Die Revision der Beklagten ist zulässig. Die Entscheidung hängt nämlich von der Lösung der Frage ab, ob ein Fall vorliegt, bei dem der Verbraucher selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer zwecks Schließung eines Vertrages angebahnt hat (§ 3 Abs 3 Z 1 KSchG). Es handelt sich hiebei um eine Rechtsfrage des materiellen Rechts, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (§ 502 Abs 1 ZPO). Es besteht zwar eine Rechtsprechung zur Frage, was unter "Anbahnen" iS des § 3 Abs 3 Z 1 KSchG zu verstehen ist (SZ 55/96; SZ 55/183; EvBl 1984/98; JBl 1985, 354; SZ 57/152), doch ergibt sich aus dieser Begriffsbestimmung noch nicht ohne weiteres die Lösung des zu entscheidenden Falles, weil die Aufnahme von Vorverhandlungen in den verschiedensten immer wiederkehrenden und damit nicht nur für den Einzelfall bedeutsamen Formen möglich ist (SZ 57/152). Es ist daher auch hier erforderlich, die richtige Konkretisierung des allgemein gefaßten Gesetzesbegriffes des "Anbahnens" zu prüfen.Die Revision der Beklagten ist zulässig. Die Entscheidung hängt nämlich von der Lösung der Frage ab, ob ein Fall vorliegt, bei dem der Verbraucher selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer zwecks Schließung eines Vertrages angebahnt hat (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, KSchG). Es handelt sich hiebei um eine Rechtsfrage des materiellen Rechts, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Es besteht zwar eine Rechtsprechung zur Frage, was unter "Anbahnen" iS des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, KSchG zu verstehen ist (SZ 55/96; SZ 55/183; EvBl 1984/98; JBl 1985, 354; SZ 57/152), doch ergibt sich aus dieser Begriffsbestimmung noch nicht ohne weiteres die Lösung des zu entscheidenden Falles, weil die Aufnahme von Vorverhandlungen in den verschiedensten immer wiederkehrenden und damit nicht nur für den Einzelfall bedeutsamen Formen möglich ist (SZ 57/152). Es ist daher auch hier erforderlich, die richtige Konkretisierung des allgemein gefaßten Gesetzesbegriffes des "Anbahnens" zu prüfen.
Das dem Rechtsstreit zugrundeliegende Geschäft ist ein Verbrauchervertrag, dem die österreichische Rechtsordnung mit ihren Normen des Konsumentenschutzgesetzes einen besonderen Privatrechtsschutz gewährt; da der Vertrag mit der Klägerin, die ihren Sitz in Deutschland hat, durch eine auf Vertragsschluß gerichtete Tätigkeit der Klägerin im Inland zustandegekommen ist, unterliegt die vertragliche Rechtsbeziehung zwischen den Parteien dem österreichischen Recht (§ 41 Abs 1 IPRG).Das dem Rechtsstreit zugrundeliegende Geschäft ist ein Verbrauchervertrag, dem die österreichische Rechtsordnung mit ihren Normen des Konsumentenschutzgesetzes einen besonderen Privatrechtsschutz gewährt; da der Vertrag mit der Klägerin, die ihren Sitz in Deutschland hat, durch eine auf Vertragsschluß gerichtete Tätigkeit der Klägerin im Inland zustandegekommen ist, unterliegt die vertragliche Rechtsbeziehung zwischen den Parteien dem österreichischen Recht (Paragraph 41, Absatz eins, IPRG).
