Der Rekurs der klagenden Partei gegen den berufungsinstanzlichen Aufhebungsbeschluß ist nicht berechtigt, die Revision der beklagten Partei gegen den bestätigenden Teil der Berufungsentscheidung ist hingegen gerechtfertigt.
Beide Rechtsmittel werden gemeinsam behandelt.
a) Vorerst ist zur Frage des anzuwendenden Rechts Stellung zu nehmen, weil allein daran die einzelnen Bestimmungen des 1989, somit vor Inkrafttreten des EG-Vertrags und des HVertrG abgeschlossenen und zum 31.Dezember 1994 aufgelösten Kfz-Händlervertrags zu messen sind:
Die Verordnung (EWG) Nr 123/85 der Kommission vom 12.Dezember 1984 über die Anwendung von Art 85 Abs 3 des EG-Vertrags auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, ABl Nr L 15 vom 18.Jänner 1985 (Gruppenfreistellungsverordnung Kfz 1985, im folgenden nur GVO Kfz 1985) als kartellrechtliche Vorschrift konnte Inlandswirkung erst nach dem Inkrafttreten des EWRA am 1.Jänner 1994 erlangen, sofern die betreffende Vereinbarung geeignet war, den Handel zwischen den Vertragsparteien (= EWR-Partnern) zu beeinträchtigen. Auf wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen mit reiner Inlandswirkung war die GVO Kfz 1985 erst mit der aufgrund des durch die KartellG-Novelle 1993, BGBl 1993/693, eingefügten § 30e KartG erlassenen Freistellungsverordnung für bestimmte Gruppen von vertikalen Vertriebsbindungen anzuwenden. Eine solche Verordnung über die Freistellung von vertikalen Vertriebsbindungen wurde vom BMJ mit der VO BGBl 1995/148 erlassen. Nach deren § 1 Z 3 liegt für vertikale Vertriebsbindungen, auf die Art 85 EG-Vertrag nicht anzuwenden ist, kein Untersagungsgrund nach § 30c KartG 1988 vor, wenn sie sinngemäß den Freistellungsvoraussetzungen nach einer der folgenden Verordnungen nach Art 85 Abs 3 EG-Vertrag in der am 1.März 1995 geltenden Fassung entsprechen: ... 3. Verordnung (EWG) Nr 123/85 der Kommission vom 12.Dezember 1984 über die Anwendung von Art 85 Abs 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, ABl Nr L 15 vom 18.1.1985, S 16. Die VO BGBl 1995/148 trat mit 1.März 1995 in Kraft. Eine weitere Verordnung über die Freistellung von vertikalen Vertriebsbindungen wurde vom BMJ mit der VO BGBl 1995/868 erlassen. Nach Art I Z 2 dieser VO wurde § 1 Z 3 der VO BGBl 1995/148 dahin geändert, daß die Bestimmung wie folgt zu lauten hat: „3. Verordnung (EWG) Nr 1475/95 der Kommission vom 28.Juni 1995 über die Anwendung von Art 85 Abs 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, ABl Nr L 145 vom 29.Juni 1995, S 25“. Diese VO BGBl 1995/868 trat nach ihrem Art II mit 1.Jänner 1996 in Kraft. Erst mit diesen Verordnungen hat der österr. Normengeber die „autonome“ mittelbare Anwendung von Gemeinschaftsrecht im innerstaatlichen Bereich, also für kartellrechtliche Sachverhalte, die nicht unter Art 85 EG-Vertrag fallen, angeordnet (9 Ob 2065/96h). Angesichts der hier vorliegenden reinen Inlandswirkung und der Tatsache der Vertragsauflösung zum 31.Dezember 1994, somit vor Inkrafttreten beider inländischer Verordnungen ist die GVO Kfz 1985 - umsoweniger die GVO Kfz 1995 - im vorliegenden Rechtsfall nicht anzuwenden (vgl dazu auch 9 Ob 2065/96h = RdW 1998, 269). Die von beiden Parteien vorgetragene Rechtsauffassung, die GVO Kfz 1985 sei als innerstaatliches Recht auf den vorliegenden Rechtsfall anzuwenden, wäre als nicht den Tatsachenbereich betreffende „Außerstreitstellung“ wirkungslos.Die Verordnung (EWG) Nr 123/85 der Kommission vom 12.Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85, Absatz 3, des EG-Vertrags auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, Amtsblatt Nr L 15 vom 18.Jänner 1985 (Gruppenfreistellungsverordnung Kfz 1985, im folgenden nur GVO Kfz 1985) als kartellrechtliche Vorschrift konnte Inlandswirkung erst nach dem Inkrafttreten des EWRA am 1.Jänner 1994 erlangen, sofern die betreffende Vereinbarung geeignet war, den Handel zwischen den Vertragsparteien (= EWR-Partnern) zu beeinträchtigen. Auf wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen mit reiner Inlandswirkung war die GVO Kfz 1985 erst mit der aufgrund des durch die KartellG-Novelle 1993, BGBl 1993/693, eingefügten Paragraph 30 e, KartG erlassenen Freistellungsverordnung für bestimmte Gruppen von vertikalen Vertriebsbindungen anzuwenden. Eine solche Verordnung über die Freistellung von vertikalen Vertriebsbindungen wurde vom BMJ mit der VO BGBl 1995/148 erlassen. Nach deren Paragraph eins, Ziffer 3, liegt für vertikale Vertriebsbindungen, auf die Artikel 85, EG-Vertrag nicht anzuwenden ist, kein Untersagungsgrund nach Paragraph 30 c, KartG 1988 vor, wenn sie sinngemäß den Freistellungsvoraussetzungen nach einer der folgenden Verordnungen nach Artikel 85, Absatz 3, EG-Vertrag in der am 1.März 1995 geltenden Fassung entsprechen: ... 3. Verordnung (EWG) Nr 123/85 der Kommission vom 12.Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85, Absatz 3, des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, Amtsblatt Nr L 15 vom 18.1.1985, S 16. Die VO BGBl 1995/148 trat mit 1.März 1995 in Kraft. Eine weitere Verordnung über die Freistellung von vertikalen Vertriebsbindungen wurde vom BMJ mit der VO BGBl 1995/868 erlassen. Nach Artikel römisch eins, Ziffer 2, dieser VO wurde Paragraph eins, Ziffer 3, der VO BGBl 1995/148 dahin geändert, daß die Bestimmung wie folgt zu lauten hat: „3. Verordnung (EWG) Nr 1475/95 der Kommission vom 28.Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85, Absatz 3, des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, Amtsblatt Nr L 145 vom 29.Juni 1995, S 25“. Diese VO BGBl 1995/868 trat nach ihrem Artikel römisch zwei, mit 1.Jänner 1996 in Kraft. Erst mit diesen Verordnungen hat der österr. Normengeber die „autonome“ mittelbare Anwendung von Gemeinschaftsrecht im innerstaatlichen Bereich, also für kartellrechtliche Sachverhalte, die nicht unter Artikel 85, EG-Vertrag fallen, angeordnet (9 Ob 2065/96h). Angesichts der hier vorliegenden reinen Inlandswirkung und der Tatsache der Vertragsauflösung zum 31.Dezember 1994, somit vor Inkrafttreten beider inländischer Verordnungen ist die GVO Kfz 1985 - umsoweniger die GVO Kfz 1995 - im vorliegenden Rechtsfall nicht anzuwenden vergleiche dazu auch 9 Ob 2065/96h = RdW 1998, 269). Die von beiden Parteien vorgetragene Rechtsauffassung, die GVO Kfz 1985 sei als innerstaatliches Recht auf den vorliegenden Rechtsfall anzuwenden, wäre als nicht den Tatsachenbereich betreffende „Außerstreitstellung“ wirkungslos.
Damit kommt es auf die Auffassung des Erstrichters, das in Art 6 Abs 10 des Kfz-Händlervertrags geregelte Verfahren widerspreche in mehrfacher Hinsicht den Erfordernissen der GVO Kfz 1985, dieser Vertragspunkt sei daher von vornherein als nichtig anzusehen, weil es unmöglich sei, ihn iSd Art 4 und 5 der GVO Kfz 1985 zu interpretieren, nicht an. Auch den Rechtsausführungen der zweiten Instanz, in Art 4 Abs 1 Z 3 der GVO Kfz 1985 sei von einer Verpflichtung des Händlers, sich zu bemühen, die Rede, die Kündigungsfrist von mindestens einem Jahr decke sich mit Art 5 Abs 2 Z 2 der GVO Kfz 1985, nach Art 5 Abs 1 Z 2b der GVO Kfz 1985 dürfe der Lieferant keine Mindestanforderungen stellen und keine Merkmale für Vorausschätzungen anwenden, durch die der Händler unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigte Gründe unterschiedlich behandelt werde, kommt keine Bedeutung zu.Damit kommt es auf die Auffassung des Erstrichters, das in Artikel 6, Absatz 10, des Kfz-Händlervertrags geregelte Verfahren widerspreche in mehrfacher Hinsicht den Erfordernissen der GVO Kfz 1985, dieser Vertragspunkt sei daher von vornherein als nichtig anzusehen, weil es unmöglich sei, ihn iSd Artikel 4, und 5 der GVO Kfz 1985 zu interpretieren, nicht an. Auch den Rechtsausführungen der zweiten Instanz, in Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 3, der GVO Kfz 1985 sei von einer Verpflichtung des Händlers, sich zu bemühen, die Rede, die Kündigungsfrist von mindestens einem Jahr decke sich mit Artikel 5, Absatz 2, Ziffer 2, der GVO Kfz 1985, nach Artikel 5, Absatz eins, Ziffer 2 b, der GVO Kfz 1985 dürfe der Lieferant keine Mindestanforderungen stellen und keine Merkmale für Vorausschätzungen anwenden, durch die der Händler unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigte Gründe unterschiedlich behandelt werde, kommt keine Bedeutung zu.
