Für die Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung, die im Ermessen des Obersten Gerichtshofes liegt (§ 509 Abs 2 ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 509) besteht nach den Umständen des vorliegenden Falles, zu dem mündliche Verhandlungen der Vorinstanzen stattgefunden haben, keine Veranlassung; der diesbezügliche, nicht näher begründete Antrag der Revisionswerberin war daher abzuweisen.Für die Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung, die im Ermessen des Obersten Gerichtshofes liegt (Paragraph 509, Absatz 2, ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 509,) besteht nach den Umständen des vorliegenden Falles, zu dem mündliche Verhandlungen der Vorinstanzen stattgefunden haben, keine Veranlassung; der diesbezügliche, nicht näher begründete Antrag der Revisionswerberin war daher abzuweisen.
Neue Beweise können in der Revisionsinstanz nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Behauptung vorgebracht werden, daß das Urteil des Berufungsgerichtes wegen eines der in § 477 ZPO bezeichneten Mängel nichtig sei, oder daß das Berufungsverfahren an einem Mangel leide, welcher die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern vermochte (§ 504 Abs 2 ZPO). Diese Voraussetzungen treffen auf die Urkundenvorlage der Revisionsgegner in der Revisionsbeantwortung nicht zu.Neue Beweise können in der Revisionsinstanz nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Behauptung vorgebracht werden, daß das Urteil des Berufungsgerichtes wegen eines der in Paragraph 477, ZPO bezeichneten Mängel nichtig sei, oder daß das Berufungsverfahren an einem Mangel leide, welcher die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern vermochte (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO). Diese Voraussetzungen treffen auf die Urkundenvorlage der Revisionsgegner in der Revisionsbeantwortung nicht zu.
Eine Nichtigkeit will die Revisionswerberin aus einem Verstoß des Erstgerichtes und des Berufungsgerichtes gegen die Bestimmung des § 405 ZPO ableiten. Die Meinungsdivergenz zwischen herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung, ob ein Verstoß gegen § 405 ZPO einen nicht im § 477 ZPO genannten Nichtigkeitsgrund oder lediglich einen wesentlichen Verfahrensmangel bewirkt (vgl zum Meinungsstand Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 6 zu § 405), kann hier jedoch auf sich beruhen, weil kein Verstoß gegen § 405 ZPO vorliegt.Eine Nichtigkeit will die Revisionswerberin aus einem Verstoß des Erstgerichtes und des Berufungsgerichtes gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO ableiten. Die Meinungsdivergenz zwischen herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung, ob ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO einen nicht im Paragraph 477, ZPO genannten Nichtigkeitsgrund oder lediglich einen wesentlichen Verfahrensmangel bewirkt vergleiche zum Meinungsstand Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 6 zu Paragraph 405,), kann hier jedoch auf sich beruhen, weil kein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO vorliegt.
Das zur Nichtigkeit Ausgeführte gilt auch für die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens. Diese kann in der Revision nicht gerügt werden, wenn sie schon vom Berufungsgericht verneint wurde (Kodek aaO Rz 3 zu § 503). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Das zur Nichtigkeit Ausgeführte gilt auch für die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens. Diese kann in der Revision nicht gerügt werden, wenn sie schon vom Berufungsgericht verneint wurde (Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 503,). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Soweit die Revisionswerberin das Vorliegen einer "unrichtigen Sachverhaltsfeststellung" (Punkt II 2 der Revision) als Revisionsgrund geltend macht, ist sie darauf zu verweisen, daß die Aufzählung der Revisionsgründe in § 503 ZPO erschöpfend ist und auch nicht durch Analogie erweitert werden kann. Angebliche Fehler, die unter keinen der Revisionsgründe fallen, können demnach nicht geltend gemacht werden (Kodek aaO Rz 1 zu § 503). Die Überprüfung der Tatsachenfeststellungen ist dem Obersten Gerichtshof entzogen.Soweit die Revisionswerberin das Vorliegen einer "unrichtigen Sachverhaltsfeststellung" (Punkt römisch zwei 2 der Revision) als Revisionsgrund geltend macht, ist sie darauf zu verweisen, daß die Aufzählung der Revisionsgründe in Paragraph 503, ZPO erschöpfend ist und auch nicht durch Analogie erweitert werden kann. Angebliche Fehler, die unter keinen der Revisionsgründe fallen, können demnach nicht geltend gemacht werden (Kodek aaO Rz 1 zu Paragraph 503,). Die Überprüfung der Tatsachenfeststellungen ist dem Obersten Gerichtshof entzogen.
