Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist entgegen der Auffassung der Klägerin zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des erkennenden Senates abgewichen ist. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Das Nachahmen eines fremdes Produktes, das keinen Sonderschutz, etwa nach dem MSchG, dem UrhG oder als Unternehmenskennzeichen genießt, ist an sich nicht wettbewerbswidrig; ein Verstoß gegen § 1 UWG ist aber dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (ÖBl 1998, 17 - Schokobananen mwN uva). Das ist ua dann der Fall, wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muß vom nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen, vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl von Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht, einen angemessenen Abstand halten. Eine vermeidbare "Herkunftstäuschung" setzt voraus, daß eine bewußte Nachahmung vorliegt, die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (ÖBl 1997/167 - Astoria; ÖBl 1996, 292 - Hier wohnt; ÖBl 1994, 58 - Makramee-Spitzen jeweils mwN uva). Sittenwidrigkeit ist ausgeschlossen, wenn die Form, die zur Erzeugung der Ware am wirtschaftlichsten und zweckmäßigsten ist, nachgeahmt oder eine ihr ähnliche Form gewählt wird, weil keine oder nur ganz beschränkte Ausweichmöglichkeiten bestehen (SZ 49/65 = ÖBl 1976, 154 - Schwedenbombe).Das Nachahmen eines fremdes Produktes, das keinen Sonderschutz, etwa nach dem MSchG, dem UrhG oder als Unternehmenskennzeichen genießt, ist an sich nicht wettbewerbswidrig; ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG ist aber dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (ÖBl 1998, 17 - Schokobananen mwN uva). Das ist ua dann der Fall, wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muß vom nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen, vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl von Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht, einen angemessenen Abstand halten. Eine vermeidbare "Herkunftstäuschung" setzt voraus, daß eine bewußte Nachahmung vorliegt, die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (ÖBl 1997/167 - Astoria; ÖBl 1996, 292 - Hier wohnt; ÖBl 1994, 58 - Makramee-Spitzen jeweils mwN uva). Sittenwidrigkeit ist ausgeschlossen, wenn die Form, die zur Erzeugung der Ware am wirtschaftlichsten und zweckmäßigsten ist, nachgeahmt oder eine ihr ähnliche Form gewählt wird, weil keine oder nur ganz beschränkte Ausweichmöglichkeiten bestehen (SZ 49/65 = ÖBl 1976, 154 - Schwedenbombe).
Besteht - wie im vorliegenden Fall - kein Sonderrechtschutz und ist somit grundsätzlich die wirtschaftliche Betätigung des einzelnen Mitbewerbers frei, dann muß jeder die Ergebnisse seiner Arbeit, mag er sie mit noch so viel Mühe und Kosten erreicht haben, der Allgemeinheit im Interesse des Fortschritts zur Verfügung stellen; sein Vorteil im Wettbewerb liegt im natürlichen (meist auch zeitlichen) Vorsprung, den er vor seinen Mitbewerbern dadurch gewinnt, daß sie ihn erst wieder durch die nachahmende Leistung ausgleichen müssen, was keinesfalls immer einfach ist und oft ebenfalls erheblichen Aufwand an Mühe und Kosten erfordert; insoferne ist auch die nachahmende Leistung noch Leistungswettbewerb, so lange der Nachahmende die Leistung als eigene und nicht als fremde Leistung ausgibt (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht19 § 1 d UWG Rz 495; ÖBl 1998, 182 - Fußballverein-Logos ua). Ist die Erscheinungsform (hier auch als Styling oder Design bezeichnet) eines Produktes technisch bedingt oder ergibt sie sich daraus, daß eine wirtschaftlich zweckmäßige Herstellung (worunter durchaus auch die Berücksichtigung von Kundenerwartungen zu verstehen sein kann) zu einer bestimmten Form des Produktes führt, dann