Der Umsetzung der EG-Richtlinie des Rats vom 18.Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (verlautbart im ABIEG Nr L 382/17 am 31.Dezember 1986, 86/653/EWG; im folgenden kurz Handelsvertreter-Richtlinie) dient das HVertrG 1993, BGBl 1993/88. Nach Art 5 der Handelsvertreter-Richtlinie dürfen die Parteien keine Vereinbarungen treffen, die von den Art 3 und 4 über die Rechte und Pflichten der Handelsvertreter und Unternehmer abweichen.Der Umsetzung der EG-Richtlinie des Rats vom 18.Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (verlautbart im ABIEG Nr L 382/17 am 31.Dezember 1986, 86/653/EWG; im folgenden kurz Handelsvertreter-Richtlinie) dient das HVertrG 1993, BGBl 1993/88. Nach Artikel 5, der Handelsvertreter-Richtlinie dürfen die Parteien keine Vereinbarungen treffen, die von den Artikel 3 und 4 über die Rechte und Pflichten der Handelsvertreter und Unternehmer abweichen.
Die analoge Anwendung des Handelsvertreterrechts auf Vertragshändler (im deutschen Rechtsbereich oft auch Eigenhändler genannt), die auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses im eigenen Namen und für eigene Rechnung die von ihnen eingekauften Waren eines Unternehmers weiterverkaufen, wurde nach stRspr zum HVG 1921 dann als gerechtfertigt beurteilt, wenn die Auslegung der vereinbarten Vertragsbedingungen zwischen Vertragshändler und Hersteller ergebe, daß es sich tatsächlich und wirtschaftlich um die Begründung von Rechtsbeziehungen handelt, die jenen zwischen Unternehmern und Handelsvertretern entsprechen (SZ 46/109 = JBl 1975, 34 [Bydlinski]; SZ 62/184; 4 Ob 45/91 = ecolex 1991, 845 ua; RIS-Justiz RS0018335). Die analoge Anwendung des § 25 HVG 1921 auf das Dauerschuldverhältnis eines Vertragshändlers sei dann geboten, wenn sein Vertrag so sehr den Wesensmerkmalen eines Handelsvertretervertrags angenähert war, daß dessen Elemente überwiegen oder das Nichtgewähren des Anspruchs den Gesetzesintentionen widerspräche (SZ 62/184; SZ 63/175 [„Honda“] = WBl 1991, 67 [Jabornegg] mit eingehender Stellungnahme auch zu deutscher Lehre und Rspr; 6 Ob 2072/96s uva; RIS-Justiz RS0062580). Der Vertragshändler sei ein Kaufmann, der in die Vertriebsorganisation eines Herstellers von Markenwaren derart eingegliedert sei, daß er es durch Vertrag mit dem Hersteller (bzw dessen Zwischenhändler) ständig übernehme, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Vertragsware im Vertragsgebiet zu vertreiben und deren Absatz zu fördern, die Funktionen und Risken seiner Geschäftstätigkeit daran auszurichten und im Geschäftsverkehr das Herstellerzeichen neben der eigenen Firma herauszustellen. Entscheidend sei das Schutzbedürfnis des Vertragshändlers, das gegenüber der Marktmacht internationaler Automobilkonzerne auch dann zu bejahen sei, wenn der Vertragshändler selbst ein größeres Unternehmen betreibe (9 Ob 2065/96h mwN). Daß im vorliegenden Fall die von der Rspr geforderten Voraussetzungen für die analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht schon angesichts der im Kfz-Händlervertrag enthaltenen detaillierten Vorgaben für die Organisation des Geschäftsbetriebs der klagenden Partei, deren Eingliederung in die Absatzorganisation des Importeurs und Zwischenhändlers von Ford-Fahrzeugen sowie deren Lagerhaltung bzw Werbung im weitesten Sinn (Ausstellungsraum, Vorführwagen etc) gegeben waren, wird auch von keiner der beiden Parteien bezweifelt.Die analoge Anwendung des Handelsvertreterrechts auf Vertragshändler (im deutschen Rechtsbereich oft auch Eigenhändler genannt), die auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses im eigenen Namen und für eigene Rechnung die von ihnen eingekauften Waren eines Unternehmers weiterverkaufen, wurde nach stRspr zum HVG 1921 dann als gerechtfertigt beurteilt, wenn die Auslegung der vereinbarten Vertragsbedingungen zwischen Vertragshändler und Hersteller ergebe, daß es sich tatsächlich und wirtschaftlich um die Begründung von Rechtsbeziehungen handelt, die jenen zwischen Unternehmern und Handelsvertretern entsprechen (SZ 46/109 = JBl 1975, 34 [Bydlinski]; SZ 62/184; 4 Ob 45/91 = ecolex 1991, 845 ua; RIS-Justiz RS0018335). Die analoge Anwendung des Paragraph 25, HVG 1921 auf das Dauerschuldverhältnis eines Vertragshändlers sei dann geboten, wenn sein Vertrag so sehr den Wesensmerkmalen eines Handelsvertretervertrags angenähert war, daß dessen Elemente überwiegen oder das Nichtgewähren des Anspruchs den Gesetzesintentionen widerspräche (SZ 62/184; SZ 63/175 [„Honda“] = WBl 1991, 67 [Jabornegg] mit eingehender Stellungnahme auch zu deutscher Lehre und Rspr; 6 Ob 2072/96s uva; RIS-Justiz RS0062580). Der Vertragshändler sei ein Kaufmann, der in die Vertriebsorganisation eines Herstellers von Markenwaren derart eingegliedert sei, daß er es durch Vertrag mit dem Hersteller (bzw dessen Zwischenhändler) ständig übernehme, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Vertragsware im Vertragsgebiet zu vertreiben und deren Absatz zu fördern, die Funktionen und Risken seiner Geschäftstätigkeit daran auszurichten und im Geschäftsverkehr das Herstellerzeichen neben der eigenen Firma herauszustellen. Entscheidend sei das Schutzbedürfnis des Vertragshändlers, das gegenüber der Marktmacht internationaler Automobilkonzerne auch dann zu bejahen sei, wenn der Vertragshändler selbst ein größeres Unternehmen betreibe (9 Ob 2065/96h mwN). Daß im vorliegenden Fall die von der Rspr geforderten Voraussetzungen für die analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht schon angesichts der im Kfz-Händlervertrag enthaltenen detaillierten Vorgaben für die Organisation des Geschäftsbetriebs der klagenden Partei, deren Eingliederung in die Absatzorganisation des Importeurs und Zwischenhändlers von Ford-Fahrzeugen sowie deren Lagerhaltung bzw Werbung im weitesten Sinn (Ausstellungsraum, Vorführwagen etc) gegeben waren, wird auch von keiner der beiden Parteien bezweifelt.
Damit stellt sich die weitere Frage, welches Handelsvertreterrecht nun analog anzuwenden ist, trat doch durch das HVertrG 1993 noch während des Vertragsverhältnisses eine Gesetzesänderung ein. § 29 Abs 2 HVertrG bestimmt ausdrücklich, daß das HVG 1921 erst mit 28.Februar 1993 außer Kraft tritt und auf bestehende Vertragsverhältnisse bis 31.Dezember 1993 weiter anwendbar bleibt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen (EvBl 1987/176; MietSlg 42.349; JBl 1993, 592 ua). Auf eine nach dem 31.Dezember 1993 ausgesprochene vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen Geschäftsherrn (Unternehmer) und Handelsvertreter sind daher nicht mehr die Bestimmungen des HVG 1921, sondern jene des HVertrG anzuwenden. Diese Grundsätze gelten auch für die analoge Anwendung des HVertrG. Im vorliegenden Fall erfolgte die vorzeitige Kündigung des Kfz-Händlervertrags durch die beklagte Partei mit Schreiben vom 22.August 1994 zum 31.Dezember 1994. Ist daher Handelsvertreterrecht analog anzuwenden, so sind auch dafür die Bestimmungen des HVertrG und nicht jene des HVG 1921 maßgeblich.Damit stellt sich die weitere Frage, welches Handelsvertreterrecht nun analog anzuwenden ist, trat doch durch das HVertrG 1993 noch während des Vertragsverhältnisses eine Gesetzesänderung ein. Paragraph 29, Absatz 2, HVertrG bestimmt ausdrücklich, daß das HVG 1921 erst mit 28.Februar 1993 außer Kraft tritt und auf bestehende Vertragsverhältnisse bis 31.Dezember 1993 weiter anwendbar bleibt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen (EvBl 1987/176; MietSlg 42.349; JBl 1993, 592 ua). Auf eine nach dem 31.Dezember 1993 ausgesprochene vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen Geschäftsherrn (Unternehmer) und Handelsvertreter sind daher nicht mehr die Bestimmungen des HVG 1921, sondern jene des HVertrG anzuwenden. Diese Grundsätze gelten auch für die analoge Anwendung des HVertrG. Im vorliegenden Fall erfolgte die vorzeitige Kündigung des Kfz-Händlervertrags durch die beklagte Partei mit Schreiben vom 22.August 1994 zum 31.Dezember 1994. Ist daher Handelsvertreterrecht analog anzuwenden, so sind auch dafür die Bestimmungen des HVertrG und nicht jene des HVG 1921 maßgeblich.
