Der Rekurs ist zulässig. Zur Rechtsfrage, ob aus § 104 AußStrG abzuleiten sei, daß - entgegen dem nur auf die Besitzverhältnisse abzielenden § 97 leg cit - in besonderen Fällen doch auch die Eigentumsverhältnisse zum Todeszeitpunkt als für die Inventarserrichtung maßgeblich zu prüfen seien, liegt eine gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vor. Der Rekurs ist teilweise - soweit er sich gegen die Überbindung von Rechtsansichten wendet - berechtigt.Der Rekurs ist zulässig. Zur Rechtsfrage, ob aus Paragraph 104, AußStrG abzuleiten sei, daß - entgegen dem nur auf die Besitzverhältnisse abzielenden Paragraph 97, leg cit - in besonderen Fällen doch auch die Eigentumsverhältnisse zum Todeszeitpunkt als für die Inventarserrichtung maßgeblich zu prüfen seien, liegt eine gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vor. Der Rekurs ist teilweise - soweit er sich gegen die Überbindung von Rechtsansichten wendet - berechtigt.
Das Inventar dient dem Schutz des Noterben und soll die möglichst rasche Gewinnung der Grundlagen für die Ausmittlung des Pflichtteils gewährleisten (SZ 64/184). Schon daraus ergibt sich die Beteiligtenstellung des Noterben im Abhandlungsverfahren. Langwierige Streitigkeiten über das Eigentum des Erblassers an bestimmten Sachen stehen dem Zweck einer raschen Ermittlung der Vermögenswerte des Erblassers entgegen. § 97 Abs 1 AußStrG ordnet ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens an, in dessen Besitz sich der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes befunden hat. Was in das Inventar aufzunehmen ist, entscheidet sich nach übereinstimmender Lehre (Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 14 zu § 802; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu § 802) und ständiger Rechtsprechung (1 Ob 2309/96g mwN; SZ 59/9 uva) nach den Besitzverhältnissen zum Todeszeitpunkt. Strittige Eigentumsfragen sind im Prozeßweg zu klären (1 Ob 530/95; RZ 1986/49 uva). Auf die Rechtsunwirksamkeit einer Schenkung aus dem Grund der Verletzung zwingender Formvorschriften kommt es demnach nicht an. Die Nichtigkeit der Schenkung ist im Abhandlungsverfahren nicht zu prüfen (vgl EvBl 1993/71), entscheidend sind immer nur die Besitzverhältnisse an der geschenkten Sache. Damit steht auch § 104 Abs 3 AußStrG nicht in Widerspruch. Nach dieser Gesetzesstelle sind auch Sachen, welche dem Erblasser gehören, sich aber in Händen dritter Personen befinden, in das Inventar einzubeziehen. Lediglich aus dem Wort "gehören", das auf das Eigentumsrecht als Vollrecht des Erblassers hindeutet, könnte abgeleitet werden, daß für die Inventarsaufnahme doch auch und entgegen dem Wortlaut des § 97 Abs 1 AußStrG die Eigentumsverhältnisse entscheidend wären. Dies trifft nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nur sehr eingeschränkt auf den Fall der eigenmächtigen Besitzentziehung zu. In ständiger Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, daß das Abhandlungsgericht berechtigt sei, von einem Dritten, der eigenmächtig in den Besitz der Sache gelangt war, die Herausgabe zu verlangen (8 Ob 549/92; RZ 1988/20 uva). Auch in diesen Fällen kommt es nicht primär auf das Eigentumsrecht des Erblassers zum Todeszeitpunkt, sondern auf den noch aufrechten Besitzwillen des Erblassers und weiters darauf an, daß der Fremdbesitz mala fide ausgeübt wird. Bei Sparbüchern wird die Auffassung vertreten, daß sie in das Inventar aufzunehmen und zu bewerten seien, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zumindest in dessen Besitz standen und nicht erkennbar Eigentumsrechte dritter Personen daran gegeben waren. Ungeachtet des Besitzstandes im Todeszeitpunkt fielen jene Sparbücher in die Verlassenschaft, deren Sparguthaben als Forderung dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zustanden. Es komme nur darauf an, daß der Erblasser Gläubiger der Sparbuchforderung war. Solange nicht ersichtlich