Begründung:
Das Erstgericht wies die Anträge der Antragstellerin (Wohnungseigentümerin), 1. die Antragsgegnerin (Hausverwalterin) zu verpflichten, eine ordentliche Abrechnung für das Jahr 1995 zu legen und der Antragstellerin in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren, sowie 2. die Antragsgegnerin als Verwalterin der Liegenschaft abzuberufen und ihr die Abrechnung der Rücklage und Herausgabe der Überschüsse aufzutragen, ab. Es führte im Rahmen seiner Sachverhaltsfeststellungen - soweit dies für das drittinstanzliche Verfahren noch von Bedeutung ist - folgendes aus:
Seit der Umsatzsteuernovelle 1995 werden die monatlichen Akontozahlungen mit 10 % USt belastet, sodaß die Summe der Vorschreibungen Bemessungsgrundlage ist. Bei den Reparaturaufwendungen wird hingegen wie bisher der Reparaturaufwand mit 10 % USt belastet. Im Jahr 1995 wurden laut der Jahresabrechnung von den Wohnungseigentümern S 158.400 an Betriebskostenakonti entrichtet. Der Nettoanteil der Wohnungseigentümer an Ausgaben für Instandhaltungsarbeiten betrug S 6.474,65. Zusammen ergeben diese Beträge die der Umsatzsteuererklärung 1995 zugrundegelegte Bemessungsgrundlage von S 164.874,50. Das sich aus den Umsatzsteuerbescheiden rechnerisch ergebende Guthaben wurde den Wohnungseigentümern in der Abrechnung nicht gutgebracht. Grund dafür war, daß eingehende Rechnungen von der Antragsgegnerin einschließlich der damit verrechneten Umsatzsteuer (zumeist 20 %) bezahlt wurden, während die Antragsgegnerin ihrerseits gegenüber den Wohnungseigentümern nur Nettobeträge verrechnete. Gemäß § 10 UStG kommen Wohnungseigentümer in den Genuß des ermäßigten Steuersatzes von 10 %. Dadurch entsteht rein rechnerisch ein Vorsteuerguthaben. Die Wohnungseigentümer werden jedoch, wie sich auch den Abrechnungen ergibt, hinsichtlich der Betriebskosten nur netto, hinsichtlich der Reparaturausgaben nur mit 10 %iger USt vom Aufwand belastet. Die von der Antragsgegnerin daher tatsächlich bezahlte und im Wege des Vorsteuerabzuges wieder hereingebrachte Umsatzsteuer verblieb bei ihr als Refundierung für jene Beträge an Umsatzsteuer, mit denen sie durch Zahlung der Rechnungen in Vorlage getreten war. Ein Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1995 lag zum Ende der mündlichen Verhandlung noch nicht vor.Seit der Umsatzsteuernovelle 1995 werden die monatlichen Akontozahlungen mit 10 % USt belastet, sodaß die Summe der Vorschreibungen Bemessungsgrundlage ist. Bei den Reparaturaufwendungen wird hingegen wie bisher der Reparaturaufwand mit 10 % USt belastet. Im Jahr 1995 wurden laut der Jahresabrechnung von den Wohnungseigentümern S 158.400 an Betriebskostenakonti entrichtet. Der Nettoanteil der Wohnungseigentümer an Ausgaben für Instandhaltungsarbeiten betrug S 6.474,65. Zusammen ergeben diese Beträge die der Umsatzsteuererklärung 1995 zugrundegelegte Bemessungsgrundlage von S 164.874,50. Das sich aus den Umsatzsteuerbescheiden rechnerisch ergebende Guthaben wurde den Wohnungseigentümern in der Abrechnung nicht gutgebracht. Grund dafür war, daß eingehende Rechnungen von der Antragsgegnerin einschließlich der damit verrechneten Umsatzsteuer (zumeist 20 %) bezahlt wurden, während die Antragsgegnerin ihrerseits gegenüber den Wohnungseigentümern nur Nettobeträge verrechnete. Gemäß Paragraph 10, UStG kommen Wohnungseigentümer in den Genuß des ermäßigten Steuersatzes von 10 %. Dadurch entsteht rein rechnerisch ein Vorsteuerguthaben. Die Wohnungseigentümer werden jedoch, wie sich auch den Abrechnungen ergibt, hinsichtlich der Betriebskosten nur netto, hinsichtlich der Reparaturausgaben nur mit 10 %iger USt vom Aufwand belastet. Die von der Antragsgegnerin daher tatsächlich bezahlte und im Wege des Vorsteuerabzuges wieder hereingebrachte Umsatzsteuer verblieb bei ihr als Refundierung für jene Beträge an Umsatzsteuer, mit denen sie durch Zahlung der Rechnungen in Vorlage getreten war. Ein Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1995 lag zum Ende der mündlichen Verhandlung noch nicht vor.