In der Entscheidung 9 Ob 2065/96h = RdW 1998, 269 wurde zu einem vergleichbaren Rechtsfall ausgesprochen, der Gesetzgeber habe keine Norm erlassen, die ausdrücklich besage, daß das HVertrG auf Vertragshändler nicht angewendet werden dürfe. Der Gesetzgeber habe vielmehr das neue Gesetz bloß auf die Umsetzung der EG-Richtlinie (Handelsvertreter-Richtlinie) beschränken und nicht auch die Rechtsstellung von Vertragshändlern regeln wollen. Die Gesetzesverfasser hätten in den Materialien lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die Gerichte die Frage einer analogen Anwendung weiterhin nach den allgemeinen Regeln (§ 7 ABGB) zu beurteilen hätten. Der erkennende Senat billigt diese Auffassung. Somit besteht keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung über die analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht auf die Vertragsverhältnisse zwischen Markenwarenherstellern und deren Vertragshändlern abzugehen, nur weil nicht das HVG 1921, sondern wegen des zeitlichen Ablaufs bereits das HVertrG, namentlich dessen Bestimmungen über die Vertragsbeendigung und die Beendigungsansprüche analog anzuwenden wären. Demnach sind die von der klagenden Partei geltend gemachten Ansprüche nach den Bestimmungen des Kfz-Händlervertrags nur soweit zu beurteilen, als diesen nicht analog anzuwendendes zwingendes Recht des HVertrG (iVm der Handelsvertreter-Richtlinie) entgegensteht.In der Entscheidung 9 Ob 2065/96h = RdW 1998, 269 wurde zu einem vergleichbaren Rechtsfall ausgesprochen, der Gesetzgeber habe keine Norm erlassen, die ausdrücklich besage, daß das HVertrG auf Vertragshändler nicht angewendet werden dürfe. Der Gesetzgeber habe vielmehr das neue Gesetz bloß auf die Umsetzung der EG-Richtlinie (Handelsvertreter-Richtlinie) beschränken und nicht auch die Rechtsstellung von Vertragshändlern regeln wollen. Die Gesetzesverfasser hätten in den Materialien lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die Gerichte die Frage einer analogen Anwendung weiterhin nach den allgemeinen Regeln (Paragraph 7, ABGB) zu beurteilen hätten. Der erkennende Senat billigt diese Auffassung. Somit besteht keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung über die analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht auf die Vertragsverhältnisse zwischen Markenwarenherstellern und deren Vertragshändlern abzugehen, nur weil nicht das HVG 1921, sondern wegen des zeitlichen Ablaufs bereits das HVertrG, namentlich dessen Bestimmungen über die Vertragsbeendigung und die Beendigungsansprüche analog anzuwenden wären. Demnach sind die von der klagenden Partei geltend gemachten Ansprüche nach den Bestimmungen des Kfz-Händlervertrags nur soweit zu beurteilen, als diesen nicht analog anzuwendendes zwingendes Recht des HVertrG in Verbindung mit der Handelsvertreter-Richtlinie) entgegensteht.
b) Die klagende Partei stützt ihr Zahlungsbegehren in Verfolgung ihres Ausgleichsanspruchs auf die analoge Anwendung des § 24 HVertrG sowie bei Geltendmachung ihrer Ansprüche Verdienstentgang (Kündigungsentschädigung) und frustrierte Aufwendungen, beides aus dem Titel des Schadenersatzes, auf die analoge Anwendung des § 23 HVertrG. Voraussetzung für alle Ansprüche ist das Fehlen eines wichtigen Grundes für die von der beklagten Partei vorgenommene vorzeitige Auflösung des Kfz-Händlervertrags iSd § 22 HVertrG sowie überdies das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 24 HVertrG für den Ausgleichsanspruch und des § 23 HVertrG für die Schadenersatzansprüche.b) Die klagende Partei stützt ihr Zahlungsbegehren in Verfolgung ihres Ausgleichsanspruchs auf die analoge Anwendung des Paragraph 24, HVertrG sowie bei Geltendmachung ihrer Ansprüche Verdienstentgang (Kündigungsentschädigung) und frustrierte Aufwendungen, beides aus dem Titel des Schadenersatzes, auf die analoge Anwendung des Paragraph 23, HVertrG. Voraussetzung für alle Ansprüche ist das Fehlen eines wichtigen Grundes für die von der beklagten Partei vorgenommene vorzeitige Auflösung des Kfz-Händlervertrags iSd Paragraph 22, HVertrG sowie überdies das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des Paragraph 24, HVertrG für den Ausgleichsanspruch und des Paragraph 23, HVertrG für die Schadenersatzansprüche.
c) Beide Vorinstanzen verneinten das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorzeitige Vertragsauflösung.
§ 22 HVertrG regelt die vorzeitige Auflösung des Handelsvertretervertrags und lautet, soweit hier relevant:Paragraph 22, HVertrG regelt die vorzeitige Auflösung des Handelsvertretervertrags und lautet, soweit hier relevant:
„1) Der Vertretungsvertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigem Grund gelöst werden.
2) Als ein wichtiger Grund, der den Unternehmer zur vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
1. wenn der Handelsvertreter unfähig wird, seine Tätigkeit auszuüben;
2. wenn sich der Handelsvertreter einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Unternehmers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er entgegen der Bestimmung des § 7 eine Belohnung annimmt, wenn er dem Unternehmer Aufträge übermittelt, die nicht erteilt worden sind, oder wenn er ihn sonst in wesentlichen geschäftlichen Angelegenheiten in Irrtum führt;2. wenn sich der Handelsvertreter einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Unternehmers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er entgegen der Bestimmung des Paragraph 7, eine Belohnung annimmt, wenn er dem Unternehmer Aufträge übermittelt, die nicht erteilt worden sind, oder wenn er ihn sonst in wesentlichen geschäftlichen Angelegenheiten in Irrtum führt;
3. wenn der Handelsvertreter während einer den Umständen nach erheblichen Zeit es unterläßt oder sich weigert, für den Unternehmer tätig zu sein, oder wenn er andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
4. wenn der Handelsvertreter sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Unternehmer zuschulden kommen läßt;
5. wenn über das Vermögen des Handelsvertreters Konkurs eröffnet wird.“
Demgegenüber ist im Kfz-Händlervertrag die vorzeitige (außerordentliche) Kündigung wie folgt geregelt:
Art 18. Die VertragsbeendigungArtikel 18, Die Vertragsbeendigung
Abs 1 Vertragsdauer. Dieser Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Jede Kündigung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Form des eingeschriebenen Briefes. Die Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels.Absatz eins, Vertragsdauer. Dieser Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Jede Kündigung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Form des eingeschriebenen Briefes. Die Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels.
Abs 2 Fristgerechte KündigungAbsatz 2, Fristgerechte Kündigung
Abs 3 Kündigung bei Vertragsverstoß. Bei Verstoß einer Vertragspartei gegen eine wesentliche Bestimmung des Vertrages, soweit dies nicht in Abs 4 dieses Artikels enthalten ist, kann die andere Partei diesen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kündigen. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, daß der Händler eine gemäß Art 6, Abs 10, erwartete Verbesserung der Verkaufsleistung nicht innerhalb einer als angemessen erachteten Frist erbracht hat.Absatz 3, Kündigung bei Vertragsverstoß. Bei Verstoß einer Vertragspartei gegen eine wesentliche Bestimmung des Vertrages, soweit dies nicht in Absatz 4, dieses Artikels enthalten ist, kann die andere Partei diesen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kündigen. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, daß der Händler eine gemäß Artikel 6,, Absatz 10,, erwartete Verbesserung der Verkaufsleistung nicht innerhalb einer als angemessen erachteten Frist erbracht hat.