wäre das Nachahmen selbst dann noch zulässig, wenn das nachgeahmte Erzeugnis (eine im konkreten Fall nicht gegebene) Verkehrsgeltung hätte, weil Monopolstellungen für technisch/wirtschaftlich zweckmäßige Verfahren oder Produkte, welche die Voraussetzungen sondergesetzlichen Schutzes nicht erfüllen, verhindert werden sollen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 33 Rz 72 mwN). Für das Vorliegen technischer/wirtschaftlicher Ausweichmöglichkeiten trägt der Kläger die Beweislast (Koppensteiner aaO mH auf RdW 1993, 277; dabei besteht keine Judikaturdivergenz zu ÖBl 1994, 223 - Zeitrelais, weil dort die [im vorliegenden Fall nicht vorliegende] unmittelbare Leistungsübernahme die Sittenwidrigkeit bewirkte, weshalb dort das Fehlen technischer Ausweichmöglichkeiten in die Beweislast des Beklagten verwiesen wurde [abl Koppensteiner aaO Rz 67 FN 196]).Besteht - wie im vorliegenden Fall - kein Sonderrechtschutz und ist somit grundsätzlich die wirtschaftliche Betätigung des einzelnen Mitbewerbers frei, dann muß jeder die Ergebnisse seiner Arbeit, mag er sie mit noch so viel Mühe und Kosten erreicht haben, der Allgemeinheit im Interesse des Fortschritts zur Verfügung stellen; sein Vorteil im Wettbewerb liegt im natürlichen (meist auch zeitlichen) Vorsprung, den er vor seinen Mitbewerbern dadurch gewinnt, daß sie ihn erst wieder durch die nachahmende Leistung ausgleichen müssen, was keinesfalls immer einfach ist und oft ebenfalls erheblichen Aufwand an Mühe und Kosten erfordert; insoferne ist auch die nachahmende Leistung noch Leistungswettbewerb, so lange der Nachahmende die Leistung als eigene und nicht als fremde Leistung ausgibt (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht19 Paragraph eins, d UWG Rz 495; ÖBl 1998, 182 - Fußballverein-Logos ua). Ist die Erscheinungsform (hier auch als Styling oder Design bezeichnet) eines Produktes technisch bedingt oder ergibt sie sich daraus, daß eine wirtschaftlich zweckmäßige Herstellung (worunter durchaus auch die Berücksichtigung von Kundenerwartungen zu verstehen sein kann) zu einer bestimmten Form des Produktes führt, dann wäre das Nachahmen selbst dann noch zulässig, wenn das nachgeahmte Erzeugnis (eine im konkreten Fall nicht gegebene) Verkehrsgeltung hätte, weil Monopolstellungen für technisch/wirtschaftlich zweckmäßige Verfahren oder Produkte, welche die Voraussetzungen sondergesetzlichen Schutzes nicht erfüllen, verhindert werden sollen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 33, Rz 72 mwN). Für das Vorliegen technischer/wirtschaftlicher Ausweichmöglichkeiten trägt der Kläger die Beweislast (Koppensteiner aaO mH auf RdW 1993, 277; dabei besteht keine Judikaturdivergenz zu ÖBl 1994, 223 - Zeitrelais, weil dort die [im vorliegenden Fall nicht vorliegende] unmittelbare Leistungsübernahme die Sittenwidrigkeit bewirkte, weshalb dort das Fehlen technischer Ausweichmöglichkeiten in die Beweislast des Beklagten verwiesen wurde [abl Koppensteiner aaO Rz 67 FN 196]).
Nun hat zwar das Erstgericht "festgestellt", daß für die Beklagten ein zumutbarer Spielraum für eine andere "optische Gestaltung" (wohl gemeint: ein anderes Design) bestanden habe; des weiteren hat das Berufungsgericht ausgeführt, das nicht ausschließlich auf technische Gegebenheiten beschränkte Design des klägerischen Korkenziehers könne bei weitgehender Aufrechterhaltung der technischen Funktion in vielerlei Hinsicht so variiert werden, daß Verwechslungsgefahr auszuschließen sei. Daraus folgt aber nach Ansicht des erkennenden Senates noch nicht, daß die Wahl einer völlig oder wesentlich anderen Form - denn etliche Abweichungen in der Konstruktion des beanstandeten Korkenziehermodells der Beklagten stehen fest, sodaß von einer völligen Leistungsübernahme nicht ausgegangen werden kann - die