sei, daß ein dem Erblasser als Eigentümer abhanden gekommenes Inhabersparbuch noch vor dem Ableben von einem Dritten gutgläubig erworben worden sei, müsse das Sparbuch in die Abhandlung einbezogen werden (1 Ob 2309/96g mwN; 6 Ob 374/97m). Diese Judikatur steht mit dem Grundsatz, daß ausschließlich die Besitzverhältnisse zum Todeszeitpunkt entscheidend seien, nicht in Widerspruch, weil bei Sparbüchern zwischen dem Sachbesitz an der Urkunde und der verbrieften Forderung gegenüber der Bank (dem Sparguthaben des Erblassers) zu unterscheiden ist. Selbst wenn das Sparbuch zum Todeszeitpunkt nicht mehr im Sachbesitz des Erblassers stand, konnte dieser - Bösgläubigkeit des Entziehers vorausgesetzt - Gläubiger der Forderung, also Rechtsbesitzer der Forderung, geblieben sein. Um die Frage der eigenmächtigen Besitzentziehung geht es hier aber gar nicht, weil die Universalerbin die Sachen von der Erblasserin selbst erhalten hat. Für die allein entscheidende Frage, ob der Erbin damit auch der Besitz übertragen worden war, ist der von den Vorinstanzen festgestellte Wortlaut der Erklärung der Erblasserin und die Auslegung nach der Parteienabsicht maßgeblich. Unstrittig ist die Schenkungsabsicht der Erblasserin, welche die Vermögenswerte ihrer Enkelin zuwenden wollte. In welcher rechtlichen Form und zu welchem Zeitpunkt die Zuwendung erfolgen sollte, ist hingegen unklar, hier aber auch nicht abschließend zu entscheiden, weil es - wie schon ausgeführt - nicht auf die Wirksamkeit der Zuwendung, sondern nur auf die Aufgabe des Besitzwillens der Erblasserin und allenfalls auch auf den animus der Übernehmerin der Sachen ankommt. Zur Erschließung des Parteiwillens sind allerdings die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten, die der Erblasserin, einer juristisch offenkundig nicht gebildeten Frau, offenstanden, zu prüfen:Das Inventar dient dem Schutz des Noterben und soll die möglichst rasche Gewinnung der Grundlagen für die Ausmittlung des Pflichtteils gewährleisten (SZ 64/184). Schon daraus ergibt sich die Beteiligtenstellung des Noterben im Abhandlungsverfahren. Langwierige Streitigkeiten über das Eigentum des Erblassers an bestimmten Sachen stehen dem Zweck einer raschen Ermittlung der Vermögenswerte des Erblassers entgegen. Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG ordnet ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens an, in dessen Besitz sich der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes befunden hat. Was in das Inventar aufzunehmen ist, entscheidet sich nach übereinstimmender Lehre (Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 14 zu Paragraph 802,; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu Paragraph 802,) und ständiger Rechtsprechung (1 Ob 2309/96g mwN; SZ 59/9 uva) nach den Besitzverhältnissen zum Todeszeitpunkt. Strittige Eigentumsfragen sind im Prozeßweg zu klären (1 Ob 530/95; RZ 1986/49 uva). Auf die Rechtsunwirksamkeit einer Schenkung aus dem Grund der Verletzung zwingender Formvorschriften kommt es demnach nicht an. Die Nichtigkeit der Schenkung ist im Abhandlungsverfahren nicht zu prüfen vergleiche EvBl 1993/71), entscheidend sind immer nur die Besitzverhältnisse an der geschenkten Sache. Damit steht auch Paragraph 104, Absatz 3, AußStrG nicht in Widerspruch. Nach dieser Gesetzesstelle sind auch Sachen, welche dem Erblasser gehören, sich aber in Händen dritter Personen befinden, in das Inventar einzubeziehen. Lediglich aus dem Wort "gehören", das auf das Eigentumsrecht als Vollrecht des Erblassers hindeutet, könnte abgeleitet werden, daß für die Inventarsaufnahme doch auch und entgegen dem Wortlaut des Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG die Eigentumsverhältnisse entscheidend wären. Dies trifft nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nur sehr eingeschränkt auf den Fall der eigenmächtigen Besitzentziehung zu. In ständiger Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, daß