Abs 4 Fristlose Kündigung aus gegebenem AnlaßAbsatz 4, Fristlose Kündigung aus gegebenem Anlaß
Ferner ist Ford berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Frist aus folgenden Gründen jederzeit zu kündigen:
a) Bei Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens ...
b) Wenn der Händler die Verfügungsgewalt über die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Betriebsanlagen ganz oder teilweise verliert oder den Geschäftsbetrieb einstellt.
c) Beim Eintritt der beschränkten Geschäftsfähigkeit ...
d) Wenn eine Änderung der in ... genannten Gegebenheiten bezüglich der Personen bzw. Beteiligungsverhältnisse vollzogen wird, ohne daß die Gesellschaft hierzu vorher schriftlich ihre Zustimmung gegeben hat.
e) Wenn eine grundsätzliche Änderung der in ... genannten Gegebenheiten bezüglich der Grundstücke, Gebäude und Betriebsstätten vollzogen wird, ohne daß die Gesellschaft hierzu vorher schriftlich ihre Zustimmung gegeben hat.
f) Falls der Händler durch unlauteres Geschäftsgebaren dem guten Ruf der Gesellschaft Abbruch tut oder durch sein sonstiges Verhalten die Gesellschaft oder andere Konzerngesellschaften, andere Ford-Vertragspartner oder Endverbraucher ihrer Erzeugnisse schädigt.
g) Bei Streitigkeiten der Inhaber, Gesellschafter, Geschäftsführer oder gesetzlichen Vertreter des Händlerunternehmens untereinander, die nach Auffassung der Gesellschaft die Erfüllung dieses Vertrages gefährden.
h) Falls der Händler versucht, sich bei der Gesellschaft durch wissentlich falsche Angaben in Anträgen, Berichten und Reklamationformularen unberechtigte finanzielle oder sonstige Vorteile zu verschaffen.
i) Falls sich herausstellen sollte, daß zu den Anlagen ... wissentlich falsche Angaben gemacht worden sind.
Abs 5 Tod des Eigentümers ...“Absatz 5, Tod des Eigentümers ...“
Die Bestimmung des § 22 Abs 2 Z 3 HVertrG entspricht selbst im Wortlaut der Vorgängerbestimmung des § 22 Z 3 HVG 1921 und erlaubt somit die einseitige vorzeitige Auflösung des Handelsvertretungs- Vertragsverhältnisses durch besondere einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, wenn ein besonderer Grund, der unter Berücksichtigung des Wesens und Zwecks des Vertrags und unter Gesamtwürdigung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dem ursprünglich im Vertrag vorgesehenen Beendigungszeitpunkts oder dem durch ordentliche Kündigung herbeizuführenden Endigungszeitpunkt für den Unternehmer im maßgeblichen Zeitpunkt der Auflösungserklärung unzumutbar erscheinen läßt (SZ 60/218 mwN ua). Was als wichtiger Grund anzusehen ist, kann angesichts der Vielfalt des Lebens nur im Einzelfall beurteilt werden (Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 450, 452). Der Kernbereich der vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund ist absolut zwingend und kann nicht zu Ungunsten eines der Vertragspartner vertraglich abgeändert werden (Jabornegg aaO 454 mwN; Feil, Handelsvertretergesetz 66). Dieses Recht auf vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund ist richtlinienkonform, berührt doch die Handelsvertreter-Richtlinie nicht die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, wenn diese Rechtsvorschriften die fristlose Beendigung des Vertragsverhältnisses für den Fall vorsehen, daß a) eine der Parteien ihren Pflichten insgesamt oder teilweise nicht nachgekommen ist; b) außergewöhnliche Umstände eintreten (Art 16 der Handelsvertreter-Richtlinie). Beide Begriffe finden Deckung in dem im österr. Recht verwendeten Begriff des wichtigen Grundes (RV, 578 BlgNR 18.GP, 14). Andererseits gilt auch ganz allgemein für befristete oder unbefristete Dauerschuldverhältnisse, daß diese aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden können (Jabornegg aaO 448; Feil aaO 65 mwN; vgl dazu auch Binder in Schwimann2, § 918 ABGB Rz 15 mwN). Der „wichtige Grund“ darf nur nicht schon bei Vertragsabschluß bekannt oder vorhersehbar gewesen sein (SZ 31/116). Als generellen Maßstab für das Vorhandensein eines wichtigen Auflösungsgrunds nennt Binder (aaO Rz 16) Vertragsverletzungen, die bei Zielschuldverhältnissen zum Rücktritt nach § 918 Abs 1 und § 920 erster Satz ABGB berechtigen, Verhaltensweisen, die nach den für bestimmte Dauerschuldverhältnisse normierten Beendigungstatbeständen eine fristlose Auflösung gestatten und Umstände, die eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zulassen. Der Umsatzrückgang berechtigt den Unternehmer nur dann zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses, wenn er vom Handelsvertreter verschuldet wurde. Das ist vom Unternehmer zu beweisen. Ist der Handelsvertreter indes eine Mindestumsatzverpflichtung eingegangen, so kann er die Folgen der vom Unternehmer wegen Nichterreichung des Mindestumsatzes ausgesprochenen vorzeitigen Lösung des Vertrags nur dadurch abwenden, daß er behauptet und beweist, der Umsatz habe aus Gründen, die vom Unternehmer zu vertreten sind, nicht erreicht werden können (1 Ob 578/86 = HS 16.492; RIS-Justiz RS0063487
). Diese Grundsätze können auch für das Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer (Importeur bzw Zwischenhändler eines großen Fahrzeugherstellers) und Fahrzeug-Vertragshändler fruchtbar gemacht werden und haben dort zur Folge, daß eine längerfristige Nichterreichung der im Kfz-Händlervertrag vereinbarten Verkaufsleistung einen wichtigen Grund für eine vorzeitige Vertragslösung darstellen kann. Die konkrete Behauptung und den Beweis des Vorliegens eines solchen wichtigen Grundes hat der Unternehmer anzutreten.Die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, HVertrG entspricht selbst im Wortlaut der Vorgängerbestimmung des Paragraph 22, Ziffer 3, HVG 1921 und erlaubt somit die einseitige vorzeitige Auflösung des Handelsvertretungs- Vertragsverhältnisses durch besondere einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, wenn ein besonderer Grund, der unter Berücksichtigung des Wesens und Zwecks des Vertrags und unter Gesamtwürdigung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dem ursprünglich im Vertrag vorgesehenen Beendigungszeitpunkts oder dem durch ordentliche Kündigung herbeizuführenden Endigungszeitpunkt für den Unternehmer im maßgeblichen Zeitpunkt der Auflösungserklärung unzumutbar erscheinen läßt (SZ 60/218 mwN ua). Was als wichtiger Grund anzusehen ist, kann angesichts der Vielfalt des Lebens nur im Einzelfall beurteilt werden (Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 450, 452). Der Kernbereich der vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund ist absolut zwingend und kann nicht zu Ungunsten eines der Vertragspartner vertraglich abgeändert werden (Jabornegg aaO 454 mwN; Feil, Handelsvertretergesetz 66). Dieses Recht auf vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund ist richtlinienkonform, berührt doch die Handelsvertreter-Richtlinie nicht die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, wenn diese Rechtsvorschriften die fristlose Beendigung des Vertragsverhältnisses für den Fall vorsehen, daß a) eine der Parteien ihren Pflichten insgesamt oder teilweise nicht nachgekommen ist; b) außergewöhnliche Umstände eintreten (Artikel 16, der Handelsvertreter-Richtlinie). Beide Begriffe finden Deckung in dem im österr. Recht verwendeten Begriff des wichtigen Grundes (RV, 578 BlgNR 18.GP, 14). Andererseits gilt auch ganz allgemein für befristete oder unbefristete Dauerschuldverhältnisse, daß diese aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden können (Jabornegg aaO 448; Feil aaO 65 mwN; vergleiche dazu auch Binder in Schwimann2, Paragraph 918, ABGB Rz 15 mwN). Der „wichtige Grund“ darf nur nicht schon bei Vertragsabschluß bekannt oder vorhersehbar gewesen sein (SZ 31/116). Als generellen Maßstab für das Vorhandensein eines wichtigen Auflösungsgrunds nennt Binder (aaO Rz 16) Vertragsverletzungen, die bei Zielschuldverhältnissen zum Rücktritt nach Paragraph 918, Absatz eins und Paragraph 920, erster Satz ABGB berechtigen, Verhaltensweisen, die nach den für bestimmte Dauerschuldverhältnisse normierten Beendigungstatbeständen eine fristlose Auflösung gestatten und Umstände, die eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zulassen. Der Umsatzrückgang berechtigt den Unternehmer nur dann zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses, wenn er vom Handelsvertreter verschuldet wurde. Das ist vom Unternehmer zu beweisen. Ist der Handelsvertreter indes eine Mindestumsatzverpflichtung eingegangen, so kann er die Folgen der vom Unternehmer wegen Nichterreichung des Mindestumsatzes ausgesprochenen vorzeitigen Lösung des Vertrags nur dadurch abwenden, daß er behauptet und beweist, der Umsatz habe aus Gründen, die vom Unternehmer zu vertreten sind, nicht erreicht werden können (1 Ob 578/86 = HS 16.492; RIS-Justiz
RS0063487). Diese Grundsätze können auch für das Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer (Importeur bzw Zwischenhändler eines großen Fahrzeugherstellers) und Fahrzeug-Vertragshändler fruchtbar gemacht werden und haben dort zur Folge, daß eine längerfristige Nichterreichung der im Kfz-Händlervertrag vereinbarten Verkaufsleistung einen wichtigen Grund für eine vorzeitige Vertragslösung darstellen kann. Die konkrete Behauptung und den Beweis des Vorliegens eines solchen wichtigen Grundes hat der Unternehmer anzutreten.
