a) Zu Recht hat die zweite Instanz von einem Bewertungsausspruch Abstand genommen. Zwar weist der Entscheidungsgegenstand einer Regelung nach § 382b EO auch geldwerte Aspekte auf, doch wird er im wesentlichen durch den nicht geldwerten Gehalt, der in der Änderung der Lebensgestaltung der betroffenen Familienangehörigen (hier: Eheleute) liegt, charakterisiert (vgl 1 Ob 608/93 zu § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO aF). Das Verfahren über den Sicherungsantrag richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der EO (§ 382c und 382d EO) und den nach diesem Gesetz anwendbaren Bestimmungen der ZPO. Zufolge § 402 Abs 1 EO iVm § 521a ZPO ist das Provisorialverfahren in dritter Instanz zweiseitig.a) Zu Recht hat die zweite Instanz von einem Bewertungsausspruch Abstand genommen. Zwar weist der Entscheidungsgegenstand einer Regelung nach Paragraph 382 b, EO auch geldwerte Aspekte auf, doch wird er im wesentlichen durch den nicht geldwerten Gehalt, der in der Änderung der Lebensgestaltung der betroffenen Familienangehörigen (hier: Eheleute) liegt, charakterisiert vergleiche 1 Ob 608/93 zu Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO aF). Das Verfahren über den Sicherungsantrag richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der EO (Paragraph 382 c und 382 d EO) und den nach diesem Gesetz anwendbaren Bestimmungen der ZPO. Zufolge Paragraph 402, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraph 521 a, ZPO ist das Provisorialverfahren in dritter Instanz zweiseitig.
b) Auf das vorliegende Sicherungsverfahren, das am 6.August 1997 mit dem Antrag der Beklagten eingeleitet wurde, sind die Bestimmungen der EO idF des Art II Z 5 des am 1.Mai 1997 in Kraft getretenen Bundesgesetzes zum Schutz vor Gewalt in der Familie, BGBl 1996/759 (GeSchG), anzuwenden. Nach der Übergangsbestimmung des Art IV § 1 trat Art II, somit auch § 382b EO mit 1.Mai 1997 in Kraft. Die neuen Bestimmungen sind danach auf Verfahren anzuwenden, die - wie hier - nach dem 30.April 1997 anhängig gemacht worden sind. Nach § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und vorher erworbene Rechte keinen Einfluß. Die Bestimmung legt den zeitlichen Geltungsbereich eines kundgemachten Gesetzes fest. Es sind demnach nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte sind wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen (Bydlinski in Rummel2, § 5 ABGB Rz 1 mwN). Der Gesetzgeber kann aber bei Erlassung eines neuen Gesetzes die Rückwirkung ausdrücklich anordnen; diese muß sich jedoch aus dem Gesetz selbst ergeben (JBl 1986, 390; JBl 1994, 822 ua) und muß mit dem Gleichheitsgebot vereinbar sein (Posch in Schwimann2, § 5 ABGB Rz 1 f mwN). Die hier zu beurteilende gesetzliche Regelung enthält für die nach dem 30.April 1997 anhängig gemachten Verfahren in Ansehung der vor dem Stichtag erfolgten Vorfälle eine solche ausdrückliche und mit dem Gleichheitsgebot vereinbare Rückwirkung. Es sind daher alle von den Tatsacheninstanzen festgestellten Vorfälle unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der Beurteilungskriterien des neuen Gesetzes zu prüfen.b) Auf das vorliegende Sicherungsverfahren, das am 6.August 1997 mit dem Antrag der Beklagten eingeleitet wurde, sind die Bestimmungen der EO in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 5, des am 1.Mai 1997 in Kraft getretenen Bundesgesetzes zum Schutz vor Gewalt in der Familie, BGBl 1996/759 (GeSchG), anzuwenden. Nach der Übergangsbestimmung des Artikel römisch vier, Paragraph eins, trat Artikel römisch zwei,, somit auch Paragraph 382 b, EO mit 1.Mai 1997 in Kraft. Die