Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision ist berechtigt.
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß nach der von der Lehre (vgl zuletzt Honsell/Heidinger in Schwimann ABGB2 § 1437 Rz 33) gebilligten Rechtsprechung (vgl JBl 1988, 250 und JBl 1992, 594) bei Beurteilung von Kondiktionsansprüchen aus entgeltlichen Rechtsgeschäften, bei denen die Leistungen Zug um Zug bereits ausgetauscht wurden, davon auszugehen ist, daß dem Leistungsaustausch die Annahme einer beiderseitigen Äquivalenz der Leistungen durch die Parteien zugrundeliegt. Bei der Rückabwicklung sind daher die redlichen Vertragspartner nicht zur Erstattung der von ihnen gezogenen Früchte und Nutzungen verpflichtet. Nichts anderes gilt auch im Verhältnis zwischen Vertragsparteien eines Rechtsgeschäftes, das zur Umgehung eines gesetzlichen Verbotes abgeschlossen und bei dem der Leistungsaustausch jedenfalls faktisch vollzogen wurde. Leistung und Gegenleistung entsprachen den Äquivalenzvorstellungen der Parteien, ein durch den Leistungsaustausch erlangter Besitz war zwar nicht rechtmäßig, weil er nicht auf einem zur Erwerbung des Titels tauglichen Titel beruhte, keine der Parteien mußte jedoch davon ausgehen, daß sie durch ihren Besitz die Rechte des anderen verletzt. Nichts anderes hat zu gelten, wenn die Parteien gar kein Umgehungsgeschäft vorgesehen hatten, sondern aus nicht nachvollziehbaren Gründen den von ihnen geschaffenen Zustand solange wie möglich erhalten wollten, obwohl sie sich der Unmöglichkeit ihres Vorhabens bewußt waren, liegen doch dem Umgehungsgeschäft genau die gleichen Überlegungen zugrunde. Folgt man diesem Gedanken, so steht den Parteien nur der Ersatz der von ihnen auf die Sache gemachten Aufwendungen, dem "Verkäufer" aber weder ein Benützungsentgelt für die Zeit der Inanspruchnahme durch die "Käufer" vom Abschluß bis zur Rückabwicklung noch dem "Käufer" ein Zinsenersatz aus dem hingegebenen und nunmehr zurückzuerstattenden Kapital zu (vgl EvBl 1979/84, wobei diese Entscheidung vom Berufungsgericht teilweise fälschlich interpretiert wurde). Die Nichtberücksichtigung von Zinsen aus dem zurückzuerstattenden Kapital mit einem von den Klägern zu bezahlenden Benützungsentgelt bis zur Zustellung der dem Kaufvertrag die Gültigkeit versagenden Berufungsentscheidung der Landesgrundverkehrskommission durch das Berufungsgericht erfolgte daher zu Recht. Dieser Rechtsansicht ist aber für die Zeit darnach nicht mehr beizutreten, war doch ab diesem Zeitpunkt klar, daß das gewollte Rechtsgeschäft unmöglich zu verwirklichen war. Das gewollte Rechtsgeschäft wäre daher entweder rückabzuwickeln gewesen oder es mußte eine neue zulässige Vertragsgrundlage für die Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes gefunden werden. Die Kläger haben statt der Rückforderung des Kaufpreises die Badeparzelle aber ab 1975 weiterhin zumindest bis 1980 benützt und haben die Beklagten dieser Benützung nicht widersprochen. Der Rückforderungsanspruch wurde von den Klägern erst 21 Jahre nach Ergehen der abschlägigen Entscheidung der Landesgrundverkehrskommission geltend gemacht. Einer derart langen Übung in Form der Fortsetzung der bisherigen Benützung auf die Tatsache hin, daß das ursprünglich geschlossene Geschäft nicht mehr verwirklicht werden kann, ohne Vorbehalt an seiner Stelle ein anderes abschließen zu wollen, kommt jedoch der Stellenwert einer schlüssig zustandegekommenen neuen Benützungsvereinbarung zu. Ein Verwendungsanspruch der Beklagten nach § 1041 ABGB scheidet daher aus (vgl Rummel in Rummel, ABGB2 § 1041 Rz 9, Apathy in Schwimann ABGB2 § 1041 Rz 4 und 10). Vom Empfängerhorizont aus beurteilt konnten die Kläger dabei wohl davon ausgehen, daß die Beklagten, ohne ihnen ein dingliches Recht einräumen zu können, mit einer weiteren zeitlich nicht beschränkten Benützung der Badeparzelle einverstanden sind, wobei sie aber wiederum annehmen mußten, daß dies