Hat der Verbraucher seine zum Vertragsabschluß führende rechtsgeschäftliche Erklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, steht ihm gem. § 3 Abs 1 KSchG grundsätzlich ein Rücktrittsrecht zu. Die rechtspolitische Zielsetzung dieser Regelung liegt darin, einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß der Käufer dem Verhandlungsgeschick des Verkäufers und seinen möglicherweise unseriösen Verkaufsmethoden nicht gewachsen ist; der Verbraucher soll vor Überrumpelung durch fragwürdig agierende Unternehmer und ihre Vertreter geschützt werden (SZ 57/152 mwN). Die Rechtsprechung formuliert, daß das Rücktrittsrecht den Verbraucher vor übereilt abgeschlossenen Rechtsgeschäften (EvBl 1984/98) oder übereilt abgegebenen Erklärungen sowie unseriösen Verkaufsmethoden (SZ 57/152) schützen soll; ein am Vertragsabschluß desinteressierter Verbraucher soll nicht durch geschicktes Ausnützen seiner situationsbedingten Unterlegenheit zu einem unüberlegten Vertragsabschluß verleitet werden (NZ 1994, 135).Hat der Verbraucher seine zum Vertragsabschluß führende rechtsgeschäftliche Erklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, steht ihm gem. Paragraph 3, Absatz eins, KSchG grundsätzlich ein Rücktrittsrecht zu. Die rechtspolitische Zielsetzung dieser Regelung liegt darin, einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß der Käufer dem Verhandlungsgeschick des Verkäufers und seinen möglicherweise unseriösen Verkaufsmethoden nicht gewachsen ist; der Verbraucher soll vor Überrumpelung durch fragwürdig agierende Unternehmer und ihre Vertreter geschützt werden (SZ 57/152 mwN). Die Rechtsprechung formuliert, daß das Rücktrittsrecht den Verbraucher vor übereilt abgeschlossenen Rechtsgeschäften (EvBl 1984/98) oder übereilt abgegebenen Erklärungen sowie unseriösen Verkaufsmethoden (SZ 57/152) schützen soll; ein am Vertragsabschluß desinteressierter Verbraucher soll nicht durch geschicktes Ausnützen seiner situationsbedingten Unterlegenheit zu einem unüberlegten Vertragsabschluß verleitet werden (NZ 1994, 135).
In konsequenter Weise hat der Gesetzgeber daher solche Fallgruppen vom Rücktrittsrecht ausgenommen, bei denen typischerweise eine Überrumpelung ausgeschlossen ist (744 BlgNR 14.GP 19; JBl 1984, 44). So steht dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht dann nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat (§ 3 Abs 3 Z 1 KSchG). In der Lehre wird diese Bestimmung dahin verstanden, daß der Verbraucher zur Anbahnung des konkreten Verbrauchergeschäftes auf eigenen Antrieb selbst aktiv tätig geworden sein muß (Kosesnik-Wehrle, KSchG 40), und daß die Absicht, eine Sache zu kaufen, ohne unmittelbare Beeinflussung von seiten des Unternehmers entstanden sein muß (Martinek/Schwarz, Ratengesetz 53). Ist diese (erste) Willensbildung ohne Einflußnahme des Verkäufers erfolgt, dann fehlt es an einem Schutzbedürfnis für den Käufer (Brunner, JBl 1962, 250); geht nämlich die Initiative zu einem bestimmten Geschäftsabschluß vom Käufer selbst aus, dann hat er sich eine etwaige (nachträgliche) Beeinflussung bei seiner Kaufentscheidung selbst zuzuschreiben (Mayrhofer, Das Abzahlungsgeschäft nach dem Ratengeschäft 154). Die Rechtsprechung versteht unter "Anbahnen" ein Verhalten, durch das dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, man wolle in Vorverhandlungen zwecks Abschlusses eines bestimmten Geschäftes treten (Krejci in Rummel**2 Rz 23 zu § 3 KSchG mwN). Zusammenfassend läßt sich also festhalten, daß Schutzobjekt dieser Norm der freie Willensentschluß des Verbrauchers ist, sich mit einem Angebot des Unternehmers näher zu befassen; verpönt ist demnach jedes Verhalten des Unternehmers außerhalb seiner Geschäftsräumlichkeiten, das den Willen eines konkreten Verbrauchers in der Absicht zu beeinflussen sucht, dieser möge mit ihm in Vertragsverhandlungen treten bzw. einen Vertrag abschließen, obwohl nur allgemeine Informationen gewünscht werden. Eine an die Allgemeinheit gerichtete Werbeaktivität des Unternehmers ist hingegen unter diesem Gesichtspunkt unbedenklich, liegt