Unbegründet ist auch der der Rechtsrüge zuzurechnende Vorwurf der Revisionswerberin, es wären nicht alle erforderlichen Feststellungen getroffen worden (Kodek aaO Rz 4 zu § 496 bzw Rz 5 zu § 503). Der festgestellte Sachverhalt reicht - nach Maßgabe des Vorbringens der Parteien - aus, um die Sache abschließend zu beurteilen. Wurde ein bestimmter Sachverhalt gar nicht behauptet, dann bedeutet die Unterlassung entsprechender - wenn auch aufgrund von Beweisergebnissen allenfalls möglicher - Feststellungen keinen Verfahrensmangel.Unbegründet ist auch der der Rechtsrüge zuzurechnende Vorwurf der Revisionswerberin, es wären nicht alle erforderlichen Feststellungen getroffen worden (Kodek aaO Rz 4 zu Paragraph 496, bzw Rz 5 zu Paragraph 503,). Der festgestellte Sachverhalt reicht - nach Maßgabe des Vorbringens der Parteien - aus, um die Sache abschließend zu beurteilen. Wurde ein bestimmter Sachverhalt gar nicht behauptet, dann bedeutet die Unterlassung entsprechender - wenn auch aufgrund von Beweisergebnissen allenfalls möglicher - Feststellungen keinen Verfahrensmangel.
Das Schwergewicht der Revision liegt auf dem Vorwurf der unrichtigen rechtlichen Beurteilung; auch er ist unbegründet:
Durch Verordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, daß angeordnete Dienstleistungen, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen, durch Zeitausgleich in dem Verhältnis in Freizeit ausgeglichen werden können wie eine Abgeltung durch eine Überstundenvergütung (§ 69 Abs 1 lit a LBedG) zu erfolgen hätte, oder im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen und zusätzlich durch eine Überstundenvergütung abgegolten werden können (§ 32 Abs 3 LBedG). Eine derartige Verordnung erblickte die beklagte Partei - in erster Instanz - in der von ihr vorgelegten "Zulagenordnung für Spitalsärzte an den Krankenanstalten im Lande Vorarlberg aufgrund des Landes- bzw Gemeindebedienstetengesetzes sowie der Landes- bzw Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung" des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 10.12.1996 (Beil./5). Verordnungen der Landesregierung sind allerdings im Vorarlberger Landesgesetzblatt kundzumachen, sofern sie nicht ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden gerichtet sind (§ 2 Abs 1 lit e Kundmachungsgesetz, LGBl Nr 35/1989); alle Rechtsvorschriften treten erst mit Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben worden ist, in Kraft, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (§ 7 Kundmachungsgesetz).Durch Verordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, daß angeordnete Dienstleistungen, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen, durch Zeitausgleich in dem Verhältnis in Freizeit ausgeglichen werden können wie eine Abgeltung durch eine Überstundenvergütung (Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, LBedG) zu erfolgen hätte, oder im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen und zusätzlich durch eine Überstundenvergütung abgegolten werden können (Paragraph 32, Absatz 3, LBedG). Eine derartige Verordnung erblickte die beklagte Partei - in erster Instanz - in der von ihr vorgelegten "Zulagenordnung für Spitalsärzte an den Krankenanstalten im Lande Vorarlberg aufgrund des Landes- bzw Gemeindebedienstetengesetzes sowie der Landes- bzw Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung" des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 10.12.1996 (Beil./5). Verordnungen der Landesregierung sind allerdings im Vorarlberger Landesgesetzblatt kundzumachen, sofern sie nicht ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden gerichtet sind (Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, Kundmachungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 35 aus 1989,); alle Rechtsvorschriften treten erst mit Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben worden ist, in Kraft, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (Paragraph 7, Kundmachungsgesetz).