neuen Bestimmungen sind danach auf Verfahren anzuwenden, die - wie hier - nach dem 30.April 1997 anhängig gemacht worden sind. Nach Paragraph 5, ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und vorher erworbene Rechte keinen Einfluß. Die Bestimmung legt den zeitlichen Geltungsbereich eines kundgemachten Gesetzes fest. Es sind demnach nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte sind wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen (Bydlinski in Rummel2, Paragraph 5, ABGB Rz 1 mwN). Der Gesetzgeber kann aber bei Erlassung eines neuen Gesetzes die Rückwirkung ausdrücklich anordnen; diese muß sich jedoch aus dem Gesetz selbst ergeben (JBl 1986, 390; JBl 1994, 822 ua) und muß mit dem Gleichheitsgebot vereinbar sein (Posch in Schwimann2, Paragraph 5, ABGB Rz 1 f mwN). Die hier zu beurteilende gesetzliche Regelung enthält für die nach dem 30.April 1997 anhängig gemachten Verfahren in Ansehung der vor dem Stichtag erfolgten Vorfälle eine solche ausdrückliche und mit dem Gleichheitsgebot vereinbare Rückwirkung. Es sind daher alle von den Tatsacheninstanzen festgestellten Vorfälle unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der Beurteilungskriterien des neuen Gesetzes zu prüfen.
c) Die inhaltlichen Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung regelt § 382b EO:c) Die inhaltlichen Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung regelt Paragraph 382 b, EO:
(1) Das Gericht hat einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf dessen Antrag
1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und
2. die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten, wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.
(2) Das Gericht hat einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf dessen Antrag
1. den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten und
2. aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktsaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden, soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.
§ 382c EO enthält die verfahrensrechtlichen Vorschriften, § 382d EO die Vollzugsbestimmungen. Mit den §§ 382b bis 382d EO traten somit neue Bestimmungen an die Stelle der früher in § 382 (Abs 1) Z 8 lit b und Abs 2 EO enthaltenen Regelungen über die Ausweisung eines Ehegatten und nun auch anderer Personen aus der Wohnung und deren unmittelbaren Umgebung zum Schutz eines nun größeren Personenkreises als nach der alten Regelung (§ 382b Abs 3 EO). Hier sind die neuen Bestimmungen indes an - in Scheidung lebenden - Ehegatten zu messen. Beurteilungsmaßstab bei Regelungsverfügungen gegen Gewalt in der Familie ist nun nicht mehr der strenge Maßstab der Unerträglichkeit, sondern jener der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens (Abs 1) und eines weiteren Zusammentreffens (Abs 2) mit dem Antragsgegner. Die materiellrechtlichen Grundlagen der einstweiligen Verfügungen gegen Gewalt in der Familie bilden unter Ehegatten die Pflicht zur anständigen Begegnung (§ 90 ABGB) und die absolut wirkenden Rechte des Einzelnen auf Wahrung der körperlichen Unversehrtheit und Integrität (§ 16 ABGB). Der Gesetzgeber hat mit Einführung des neuen § 382b EO einen unbestimmten Gesetzesbegriff ("Unerträglichkeit" gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit b EO aF), durch den das Verhalten des Antragsgegners im Sicherungsverfahren umschrieben wurde, durch einen anderen unbestimmten Gesetzesbegriff ("Unzumutbarkeit" nach § 382b EO) ersetzt, wenigstens in den Materialien wurde aber klargestellt, daß ein effektiver körperlicher Angriff oder die Drohung