mangels irgendeiner Vereinbarung nicht unentgeltlich gewährt wird. Die fehlende Einforderung des Benützungsentgeltes durch die Beklagten mußten sich die Kläger damit erklären, daß diese im Bewußtsein, aus der Rückabwicklung des Kaufvertrages den Klägern noch etwas zu schulden, vorläufig keine Entgeltansprüche erheben werden und daß sie sohin ihre Benützungsentgeltforderung durch den bei ihnen belassenen Betrag von S 80.000,-- in der Form gesichert sehen, sodaß ihnen eine Aufrechnungsmöglichkeit einmal zustehen wird. Den Klägern mußte gleichzeitig klar sein, daß die von ihnen nicht betriebene Rückforderung des Kaufschillings bei Fortsetzung der Benützung der Badeparzelle von den Beklagten nur so aufgefaßt werden konnte. Jede andere Deutung des Verhaltens der Streitteile über mehr als 10 Jahre hindurch wäre lebensfremd. Grundsätzlich begründet eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Bodenfläche im Zweifel einen Bestandvertrag. Sollten besondere Umstände die Zuordnung zu einer anderen gesetzlichen oder neu geschaffenen Vertragstype rechtfertigen, so muß dies ausdrücklich behauptet und nachgewiesen werden (vgl Binder in Schwimann ABGB2 § 1090 Rz 2). Ob ein schlüssiger Bestandvertragsabschluß stattfand, ist stets aus dem gesamten Verhalten der Parteien unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten iSd § 863 ABGB zu erschließen. Auf die Benennung des Vertrages oder des zu entrichtenden Entgelts kommt es nicht an (vgl Binder aaO § 1092 Rz 30 mwN). Erfordernis des Mietvertrages ist die notwendige Bestimmtheit des Bestandobjektes sowie eine genügend bestimmte Einigung über das zu bezahlende Entgelt. Nach der Rechtsprechung schadet aber das Offenbleiben des Zinses bei einem Vertrag nicht, wenn nach der Parteiabsicht der ortsübliche Zins entrichtet werden soll. Eine einmalige Kapitalzuwendung muß aber zur Benützungsdauer in eine feste Relation gebracht werden, wenn sie mit Bestandvertragsende verfallen soll. Die zu erbringenden Zahlungen oder Leistungen dürfen nicht auch bloß zum Teil einer künftigen Vereinbarung vorbehalten sein (vgl Binder aaO Rz 48, 50, 54 f). Geht man davon aus, daß sich die Streitteile durch die fortgesetzte Benutzung bzw deren Duldung ab 1975 stillschweigend auf ein Bestandverhältnis geeinigt haben, so inkludiert diese Einigung die Entrichtung eines Benützungsentgeltes zu ortsüblichen Bedingungen, worunter der auf dem freien Markt für gleichartige Objekte herausgebildete Standard zu verstehen ist (vgl Binder aaO Rz 52). Geht man davon aus, daß der von den Klägern zu beanspruchende Betrag von S 80.000,-- als Sicherstellung für die auflaufenden Benützungsentgelte solange zu dienen hatte, bis diese seine Höhe erreicht haben wird, so steht den Klägern die Einrede der Verjährung hinsichtlich der länger als drei Jahre zurückliegenden Bestandzinsentgelte nicht zu (vgl Honsell/Mader in Schwimann ABGB2 § 1452 Rz 16 und § 1497 Rz 3), weil die Geltendmachung der Verjährung wider Treu und Glauben verstoßen würde. Sie berechtigt auch nicht zu einer nur materiellrechtlich bedeutsamen Aufrechnungseinrede (vgl Fasching LB2 Rz 1286) mit den einzelnen neu anfallenden Benützungsentgelten.Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß nach der von der Lehre vergleiche zuletzt Honsell/Heidinger in Schwimann ABGB2 Paragraph 1437, Rz 33) gebilligten Rechtsprechung vergleiche JBl 1988, 250 und JBl 1992, 594) bei Beurteilung von Kondiktionsansprüchen aus entgeltlichen Rechtsgeschäften, bei denen die Leistungen Zug um Zug bereits ausgetauscht wurden, davon auszugehen ist, daß dem Leistungsaustausch die Annahme einer beiderseitigen Äquivalenz der Leistungen durch die Parteien zugrundeliegt. Bei der Rückabwicklung sind daher die redlichen Vertragspartner nicht zur Erstattung der von ihnen gezogenen Früchte und Nutzungen verpflichtet. Nichts anderes gilt auch im Verhältnis zwischen Vertragsparteien eines Rechtsgeschäftes, das