Das Berufungsgericht wies zutreffend darauf hin, daß die "Zulagenordnung für Spitalsärzte" vom 10.12.1996 entgegen der Anordnung im Kundmachungsgesetz nicht im Vorarlberger Landesgesetzblatt kundgemacht wurde (S. 23 oben des Berufungsurteils = AS 165). Dies wird auch von der Revisionswerberin nicht in Abrede gestellt. Richtig weist die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang darauf hin, daß sich die "Zulagenordnung für Spitalsärzte" vom 10.12.1996, die diverse Zulagen und Vergütungen der Spitalsärzte an den Landeskrankenanstalten im Lande Vorarlberg regelt, nicht ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden richtet. Die Kundmachung ist daher unverzichtbar (§ 2 Abs 1 lit e, § 7 Kundmachungsgesetz). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der "Zulagenordnung für Spitalsärzte" dennoch der Charakter einer Rechtsverordnung zukomme, kann nicht erfolgreich auf § 17 der Geschäftsordnung der Landesregierung, LGBl Nr 3/1985, bzw Punkt 17 der Anlage der Geschäftsordnung gestützt werden. Aus letzterer folgt, daß Allgemeine Personalangelegenheiten der Landesbediensteten der kollegialen Beschlußfassung der Landesregierung vorbehalten sind.Das Berufungsgericht wies zutreffend darauf hin, daß die "Zulagenordnung für Spitalsärzte" vom 10.12.1996 entgegen der Anordnung im Kundmachungsgesetz nicht im Vorarlberger Landesgesetzblatt kundgemacht wurde (S. 23 oben des Berufungsurteils = AS 165). Dies wird auch von der Revisionswerberin nicht in Abrede gestellt. Richtig weist die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang darauf hin, daß sich die "Zulagenordnung für Spitalsärzte" vom 10.12.1996, die diverse Zulagen und Vergütungen der Spitalsärzte an den Landeskrankenanstalten im Lande Vorarlberg regelt, nicht ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden richtet. Die Kundmachung ist daher unverzichtbar (Paragraph 2, Absatz eins, Litera e,, Paragraph 7, Kundmachungsgesetz). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der "Zulagenordnung für Spitalsärzte" dennoch der Charakter einer Rechtsverordnung zukomme, kann nicht erfolgreich auf Paragraph 17, der Geschäftsordnung der Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr 3 aus 1985,, bzw Punkt 17 der Anlage der Geschäftsordnung gestützt werden. Aus letzterer folgt, daß Allgemeine Personalangelegenheiten der Landesbediensteten der kollegialen Beschlußfassung der Landesregierung vorbehalten sind.
Allgemein gilt, daß nur Rechtsvorschriften, die sich an Rechtsunterworfene richten, Verordnungen ("Rechtsverordnungen") sind; verwaltungsinterne Normen mit generellem Adressatenkreis werden zwar irreführend als "Verwaltungsverordnungen" bezeichnet, sind jedoch keine Verordnungen im Sinne des B-VG, sondern Weisungen (Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8 Rz 594 mwN). Die Verfassung enthält keine ausdrückliche Vorschrift darüber, wie Verordnungen kundzumachen sind. Daß eine "gehörige" und "gesetzmäßige" Kundmachung zu erfolgen hat, ergibt sich aus Art 89 Abs 1 und Art 139 Abs 3 lit c B-VG. Herrschende Lehre und Rechtsprechung haben eine Kundmachungspflicht stets angenommen; bestehen diesbezüglich einfachgesetzliche Regelungen, so sind sie einzuhalten. Da Rechtsverordnungen kundzumachen sind, liegt ohne eine Kundmachung eine Rechtsverordnung nicht vor. "Nicht gehörig" kundgemachte Verordnungen sind von den Gerichten nicht anzuwenden (Walter/Mayer aaO Rz 603 f; Mayer, B-VG2 Art 18 IV 1 und 2; VwSlg NF 9283 A mit