gleichen technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten bieten könnte, wie die tatsächlich gewählte. Die "Feststellungen" oder Erwägungen der Vorinstanzen über zahlreiche Ausweichmöglichkeiten erscheinen daher insbesondere unter dem Gesichtspunkt, daß gleiche Bequemlichkeit bei der Betätigung, aber auch in der Ruhestellung des Korkenziehers nach Gebrauch (etwa bei Aufbewahrung in einer Rocktasche) mit einem unrunden oder durch höhere Kraftanstrengung für die Dreh- und/oder Zugbewegung zu betätigenden Korkenzieher nicht erreichbar sein könnte, bloß als abstrakte Überlegungen. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, wie die Beklagten bei Übernahme des - ungekürzten - Prinzips dieses Korkenziehers einen größeren Abstand hätten halten können. Die Beklagten hatten daher das Recht, den sondergesetzlich nicht geschützten Korkenzieher der Klägerin in einer Weise als Vorbild nachzuahmen, daß sie ihm eine vergleichbare Form geben und ihn in der technischen Verwendungsweise nahezu gleichartig gestalteten. Abgesehen davon, daß schon wegen der auffällig unterschiedlichen, am Gerät angebrachten Bezeichnungen (SCREWPULL - BOTTLE-PULL) und der doch nicht völlig gleichen Verpackungen sowie auch deshalb, weil die Beklagte ihre (vormals mit den Produkten der Klägerin versorgten) Kunden über die Herausbringung eigenständiger Produkte nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der Klägerin umfassend informierte, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr fraglich erscheint, bewirkte auch eine Verwechslungsfähigkeit der Produkte der Streitteile unter den aufgezeigten Gesichtspunkten für die Beklagten noch kein Nachahmungsverbot, weil sie die technisch und wirtschaftlich als optimal befundene, jedoch sondergesetzlich nicht geschützte Form des klägerischen Produkts im Wege zulässigen Leistungswettbewerbs als Vorbild verwenden durften.
Diese Erwägungen führen zur Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen im Sinne der Abweisung des Sicherungsantrags.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41 und 50 ZPO. Kosten für die Beiziehung eines Patentanwaltes als "Privatgutachter" waren hier zur Rechtsabwehr nicht erforderlich.Die Kostenentscheidungen beruhen auf den Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 41 und 50 ZPO. Kosten für die Beiziehung eines Patentanwaltes als "Privatgutachter" waren hier zur Rechtsabwehr nicht erforderlich.
Zu II): Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel (für seine sachliche Behandlung) eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus, da es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, nur noch rein theoretische Fragen zu entscheiden; die Beschwer muß auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen (Kodek in Rechberger ZPO Rz 9 vor § 461 mwN).Zu römisch zwei): Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel (für seine sachliche Behandlung) eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus, da es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, nur noch rein theoretische Fragen zu entscheiden; die Beschwer muß auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen (Kodek in Rechberger ZPO Rz 9 vor Paragraph 461, mwN).
Durch die Erledigung des außerordentlichen Revisionsrekurses zu I) ist das Interesse der Beklagten an der Bewilligung der einstweiligen Hemmung, also die Beschwer, weggefallen (Kodek aaO Rz 4 zu § 524). Dies führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels.Durch die Erledigung des außerordentlichen Revisionsrekurses zu römisch eins) ist das Interesse der Beklagten an der Bewilligung der einstweiligen Hemmung, also die Beschwer, weggefallen (Kodek aaO Rz 4 zu Paragraph 524,). Dies führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels.