doch in einer allgemeinen Bekanntmachung einer Geschäftsgelegenheit noch keine Herstellung individueller Verhandlungsbeziehungen mit einem einzelnen Verbraucher (Krejci aaO Rz 24 mwN).In konsequenter Weise hat der Gesetzgeber daher solche Fallgruppen vom Rücktrittsrecht ausgenommen, bei denen typischerweise eine Überrumpelung ausgeschlossen ist (744 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 19; JBl 1984, 44). So steht dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht dann nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, KSchG). In der Lehre wird diese Bestimmung dahin verstanden, daß der Verbraucher zur Anbahnung des konkreten Verbrauchergeschäftes auf eigenen Antrieb selbst aktiv tätig geworden sein muß (Kosesnik-Wehrle, KSchG 40), und daß die Absicht, eine Sache zu kaufen, ohne unmittelbare Beeinflussung von seiten des Unternehmers entstanden sein muß (Martinek/Schwarz, Ratengesetz 53). Ist diese (erste) Willensbildung ohne Einflußnahme des Verkäufers erfolgt, dann fehlt es an einem Schutzbedürfnis für den Käufer (Brunner, JBl 1962, 250); geht nämlich die Initiative zu einem bestimmten Geschäftsabschluß vom Käufer selbst aus, dann hat er sich eine etwaige (nachträgliche) Beeinflussung bei seiner Kaufentscheidung selbst zuzuschreiben (Mayrhofer, Das Abzahlungsgeschäft nach dem Ratengeschäft 154). Die Rechtsprechung versteht unter "Anbahnen" ein Verhalten, durch das dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, man wolle in Vorverhandlungen zwecks Abschlusses eines bestimmten Geschäftes treten (Krejci in Rummel**2 Rz 23 zu Paragraph 3, KSchG mwN). Zusammenfassend läßt sich also festhalten, daß Schutzobjekt dieser Norm der freie Willensentschluß des Verbrauchers ist, sich mit einem Angebot des Unternehmers näher zu befassen; verpönt ist demnach jedes Verhalten des Unternehmers außerhalb seiner Geschäftsräumlichkeiten, das den Willen eines konkreten Verbrauchers in der Absicht zu beeinflussen sucht, dieser möge mit ihm in Vertragsverhandlungen treten bzw. einen Vertrag abschließen, obwohl nur allgemeine Informationen gewünscht werden. Eine an die Allgemeinheit gerichtete Werbeaktivität des Unternehmers ist hingegen unter diesem Gesichtspunkt unbedenklich, liegt doch in einer allgemeinen Bekanntmachung einer Geschäftsgelegenheit noch keine Herstellung individueller Verhandlungsbeziehungen mit einem einzelnen Verbraucher (Krejci aaO Rz 24 mwN).
Die Beklagte wurde nach dem festgestellten Sachverhalt nicht etwa in der Hotelhalle vom Geschäftsführer der Beklagten angesprochen, sie möge sich doch die dort hängenden Mäntel ansehen (in welchem Fall der Entschluß der Beklagten, sich näher mit dem Angebot der Klägerin zu befassen, erst durch ein aktives und zielgerichtetes Tun eines Organs der Klägerin entstanden wäre). Die Beklagte hat vielmehr aus Neugierde und von sich aus die ausgestellten Mäntel der Klägerin einer näheren Betrachtung unterzogen; sie wurde also aus eigenem Antrieb aktiv tätig. Daß der Geschäftsführer der Klägerin als erster das Wort an sie gerichtet und damit das zum Verkauf führende Gespräch eingeleitet hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung: Eine nach Verbraucherschutzbestimmungen verpönte "Überrumpelung" der Beklagten konnte in diesem Moment nämlich nicht mehr stattfinden, weil die Beklagte bereits zuvor den freien Willensentschluß gefaßt hatte, sich mit dem Angebot der Klägerin näher zu befassen (ohne daß sie zugleich gegenüber ihrem Gesprächspartner unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hätte, einen Vertragsabschluß von vorneherein auszuschließen). Sie befand sich damit in keiner anderen Situation, als wenn sie auf der Straße durch in einem Schaufenster ausgestellte Waren dazu verlockt worden wäre, ein Geschäftslokal zu betreten. Ein Fall besonderer Schutzwürdigkeit lag damit nicht vor, konnte doch die Beklagte unbeeinflußt von irgendwelchen Verhandlungspraktiken eines unerwartet sie ansprechenden oder bei ihr erschienenen Vertreters überlegen, ob sie mit der Klägerin in Verbindung treten, sich für