zust Besprechung von Morscher, JBl 1977, 660; Pichler, JBl 1978, 561;Allgemein gilt, daß nur Rechtsvorschriften, die sich an Rechtsunterworfene richten, Verordnungen ("Rechtsverordnungen") sind; verwaltungsinterne Normen mit generellem Adressatenkreis werden zwar irreführend als "Verwaltungsverordnungen" bezeichnet, sind jedoch keine Verordnungen im Sinne des B-VG, sondern Weisungen (Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8 Rz 594 mwN). Die Verfassung enthält keine ausdrückliche Vorschrift darüber, wie Verordnungen kundzumachen sind. Daß eine "gehörige" und "gesetzmäßige" Kundmachung zu erfolgen hat, ergibt sich aus Artikel 89, Absatz eins und Artikel 139, Absatz 3, Litera c, B-VG. Herrschende Lehre und Rechtsprechung haben eine Kundmachungspflicht stets angenommen; bestehen diesbezüglich einfachgesetzliche Regelungen, so sind sie einzuhalten. Da Rechtsverordnungen kundzumachen sind, liegt ohne eine Kundmachung eine Rechtsverordnung nicht vor. "Nicht gehörig" kundgemachte Verordnungen sind von den Gerichten nicht anzuwenden (Walter/Mayer aaO Rz 603 f; Mayer, B-VG2 Artikel 18, römisch vier 1 und 2; VwSlg NF 9283 A mit zust Besprechung von Morscher, JBl 1977, 660; Pichler, JBl 1978, 561;
VfSlg 8997, 7375 ua; ÖBl 1986, 160; ÖBl 1985, 153; JBl 1984, 373;
EvBl 1983/159). Fehlt also eine gehörige (dh gesetzmäßige Kundmachung), liegt keine Norm vor; eine Antragstellung nach Art 89 Abs 2 B-VG ist diesfalls unzulässig (Mayer aaO Art 89 I. 1).EvBl 1983/159). Fehlt also eine gehörige (dh gesetzmäßige Kundmachung), liegt keine Norm vor; eine Antragstellung nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG ist diesfalls unzulässig (Mayer aaO Artikel 89, römisch eins. 1).
Die "Zulagenordnung für Spitalsärzte" vom 10.12.1996 ist daher mangels Kundmachung als Norm nicht anzuwenden. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die von den Vorinstanzen und den Parteien damit im Zusammenhang angestellten Überlegungen und erörterten Auslegungsfragen.
Auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen gilt - wie bereits oben zur Urkundenvorlage der Revisionsgegner erwähnt - grundsätzlich das Neuerungsverbot des § 482 ZPO; sowohl die Kläger als auch die beklagte Partei waren ab Prozeßbeginn qualifiziert vertreten (§ 63 Abs 1 ASGG; Kuderna, ASGG2 Anm 1 und 3 zu § 63). Das Neuerungsverbot soll eine Erweiterung oder Änderung des dem Erstgericht vorgelegenen Entscheidungsstoffes im Rechtsmittelverfahren verhindern. Das Rechtsmittelgericht hat daher eine kontrollierende Funktion; es hat zu überprüfen, ob das Untergericht aufgrund der ihm im Zeitpunkt der Fällung seiner Entscheidung (Verhandlungsschluß) vorliegenden Entscheidungsgrundlagen richtig entschieden hat (Kuderna aaO Anm 2 zu § 63). Wie bereits bei Wiedergabe des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien dargestellt, war in erster Instanz nur strittig, ob den am LKH V***** tätigen Klägern für jeden geleisteten Sonn- und/oder Feiertagsdienst ein zusätzlicher Zeitausgleich im Sinne eines zusätzlichen Urlaubstages gebührt. "Zusätzlich" bedeutet im vorliegenden Fall zuzüglich zu jenem "Zeitausgleich", den die beklagte Partei bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu gewähren bereit war. Nach den der Klageführung vorausgehenden Schreiben vom 2.5. und 10.6.1996 war die V*****gmbH, die für die beklagte Partei den Krankenhausbetrieb koordiniert, nur bereit, den Klägern Zeitausgleich ohne Anrechnung auf das wöchentliche bzw monatliche