zur Umgehung eines gesetzlichen Verbotes abgeschlossen und bei dem der Leistungsaustausch jedenfalls faktisch vollzogen wurde. Leistung und Gegenleistung entsprachen den Äquivalenzvorstellungen der Parteien, ein durch den Leistungsaustausch erlangter Besitz war zwar nicht rechtmäßig, weil er nicht auf einem zur Erwerbung des Titels tauglichen Titel beruhte, keine der Parteien mußte jedoch davon ausgehen, daß sie durch ihren Besitz die Rechte des anderen verletzt. Nichts anderes hat zu gelten, wenn die Parteien gar kein Umgehungsgeschäft vorgesehen hatten, sondern aus nicht nachvollziehbaren Gründen den von ihnen geschaffenen Zustand solange wie möglich erhalten wollten, obwohl sie sich der Unmöglichkeit ihres Vorhabens bewußt waren, liegen doch dem Umgehungsgeschäft genau die gleichen Überlegungen zugrunde. Folgt man diesem Gedanken, so steht den Parteien nur der Ersatz der von ihnen auf die Sache gemachten Aufwendungen, dem "Verkäufer" aber weder ein Benützungsentgelt für die Zeit der Inanspruchnahme durch die "Käufer" vom Abschluß bis zur Rückabwicklung noch dem "Käufer" ein Zinsenersatz aus dem hingegebenen und nunmehr zurückzuerstattenden Kapital zu vergleiche EvBl 1979/84, wobei diese Entscheidung vom Berufungsgericht teilweise fälschlich interpretiert wurde). Die Nichtberücksichtigung von Zinsen aus dem zurückzuerstattenden Kapital mit einem von den Klägern zu bezahlenden Benützungsentgelt bis zur Zustellung der dem Kaufvertrag die Gültigkeit versagenden Berufungsentscheidung der Landesgrundverkehrskommission durch das Berufungsgericht erfolgte daher zu Recht. Dieser Rechtsansicht ist aber für die Zeit darnach nicht mehr beizutreten, war doch ab diesem Zeitpunkt klar, daß das gewollte Rechtsgeschäft unmöglich zu verwirklichen war. Das gewollte Rechtsgeschäft wäre daher entweder rückabzuwickeln gewesen oder es mußte eine neue zulässige Vertragsgrundlage für die Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes gefunden werden. Die Kläger haben statt der Rückforderung des Kaufpreises die Badeparzelle aber ab 1975 weiterhin zumindest bis 1980 benützt und haben die Beklagten dieser Benützung nicht widersprochen. Der Rückforderungsanspruch wurde von den Klägern erst 21 Jahre nach Ergehen der abschlägigen Entscheidung der Landesgrundverkehrskommission geltend gemacht. Einer derart langen Übung in Form der Fortsetzung der bisherigen Benützung auf die Tatsache hin, daß das ursprünglich geschlossene Geschäft nicht mehr verwirklicht werden kann, ohne Vorbehalt an seiner Stelle ein anderes abschließen zu wollen, kommt jedoch der Stellenwert einer schlüssig zustandegekommenen neuen Benützungsvereinbarung zu. Ein Verwendungsanspruch der Beklagten nach Paragraph 1041, ABGB scheidet daher aus vergleiche Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 1041, Rz 9, Apathy in Schwimann ABGB2 Paragraph 1041, Rz 4 und 10). Vom Empfängerhorizont aus beurteilt konnten die Kläger dabei wohl davon ausgehen, daß die Beklagten, ohne ihnen ein dingliches Recht einräumen zu können, mit einer weiteren zeitlich nicht beschränkten Benützung der Badeparzelle einverstanden sind, wobei sie aber wiederum annehmen mußten, daß dies mangels irgendeiner Vereinbarung nicht unentgeltlich gewährt wird. Die fehlende Einforderung des Benützungsentgeltes durch die Beklagten mußten sich die Kläger damit erklären, daß diese im Bewußtsein, aus der Rückabwicklung des Kaufvertrages den Klägern noch etwas zu schulden, vorläufig keine Entgeltansprüche erheben werden und daß sie sohin ihre Benützungsentgeltforderung durch den bei ihnen belassenen Betrag von S 80.000,-- in der Form gesichert sehen, sodaß ihnen eine Aufrechnungsmöglichkeit einmal zustehen wird. Den Klägern mußte gleichzeitig klar sein, daß die von ihnen nicht betriebene Rückforderung des Kaufschillings bei Fortsetzung der Benützung der Badeparzelle von den Beklagten nur so aufgefaßt werden konnte. Jede andere Deutung