Entscheidungstext 8Ob82/98m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob82/98m

Entscheidungsdatum

24.08.1998

Anmerkung

E51178 08A00828

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der Gertrude G*****, Inhaberin der nicht prot. Firma G*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Horst Reitböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 5. Februar 1998, GZ 3 R 17/98i-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vorheriger SuchbegriffAbsonderungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffAussonderungsrechteNächster Suchbegriff werden gemäß Paragraph 11, Absatz eins, KO durch die Eröffnung des Konkurses nicht berührt. Sie sind im Konkurs nicht anzumelden. Streitigkeiten über den Bestand solcher Rechte sind außerhalb des Konkursverfahrens in dem dazu vorgesehenen Rechtsweg auszutragen (SZ 21/101; SZ 36/70; SZ 64/185). Der erkennende Senat hat jüngst in 8 Ob 29/98t unter Hinweis auf die Entscheidung EvBl 1964/35 ausgesprochen, daß Vorheriger SuchbegriffAussonderungsberechtigtenNächster Suchbegriff, solange nicht anerkannte Vorheriger SuchbegriffAussonderungsansprücheNächster Suchbegriff nicht im Prozeßweg rechtskräftig festgestellt sind, ebensowenig wie Konkursgläubigern ein Rekursrecht zukommt. Daran ist auch für die - wie dargestellt - hinsichtich des Konkursteilnahmeanspruchs gleich zu beurteilende Stellung des Vorheriger SuchbegriffAbsonderungsberechtigten festzuhalten.

Die Zurückweisung des Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz erfolgte daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00082.98M.0824.000

Dokumentnummer

JJT_19980824_OGH0002_0080OB00082_98M0000_000

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