Bei der Kostenentscheidung ist zwar der Wegfall der Beschwer gemäß § 50 Abs 2 ZPO (§§ 78, 402 Abs 4 EO) nicht zu berücksichtigen, sondern vom hypothetischen Erfolg des Rechtsmittels auszugehen (Fucik aaO Rz 2 zu § 50). Das Rechtsmittel der Beklagten wäre aber auch sachlich nicht berechtigt gewesen:Bei der Kostenentscheidung ist zwar der Wegfall der Beschwer gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ZPO (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO) nicht zu berücksichtigen, sondern vom hypothetischen Erfolg des Rechtsmittels auszugehen (Fucik aaO Rz 2 zu Paragraph 50,). Das Rechtsmittel der Beklagten wäre aber auch sachlich nicht berechtigt gewesen:
Gemäß § 528 Abs 3 ZPO sind für den außerordentlichen Revisionsrekurs sinngemäß die Bestimmungen der außerordentlichen Revision (§ 505 Abs 3 ZPO) anzuwenden. Während die ordentliche Revision gemäß § 505 Abs 3 Satz 1 ZPO sowohl die Rechtskraft, als auch die Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils hemmt, hindert die Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß § 505 Abs 3 Satz 2 ZPO nur den Eintritt der Rechtskraft, nicht aber den der Vollstreckbarkeit. Es kann daher aufgrund des Berufungsurteils, wider welches außerordentliche Revision erhoben wurde, Befriedigungsexekution geführt werden. Allerdings kann gemäß § 42 Abs 1 Z 2a EO die Exekution - ohne Prüfung der Erfolgschancen der außerordentlichen Revision (§ 44 Abs 3 EO) - auf Antrag aufgeschoben werden. Gemäß § 524 Abs 1 ZPO hat ein Rekurs in Bezug auf die Ausführung des angefochtenen Beschlusses und den Eintritt der Vollstreckbarkeit - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 524 Abs 2 ZPO hat das Gericht erster Instanz bei Vorliegen dort näher genannter Voraussetzungen auf Antrag die einstweilige Hemmung zu verfügen, wodurch die "Ausführung und der Eintritt der Vollstreckbarkeit" einstweilen aufgeschoben werden (d.h. dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuerkannt wird). Aus der Verweisung auf die Bestimmungen über die außerordentliche Revision in § 528 Abs 3 ZPO ergibt sich, daß die Vollstreckbarkeit nicht auf Grund eines Antrags nach § 524 Abs 2 ZPO einstweilen gehemmt (aufgeschoben) werden kann, sondern sofort eintritt, und - wie im Fall der außerordentlichen Revision - erst die Exekution aufgrund eines berechtigten Antrags analog §§ 42 Abs 1 Z 2a, 44 Abs 3 EO aufgeschoben werden kann (Fasching, Lehrbuch2 Rz 2028). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wäre daher der auf § 524 Abs 2 ZPO gegründete Antrag der Beklagten - ohne Prüfung der Antragsbehauptungen - jedenfalls abzuweisen gewesen. Den Beklagten steht daher auch nach Wegfall der Beschwer kein Kostenersatzanspruch zu (§§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 50, 40 ZPO).Gemäß Paragraph 528, Absatz 3, ZPO sind für den außerordentlichen Revisionsrekurs sinngemäß die Bestimmungen der außerordentlichen Revision (Paragraph 505, Absatz 3, ZPO) anzuwenden. Während die ordentliche Revision gemäß Paragraph 505, Absatz 3, Satz 1 ZPO sowohl die Rechtskraft, als auch die Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils hemmt, hindert die Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 505, Absatz 3, Satz 2 ZPO nur den Eintritt der Rechtskraft, nicht aber den der Vollstreckbarkeit. Es kann daher aufgrund des Berufungsurteils, wider welches außerordentliche Revision erhoben wurde, Befriedigungsexekution geführt werden. Allerdings kann gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2 a, EO die Exekution - ohne Prüfung der Erfolgschancen der außerordentlichen Revision (Paragraph 44, Absatz 3, EO) - auf Antrag aufgeschoben werden. Gemäß Paragraph 524, Absatz eins, ZPO hat ein Rekurs in Bezug auf die Ausführung des angefochtenen Beschlusses und den Eintritt der Vollstreckbarkeit - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 524, Absatz 2, ZPO hat das Gericht erster Instanz bei Vorliegen dort näher genannter Voraussetzungen auf Antrag die einstweilige Hemmung zu verfügen, wodurch die "Ausführung und der Eintritt der Vollstreckbarkeit" einstweilen aufgeschoben werden (d.h. dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuerkannt wird). Aus der Verweisung auf die Bestimmungen über die außerordentliche Revision in Paragraph 528, Absatz 3, ZPO ergibt sich, daß die Vollstreckbarkeit nicht auf Grund eines Antrags nach Paragraph 524, Absatz 2, ZPO einstweilen gehemmt (aufgeschoben) werden kann, sondern sofort eintritt, und - wie im Fall der außerordentlichen Revision - erst die Exekution aufgrund eines berechtigten Antrags analog Paragraphen 42, Absatz eins, Ziffer 2 a, 44, Absatz 3, EO aufgeschoben werden kann (Fasching, Lehrbuch2 Rz 2028). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wäre daher der auf Paragraph 524, Absatz 2, ZPO gegründete Antrag der Beklagten - ohne Prüfung der Antragsbehauptungen - jedenfalls abzuweisen gewesen. Den Beklagten steht daher auch nach Wegfall der Beschwer kein Kostenersatzanspruch zu (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 50, 40, ZPO).