Die Frage, ob ein wichtiger Grund zu bejahen ist, wenn zwar die objektiven Tatbestandselemente gegeben sind, dem Betroffenen indes ein Verschulden daran nicht vorgeworfen werden kann, ist generell dahin zu beantworten, daß die außerordentliche Aufkündigung eines Agentur- bzw Vertragshändlervertragsverhältnisses durchaus nicht immer und bei jedem der Auflösungstatbestände ein Verschulden des anderen Vertragsteils voraussetzt; auch kommt es nicht darauf an, ob ein solcher wichtiger Grund in der Person eines der Vertragsteile liegt oder von ihr (bloß) zu vertreten ist (4 Ob 45/91). Im einzelnen ist zu dieser Frage - soweit es um Tatbestände das § 22 Abs 2 HVertrG geht - wie folgt Stellung zu nehmen:Die Frage, ob ein wichtiger Grund zu bejahen ist, wenn zwar die objektiven Tatbestandselemente gegeben sind, dem Betroffenen indes ein Verschulden daran nicht vorgeworfen werden kann, ist generell dahin zu beantworten, daß die außerordentliche Aufkündigung eines Agentur- bzw Vertragshändlervertragsverhältnisses durchaus nicht immer und bei jedem der Auflösungstatbestände ein Verschulden des anderen Vertragsteils voraussetzt; auch kommt es nicht darauf an, ob ein solcher wichtiger Grund in der Person eines der Vertragsteile liegt oder von ihr (bloß) zu vertreten ist (4 Ob 45/91). Im einzelnen ist zu dieser Frage - soweit es um Tatbestände das Paragraph 22, Absatz 2, HVertrG geht - wie folgt Stellung zu nehmen:
- Daß der Handelsvertreter unfähig wird, seine Tätigkeit auszuüben (§ 22 Abs 2 Z 1 HVertrG), muß von seinem Verschulden nicht umfaßt sein. Dieser Grund liegt hier jedoch nicht vor.- Daß der Handelsvertreter unfähig wird, seine Tätigkeit auszuüben (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, HVertrG), muß von seinem Verschulden nicht umfaßt sein. Dieser Grund liegt hier jedoch nicht vor.
- Das die Vertrauensunwürdigkeit des Handelsvertreters auslösende Verhalten (§ 22 Abs 2 Z 2 HVertrG) setzt Verschulden (arg „... schuldig macht...“) hingegen voraus. Auch dieser Grund ist hier nicht bedeutsam.- Das die Vertrauensunwürdigkeit des Handelsvertreters auslösende Verhalten (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, HVertrG) setzt Verschulden (arg „... schuldig macht...“) hingegen voraus. Auch dieser Grund ist hier nicht bedeutsam.
- Der hier relevante Auflösungstatbestand der Verletzung „wesentlicher Vertragsbestimmungen“ (§ 22 Abs 2 Z 3 zweiter Fall HVertrG) muß - als Auflösungsgrund - des § 22 Z 3 HVG am Beispiel des Umsatzrückgangs wie folgt gedeutet worden:- Der hier relevante Auflösungstatbestand der Verletzung „wesentlicher Vertragsbestimmungen“ (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall HVertrG) muß - als Auflösungsgrund - des Paragraph 22, Ziffer 3, HVG am Beispiel des Umsatzrückgangs wie folgt gedeutet worden:
Die Entscheidung 4 Ob 45/91 führt wie erwähnt ganz allgemein aus, die außerordentliche Aufkündigung setze durchaus nicht immer ein Verschulden des anderen Vertragsteils voraus. Nachdem aber bereits in den Entscheidungen 8 Ob 555/78 und 4 Ob 125/84 = Arb 10.431 ausgesprochen worden war, ein nicht verschuldeter Umsatzrückgang stelle keinen wichtigen Grund für eine vorzeitige Lösung des Vertragsverhältnisses iSd §§ 21, 22 HVG 1921 dar, hat der erkennende Senat in der Entscheidung 1 Ob 578/86 dem Handelsvertreter - wie schon erörtert - zugebilligt, den ihn entlastenden Beweis fehlenden Verschuldens an der Erreichung eines vereinbarten Umsatzziels antreten zu können. In der Entscheidung 8 Ob 2083/96y = JBl 1997, 262 wurde unter Berufung auf Jabornegg (aaO 461) ausgeführt, der Auflösungsgrund (des § 22 Abs 2 Z 3 erster Fall HVertrG) werde nicht allein schon durch „bloßes Unterlassen“ hergestellt, es sei vielmehr ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten für die Verwirklichung dieses Auflösungsgrunds erforderlich. Dieser Auffassung ist beizutreten, was im vorliegenden Fall Nachstehendes zur Folge hat:Die Entscheidung 4 Ob 45/91 führt wie erwähnt ganz allgemein aus, die außerordentliche Aufkündigung setze durchaus nicht immer ein Verschulden des anderen Vertragsteils voraus. Nachdem aber bereits in den Entscheidungen 8 Ob 555/78 und 4 Ob 125/84 = Arb 10.431 ausgesprochen worden war, ein nicht verschuldeter Umsatzrückgang stelle keinen wichtigen Grund für eine vorzeitige Lösung des Vertragsverhältnisses iSd Paragraphen 21, 22, HVG 1921 dar, hat der erkennende Senat in der Entscheidung 1 Ob 578/86 dem Handelsvertreter - wie schon erörtert - zugebilligt, den ihn entlastenden Beweis fehlenden Verschuldens an der Erreichung eines vereinbarten Umsatzziels antreten zu können. In der Entscheidung 8 Ob 2083/96y = JBl 1997, 262 wurde unter Berufung auf Jabornegg (aaO 461) ausgeführt, der Auflösungsgrund (des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall HVertrG) werde nicht allein schon durch „bloßes Unterlassen“ hergestellt, es sei vielmehr ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten für die Verwirklichung dieses Auflösungsgrunds erforderlich. Dieser Auffassung ist beizutreten, was im vorliegenden Fall Nachstehendes zur Folge hat:
Der Unternehmer (bzw der Importeur oder Zwischenhändler eines Kraftfahrzeugherstellers) hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorzeitige Auflösung des Vertrags mit dem Kraftfahrzeug-Vertragshändler im Sinne des § 22 Abs 2 Z 3 zweiter Fall HVertrG (Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen), etwa das Nichterreichen der vereinbarten Verkaufsleistung (Marktanteil), konkret zu behaupten und zu beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis, so liegt es § 1298 ABGB zufolge nun am Vertragshändler, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, daß ihn an der Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen (zB des vereinbarten Mindestumsatzes) kein Verschulden trifft, etwa weil der Marktanteil nur aus Gründen, die vom Unternehmer, jedenfalls aber nicht vom Vertragshändler zu vertreten sind, nicht erreicht werden konnte. Bei solcherart ungerechtfertigter vorzeitiger Vertragsauflösung durch den Unternehmer stehen dem Vertragshändler bei Zutreffen der dort umschriebenen Voraussetzungen Schadenersatz- und Ausgleichsansprüche in Analogie zu den §§ 23 und 24 HVertrG zu.Der Unternehmer (bzw der Importeur oder Zwischenhändler eines Kraftfahrzeugherstellers) hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorzeitige Auflösung des Vertrags mit dem Kraftfahrzeug-Vertragshändler im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall HVertrG (Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen), etwa das Nichterreichen der vereinbarten Verkaufsleistung (Marktanteil), konkret zu behaupten und zu beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis, so liegt es Paragraph 1298, ABGB zufolge nun am Vertragshändler, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, daß ihn an der Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen (zB des vereinbarten Mindestumsatzes) kein Verschulden trifft, etwa weil der Marktanteil nur aus Gründen, die vom Unternehmer, jedenfalls aber nicht vom Vertragshändler zu vertreten sind, nicht erreicht werden konnte. Bei solcherart ungerechtfertigter vorzeitiger Vertragsauflösung durch den Unternehmer stehen dem Vertragshändler bei Zutreffen der dort umschriebenen Voraussetzungen Schadenersatz- und Ausgleichsansprüche in Analogie zu den Paragraphen 23 und 24 HVertrG zu.
An diesen rechtlichen Erwägungen, an der Verpflichtung des Vertragshändlers, gemäß Art 6 Abs 6 des Kfz-Händlervertrags, in Abstimmung mit der Gesellschaft befriedigende Verkaufsergebnisse innerhalb des Verkaufsbezirks bzw der Verkaufsbezirke, die zum Marktverantwortungsgebiet gehören, zu erzielen, und an den Besonderheiten des Marktverantwortungsgebiets der klagenden Partei ist das Vorliegen eines wichtigen Grunds für die vorzeitige Auflösung des Kfz-Händlervertrags zu messen.An diesen rechtlichen Erwägungen, an der Verpflichtung des Vertragshändlers, gemäß Artikel 6, Absatz 6, des Kfz-Händlervertrags, in Abstimmung mit der Gesellschaft befriedigende Verkaufsergebnisse innerhalb des Verkaufsbezirks bzw der Verkaufsbezirke, die zum Marktverantwortungsgebiet gehören, zu erzielen, und an den Besonderheiten des Marktverantwortungsgebiets der klagenden Partei ist das Vorliegen eines wichtigen Grunds für die vorzeitige Auflösung des Kfz-Händlervertrags zu messen.