deren Angebot näher interessieren und allenfalls über den Abschluß eines bestimmten Geschäftes verhandeln wolle. Ging damit aber einmal die Initiative zu einem bestimmten Geschäftsabschluß (hier: Ankauf eines Mantels) von ihr selbst aus (wobei es für die Kongruenz der Anbahnung unbeachtlich ist, daß sie sich letztlich für einen Mantel entschieden hat, der nach ihren Wünschen erst angefertigt werden mußte), dann hat sie sich eine etwaige nachträgliche Beeinflussung bei ihrer Kaufentscheidung selbst zuzuschreiben. Dem Berufungsgericht ist deshalb in seiner Beurteilung der Rechtsfrage zuzustimmen, daß die Beklagte die geschäftliche Verbindung zur Klägerin selbst angebahnt hat, weshalb ihr gem. § 3 Abs 3 Z 1 KSchG kein Rücktrittsrecht zusteht.Die Beklagte wurde nach dem festgestellten Sachverhalt nicht etwa in der Hotelhalle vom Geschäftsführer der Beklagten angesprochen, sie möge sich doch die dort hängenden Mäntel ansehen (in welchem Fall der Entschluß der Beklagten, sich näher mit dem Angebot der Klägerin zu befassen, erst durch ein aktives und zielgerichtetes Tun eines Organs der Klägerin entstanden wäre). Die Beklagte hat vielmehr aus Neugierde und von sich aus die ausgestellten Mäntel der Klägerin einer näheren Betrachtung unterzogen; sie wurde also aus eigenem Antrieb aktiv tätig. Daß der Geschäftsführer der Klägerin als erster das Wort an sie gerichtet und damit das zum Verkauf führende Gespräch eingeleitet hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung: Eine nach Verbraucherschutzbestimmungen verpönte "Überrumpelung" der Beklagten konnte in diesem Moment nämlich nicht mehr stattfinden, weil die Beklagte bereits zuvor den freien Willensentschluß gefaßt hatte, sich mit dem Angebot der Klägerin näher zu befassen (ohne daß sie zugleich gegenüber ihrem Gesprächspartner unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hätte, einen Vertragsabschluß von vorneherein auszuschließen). Sie befand sich damit in keiner anderen Situation, als wenn sie auf der Straße durch in einem Schaufenster ausgestellte Waren dazu verlockt worden wäre, ein Geschäftslokal zu betreten. Ein Fall besonderer Schutzwürdigkeit lag damit nicht vor, konnte doch die Beklagte unbeeinflußt von irgendwelchen Verhandlungspraktiken eines unerwartet sie ansprechenden oder bei ihr erschienenen Vertreters überlegen, ob sie mit der Klägerin in Verbindung treten, sich für deren Angebot näher interessieren und allenfalls über den Abschluß eines bestimmten Geschäftes verhandeln wolle. Ging damit aber einmal die Initiative zu einem bestimmten Geschäftsabschluß (hier: Ankauf eines Mantels) von ihr selbst aus (wobei es für die Kongruenz der Anbahnung unbeachtlich ist, daß sie sich letztlich für einen Mantel entschieden hat, der nach ihren Wünschen erst angefertigt werden mußte), dann hat sie sich eine etwaige nachträgliche Beeinflussung bei ihrer Kaufentscheidung selbst zuzuschreiben. Dem Berufungsgericht ist deshalb in seiner Beurteilung der Rechtsfrage zuzustimmen, daß die Beklagte die geschäftliche Verbindung zur Klägerin selbst angebahnt hat, weshalb ihr gem. Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, KSchG kein Rücktrittsrecht zusteht.
Daß die Mäntel der Klägerin mit DM-Preisen ausgezeichnet gewesen wären, steht nicht fest. Hat aber der Geschäftsführer der Klägerin den schriftlichen Auftrag samt dem darin enthaltenen DM-Preis der Beklagten vorgelesen, kann die unrichtige Vorstellung der Beklagten, der Mantel koste öS 7.800.-, nicht von der Klägerin verursacht worden sein. Eines besonderen aufklärenden Hinweises darauf, daß es sich um keinen Schilling-Preis handelt, bedurfte es unter den gegebenen Umständen nach der in dieser Frage maßgeblichen Übung des redlichen Verkehrs (vg. SZ 52/22; SZ 55/51, SZ 68/105 ua) nicht. Die Behauptung der Revisionswerberin, der Geschäftsführer der Klägerin habe ihren Irrtum über die Währung des Kaufpreises erkannt, ist aktenwidrig. Der Revision war deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Irrtumsanfechtung ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.