Arbeitszeitausmaß zu gewähren. In ihrem erstinstanzlichen Vorbringen distanzierte sich die beklagte Partei nie von ihrem vorprozessualen Standpunkt, sondern unterstrich diesen noch durch Vorlage des Schreibens vom 2.5.1996 (Beil./3). Im übrigen trug die beklagte Partei selbst nicht zur Klarstellung bei, soweit sie den Klägern unterstellte, sie wollten aufgrund eines Sonntagsdienstes drei Tage frei haben (ON 1, AS 13).Auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen gilt - wie bereits oben zur Urkundenvorlage der Revisionsgegner erwähnt - grundsätzlich das Neuerungsverbot des Paragraph 482, ZPO; sowohl die Kläger als auch die beklagte Partei waren ab Prozeßbeginn qualifiziert vertreten (Paragraph 63, Absatz eins, ASGG; Kuderna, ASGG2 Anmerkung 1 und 3 zu Paragraph 63,). Das Neuerungsverbot soll eine Erweiterung oder Änderung des dem Erstgericht vorgelegenen Entscheidungsstoffes im Rechtsmittelverfahren verhindern. Das Rechtsmittelgericht hat daher eine kontrollierende Funktion; es hat zu überprüfen, ob das Untergericht aufgrund der ihm im Zeitpunkt der Fällung seiner Entscheidung (Verhandlungsschluß) vorliegenden Entscheidungsgrundlagen richtig entschieden hat (Kuderna aaO Anmerkung 2 zu Paragraph 63,). Wie bereits bei Wiedergabe des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien dargestellt, war in erster Instanz nur strittig, ob den am LKH V***** tätigen Klägern für jeden geleisteten Sonn- und/oder Feiertagsdienst ein zusätzlicher Zeitausgleich im Sinne eines zusätzlichen Urlaubstages gebührt. "Zusätzlich" bedeutet im vorliegenden Fall zuzüglich zu jenem "Zeitausgleich", den die beklagte Partei bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu gewähren bereit war. Nach den der Klageführung vorausgehenden Schreiben vom 2.5. und 10.6.1996 war die V*****gmbH, die für die beklagte Partei den Krankenhausbetrieb koordiniert, nur bereit, den Klägern Zeitausgleich ohne Anrechnung auf das wöchentliche bzw monatliche Arbeitszeitausmaß zu gewähren. In ihrem erstinstanzlichen Vorbringen distanzierte sich die beklagte Partei nie von ihrem vorprozessualen Standpunkt, sondern unterstrich diesen noch durch Vorlage des Schreibens vom 2.5.1996 (Beil./3). Im übrigen trug die beklagte Partei selbst nicht zur Klarstellung bei, soweit sie den Klägern unterstellte, sie wollten aufgrund eines Sonntagsdienstes drei Tage frei haben (ON 1, AS 13).
Mit ihrer Ansicht, Zeitausgleich wäre nicht auf die Normalarbeitszeit anzurechnen, entfernt sich die beklagte Partei - ohne nähere Begründung - vom Standpunkt der Lehre und Rechtsprechung, wonach Zeitausgleich nicht bloß das Synonym für eine "entgeltsneutrale Ruhezeit" darstellt, sondern vielmehr eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht (in der Diktion der Kläger: "ein zusätzlicher Urlaubstag") ist (Grillberger, AZG Anm 5 zu § 10; Heinrich, RdW 1994, 45 [46]; Arb 10.543; RdW 1989, 106; Arb 11.015; ARD 4579/8/94 ua).Mit ihrer Ansicht, Zeitausgleich wäre nicht auf die Normalarbeitszeit anzurechnen, entfernt sich die beklagte Partei - ohne nähere Begründung - vom Standpunkt der Lehre und Rechtsprechung, wonach Zeitausgleich nicht bloß das Synonym für eine "entgeltsneutrale Ruhezeit" darstellt, sondern vielmehr eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht (in der Diktion der Kläger: "ein zusätzlicher Urlaubstag") ist (Grillberger, AZG Anmerkung 5 zu Paragraph 10,; Heinrich, RdW 1994, 45 [46]; Arb 10.543; RdW 1989, 106; Arb 11.015; ARD 4579/8/94 ua).