das Abhandlungsgericht berechtigt sei, von einem Dritten, der eigenmächtig in den Besitz der Sache gelangt war, die Herausgabe zu verlangen (8 Ob 549/92; RZ 1988/20 uva). Auch in diesen Fällen kommt es nicht primär auf das Eigentumsrecht des Erblassers zum Todeszeitpunkt, sondern auf den noch aufrechten Besitzwillen des Erblassers und weiters darauf an, daß der Fremdbesitz mala fide ausgeübt wird. Bei Sparbüchern wird die Auffassung vertreten, daß sie in das Inventar aufzunehmen und zu bewerten seien, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zumindest in dessen Besitz standen und nicht erkennbar Eigentumsrechte dritter Personen daran gegeben waren. Ungeachtet des Besitzstandes im Todeszeitpunkt fielen jene Sparbücher in die Verlassenschaft, deren Sparguthaben als Forderung dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zustanden. Es komme nur darauf an, daß der Erblasser Gläubiger der Sparbuchforderung war. Solange nicht ersichtlich sei, daß ein dem Erblasser als Eigentümer abhanden gekommenes Inhabersparbuch noch vor dem Ableben von einem Dritten gutgläubig erworben worden sei, müsse das Sparbuch in die Abhandlung einbezogen werden (1 Ob 2309/96g mwN; 6 Ob 374/97m). Diese Judikatur steht mit dem Grundsatz, daß ausschließlich die Besitzverhältnisse zum Todeszeitpunkt entscheidend seien, nicht in Widerspruch, weil bei Sparbüchern zwischen dem Sachbesitz an der Urkunde und der verbrieften Forderung gegenüber der Bank (dem Sparguthaben des Erblassers) zu unterscheiden ist. Selbst wenn das Sparbuch zum Todeszeitpunkt nicht mehr im Sachbesitz des Erblassers stand, konnte dieser - Bösgläubigkeit des Entziehers vorausgesetzt - Gläubiger der Forderung, also Rechtsbesitzer der Forderung, geblieben sein. Um die Frage der eigenmächtigen Besitzentziehung geht es hier aber gar nicht, weil die Universalerbin die Sachen von der Erblasserin selbst erhalten hat. Für die allein entscheidende Frage, ob der Erbin damit auch der Besitz übertragen worden war, ist der von den Vorinstanzen festgestellte Wortlaut der Erklärung der Erblasserin und die Auslegung nach der Parteienabsicht maßgeblich. Unstrittig ist die Schenkungsabsicht der Erblasserin, welche die Vermögenswerte ihrer Enkelin zuwenden wollte. In welcher rechtlichen Form und zu welchem Zeitpunkt die Zuwendung erfolgen sollte, ist hingegen unklar, hier aber auch nicht abschließend zu entscheiden, weil es - wie schon ausgeführt - nicht auf die Wirksamkeit der Zuwendung, sondern nur auf die Aufgabe des Besitzwillens der Erblasserin und allenfalls auch auf den animus der Übernehmerin der Sachen ankommt. Zur Erschließung des Parteiwillens sind allerdings die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten, die der Erblasserin, einer juristisch offenkundig nicht gebildeten Frau, offenstanden, zu prüfen:
Das Rekursgericht hat einen Auftrag auf den Todesfall angenommen. Dieser stelle keinen Eigentumserwerbstitel dar. Für eine Schenkung fehle die erforderliche Form. Die Beschenkte habe daher kein Recht gegenüber den Erben der Auftraggeberin. Dem Rekursgericht kann zugestimmt werden, daß nach einem Teil der Lehre und der ganz überwiegenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung bei Verfügungen auf den Todesfall die Einhaltung der für Schenkungen und Legate erforderlichen Formvorschriften geboten ist und daß diese weder durch eine tatsächliche Übergabe der Sachen ersetzt (für die Übergabe auf den Todesfall: SZ 56/79; JBl 1986, 185), noch durch einen Auftrag auf den Todesfall zugunsten eines begünstigten Dritten (SZ 53/135; JBl 1991, 244), noch durch einen formlosen Schenkungsvertrag auf den Todesfall (SZ 69/108 mwN) umgangen werden können. Damit ist aber noch keineswegs zwingend verbunden, daß die Erblasserin hier - sollte sie tatsächlich eine Wirksamkeit ihrer Schenkung zugunsten der mj Enkelin erst zum Todeszeitpunkt beabsichtigt haben - ihren