Zum Rechtsmittelgrund der unrichtigen Sachverhaltsdarstellung wird zunächst ausgeführt, in arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren gelte kein Neuerungsverbot, weshalb auch unrichtige Feststellungen noch mit Revision bekämpft werden könnten.
Diese Ausführungen sind unzutreffend. Es entspricht herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung. daß das Neuerungsverbot des § 482 ZPO auch in Sozialrechtssachen gilt (Kuderna ASGG2 416 Erl. 3 zu § 63; 546 Erl. 1 zu § 90; SSV-NF 1/45, 4/24, 8/60 uva). Die in § 482 Abs 2 ZPO enthaltene Ausnahme vom Neuerungsverbot betrifft nur Tatumstände und Beweise, die zur Dartuung oder Widerlegung der geltend gemachten Berufungsgründe vorgebracht werden. Diese Vorschrift bringt keine Lockerung des Neuerungsverbotes in Ansehung der Behauptungs- und Beweisgrundlage für die Entscheidung über den Anspruch mit sich (näheres dazu Fasching, Kommentar IV 166, Anm 7 zu § 482 ZPO; SSV-NF 8/60). Nur in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 1 ASGG und in solchen über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gilt das Neuerungsverbot unter der weiteren Voraussetzung einer nicht qualifizierten Vertretung der das Neuerungsrecht in Anspruch nehmenden Partei vor dem Gericht erster Instanz nicht (Kuderna aaO 416). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht so sehr darum, daß der Revisionswerber Neuerungen vorbringt, sondern er unternimmt den in dritter Instanz unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung gehört nicht zu den in § 503 ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründen. Dies gilt nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtsverfahren. Auf die Rechtsmittelausführungen zur unrichtigen Tatsachenfeststellung ist daher vom Obersten Gerichtshof nicht weiter einzugehen. Im übrigen wird bei Behandlung der Rechtsrüge darzustellen sein, daß es im vorliegenden Fall auf den kausalen Zusammenhang der die Versicherung begründenden Beschäftigung mit dem Selbstmord aus rechtlichen Gründen nicht entscheidend ankommt.Diese Ausführungen sind unzutreffend. Es entspricht herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung. daß das Neuerungsverbot des Paragraph 482, ZPO auch in Sozialrechtssachen gilt (Kuderna ASGG2 416 Erl. 3 zu Paragraph 63,; 546 Erl. 1 zu Paragraph 90,; SSV-NF 1/45, 4/24, 8/60 uva). Die in Paragraph 482, Absatz 2, ZPO enthaltene Ausnahme vom Neuerungsverbot betrifft nur Tatumstände und Beweise, die zur Dartuung oder Widerlegung der geltend gemachten Berufungsgründe vorgebracht werden. Diese Vorschrift bringt keine Lockerung des Neuerungsverbotes in Ansehung der Behauptungs- und Beweisgrundlage für die Entscheidung über den Anspruch mit sich (näheres dazu Fasching, Kommentar römisch vier 166, Anmerkung 7 zu Paragraph 482, ZPO; SSV-NF 8/60). Nur in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz eins, ASGG und in solchen über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gilt das Neuerungsverbot unter der weiteren Voraussetzung einer nicht qualifizierten Vertretung der das Neuerungsrecht in Anspruch nehmenden Partei vor dem Gericht erster Instanz nicht (Kuderna aaO 416). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht so sehr darum, daß der Revisionswerber Neuerungen vorbringt, sondern er unternimmt den in dritter Instanz unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung gehört nicht zu den in Paragraph 503, ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründen. Dies gilt nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtsverfahren. Auf die Rechtsmittelausführungen zur unrichtigen Tatsachenfeststellung ist daher vom Obersten Gerichtshof nicht weiter einzugehen. Im übrigen wird bei Behandlung der Rechtsrüge darzustellen sein, daß es im vorliegenden Fall auf den kausalen Zusammenhang der die Versicherung begründenden Beschäftigung mit dem Selbstmord aus rechtlichen Gründen nicht entscheidend ankommt.
Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der im wesentlichen dahin ausgeführt wird, daß sich der Selbstmord im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Versicherten als Seelsorger ereignet habe, liegt nicht vor.