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht unter anderem die Auffassung, daß die Antragsgegnerin der in § 17 Abs 1 WEG geregelten Verpflichtung, als Verwalter eines Wohnungseigentumsobjekts bis spätestens 30.6. eines jeden Jahres über das vergangene Kalenderjahr Abrechnung zu legen, entsprochen habe. Die verfahrensgegenständliche Jahresabrechnung sei übersichtlich gegliedert und gestaltet. Sämtliche Positionen seien durch Zahlungsbelege nachgewiesen worden. Die Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung sei auch gegeben, obwohl das Umsatzsteuerguthaben nicht ausgewiesen sei. Die Wohnungseigentümer seien hinsichtlich der Betriebskosten nur mit Nettobeträgen belastet und bei Instandhaltungsarbeiten nur mit 10 % Umsatzsteuer belastet. Einlangende Rechnungen, die mit 20 % Umsatzsteuer belastet seien, seien zunächst durch die Hausverwaltung beglichen worden, sodaß diese diesbezüglich in Vorlage getreten sei. Ein Umsatzsteuerguthaben habe daher den Wohnungseigentümer nicht gutgebracht werden können.In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht unter anderem die Auffassung, daß die Antragsgegnerin der in Paragraph 17, Absatz eins, WEG geregelten Verpflichtung, als Verwalter eines Wohnungseigentumsobjekts bis spätestens 30.6. eines jeden Jahres über das vergangene Kalenderjahr Abrechnung zu legen, entsprochen habe. Die verfahrensgegenständliche Jahresabrechnung sei übersichtlich gegliedert und gestaltet. Sämtliche Positionen seien durch Zahlungsbelege nachgewiesen worden. Die Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung sei auch gegeben, obwohl das Umsatzsteuerguthaben nicht ausgewiesen sei. Die Wohnungseigentümer seien hinsichtlich der Betriebskosten nur mit Nettobeträgen belastet und bei Instandhaltungsarbeiten nur mit 10 % Umsatzsteuer belastet. Einlangende Rechnungen, die mit 20 % Umsatzsteuer belastet seien, seien zunächst durch die Hausverwaltung beglichen worden, sodaß diese diesbezüglich in Vorlage getreten sei. Ein Umsatzsteuerguthaben habe daher den Wohnungseigentümer nicht gutgebracht werden können.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Sachbeschluß in seinem Punkt 1. dahin ab, daß der Antragsgegnerin aufgetragen wurde, binnen 14 Tagen die bereits gelegte Jahresabrechnung für 1995 durch Vorlage der internen Umsatzsteuerabrechnungen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft für das Jahr 1995 samt der bezughabenden Belege bzw durch Verweis auf bereits vorliegende Belege zu ergänzen und die damit ergänzte Jahresabrechnung einschließlich der Belegsammlung neuerlich der Antragstellerin zu legen; für den Fall der Nichtentsprechung wurde der Antragsgegnerin die Verhängung einer Beugestrafe in Höhe von S 15.000 angedroht. In seinem Punkt 2. wurde der erstgerichtliche Sachbeschluß bestätigt. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs - im Hinblick auf die herangezogene Rechtsprechung zu den Fragen der Legung einer ordnungsgemäßen Verwaltungsabrechnung und der Voraussetzungen für die Abberufung eines Hausverwalters - nicht zulässig sei. Zur Begründung des abändernden Teiles seiner Entscheidung führte es folgendes aus:
Eine Gegenüberstellung der Umsatzsteuerguthaben der Wohnungseigentümer und der Leistungen an Umsatzsteuer, mit denen die Hausverwaltung in Vorlage getreten sei, wäre erforderlich, um überprüfen zu können, ob tatsächlich ein Ausgleich zwischen den Umsatzsteuerbeträgen eingetreten sei. Es sei zwar richtig, daß es in einem Verfahren nach § 17 Abs 1 Z 1, § 26 Abs 1 Z 5 WEG nur darum gehe, daß die dem Verwalter gesetzlich auferlegte Verpflichtung zur ordentlichen Rechnungslegung jedem Wohnungseigentümer gegenüber erfüllt wurde und nicht darum, ob der Verwalter die Einnahmen und Ausgaben der Liegenschaft entsprechend den Verteilungsgrundsätzen des WEG richtig verteilt habe oder nicht. Dennoch sei es für den Wohnungseigentümer von Interesse und vom Gedanken der Abrechnung im Sinne des § 17 WEG als erfaßt anzusehen, ob und wieweit allfällige Guthaben der Wohnungseigentümer aus Umsatzsteuerbescheiden mit den sie belastenden Umsatzsteuerbeträgen abgerechnet worden seien. Dazu erscheine ein Verweis auf die Umsatzsteuerbescheide oder Belege für die Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt als ungenügend, weil dadurch kein Aufschluß über die interne Abrechnung gegeben werde.Eine Gegenüberstellung der Umsatzsteuerguthaben der Wohnungseigentümer und der Leistungen an Umsatzsteuer, mit denen die Hausverwaltung in Vorlage getreten sei, wäre erforderlich, um überprüfen zu können, ob tatsächlich ein Ausgleich zwischen den Umsatzsteuerbeträgen eingetreten sei. Es sei zwar richtig, daß es in einem Verfahren nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG nur darum gehe, daß die dem Verwalter gesetzlich auferlegte Verpflichtung zur ordentlichen Rechnungslegung jedem Wohnungseigentümer gegenüber erfüllt wurde und nicht darum, ob der Verwalter die Einnahmen und Ausgaben der Liegenschaft entsprechend den Verteilungsgrundsätzen des WEG richtig verteilt habe oder nicht. Dennoch sei es für den Wohnungseigentümer von Interesse und vom Gedanken der Abrechnung im Sinne des Paragraph 17, WEG als erfaßt anzusehen, ob und wieweit allfällige Guthaben der Wohnungseigentümer aus Umsatzsteuerbescheiden mit den sie belastenden Umsatzsteuerbeträgen abgerechnet worden seien. Dazu erscheine ein Verweis auf die Umsatzsteuerbescheide oder Belege für die Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt als ungenügend, weil dadurch kein Aufschluß über die interne Abrechnung gegeben werde.
Gegen diese Rekursentscheidung richten sich die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien.
Der (Punkt 2. der vorinstanzlichen Sachbeschlüsse betreffende) Revisionsrekurs der Antragstellerin wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24.3.1998 mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen; die hiezu erstattete Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin vom 30.4.1998 war daher zurückzuweisen.Der (Punkt 2. der vorinstanzlichen Sachbeschlüsse betreffende) Revisionsrekurs der Antragstellerin wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24.3.1998 mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen; die hiezu erstattete Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin vom 30.4.1998 war daher zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin macht in ihrem Revisionsrekurs unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, den angefochtenen Sachbeschluß in seinem Punkt 1. im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragstellerin beantragt in der ihr freigestellten Revisionsrekursbeantwortung erkennbar, dem Revisionsrekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.