Besitzwillen nicht schon zum Übergabszeitpunkt aufgeben hätte können. Die Widerruflichkeit ihrer Schenkung oder ihres Schenkungsversprechens ergibt sich aus der Nichteinhaltung der Form und der mangelnden Ersetzbarkeit der Form durch die tatsächliche Übergabe des Geschenkes. Diese in der Lehre keineswegs unstrittigen Rechtsfolgen (vgl zu den divergierenden Lehrmeinungen Koziol/Welser, Grundriß II10 373 ff) mußten der rechtlich nicht gebildeten Erblasserin aber keineswegs klar sein. Für die Ansicht, daß sie sich an die mit der Übergabe der Vermögenswerte real schon bewirkte Zuwendung nicht gebunden fühlen und sich den Widerruf vorbehalten habe wollen, fehlt es - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - nicht an Anhaltspunkten. Die Einräumung einer vollen Verwaltungsbefugnis, also auch die Befugnis zu außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen, spricht gegen eine gewollte Widerruflichkeit und weiters auch dafür, daß die Erblasserin nicht eine Verfügung auf den Todesfall, sondern eine sofort wirksame Schenkung unter Lebenden beabsichtigte. Das Rekursgericht führt richtig aus, daß die Erblasserin aufgrund ihres Lebensalters die durchaus berechtigte Erwartung haben durfte, die Volljährigkeit ihrer Enkelin zu erleben. Schon daraus ist abzuleiten, daß sie an eine Verfügung auf den Todesfall nicht dachte. Sie hatte sich also die Frage zu stellen, wie sie der mj Enkelin das Geschenk zuwenden konnte. Ein Schenkungsvertrag zugunsten eines nicht oder nicht voll geschäftsfähiger Minderjährigen bedarf dessen Mitwirkung, allenfalls auch des obsorgeberechtigten Elternteils und auch der Genehmigung des Gerichtes (§ 154 Abs 3 ABGB). Diese Mitwirkung ist nicht nur für die Annahme eines Schenkungsversprechens, sondern auch für die Handschenkung erforderlich. Der gesetzliche Vertreter handelt für das Kind. Mit der Schenkung erhält das Kind aber noch keine freie Verfügungsgewalt über das Geschenk. Die Verwaltung obliegt den Eltern (§ 149 ABGB). Erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit erlangt das Kind die freie Verfügungsgewalt über das Vermögen. Hätte die Erblasserin anstelle der Tante des Kindes dessen Eltern mit der Verwaltung der geschenkten Sache bis zur Volljährigkeit des Kindes betraut, läge der Gedanke völlig fern, sie hätte eine Verfügung auf den Todesfall beabsichtigt. In der Anordnung der Verwaltung des dem Kind geschenkten Vermögens durch seine Eltern wäre nur eine Anordnung der ohnehin nach dem Gesetz bestehenden Rechtslage zu erblicken. Der Sachverhalt wäre als Handschenkung zu beurteilen. Die tatsächliche Übergabe ersetzte die besondere Form. Bei der Schenkung unter Lebenden gibt der Geschenkgeber den Besitz auf. Die geschenkte Sache gehörte demnach nicht in das Inventar (NZ 1976, 170; RZ 1989/46). Hier wollte die Erblasserin aber gerade nicht, daß die gesetzlichen Vertreter des Kindes die Verwaltung des Geschenkes übernehmen. Das Gesetz regelt ausdrücklich die Zuwendung eines Vermögens an ein Kind durch einen Dritten und räumt diesem das Recht ein, einen oder beide Elterneile von der Verwaltung des Vermögens auszuschließen. In diesem Fall ist vom Gericht ein vom Geschenkgeber nominierter Verwalter bei dessen entsprechender Eignung zum Sachwalter zu bestellen (§ 145c Abs 1 und 2 ABGB; EFSlg 43.214; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu §§ 145a-145c; Schwimann in Schwimann, ABGB2 Rz 2 f zu §§ 145c, 146). Die Bestimmung der Tante zur Verwalterin des Kindesvermögens kann daher nicht den Schluß rechtfertigen, die Geschenkgeberin hätte keine Verfügung unter Lebenden gewollt. Lediglich der festgestellte Halbsatz am Schluß der Erklärung der Erblasserin ("egal was bis dahin mit mir passiert") könnte einen Anhaltspunkt dafür darstellen, daß die Geschenkgeberin doch (auch) eine Schenkung auf den Todesfall (oder eine vergleichbare Verfügung auf den Todesfall) im Auge gehabt haben könnte. Auch