des Verhaltens der Streitteile über mehr als 10 Jahre hindurch wäre lebensfremd. Grundsätzlich begründet eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Bodenfläche im Zweifel einen Bestandvertrag. Sollten besondere Umstände die Zuordnung zu einer anderen gesetzlichen oder neu geschaffenen Vertragstype rechtfertigen, so muß dies ausdrücklich behauptet und nachgewiesen werden vergleiche Binder in Schwimann ABGB2 Paragraph 1090, Rz 2). Ob ein schlüssiger Bestandvertragsabschluß stattfand, ist stets aus dem gesamten Verhalten der Parteien unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten iSd Paragraph 863, ABGB zu erschließen. Auf die Benennung des Vertrages oder des zu entrichtenden Entgelts kommt es nicht an vergleiche Binder aaO Paragraph 1092, Rz 30 mwN). Erfordernis des Mietvertrages ist die notwendige Bestimmtheit des Bestandobjektes sowie eine genügend bestimmte Einigung über das zu bezahlende Entgelt. Nach der Rechtsprechung schadet aber das Offenbleiben des Zinses bei einem Vertrag nicht, wenn nach der Parteiabsicht der ortsübliche Zins entrichtet werden soll. Eine einmalige Kapitalzuwendung muß aber zur Benützungsdauer in eine feste Relation gebracht werden, wenn sie mit Bestandvertragsende verfallen soll. Die zu erbringenden Zahlungen oder Leistungen dürfen nicht auch bloß zum Teil einer künftigen Vereinbarung vorbehalten sein vergleiche Binder aaO Rz 48, 50, 54 f). Geht man davon aus, daß sich die Streitteile durch die fortgesetzte Benutzung bzw deren Duldung ab 1975 stillschweigend auf ein Bestandverhältnis geeinigt haben, so inkludiert diese Einigung die Entrichtung eines Benützungsentgeltes zu ortsüblichen Bedingungen, worunter der auf dem freien Markt für gleichartige Objekte herausgebildete Standard zu verstehen ist vergleiche Binder aaO Rz 52). Geht man davon aus, daß der von den Klägern zu beanspruchende Betrag von S 80.000,-- als Sicherstellung für die auflaufenden Benützungsentgelte solange zu dienen hatte, bis diese seine Höhe erreicht haben wird, so steht den Klägern die Einrede der Verjährung hinsichtlich der länger als drei Jahre zurückliegenden Bestandzinsentgelte nicht zu vergleiche Honsell/Mader in Schwimann ABGB2 Paragraph 1452, Rz 16 und Paragraph 1497, Rz 3), weil die Geltendmachung der Verjährung wider Treu und Glauben verstoßen würde. Sie berechtigt auch nicht zu einer nur materiellrechtlich bedeutsamen Aufrechnungseinrede vergleiche Fasching LB2 Rz 1286) mit den einzelnen neu anfallenden Benützungsentgelten.
Unterbleibt im Berufungsverfahren - wie im vorliegenden Fall - die Bekämpfung des im Ersturteil enthaltenen Ausspruches über die Höhe der Klageforderung, so tritt insoweit nicht Teilrechtskraft ein. Bei einem infolge einer prozessualen Aufrechnungseinrede zu fällenden dreigliedrigen Urteil ist weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig, sondern lediglich die sich daraus ergebende Entscheidung über das Klagebegehren. Wird ein Klagebegehren wegen einer bis zu dessen Höhe als zu Recht bestehend angenommenen Gegenforderung zur Gänze abgewiesen, ist die beklagte Partei nicht verpflichtet, die ihr ungünstige Feststellung über das Bestehen der Klageforderung zu bekämpfen, weil dieser bloß eine logische Prämisse der Entscheidung über das Zahlungsbegehren darstellende Ausspruch weder als Feststellungs- noch als Zwischenurteil in Rechtskraft erwachsen kann. Die in erster Instanz im wesentlichen obsiegenden beklagten Parteien mußten deshalb auch nicht für sie ungünstige Feststellungen in ihrer Berufung bzw in ihrer Berufungsbeantwortung bekämpfen, um jene - soweit für die rechtliche Beurteilung relevant - im Revisionsverfahren aufgreifen zu können (vgl EvBl 1992/193 uva, zuletzt 1 Ob 622-624/94). Bleibt eine Berufung dieser Art erfolglos, so ist die beklagte Partei daher nicht gehindert, Fragen, die die Klagsforderung als solche betreffen - ausgehend vom fsetgestellten Sachverhalt - in der