mit einem solchen die Ausweisung des Antragsgegners aus der Wohnung rechtfertige und darüber auch ein sonstiges Verhalten ("Psychoterror") die Ausweisung ermöglichen solle, wenn es eine Schwere erreiche, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lasse. Zutreffend wies die zweite Instanz darauf hin, daß weder das Gesetz selbst noch die Materialien zur EO-Novelle (gemeint: im GeSchG) deutliche Abgrenzungskriterien hiefür anböten, daß aber jedenfalls die Voraussetzungen für die Ausweisung des Antragsgegners gegenüber der bisherigen Gesetzeslage vermindert, die Schwelle für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf das in § 92 Abs 2 ABGB maßgebliche Niveau herabgesetzt (Hopf/Kathrein, Eherecht, § 382b EO Anm 3) und daher die erforderliche Gewaltintensität verringert worden seien (Neuhauser, Der gesetzliche Schutz vor Gewalt in der Familie und dessen Auswirkungen auf den Jugendwohlfahrtsträger, ÖA 1997, 45 ff).Paragraph 382 c, EO enthält die verfahrensrechtlichen Vorschriften, Paragraph 382 d, EO die Vollzugsbestimmungen. Mit den Paragraphen 382 b bis 382 d EO traten somit neue Bestimmungen an die Stelle der früher in Paragraph 382, (Absatz eins,) Ziffer 8, Litera b und Absatz 2, EO enthaltenen Regelungen über die Ausweisung eines Ehegatten und nun auch anderer Personen aus der Wohnung und deren unmittelbaren Umgebung zum Schutz eines nun größeren Personenkreises als nach der alten Regelung (Paragraph 382 b, Absatz 3, EO). Hier sind die neuen Bestimmungen indes an - in Scheidung lebenden - Ehegatten zu messen. Beurteilungsmaßstab bei Regelungsverfügungen gegen Gewalt in der Familie ist nun nicht mehr der strenge Maßstab der Unerträglichkeit, sondern jener der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens (Absatz eins,) und eines weiteren Zusammentreffens (Absatz 2,) mit dem Antragsgegner. Die materiellrechtlichen Grundlagen der einstweiligen Verfügungen gegen Gewalt in der Familie bilden unter Ehegatten die Pflicht zur anständigen Begegnung (Paragraph 90, ABGB) und die absolut wirkenden Rechte des Einzelnen auf Wahrung der körperlichen Unversehrtheit und Integrität (Paragraph 16, ABGB). Der Gesetzgeber hat mit Einführung des neuen Paragraph 382 b, EO einen unbestimmten Gesetzesbegriff ("Unerträglichkeit" gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, EO aF), durch den das Verhalten des Antragsgegners im Sicherungsverfahren umschrieben wurde, durch einen anderen unbestimmten Gesetzesbegriff ("Unzumutbarkeit" nach Paragraph 382 b, EO) ersetzt, wenigstens in den Materialien wurde aber klargestellt, daß ein effektiver körperlicher Angriff oder die Drohung mit einem solchen die Ausweisung des Antragsgegners aus der Wohnung rechtfertige und darüber auch ein sonstiges Verhalten ("Psychoterror") die Ausweisung ermöglichen solle, wenn es eine Schwere erreiche, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lasse. Zutreffend wies die zweite Instanz darauf hin, daß weder das Gesetz selbst noch die Materialien zur EO-Novelle (gemeint: im GeSchG) deutliche Abgrenzungskriterien hiefür anböten, daß aber jedenfalls die Voraussetzungen für die Ausweisung des Antragsgegners gegenüber der bisherigen Gesetzeslage vermindert, die Schwelle für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf das in Paragraph 92, Absatz 2, ABGB maßgebliche Niveau herabgesetzt (Hopf/Kathrein, Eherecht, Paragraph 382 b, EO Anmerkung 3, ) und daher die erforderliche Gewaltintensität verringert worden seien (Neuhauser, Der gesetzliche Schutz vor Gewalt in der Familie und dessen Auswirkungen auf den Jugendwohlfahrtsträger, ÖA 1997, 45 ff).