Erst in ihrer Berufung gegen das dem Klagebegehren stattgebende Urteil des Erstgerichtes gab die beklagte Partei ihren diesbezüglichen Standpunkt auf und führte (überraschend) aus, daß das Erstgericht den Klägern ohnehin nur das zugesprochen habe, was die beklagte Partei "bereits tatsächlich immer schon gewährte", sofern man davon ausgehe, daß bereits die 24 Überstunden des Pauschales geleistet worden seien (AS 111). "Eigentlich..... wäre die beklagte Partei an und für sich gar nicht beschwert, da nicht mehr zugesprochen wurde, als die beklagte Partei immer schon gewährte und wäre das Urteil lediglich im Kostenzuspruch falsch....." (AS 112).
Auch in der Revision führte die beklagte Partei aus: "Sollte die klagende Partei begehren - siehe Urteil LG Feldkirch - daß für einen Sonn- und/oder Feiertagsdienst ein Tag zusätzlich Zeitausgleich zu einem bereits gewährten Tagzeitausgleich (am Folgetag) gewährt wird, wäre dies unstrittig und auch richtig und wurde durch die beklagte Partei niemals bestritten, hätte keinerlei Anlaß zur Klageführung bestanden, da dies bereits bis dato "usus" an sämtlichen Krankenhäusern ist (unter Berücksichtigung der erwähnten 24 Überstunden gemäß vereinbarter Pauschale)" (AS 181) und bekannte, daß die Begriffe "Zeitausgleich" und "dienstfrei" von ihr unscharf und geradezu synonym verwendet worden seien (AS 183).
Es kann daher - ohne daß die beklagte Partei nach dem von ihr eingenommenen Standpunkt in der Hauptsache beschwert ist - bei der Stattgebung des Klagebegehrens bleiben. Auf Fragen der Geltung einer Betriebsübung braucht im Revisionsverfahren nicht mehr eingegangen werden, nachdem die beklagte Partei selbst einräumte, daß den Klägern vom Erstgericht ohnehin nur das zugesprochen wurde, was die beklagte Partei nie bestritten habe, sohin auch ihrer Ansicht nach ohnehin richtig und unstrittig sei.
Was die Frage betrifft, ob der Anspruch der Kläger richtigerweise in ein Leistungs- oder ein Feststellungsbegehren zu fassen ist, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes (S. 29 f der Berufungsentscheidung = AS 171 f) verwiesen werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes bedarf es jedoch nicht der insbesondere auf Anwendung der nie kundgemachten "Zulagenordnung für Spitalsärzte" vom 10.12.1996 beruhenden (weiteren) Verdeutlichung des Urteilsspruches. Es kann daher bei der bereits vom Erstgericht zulässig und richtig vorgenommenen Verdeutlichung des Anspruches der Kläger bleiben, der jedoch nicht in einen Leistungsbefehl, sondern wie das Berufungsgericht richtig ausführte und wie aus dem Spruch der Revisionsentscheidung ersichtlich ist, in eine Feststellung zu kleiden war. Daß die Kläger ohnehin stets mehr als 24 Überstunden monatlich leisten, steht laut Ersturteil bindend fest. Auch die beklagte Partei räumte in der Berufung ein, stets davon ausgegangen zu sein, daß die 24 Überstunden gemäß Pauschale schon geleistet wurden (AS 111). Im Kostenpunkt kann sich die beklagte Partei durch die Feststellung einer Verpflichtung, die sie ohnehin immer erfüllen wollte, schon deshalb nicht beschwert erachten, weil sie sich in erster Instanz weder dem Klagebegehren unterwarf, noch bestritt, Veranlassung zur Klageführung gegeben zu haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.