Zu beachten ist hier noch, daß nach dem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Kfz-Händlervertrag zu dessen Beendigung drei verschiedene Kündigungsmöglichkeiten vorgesehen sind, nämlich die „fristgerechte“ Kündigung unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten (Art 18 Abs 2), die hier zu beurteilende Kündigung bei einem Verstoß gegen eine wesentliche Vertragsbestimmung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten (Art 18 Abs 3) und die fristlose Kündigung (Art 18 Abs 4) bei Vorliegen namentlich genannter Gründe. Angesichts der Tatsache, daß bei einer Kündigung nach Art 18 Abs 3 des Kfz-Händlervertrags der Vertragshändler nur drei Monate Zeit hat, um seinen zur Gänze auf Kraftfahrzeuge der Marke Ford eingerichteten Betrieb umzustellen, kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Gründe für eine derartige Kündigung kaum ein geringeres Gewicht haben dürfen als jene des § 22 Abs 2 Z 3 HVertrG bzw (früher) des § 22 HVG 1921. Selbst bei längeren Kündigungsfristen rechtfertigt nicht schon ein Grund von geringerer Intensität die vorzeitige Vertragsauflösung (vgl Jabornegg aaO 451). Zutreffend führt die zweite Instanz insoweit aus, auch hier komme es auf die Unzumutbarkeit eines weiteren Festhaltens am Vertrag an.Zu beachten ist hier noch, daß nach dem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Kfz-Händlervertrag zu dessen Beendigung drei verschiedene Kündigungsmöglichkeiten vorgesehen sind, nämlich die „fristgerechte“ Kündigung unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten (Artikel 18, Absatz 2,), die hier zu beurteilende Kündigung bei einem Verstoß gegen eine wesentliche Vertragsbestimmung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten (Artikel 18, Absatz 3,) und die fristlose Kündigung (Artikel 18, Absatz 4,) bei Vorliegen namentlich genannter Gründe. Angesichts der Tatsache, daß bei einer Kündigung nach Artikel 18, Absatz 3, des Kfz-Händlervertrags der Vertragshändler nur drei Monate Zeit hat, um seinen zur Gänze auf Kraftfahrzeuge der Marke Ford eingerichteten Betrieb umzustellen, kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Gründe für eine derartige Kündigung kaum ein geringeres Gewicht haben dürfen als jene des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, HVertrG bzw (früher) des Paragraph 22, HVG 1921. Selbst bei längeren Kündigungsfristen rechtfertigt nicht schon ein Grund von geringerer Intensität die vorzeitige Vertragsauflösung vergleiche Jabornegg aaO 451). Zutreffend führt die zweite Instanz insoweit aus, auch hier komme es auf die Unzumutbarkeit eines weiteren Festhaltens am Vertrag an.
Stipulierte Auflösungsgründe nach Art 18 Abs 3 des Händlervertrags sind hier einerseits ein Verstoß gegen eine wesentliche Vertragsbestimmung und andererseits die Nichterbringung der vom Händler gemäß Art 6 Abs 1 erwarteten Verbesserung der Verkaufsleistung innerhalb einer als angemessen erachteten Frist. Die beklagte Partei brachte dazu vor (ON 6), daß die Zulassungsergebnisse im Marktverantwortungsgebiet der klagenden Partei für die vorzeitige Vertragsauflösung nicht maßgeblich gewesen seien.Stipulierte Auflösungsgründe nach Artikel 18, Absatz 3, des Händlervertrags sind hier einerseits ein Verstoß gegen eine wesentliche Vertragsbestimmung und andererseits die Nichterbringung der vom Händler gemäß Artikel 6, Absatz eins, erwarteten Verbesserung der Verkaufsleistung innerhalb einer als angemessen erachteten Frist. Die beklagte Partei brachte dazu vor (ON 6), daß die Zulassungsergebnisse im Marktverantwortungsgebiet der klagenden Partei für die vorzeitige Vertragsauflösung nicht maßgeblich gewesen seien.
Ausschlaggebend ist indes, ob die klagende Partei die ihr zumutbaren Vorkehrungen zur Verbesserung ihrer - gegebenenfalls - unter dem gesamtösterreichischen Durchschnitt liegenden Verkaufsleistung ergriffen oder aber schuldhaft unterlassen hat. Daran und an der Frage, ob der klagenden Partei ein Vorwurf zu machen ist, daß deren Marktanteil hinter jenem von Ford im ganzen Bundesgebiet zurückblieb, hat sich die Lösung der Frage, ob der beklagten Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar war, zu orientieren.
Soweit Art 18 Abs 3 des Kfz-Händlervertrags von einer „gemäß Art 6 Abs 10 erwartete(n) Verbesserung der Verkaufsleistung“ als Grund für eine vorzeitige Vertragsauflösung spricht, ist ungeachtet der Tatsache, daß die Überschrift des bezogenen Art „Verbesserung der Zulassungsergebnisse“ lautet, der für die beklagte Partei wesentliche Marktanteil gemeint, dessen Erhöhung sich auch auf verbesserte Zulassungsergebnisse auswirken muß.Soweit Artikel 18, Absatz 3, des Kfz-Händlervertrags von einer „gemäß Artikel 6, Absatz 10, erwartete(n) Verbesserung der Verkaufsleistung“ als Grund für eine vorzeitige Vertragsauflösung spricht, ist ungeachtet der Tatsache, daß die Überschrift des bezogenen Art „Verbesserung der Zulassungsergebnisse“ lautet, der für die beklagte Partei wesentliche Marktanteil gemeint, dessen Erhöhung sich auch auf verbesserte Zulassungsergebnisse auswirken muß.
Die Schlußfolgerung der zweiten Instanz, wäre es der beklagten Partei auf ein bestimmtes Verkaufsziel (innerhalb des Verkaufsbezirks) angekommen, so hätte sie die Verfehlung dieses Ziels als einen sie zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigenden wichtigen Grund im Vertrag festlegen können, und gleiches gelte auch für die Nichtbefolgung von darauf abzielenden Empfehlungen der beklagten Partei durch die klagende Partei, hat zwar einiges für sich, indes bestand keine rechtliche Verpflichtung der beklagten Partei, neben den in Art 18 Abs 4 des Kfz-Händlervertrags genannten Gründen aus denen sie zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt sein sollte, auch alle wichtigen Gründe für eine nach Art 18 Abs 3 vorzeitige Vertragsauflösung binnen drei Monaten in taxativer Aufzählung im Vertrag anzuführen, ist doch auch in § 22 Abs 2 HVertrG die Aufzählung der Gründe bloß demonstrativ (Feil aaO 66; Jabornegg aaO 451).Die Schlußfolgerung der zweiten Instanz, wäre es der beklagten Partei auf ein bestimmtes Verkaufsziel (innerhalb des Verkaufsbezirks) angekommen, so hätte sie die Verfehlung dieses Ziels als einen sie zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigenden wichtigen Grund im Vertrag festlegen können, und gleiches gelte auch für die Nichtbefolgung von darauf abzielenden Empfehlungen der beklagten Partei durch die klagende Partei, hat zwar einiges für sich, indes bestand keine rechtliche Verpflichtung der beklagten Partei, neben den in Artikel 18, Absatz 4, des Kfz-Händlervertrags genannten Gründen aus denen sie zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt sein sollte, auch alle wichtigen Gründe für eine nach Artikel 18, Absatz 3, vorzeitige Vertragsauflösung binnen drei Monaten in taxativer Aufzählung im Vertrag anzuführen, ist doch auch in Paragraph 22, Absatz 2, HVertrG die Aufzählung der Gründe bloß demonstrativ (Feil aaO 66; Jabornegg aaO 451).
Die zweite Instanz verneinte das Vorliegen eines wichtigen Grunds aus folgenden Erwägungen: Daß für die Vorgabe einer bestimmten jährlichen Neuwagen-Verkaufsleistung eine Einigung mit der klagenden Partei versucht worden wäre, habe die beklagte Partei nicht vorgebracht. Auch müßten die (nachteiligen) Besonderheiten des Marktverantwortungsgebiets der klagenden Partei berücksichtigt werden, aus dem die von der beklagten Partei im Rahmen des Händlerentwicklungsprogramms geförderten Wiener Autohäuser Kundschaft abzögen (Wien-Pendler). Das Nachfolgeunternehmen der klagenden Partei habe trotz günstigeren Standorts, Übernahme zumindest eines Teils der Kundschaft der klagenden Partei und aggressiver Werbekampagne die Verkaufsvorgaben der beklagten Partei nicht erreichen können und deshalb gleichfalls Mahnschreiben erhalten, daß die Verkaufsleistungen unzureichend seien. Bereits damit sei das Vorbringen der beklagten Partei widerlegt, daß ein Händlerbetrieb in der Umgebung der großen Wiener Händler den österr. Durchschnitt bei der Zulassung von Neuwagen bei durchschnittlicher Sorgfalt erreichen könne. Angesichts dieser unzureichenden Verkaufserfolge des Nachfolgeunternehmens sei auch die Kausalität der der klagenden Partei vorgeworfenen Nichtbeachtung der von der beklagten Partei angebotenen Hilfestellung bzw deren Empfehlungen zu verneinen. Hinzu komme, daß die von der beklagten Partei vorgeschlagenen Maßnahmen der auch im Kfz-Händlervertrag betonten Eigenverantwortlichkeit des Vertragshändlers zuwiderliefen. Die Person des Geschäftsführers der klagenden Partei sei der beklagten Partei bei Abschluß des Kfz-Händlervertrags bekannt gewesen. Die Bestellung eines in Graz wohnhaften Verkaufsleiters sei von der beklagten Partei empfohlen, zumindest aber zunächst gebilligt worden. Schließlich habe die beklagte Partei nicht geltend gemacht, daß ihr die Aufrechterhaltung des Händlervertrags mit der klagenden Partei bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist etwa mangels Erwirtschaftung von Gewinnen nicht zumutbar gewesen wäre. Die beklagte Partei habe somit keinen Grund ins Treffen führen können, aus dem ihr die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der klagenden Partei bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar gewesen wäre. Aus diesen rechtlichen Erwägungen müsse zur Tatsachen- und Beweisrüge der beklagten Partei nicht Stellung genommen werden. Das rechtliche Ergebnis (Verneinung eines wichtigen Grunds für die vorzeitige Vertragsauflösung) änderte sich nicht, selbst wenn man von den von der beklagten Partei gewünschten Urteilsfeststellungen ausginge, soweit sich diese im Rahmen des erstinstanzlichen Prozeßvorbringens bewegten. Daß die Weigerung der klagenden Partei, den Verkaufsleiter zu ersetzen, einen Verstoß gegen eine aus dem Kfz-Händlervertrag abzuleitende Treuepflicht darstelle, sei eine unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung. Inwieweit das Vertrauensverhältnis oder die Geschäftsgrundlage gänzlich weggefallen sei, werde nicht konkret ausgeführt.