Nach der alten Rechtslage mußte das Zusammenleben für die gefährdete Partei unerträglich sein; es mußte zu befürchten sein, daß in Zukunft die körperliche bzw die psychische Sicherheit erheblich beeinträchtigt wird. In der Rspr wurde wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß das festgestellte Verhalten zwar unzumutbar, nicht aber auch schon unerträglich sei. Die Unerträglichkeit wurde nach der Rspr bei jeder Art von ernstlicher Bedrohung der seelischen oder körperlichen Gesundheit, der Unversehrtheit des Lebens oder der Freiheit sowie der Ehre oder auch des Vermögens, insbesondere bei erheblichen körperlichen Verletzungen oder Bedrohungen, Angriffen gegen die gefährdete Person, ihre Kinder oder eine mit ihr verwandter Person bejaht. Als "nur" unzumutbar galten - zur Klarstellung der erforderlichen Abgrenzung durch die Gerichte - etwa einmalige Entgleisungen oder milieubedingte Beschimpfungen, Unmutsäußerungen sowie Kurzschlußhandlungen (Mottl, Alte und neue rechtliche Instrumente gegen Gewalt in der Familie in ÖJZ 1997, 542 ff, 544 mwN). Ebenso wurde schon bisher zum Begriff der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens als Voraussetzung zur Erlaubnis einer gesonderten Wohnungsnahme nach § 92 Abs 2 ABGB in Entscheidungen Stellung genommen und dabei das Zusammenleben dann als unzumutbar angesehen, wenn seine Fortsetzung unter Ehegatten vom belasteten Partner bei objektiver und umfassender Interessenabwägung billigerweise nicht verlangt werden kann (EFSlg 42.510 ua; Schwimann in Schwimann2, § 92 ABGB Rz 9). Außer der im Gesetz demonstrativ erwähnten körperlichen Bedrohung hat die Rspr, soweit im Zusammenhang mit Gewaltausübung hier von Interesse, Unzumutbarkeit etwa bei schweren oder wiederholten Mißhandlungen durch den Partner, bei erheblicher Gefährdung der körperlichen oder seelischen Integrität des Partners, bei heftigen, mit Tätlichkeiten und Verletzungen verbundenen Auseinandersetzungen, Alkoholismus, Zerstörung der Vertrauensbasis und Hervorrufung einer psychischen Dauerbelastung angenommen (Hopf/Kathrein aaO § 92 ABGB Anm 10 mwN; Mottl aaO 549; vgl auch den umfangreichen Katalog bei Schwimann aaO Rz 10). Während § 92 Abs 2 ABGB einem Ehegatten die vorübergehende gesonderte Wohnungsnahme gestattet, solange ihm ein Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten, besonders wegen körperlicher Bedrohung, unzumutbar oder dies aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, muß nach § 382b EO der von Gewalt bedrohte Ehegatte die Wohnung selbst nicht verlassen, sondern kann die Ausweisung des gewalttätigen Ehegatten verlangen. Die Voraussetzungen für die Rechtfertigung der gesonderten Wohnungsnahme einerseits und für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen Gewalt in der Familie andererseits sind allerdings nicht völlig deckungsgleich, weil § 382b Abs 1 und 2 EO die Unzumutbarkeit an - auch bloß drohende - physische oder psychische Gewalttätigkeiten knüpft. Zwar wird die in § 92 Abs 2 ABGB demonstrativ hervorgehobene körperliche Bedrohung nicht nur eine gesonderte Wohnungsnahme rechtfertigen, sondern auch eine einstweilige Verfügung gegen Gewalt in der Familie, in denjenigen Fällen jedoch, in denen sich die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens aus anderen Gründen als wegen Gewalttätigkeiten ergibt, kommt eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO wohl nicht in Frage (Hopf/Kathrein aaO § 382b EO Anm 3). Bei der Lösung der Frage nach der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens von Ehegatten, mögen sie auch in Scheidung leben, ist auch, soweit es um Anwendungsfälle des § 382b EO geht, zu berücksichtigen, daß nicht eine bloße Wohngemeinschaft zu beurteilen ist, sondern eine eheliche Hausgemeinschaft als räumlicher Ausdruck der Ehegemeinschaft, also der spezifisch persönliche Dauerkontakt zusammenwohnender Ehegatten. Der erkennende Senat billigt in diesem Zusammenhang die Auffassung Schwimanns (aaO Rz 9) zu § 92 Abs 2 