an, nicht mehr zumutbar. Auf diesen Aspekt dürfte sich auch die Zweitklägerin als Ehegattin des Erstklägers berufen, weil es die Anforderungen, die an die umfassende eheliche Lebensgemeinschaft zu stellen sind, nicht zuließen, der Ehegattin über viele Jahre Urlaubsaufenhalte in kalendermäßig schematischer Abfolge im Ausland zuzumuten, während ihr Lebenspartner von schlechtem und allenfalls auch dauernd betreuungsbedürftigem Gesundheitszustand zu Hause bleiben müßte.
Wären derartige Prämissen einer vorzeitigen Auflösung des Dauerschuldverhältnisses verwirklicht, hätten die Kläger - wie bereits erwähnt - aber auch noch darzutun, daß es ihnen an einer zumutbaren Möglichkeit fehlte, ihre Teilzeitnutzungsrechte zu derzeit marktgerechten Bedingungen zu veräußern. In diesem Rahmen hätten sich die Kläger aller einem Verbraucher in seinem Heimatstaat gewöhnlich verfügbaren Mittel - wie etwa der Annoncierung oder eines Verkaufsvermittlers - zu bedienen, um die Übertragung ihrer Teilzeitnutzungsrechte auf Dritte zu ermöglichen. Lediglich dann, wenn diese Rechte trotz solcher Bemühungen nach der aktuellen und der künftig absehbaren Marktlage praktisch unveräußerbar wären, weil entweder jede Nachfrage fehlt oder die Veräußerung durch einen Privaten - im Verhältnis zum anteiligen Erwerbspreis - nur ohne nennenswerte Gegenleistung und daher eine wenigstens einigermaßen werterhaltende Verwertung bloß aufgrund einer bestimmten Vermarktungsstrategie innerhalb einer darauf abgestimmten Verkaufsorganisation möglich wäre, wären die Kläger zur Abwendung einer Vertragsauflösung aus wichtigem Grund nicht auf ihr Übertragungsrecht verweisbar.
Ob sich die Kläger bisher um die Veräußerung ihrer Teilzeitnutzungsrechte erfolglos bemühten oder solche Anstrengungen aussichtslos gewesen wären und daher nur einen unnützen Aufwand verursacht hätten, ist ihrem Prozeßvorbringen nicht zu entnehmen. Es fehlen vor allem auch Behauptungen zur Marktlage für den privaten Handel mit Teilzeitnutzungsrechten im Sinne obiger Ausführungen. Die Kläger stützen ihr Begehren im Kern auf zwei denkbare Vertragsauflösungsgründe. Dabei konnten sie die erst in dieser Entscheidung im einzelnen begründeten rechtlichen Voraussetzungen einer Beendigung des Dauerschuldnerhältnisses unter Zugrundelegung des einen oder des anderen Auflösungsgrunds nicht vorausahnen. Der Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit wegen einer überlangen Vertragsbindung vermag ihren Prozeßstandpunkt zwar, wie gezeigt wurde, jedenfalls nicht zu stützen, ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung könnte jedoch verwirklicht worden sein. Allerdings sind die Tatsachenbehauptungen der Kläger in diesem Punkt unvollständig, sodaß ihnen im fortgesetzten Verfahren gemäß § 182 Abs 1 ZPO Gelegenheit zu geben sein wird, ihr zur Frage eines wichtigen Auflösungsgrunds unvollständiges Prozeßvorbringen im Sinne der Rechtsausführungen dieser Entscheidung zu ergänzen und unter Beweis zu stellen, weil sie - wie einleitend erwähnt - mangels einer Rechtsprechung zu den erstmals vom erkennenden Senat behandelten Detailfragen gar kein vollständiges Vorbringen erstatten konnten.
Sollte sich im fortgesetzten Verfahren die Verwirklichung eines wichtigen Auflösungsgrunds erweisen, so wird sich der Wertersatz für den unverbrauchten Rest des Teilzeitnutzungsrechts nicht mittels der einfachen Verhältnisrechnung der Kläger bestimmen lassen. Demgemäß ergibt sich der Ersatzbetrag nicht bloß aus dem linearen rechnerischen Bruchteil des Erwerbspreises für die Restnutzungsperiode. Eine solche Berechnung ließe unberücksichtigt, daß sich die Preiskalkulation für die erworbenen Teilzeitnutzungsrechte auf eine Nutzungsperiode von 25 Jahren bezieht. Daher wäre als Grundlage der Verhältnisrechnung jener Preis zu ermitteln, den die Kläger auf dem Boden einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Kalkulation zu bezahlen gehabt hätten, wenn sie die Teilzeitnutzungsrechte von vornherein nur für den Zeitraum bis zur späteren Auflösung des Dauerschuldverhältnisses erworben hätten. Dieser Berechnungsmodus ist deshalb erforderlich, weil der behauptete Auflösungsgrund ausschließlich in die Sphäre der Kläger als Teilzeitnutzungsberechtigte fällt. Erst wenn die beklagte Partei die Offenlegung ihrer Kalkulationsgrundlagen verweigern sollte, käme ein Rückgriff auf die Berechnungsweise der Kläger in Betracht.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.