Dazu rügt die beklagte Partei als Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils dessen Behauptung, schließlich habe die beklagte Partei nicht geltend gemacht, daß ihr die Aufrechterhaltung des Kfz-Händlervertrags mit der klagenden Partei bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, etwa mangels Erwirtschaftung von Gewinnen, nicht zumutbar gewesen wäre. Tatsächlich habe die beklagte Partei in der Tagsatzung vom 1.März 1996 die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung mit der klagenden Partei durch ihr Vorbringen eingewendet, das schuldhafte Verhalten der klagenden Partei sei darin zu erblicken, daß es die klagende Partei unterlassen habe, trotz der von der beklagten Partei angebotener Hilfestellung zielführende Maßnahmen zu einer Verbesserung des Auslieferungsindex zu ergreifen. Dadurch sei der beklagten Partei ein Schaden durch die unterbliebene Auslieferung entstanden; dieses Verhalten stelle einen Auflösungsgrund iSd § 22 HVertrG dar und habe der beklagten Partei eine Fortsetzung des Händlerverhältnisses unzumutbar gemacht. Die relevante Aktenwidrigkeit liegt hier darin, daß das Berufungsgericht die versehentlich vermißte Begründung der beklagten Partei für die Beendigung des Vertragsverhältnisses als Begründung dafür heranzog, warum zur Beweis- und Tatsachenrüge in der Berufung der beklagten Partei nicht Stellung genommen werden müsse. In der neuerlichen Entscheidung muß sich daher die zweite Instanz der Beweis- und Tatsachenrüge in der Berufung der beklagten Partei stellen.Dazu rügt die beklagte Partei als Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils dessen Behauptung, schließlich habe die beklagte Partei nicht geltend gemacht, daß ihr die Aufrechterhaltung des Kfz-Händlervertrags mit der klagenden Partei bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, etwa mangels Erwirtschaftung von Gewinnen, nicht zumutbar gewesen wäre. Tatsächlich habe die beklagte Partei in der Tagsatzung vom 1.März 1996 die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung mit der klagenden Partei durch ihr Vorbringen eingewendet, das schuldhafte Verhalten der klagenden Partei sei darin zu erblicken, daß es die klagende Partei unterlassen habe, trotz der von der beklagten Partei angebotener Hilfestellung zielführende Maßnahmen zu einer Verbesserung des Auslieferungsindex zu ergreifen. Dadurch sei der beklagten Partei ein Schaden durch die unterbliebene Auslieferung entstanden; dieses Verhalten stelle einen Auflösungsgrund iSd Paragraph 22, HVertrG dar und habe der beklagten Partei eine Fortsetzung des Händlerverhältnisses unzumutbar gemacht. Die relevante Aktenwidrigkeit liegt hier darin, daß das Berufungsgericht die versehentlich vermißte Begründung der beklagten Partei für die Beendigung des Vertragsverhältnisses als Begründung dafür heranzog, warum zur Beweis- und Tatsachenrüge in der Berufung der beklagten Partei nicht Stellung genommen werden müsse. In der neuerlichen Entscheidung muß sich daher die zweite Instanz der Beweis- und Tatsachenrüge in der Berufung der beklagten Partei stellen.
Obwohl das Berufungsgericht die Erledigung der Beweis- und Tatsachenrüge der beklagten Partei als entbehrlich erachtete, hat es, wie diese in der Revision zutreffend vorbringt, ohne Beweiswiederholung eigenständige Tatsachenfeststellungen dadurch getroffen, daß es ausführte: „Bereits damit ist das Vorbringen der Beklagten widerlegt, daß ein Händlerbetrieb in der Umgebung der großen Wiener Händler den österr. Durchschnitt bei der Zulassung von Neuwagen bei durchschnittlicher Sorgfalt erreichen könne (AS 193). Angesichts dieser unzureichenden Verkaufserfolge ... ist auch die Kausalität der der Klägerin vorgeworfenen Nichtbeachtung der von der Beklagten angebotenen Hilfestellung (AS 163) bzw Empfehlungen (AS 192) zu verneinen.“ Das Erstgericht stellte indes nicht fest, daß die Verkaufserfolge des Nachfolgeunternehmens der klagenden Partei „unzureichend“ gewesen seien, sondern traf die Feststellung, als Planungsvolumen habe das Nachfolgeunternehmen im ersten Jahr ein Soll von 583 Fahrzeugen erhalten, wovon es jedoch trotz massiver Werbeausgaben bloß 400 habe tatsächlich verkaufen können. Damit kann aber die Kausalität der Nichtbeachtung der von der beklagten Partei vorgeschlagenen Maßnahmen (Verstärkung des Verkaufspersonals, Abberufung des Verkaufsleiters mangels der erforderlichen Effizienz seiner Tätigkeit, eine Image-Analyse u.dgl.), wenn nicht gar die Weigerung, solche Maßnahmen zu ergreifen, sowie der angebotenen Hilfestellung für die Fortsetzung des mangelnden Verkaufserfolgs nicht ohne weiteres verneint werden, ohne die erstinstanzlichen Feststellungen einer Prüfung zu unterziehen.
d) Ob der klagenden Partei im vorliegenden Fall bei analoger Anwendung des § 24 HVertrG Ausgleichsansprüche zustehen, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden: Hält das Berufungsgericht, ausgehend von einer richtigen Rechtsansicht, die erstgerichtlichen Feststellungen zum Ausgleichsanspruch für unzureichend und weitere Feststellungen für erforderlich, so kann der Oberste Gerichtshof, der nicht auch Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (SZ 69/135 uva; Kodek in Rechberger, § 519 ZPO Rz 5). Demgemäß wäre es mangels zureichender Sachverhaltsgrundlage noch verfrüht, zu dem in Analogie zu § 24 Abs 1 HVertrG geltend gemachten Ausgleichsanspruch, insbesondere zu dessen Voraussetzungen (vgl dazu 4 Ob 83/97b, 9 ObA 44/98f ua; RIS-Justiz RS0106003) und den Versagungsgründen analog § 24 Abs 3 HVertrG Stellung zu nehmen.d) Ob der klagenden Partei im vorliegenden Fall bei analoger Anwendung des Paragraph 24, HVertrG Ausgleichsansprüche zustehen, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden: Hält das Berufungsgericht, ausgehend von einer richtigen Rechtsansicht, die erstgerichtlichen Feststellungen zum Ausgleichsanspruch für unzureichend und weitere Feststellungen für erforderlich, so kann der Oberste Gerichtshof, der nicht auch Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (SZ 69/135 uva; Kodek in Rechberger, Paragraph 519, ZPO Rz 5). Demgemäß wäre es mangels zureichender Sachverhaltsgrundlage noch verfrüht, zu dem in Analogie zu Paragraph 24, Absatz eins, HVertrG geltend gemachten Ausgleichsanspruch, insbesondere zu dessen Voraussetzungen vergleiche dazu 4 Ob 83/97b, 9 ObA 44/98f ua; RIS-Justiz RS0106003) und den Versagungsgründen analog Paragraph 24, Absatz 3, HVertrG Stellung zu nehmen.
e) Schadenersatzansprüche stehen dem Handelsvertreter bei unberechtigter vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach § 23 Abs 1 zweiter Satz HVertrG (früher § 24 Abs 1 HVG 1921) durch den Unternehmer zwar unbeschadet etwaiger Ausgleichsansprüche nach § 24 HVertrG zu (Weilinger/Weilinger, Handelsvertretergesetz 1993, 53), jedoch nur bei vorzeitiger Vertragsauflösung durch den Unternehmer, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt. Der den Verdienstentgang der klagenden Partei betreffende bestätigende Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung muß demnach schon deshalb aufgehoben werden, weil vorerst die Frage der Berechtigung der beklagten Partei zur vorzeitigen Vertragsauflösung, die wiederum vom Schicksal der erst zu überprüfenden erstgerichterlichen Feststellungen abhängt, zu klären ist.e) Schadenersatzansprüche stehen dem Handelsvertreter bei unberechtigter vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz HVertrG (früher Paragraph 24, Absatz eins, HVG 1921) durch den Unternehmer zwar unbeschadet etwaiger Ausgleichsansprüche nach Paragraph 24, HVertrG zu (Weilinger/Weilinger, Handelsvertretergesetz 1993, 53), jedoch nur bei vorzeitiger Vertragsauflösung durch den Unternehmer, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt. Der den Verdienstentgang der klagenden Partei betreffende bestätigende Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung muß demnach schon deshalb aufgehoben werden, weil vorerst die Frage der Berechtigung der beklagten Partei zur vorzeitigen Vertragsauflösung, die wiederum vom Schicksal der erst zu überprüfenden erstgerichterlichen Feststellungen abhängt, zu klären ist.