ABGB, daß Ehegatten auf der einen Seite geduldiger und nachsichtiger, vielleicht sogar opferbereiter sein müssen, daß sie aber auf der anderen Seite wegen der Besonderheit des ehelichen Zusammenwohnens auch empfindlicher sein dürfen als sonstige Wohngenossen. Wegen der Besonderheiten des Unzumutbarkeitsbegriffs gehen Lehre und Rspr davon aus, daß die Gründe für die Unzumutbarkeit verschuldensunabhängig sind (JBl 1979, 86 ua; Pichler in Rummel2, § 92 ABGB Rz 5; Schwimann aaO Rz 9).Nach der alten Rechtslage mußte das Zusammenleben für die gefährdete Partei unerträglich sein; es mußte zu befürchten sein, daß in Zukunft die körperliche bzw die psychische Sicherheit erheblich beeinträchtigt wird. In der Rspr wurde wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß das festgestellte Verhalten zwar unzumutbar, nicht aber auch schon unerträglich sei. Die Unerträglichkeit wurde nach der Rspr bei jeder Art von ernstlicher Bedrohung der seelischen oder körperlichen Gesundheit, der Unversehrtheit des Lebens oder der Freiheit sowie der Ehre oder auch des Vermögens, insbesondere bei erheblichen körperlichen Verletzungen oder Bedrohungen, Angriffen gegen die gefährdete Person, ihre Kinder oder eine mit ihr verwandter Person bejaht. Als "nur" unzumutbar galten - zur Klarstellung der erforderlichen Abgrenzung durch die Gerichte - etwa einmalige Entgleisungen oder milieubedingte Beschimpfungen, Unmutsäußerungen sowie Kurzschlußhandlungen (Mottl, Alte und neue rechtliche Instrumente gegen Gewalt in der Familie in ÖJZ 1997, 542 ff, 544 mwN). Ebenso wurde schon bisher zum Begriff der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens als Voraussetzung zur Erlaubnis einer gesonderten Wohnungsnahme nach Paragraph 92, Absatz 2, ABGB in Entscheidungen Stellung genommen und dabei das Zusammenleben dann als unzumutbar angesehen, wenn seine Fortsetzung unter Ehegatten vom belasteten Partner bei objektiver und umfassender Interessenabwägung billigerweise nicht verlangt werden kann (EFSlg 42.510 ua; Schwimann in Schwimann2, Paragraph 92, ABGB Rz 9). Außer der im Gesetz demonstrativ erwähnten körperlichen Bedrohung hat die Rspr, soweit im Zusammenhang mit Gewaltausübung hier von Interesse, Unzumutbarkeit etwa bei schweren oder wiederholten Mißhandlungen durch den Partner, bei erheblicher Gefährdung der körperlichen oder seelischen Integrität des Partners, bei heftigen, mit Tätlichkeiten und Verletzungen verbundenen Auseinandersetzungen, Alkoholismus, Zerstörung der Vertrauensbasis und Hervorrufung einer psychischen Dauerbelastung angenommen (Hopf/Kathrein aaO Paragraph 92, ABGB Anmerkung 10, mwN; Mottl aaO 549; vergleiche auch den umfangreichen Katalog bei Schwimann aaO Rz 10). Während Paragraph 92, Absatz 2, ABGB einem Ehegatten die vorübergehende gesonderte Wohnungsnahme gestattet, solange ihm ein Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten, besonders wegen körperlicher Bedrohung, unzumutbar oder dies aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, muß nach Paragraph 382 b, EO der von Gewalt bedrohte Ehegatte die Wohnung selbst nicht verlassen, sondern kann die Ausweisung des gewalttätigen Ehegatten verlangen. Die Voraussetzungen für die Rechtfertigung der gesonderten Wohnungsnahme einerseits und für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen Gewalt in der Familie andererseits sind allerdings nicht völlig deckungsgleich, weil Paragraph 382 b, Absatz eins und 2 EO die Unzumutbarkeit an - auch bloß drohende - physische oder psychische Gewalttätigkeiten knüpft. Zwar wird die in Paragraph 92, Absatz 2, ABGB demonstrativ hervorgehobene körperliche Bedrohung nicht nur eine gesonderte Wohnungsnahme rechtfertigen, sondern auch eine einstweilige Verfügung gegen Gewalt in der Familie, in denjenigen Fällen jedoch, in denen sich die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens aus anderen Gründen als wegen Gewalttätigkeiten ergibt, kommt eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO wohl nicht