Nach § 173 Z 2 ASVG werden Leistungen der Unfallversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen des ASVG auch im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten gewährt. Arbeitsunfälle sind nach § 175 Abs 1 ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Der Gesetzgeber definiert den Unfallbegriff nicht, sondern setzt ihn als bekannt voraus. Neuere Rechtsprechung und Lehre verstehen unter einem Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einer Körperschädigung geführt hat (Tomandl, SV-System 8.ErgLfg 271;Nach Paragraph 173, Ziffer 2, ASVG werden Leistungen der Unfallversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen des ASVG auch im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten gewährt. Arbeitsunfälle sind nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Der Gesetzgeber definiert den Unfallbegriff nicht, sondern setzt ihn als bekannt voraus. Neuere Rechtsprechung und Lehre verstehen unter einem Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einer Körperschädigung geführt hat (Tomandl, SV-System 8.ErgLfg 271;
Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 106 f;
Grillberger, Österreichisches Sozialrecht3 53;
Brodil/Windisch-Graetz, Sozialrecht in Grundzügen3 87; SSV-NF 2/112 = ZAS 1990, 87/8 [Tomandl]; SSV-NF 9/17; DRdA 1998, 135/15 [Ritzberger-Moser] ua). Unbestritten ist, daß von einem Unfall nur gesprochen wird, wenn die Gesundheitsschädigung durch ein plötzliches, dh zeitlich begrenztes Ereignis bewirkt wurde, wobei plötzlich allerdings nicht Einmaligkeit heißen muß. Auch kurz aufeinanderfolgende Einwirkungen, die nur in ihrer Gesamtheit einen Körperschaden bewirken, sind noch als plötzlich anzusehen, wenn sie sich innerhalb einer Arbeitsschicht oder eines sich auch auf mehrere Tage erstreckenden Dienstauftrages ereignet haben (Tomandl aaO;
ebenso die Auffassung in der Bundesrepublik Deutschland: Gitter, Sozialrecht3 125; Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Band 3, Gesetzliche Unfallversicherung § 8 SGB VII Rz 15 mwN aus der deutschen Rechtsprechung). Der entscheidende Unterschied zu den sonstigen Krankheiten liegt in der zeitlichen Begrenztheit des Ereignisses. Der Unfall muß gegenüber anderen Gründen einer Gesundheitsstörrung, zB schicksalhafte Entwicklung eines Leidens, begrifflich abgegrenzt werden, da die Unfallversicherung grundsätzlich nur für die Folgen bestimmter Unfälle, nicht jedoch für Gesundheitsstörungen aus anderen Gründen leistungspflichtig ist. Die einzige Ausnahme sind Berufskrankheiten, als welche nach § 177 Abs 1 ASVG aber nur die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen gelten, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem dort bezeichneten Unternehmen verursacht worden sind. Nicht als Unfall gelten daher gesundheitliche Folgen von Dauereinwirkungen, die in der Unfallversicherung nur geschützt werden, wenn sie als Berufskrankheiten anerkannt sind. Hingegen ist für den Unfallbegriff nicht relevant, ob die Körperschädigung durch eine physische oder eine psychische Wirkung (zB Nervenschock) hervorgerufen wurde. Belanglos ist auch, ob die gesundheitsschädigenden Folgen sogleich oder erst später eintreten (Tomandl, SV-System 271; vgl BSGE 61, 113, 116).ebenso die Auffassung in der Bundesrepublik Deutschland: Gitter, Sozialrecht3 125; Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Band 3, Gesetzliche Unfallversicherung Paragraph 8, SGB römisch sieben Rz 15 mwN aus der deutschen Rechtsprechung). Der entscheidende Unterschied zu den sonstigen Krankheiten liegt in der zeitlichen Begrenztheit des Ereignisses. Der Unfall muß gegenüber anderen Gründen einer Gesundheitsstörrung, zB schicksalhafte Entwicklung eines Leidens, begrifflich abgegrenzt werden, da die Unfallversicherung grundsätzlich nur für die Folgen bestimmter Unfälle, nicht jedoch für Gesundheitsstörungen aus anderen Gründen leistungspflichtig ist. Die einzige Ausnahme sind Berufskrankheiten, als welche nach Paragraph 177, Absatz eins, ASVG aber nur die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen gelten, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem dort bezeichneten Unternehmen verursacht worden sind. Nicht als Unfall gelten daher gesundheitliche Folgen von Dauereinwirkungen, die in der Unfallversicherung nur geschützt werden, wenn sie als Berufskrankheiten anerkannt sind. Hingegen ist für den Unfallbegriff nicht relevant, ob die Körperschädigung durch eine physische oder eine psychische Wirkung (zB Nervenschock) hervorgerufen wurde. Belanglos ist auch, ob die gesundheitsschädigenden Folgen sogleich oder erst später eintreten (Tomandl, SV-System 271; vergleiche BSGE 61, 113, 116).
Die hier anzustellende Prüfung der Frage, ob der Tod des Versicherten die Folge eines Arbeitsunfalles war (eine Berufskrankheit scheidet aus den bereits genannten Gründen aus), hat wie immer beim Versicherungsfall des Arbeitsunfalles in drei Schritten vor sich zu gehen: 1. lag ein Unfall mit Personenschaden vor, 2. war zumindest eine Ursache des Unfalls auf die versicherte Erwerbstätigkeit zurückzuführen und 3. gab es Gründe, die dennoch eine Zurechnung des Schadens an die Unfallversicherung ausschlossen (Tomandl, Kommentar zur E ZAS 1990, 67/8).