Zum Schadenersatzanspruch der klagenden Partei wegen frustrierter Investitionen führte die zweite Instanz aus, das Erstgericht habe dazu keine Feststellungen getroffen, es finde sich auch in der rechtlichen Beurteilung „keine Begründung für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Zwischenurteils“. Selbst wenn die klagende Partei betriebliche Investitionen von rund 850.000 S getätigt habe, besage dies noch nichts über den Restwert zum Ende 1994 und über den durch die unberechtigte vorzeitige Vertragsauflösung eingetretenen Schaden. Auch bei der EDV-Anlage sei zu berücksichtigen, daß es der klagenden Partei, unabhängig von der behaupteten fünfjährigen Laufzeit des Leasingvertrags, jederzeit freigestanden wäre, den Kfz-Händlervertrag unter Einhaltung der vereinbarten einjährigen Kündigungsfrist aufzukündigen. Dem Klagevorbringen könne nicht schlüssig entnommen werden, inwieweit die beklagte Partei aus dem Titel des Schadenersatzes wegen der unberechtigten Ausübung eines vorzeitigen Kündigungsrechts für das gesamte restliche Leasingentgelt haften solle. Erörterungsbedürftig sei auch, inwieweit für diese beiden Investitionsersatzbegehren zusätzlich die 20%ige USt verlangt werden kann. Daher sei das erstgerichtliche Zwischenurteil auch in bezug auf diese beiden Investitionsersatzbegehren aufzuheben.
Die Rechtsmittelausführungen der klagenden Partei gegen den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung gehen auch insoweit ins Leere. Daß der Oberste Gerichtshof, hält die Berufungsinstanz, ausgehend von einer zutreffenden Rechtsansicht, die erstgerichtlichen Feststellungen für unzureichend, dem nicht entgegentreten kann (SZ 69/135 uva; Kodek in Rechberger, § 519 ZPO Rz 5), wurde schon weiter oben dargelegt; das gilt auch für die hier anstehenden Fragen. Die klagende Partei kann sich auch nicht auf bereits getroffene, unbekämpft gebliebene Feststellungen stützen, auf deren Grundlage bereits jetzt über den Schadenersatzanspruch der klagenden Partei verläßlich abgesprochen werden könnte, beruft sie sich doch selbst nur auf sich „implizit ergebende“ Feststellungen. Ihre Behauptung, sie habe eine „Ford-Computeranlage“ an die beklagte Partei zurückgestellt, findet in den erstgerichtlichen, von der zweiten Instanz noch dazu ungeprüft gebliebenen Feststellungen keine Deckung.Die Rechtsmittelausführungen der klagenden Partei gegen den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung gehen auch insoweit ins Leere. Daß der Oberste Gerichtshof, hält die Berufungsinstanz, ausgehend von einer zutreffenden Rechtsansicht, die erstgerichtlichen Feststellungen für unzureichend, dem nicht entgegentreten kann (SZ 69/135 uva; Kodek in Rechberger, Paragraph 519, ZPO Rz 5), wurde schon weiter oben dargelegt; das gilt auch für die hier anstehenden Fragen. Die klagende Partei kann sich auch nicht auf bereits getroffene, unbekämpft gebliebene Feststellungen stützen, auf deren Grundlage bereits jetzt über den Schadenersatzanspruch der klagenden Partei verläßlich abgesprochen werden könnte, beruft sie sich doch selbst nur auf sich „implizit ergebende“ Feststellungen. Ihre Behauptung, sie habe eine „Ford-Computeranlage“ an die beklagte Partei zurückgestellt, findet in den erstgerichtlichen, von der zweiten Instanz noch dazu ungeprüft gebliebenen Feststellungen keine Deckung.
In diesem Umfang hat es bei der Aufhebung des Ersturteils zu verbleiben.
f) Die Ausführungen der zweiten Instanz darüber, welche Ansprüche Gegenstand des Begehrens und welche Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen seien, und die dabei vorgenommenen Klarstellungen werden von den Rechtsmittelwerbern nicht in Frage gestellt. Danach errechnet sich das Gesamtklagebegehren mit 1,395.674,09 S sA.
Das Berufungsgericht führte weiters aus, bei Ermittlung des auf den Verdienstentgang (Bestätigung des erstgerichtlichen Zwischenurteils) und die übrigen Ansprüche (Aufhebung dieses Urteils) entfallenden Anteile an der gesamten Klagsforderung sei zu beachten, daß die klagende Partei von jeder Nettoforderung 9,3189439 % geltend gemacht habe; als Verdienstentgang sei eine Nettoforderung von 4,666 Mio S behauptet, der vorgenannte Anteil ergebe einen Nettobetrag von 434.821,92 S. Die beklagte Partei führt zur Fassung des bestätigenden berufungsgerichtlichen Ausspruchs aus, das Gericht zweiter Instanz habe bereits - insoweit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nahekommend - über die Höhe des Anspruchs entschieden, übersieht dabei jedoch, daß dieses ungeachtet der Aufnahme der insoweit geltend gemachten Teilforderung in den bestätigenden Teil seines Spruchs erkennbar nicht in Form eines Teilurteils auch über die Höhe dieses Teils des Klagebegehrens absprechen, sondern nur zum Ausdruck bringen wollte, das erstinstanzliche Zwischenurteil mit dem alle Klageforderungen dem Grunde nach als zu Recht bestehend erkannt worden waren, werde nur in Ansehung dieses Teils der Klageforderung (Verdienstentgang für die Monate Jänner bis August 1995) bestätigt. Verdeutlicht wird das insbesondere durch die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, ob die klagende Partei in den letzten Jahren mit dem Vertrieb von Vertragsware im Jahresdurchschnitt rund 7 Mio S „verdient“ (also an Händlervergütung erhalten) habe, werde Gegenstand des Verfahrens über die Höhe dieses Anspruchs sein.Das Berufungsgericht führte weiters aus, bei Ermittlung des auf den Verdienstentgang (Bestätigung des erstgerichtlichen Zwischenurteils) und die übrigen Ansprüche (Aufhebung dieses Urteils) entfallenden Anteile an der gesamten Klagsforderung sei zu beachten, daß die klagende Partei von jeder Nettoforderung 9,3189439 % geltend gemacht habe; als Verdienstentgang sei eine Nettoforderung von 4,666 Mio S behauptet, der vorgenannte Anteil ergebe einen Nettobetrag von 434.821,92 S. Die beklagte Partei führt zur Fassung des bestätigenden berufungsgerichtlichen Ausspruchs aus, das Gericht zweiter Instanz habe bereits - insoweit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO nahekommend - über die Höhe des Anspruchs entschieden, übersieht dabei jedoch, daß dieses ungeachtet der Aufnahme der insoweit geltend gemachten Teilforderung in den bestätigenden Teil seines Spruchs erkennbar nicht in Form eines Teilurteils auch über die Höhe dieses Teils des Klagebegehrens absprechen, sondern nur zum Ausdruck bringen wollte, das erstinstanzliche Zwischenurteil mit dem alle Klageforderungen dem Grunde nach als zu Recht bestehend erkannt worden waren, werde nur in Ansehung dieses Teils der Klageforderung (Verdienstentgang für die Monate Jänner bis August 1995) bestätigt. Verdeutlicht wird das insbesondere durch die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, ob die klagende Partei in den letzten Jahren mit dem Vertrieb von Vertragsware im Jahresdurchschnitt rund 7 Mio S „verdient“ (also an Händlervergütung erhalten) habe, werde Gegenstand des Verfahrens über die Höhe dieses Anspruchs sein.
g) Die Rechtsausführungen der zweiten Instanz über die Berechtigung des Zuspruchs von Verdienstentgang wegen der - behaupteten - unberechtigten vorzeitigen Vertragsauflösung werden von der beklagten Partei nicht in Frage gestellt.
Aus all diesen Erwägungen kann dem Rekurs der klagenden Partei kein Erfolg beschieden sein, wogegen der Revision der beklagten Partei Folge zu geben, das Berufungsurteil in seinem bestätigenden Teil aufzuheben und ihm insoweit eine neuerliche Entscheidung aufzutragen ist.
Die Kostenentscheidung fußt in Ansehung des Rekursverfahrens auf den §§ 41 und 50 ZPO und in Ansehung des Revisionsverfahrens auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt in Ansehung des Rekursverfahrens auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO und in Ansehung des Revisionsverfahrens auf Paragraph 52, ZPO.