Revision zu erörtern. Entgegen der Rechtsauffassung der beklagten Revisionswerber verjährt ein Bereicherungsanspruch aber erst innerhalb von 30 Jahren (vgl Honsell/Mader in Schwimann ABGB2 vor §§ 1431 ff Rz 23). Auch der Einwand der mangelnden Passivlegitimation ist verfehlt, weil beide Beklagten im schriftlichen Kaufvertrag mit den Klägern bestätigt haben, daß ihnen als Übernehmer des Gutes des Vinzenz H***** der Kaufschilling zugekommen ist. Die Beklagten sind damit, falls sie nicht als Übernehmer im Sinne des § 1409 ABGB anzusehen sind, einer Verpflichtung des Vinzenz H***** damit zumindest beigetreten. Eine abschließende Beurteilung der vorliegenden Rechtsfrage ist jedoch nicht möglich, weil die klagenden Parteien die Feststellung des Erstgerichtes, daß sie ab 1975 noch durch 10 bis 15 Jahre hindurch die gegenständliche Badeparzelle benützt haben, bekämpft haben und das Berufungsgericht ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht eine Überprüfung der Beweis- und Mängelrüge der klagenden Parteien unterlassen hat. Aus diesem Grund war das vorliegende Berufungsurteil aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, über die Beweisrüge der klagenden Partei abzusprechen.Unterbleibt im Berufungsverfahren - wie im vorliegenden Fall - die Bekämpfung des im Ersturteil enthaltenen Ausspruches über die Höhe der Klageforderung, so tritt insoweit nicht Teilrechtskraft ein. Bei einem infolge einer prozessualen Aufrechnungseinrede zu fällenden dreigliedrigen Urteil ist weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig, sondern lediglich die sich daraus ergebende Entscheidung über das Klagebegehren. Wird ein Klagebegehren wegen einer bis zu dessen Höhe als zu Recht bestehend angenommenen Gegenforderung zur Gänze abgewiesen, ist die beklagte Partei nicht verpflichtet, die ihr ungünstige Feststellung über das Bestehen der Klageforderung zu bekämpfen, weil dieser bloß eine logische Prämisse der Entscheidung über das Zahlungsbegehren darstellende Ausspruch weder als Feststellungs- noch als Zwischenurteil in Rechtskraft erwachsen kann. Die in erster Instanz im wesentlichen obsiegenden beklagten Parteien mußten deshalb auch nicht für sie ungünstige Feststellungen in ihrer Berufung bzw in ihrer Berufungsbeantwortung bekämpfen, um jene - soweit für die rechtliche Beurteilung relevant - im Revisionsverfahren aufgreifen zu können vergleiche EvBl 1992/193 uva, zuletzt 1 Ob 622-624/94). Bleibt eine Berufung dieser Art erfolglos, so ist die beklagte Partei daher nicht gehindert, Fragen, die die Klagsforderung als solche betreffen - ausgehend vom fsetgestellten Sachverhalt - in der Revision zu erörtern. Entgegen der Rechtsauffassung der beklagten Revisionswerber verjährt ein Bereicherungsanspruch aber erst innerhalb von 30 Jahren vergleiche Honsell/Mader in Schwimann ABGB2 vor Paragraphen 1431, ff Rz 23). Auch der Einwand der mangelnden Passivlegitimation ist verfehlt, weil beide Beklagten im schriftlichen Kaufvertrag mit den Klägern bestätigt haben, daß ihnen als Übernehmer des Gutes des Vinzenz H***** der Kaufschilling zugekommen ist. Die Beklagten sind damit, falls sie nicht als Übernehmer im Sinne des Paragraph 1409, ABGB anzusehen sind, einer Verpflichtung des Vinzenz H***** damit zumindest beigetreten. Eine abschließende Beurteilung der vorliegenden Rechtsfrage ist jedoch nicht möglich, weil die klagenden Parteien die Feststellung des Erstgerichtes, daß sie ab 1975 noch durch 10 bis 15 Jahre hindurch die gegenständliche Badeparzelle benützt haben, bekämpft haben und das Berufungsgericht ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht eine Überprüfung der Beweis- und Mängelrüge der klagenden Parteien unterlassen hat. Aus diesem Grund war das vorliegende Berufungsurteil aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, über die Beweisrüge der klagenden Partei abzusprechen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.