in Frage (Hopf/Kathrein aaO Paragraph 382 b, EO Anmerkung 3). Bei der Lösung der Frage nach der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens von Ehegatten, mögen sie auch in Scheidung leben, ist auch, soweit es um Anwendungsfälle des Paragraph 382 b, EO geht, zu berücksichtigen, daß nicht eine bloße Wohngemeinschaft zu beurteilen ist, sondern eine eheliche Hausgemeinschaft als räumlicher Ausdruck der Ehegemeinschaft, also der spezifisch persönliche Dauerkontakt zusammenwohnender Ehegatten. Der erkennende Senat billigt in diesem Zusammenhang die Auffassung Schwimanns (aaO Rz 9) zu Paragraph 92, Absatz 2, ABGB, daß Ehegatten auf der einen Seite geduldiger und nachsichtiger, vielleicht sogar opferbereiter sein müssen, daß sie aber auf der anderen Seite wegen der Besonderheit des ehelichen Zusammenwohnens auch empfindlicher sein dürfen als sonstige Wohngenossen. Wegen der Besonderheiten des Unzumutbarkeitsbegriffs gehen Lehre und Rspr davon aus, daß die Gründe für die Unzumutbarkeit verschuldensunabhängig sind (JBl 1979, 86 ua; Pichler in Rummel2, Paragraph 92, ABGB Rz 5; Schwimann aaO Rz 9).
Die von der Rspr entwickelten Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatten das Recht zur gesonderten Wohnungsnahme nach § 92 Abs 2 ABGB wegen Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens wegen Gewalttätigkeiten des anderen Teils in Anspruch nehmen kann, sind im allgemeinen auch die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Voraussetzungen von Verfügungen nach § 382b EO zumindest insoweit, als es sich um Ehegatten handelt. Die Gründe für die Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind verschuldensunabhängig. Die gerichtliche Provisorialentscheidung hat auf die künftig zu gewärtigende Situation abzustellen. Objektiver Beurteilungsmaßstab sind die Umstände des Einzelfalls. Maßgeblich sind dabei Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits - auch schon länger zurückliegenden - angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei - ernst gemeinten und als solche verstandenen - Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung. Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten in die körperliche und seelische Integrität des Opfers eingewirkt hat, je schwerer die unmittelbaren Auswirkungen und die weiteren Beeinträchtigungen des Antragsgegners sind und je häufiger es zu solchen Vorfällen gekommen ist, desto eher wird unter den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls von einer Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens auszugehen sein. Je leichtere Folgen das Verhalten des Antragsgegners gezeitigt hat, je länger es - ohne weitere "einschlägige" Vorkommnisse - zurückliegt und je mehr sich der Antragsgegner in der Folge bewährt hat, desto eher wird man dem betroffenen Ehegatten das weitere Zusammenleben zumuten können (Hopf/Kathrein aaO § 382b EO Anm 4). Von Bedeutung ist ferner das Milieu, aber nicht iSd gesellschaftlichen Stellung der Eheleute, kommt doch Gewalt in der Familie in allen gesellschaftlichen Schichten vor (Mottl aaO 542), sondern in dem Sinn, unter welchen konkreten Lebensumständen die Eheleute miteinander leben. Dazu gehört auch die Persönlichkeit beider Ehegatten. In diesem Zusammenhang kann im Einzelfall, regelmäßig wohl nur bei bloß singulären Vorfällen, in einem gewissen Umfang der Provokation durch den Angegriffenen oder Bedrohten Bedeutung zukommen.Die von der Rspr entwickelten Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatten das Recht zur gesonderten Wohnungsnahme nach Paragraph 92, Absatz 2, ABGB wegen Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens wegen Gewalttätigkeiten des anderen Teils in Anspruch nehmen kann, sind im allgemeinen auch die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Voraussetzungen von Verfügungen nach Paragraph 382 b, EO zumindest insoweit, als es sich um Ehegatten handelt. Die Gründe für die Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach Paragraph 382 b, EO sind verschuldensunabhängig. Die gerichtliche Provisorialentscheidung hat auf die künftig zu gewärtigende Situation abzustellen. Objektiver Beurteilungsmaßstab sind die Umstände des Einzelfalls. Maßgeblich sind dabei Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits - auch schon länger zurückliegenden - angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei - ernst gemeinten und als solche verstandenen - Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung. Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten in die körperliche und seelische Integrität des Opfers eingewirkt hat, je schwerer die unmittelbaren Auswirkungen und die weiteren Beeinträchtigungen des Antragsgegners sind und je häufiger es zu solchen Vorfällen gekommen ist, desto eher wird unter den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls von einer Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens auszugehen sein. Je leichtere Folgen das Verhalten des Antragsgegners gezeitigt hat, je länger es - ohne weitere "einschlägige" Vorkommnisse - zurückliegt und je mehr sich der Antragsgegner in der Folge bewährt hat, desto eher wird man dem betroffenen Ehegatten das weitere Zusammenleben zumuten können (Hopf/Kathrein aaO Paragraph 382 b, EO Anmerkung 4, ). Von Bedeutung ist ferner das Milieu, aber nicht iSd gesellschaftlichen Stellung der Eheleute, kommt doch Gewalt in der Familie in allen gesellschaftlichen Schichten vor (Mottl aaO 542), sondern in dem Sinn, unter welchen konkreten Lebensumständen die Eheleute miteinander leben. Dazu gehört auch die Persönlichkeit beider Ehegatten. In diesem Zusammenhang kann im Einzelfall, regelmäßig wohl nur bei bloß singulären Vorfällen, in einem gewissen Umfang der Provokation durch den Angegriffenen oder Bedrohten Bedeutung zukommen.
Die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens geht in der Regel nicht dadurch verloren, daß der eine Teil das unzumutbare Verhalten des anderen Teils eine Zeit lang hinnimmt (vgl MietSlg 30.002, 38.818; RIS-Justiz RS0009481).Die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens geht in der Regel nicht dadurch verloren, daß der eine Teil das unzumutbare Verhalten des anderen Teils eine Zeit lang hinnimmt vergleiche MietSlg 30.002, 38.818; RIS-Justiz RS0009481).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall erweist sich die rechtliche Beurteilung der Erstrichterin auch angesichts der Tatsache, daß nicht nur ein einzelner Vorfall zu beurteilen ist, als zutreffend. Wenn auch zwei unmotivierte Ohrfeigen (hier: unter der Dusche) im allgemeinen ein weiteres Zusammenleben als unzumutbar erscheinen lassen können, geht doch der Gesetzgeber vom Ideal der Gewaltfreiheit - nicht nur zwischen Ehegatten - aus, so muß hier doch berücksichtigt werden, daß dieser Vorfall schon längere Zeit zurückliegt und von der Beklagten offenbar verziehen wurde. Beim hier zu beurteilenden Sachstand scheint daher die Wohnungsausweisung vor allem deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte trotz der Vorkommnisse an der Ehe festhalten will, was voraussetzt, daß sie in der Folge doch wieder mit dem Kläger zusammenleben will.
d) Auf die weitere Voraussetzung eines dringenden Wohnbedürfnisses der Beklagten - insoweit trat materiellrechtlich durch die Neuregelung keine Änderung der bisherigen Rechtslage ein - muß nicht mehr eingegangen werden.
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und in Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung der Beschluß des Erstgerichts wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung fußt auf dem § 393 Abs 2 EO idFd Art II Z 8 GeSchG iVm §§ 41, 50 ZPO.Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und in Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung der Beschluß des Erstgerichts wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung fußt auf dem Paragraph 393, Absatz 2, EO idFd Artikel römisch zwei, Ziffer 8, GeSchG in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.