Ausgehend von der Überlegung, daß Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis ist, das zu einer Körperschädigung geführt hat, und daß auch psychische Ereignisse unfallauslösend sein können, wenn sie nur zeitlich begrenzt sind, ergibt sich, daß das vorliegende Klagebegehren schon daran scheitert, daß der Tod des Versicherten nicht die Folge eines Unfalls war. Selbst wenn man im Sinne der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen unterstellt, daß der Verstorbene im Rahmen seiner Berufsausübung als Seelsorger erkannt hatte, daß er als psychisch belastet für andere Menschen als Seelsorger keine Stütze sein könne und dies die Ursache für seinen Selbstmord war, dann werden damit die Folgen einer länger dauernden Entwicklung angesprochen, nicht aber ein plötzliches, dh zeitlich begrenztes psychisches Ereignis im Sinne eines seelischen Traumas, das eine zum Selbstmord führende depressive Verstimmung hervorgerufen hätte. Ein psychisches Trauma kann ursächlich sein, wenn spezielle berufsbedingte Umstände beim Versicherten einen Schock, dh eine schlagartig auftretende schwere psychische Erschütterung oder reaktive Depression mit der Vorstellung bewirken, sich in einer aussichtslosen Situation zu befinden. Betriebliche Ereignisse hingegen, die nicht im einzelnen, sondern erst in ihrer Gesamtheit eine meßbare Gesundheitsstörung zur Folge haben, stellen keinen Arbeitsunfall dar, wenn sie in einer über eine Arbeitsschicht hinausgehenden Zeit eintreten. Die letzte körperliche oder seelische Belastung am Todestag ist dann nur das Endglied einer Kette von alltäglichen Ereignissen, die allmählich eingewirkt haben, ohne daß einem die Bedeutung eines Arbeitsunfalles beigemessen werden kann (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit5 253 ff; 257 ff mwN; vgl auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung II 73, 489 n und die dort gegebenen Beispiele;Ausgehend von der Überlegung, daß Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis ist, das zu einer Körperschädigung geführt hat, und daß auch psychische Ereignisse unfallauslösend sein können, wenn sie nur zeitlich begrenzt sind, ergibt sich, daß das vorliegende Klagebegehren schon daran scheitert, daß der Tod des Versicherten nicht die Folge eines Unfalls war. Selbst wenn man im Sinne der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen unterstellt, daß der Verstorbene im Rahmen seiner Berufsausübung als Seelsorger erkannt hatte, daß er als psychisch belastet für andere Menschen als Seelsorger keine Stütze sein könne und dies die Ursache für seinen Selbstmord war, dann werden damit die Folgen einer länger dauernden Entwicklung angesprochen, nicht aber ein plötzliches, dh zeitlich begrenztes psychisches Ereignis im Sinne eines seelischen Traumas, das eine zum Selbstmord führende depressive Verstimmung hervorgerufen hätte. Ein psychisches Trauma kann ursächlich sein, wenn spezielle berufsbedingte Umstände beim Versicherten einen Schock, dh eine schlagartig auftretende schwere psychische Erschütterung oder reaktive Depression mit der Vorstellung bewirken, sich in einer aussichtslosen Situation zu befinden. Betriebliche Ereignisse hingegen, die nicht im einzelnen, sondern erst in ihrer Gesamtheit eine meßbare Gesundheitsstörung zur Folge haben, stellen keinen Arbeitsunfall dar, wenn sie in einer über eine Arbeitsschicht hinausgehenden Zeit eintreten. Die letzte körperliche oder seelische Belastung am Todestag ist dann nur das Endglied einer Kette von alltäglichen Ereignissen, die allmählich eingewirkt haben, ohne daß einem die Bedeutung eines Arbeitsunfalles beigemessen werden kann (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit5 253 ff; 257 ff mwN; vergleiche auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung römisch zwei 73, 489 n und die dort gegebenen Beispiele;
Podzun, Der Unfallsachbearbeiter 119, 11). Ein solches zeitlich
begrenztes psychisches Ereignis wurde weder behauptet noch
festgestellt und ergibt sich auch nicht aus dem genannten Gutachten
des psychiatrischen Sachverständigen. Ist aber der Entschluß zur
Selbsttötung nicht die Folge eines schweren psychischen Traumas,
sondern das Ergebnis einer längeren krankheitsbedingten,
möglicherweise auch berufsbedingten Entwicklung, dann kann nicht von
einem Unfall gesprochen werden. Liegt aber kein Unfall vor, dann
braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob zumindest eine Ursache
dieses Unfalls auf die versicherte Erwerbstätigkeit zurückzuführen
ist. Die hier vertretene Auffassung steht daher auch nicht in
Widerspruch zu der Entscheidung des Senates SSV-NF 5/6. Nach den dort
zugrundeliegenden Feststellungen war unstrittig, daß der Versicherte
lange vor dem Selbstmord einen Arbeitsunfall erlitten hatte und
überdies an den Folgen einer Berufskrankheit litt. Der die freie
Willensbildung ausschließende Zustand der Unzurechnungsfähigkeit im
Zeitpunkt des Selbstmordes war damit nach den insoweit bindenden Feststellungen auf einen Arbeitsunfall und eine Berufskrankheit zurückzuführen. Im vorliegenden Fall hat sich aber gezeigt, daß dem Selbstmord des Versicherten kein Unfall und keine Berufskrankheit zugrunde lagen, weshalb das Klagebegehren im Ergebnis zutreffend abgewiesen wurde.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.