in diesem Fall wäre aber jedenfalls davon auszugehen, daß die Erblasserin zugunsten der Enkelin rechtswirksam handeln wollte und daß die Zuwendung nach dem Willen der Erblasserin nicht in den Nachlaß fallen sollte. Für das Abhandlungsverfahren steht damit aber fest, daß die Erblasserin am Vortag ihres Todes gleichzeitig mit der Übertragung der körperlichen Gewahrsame an die zur Verwalterin des Vermögens bestimmte Tante des Kindes den Besitzwillen aufgegeben hat. Dies gilt nicht nur für die übergebenen Wertsachen, sondern auch für die Sparbücher. Auch diese können durch tatsächliche Übergabe geschenkt werden, bei vinkulierten Sparbüchern muß gleichzeitig das Losungswort bekanntgegeben werden (1 Ob 39/97k; ÖBA 1992, 746; WBl 1993, 95). Damit erhält der Beschenkte nicht nur den Sachbesitz am Sparbuch (§ 943 ABGB), es tritt auch der Übergang des geschenkten Sparguthabens ein. Der Übergang der Forderung gegenüber der Bank hat gemäß § 427 ABGB durch nach außen erkennbare Zeichen zu erfolgen, was mit der Übergabe der Legitimationsurkunde (Sparbuch) geschieht (SZ 54/51). In diesem Zusammenhang sei nochmals daran erinnert, daß die angestellten rechtlichen Erwägungen über die Wirksamkeit von Schenkungen hier nur die Bedeutung einer Auslegungshilfe für die Ermittlung des Willens der Erblasserin zum Besitz an den Vermögenswerten haben. Ob tatsächlich eine wirksame Handschenkung erfolgte, ist hier nicht zu entscheiden.Das Rekursgericht hat einen Auftrag auf den Todesfall angenommen. Dieser stelle keinen Eigentumserwerbstitel dar. Für eine Schenkung fehle die erforderliche Form. Die Beschenkte habe daher kein Recht gegenüber den Erben der Auftraggeberin. Dem Rekursgericht kann zugestimmt werden, daß nach einem Teil der Lehre und der ganz überwiegenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung bei Verfügungen auf den Todesfall die Einhaltung der für Schenkungen und Legate erforderlichen Formvorschriften geboten ist und daß diese weder durch eine tatsächliche Übergabe der Sachen ersetzt (für die Übergabe auf den Todesfall: SZ 56/79; JBl 1986, 185), noch durch einen Auftrag auf den Todesfall zugunsten eines begünstigten Dritten (SZ 53/135; JBl 1991, 244), noch durch einen formlosen Schenkungsvertrag auf den Todesfall (SZ 69/108 mwN) umgangen werden können. Damit ist aber noch keineswegs zwingend verbunden, daß die Erblasserin hier - sollte sie tatsächlich eine Wirksamkeit ihrer Schenkung zugunsten der mj Enkelin erst zum Todeszeitpunkt beabsichtigt haben - ihren Besitzwillen nicht schon zum Übergabszeitpunkt aufgeben hätte können. Die Widerruflichkeit ihrer Schenkung oder ihres Schenkungsversprechens ergibt sich aus der Nichteinhaltung der Form und der mangelnden Ersetzbarkeit der Form durch die tatsächliche Übergabe des Geschenkes. Diese in der Lehre keineswegs unstrittigen Rechtsfolgen vergleiche zu den divergierenden Lehrmeinungen Koziol/Welser, Grundriß II10 373 ff) mußten der rechtlich nicht gebildeten Erblasserin aber keineswegs klar sein. Für die Ansicht, daß sie sich an die mit der Übergabe der Vermögenswerte real schon bewirkte Zuwendung nicht gebunden fühlen und sich den Widerruf vorbehalten habe wollen, fehlt es - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - nicht an Anhaltspunkten. Die Einräumung einer vollen Verwaltungsbefugnis, also auch die Befugnis zu außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen, spricht gegen eine gewollte Widerruflichkeit und weiters auch dafür, daß die Erblasserin nicht eine Verfügung auf den Todesfall, sondern eine sofort wirksame Schenkung unter Lebenden beabsichtigte. Das Rekursgericht führt richtig aus, daß die Erblasserin aufgrund ihres Lebensalters die durchaus berechtigte Erwartung haben durfte, die Volljährigkeit ihrer Enkelin zu erleben. Schon daraus ist abzuleiten, daß sie an eine Verfügung auf den Todesfall nicht dachte. Sie hatte sich also die Frage zu stellen, wie sie der mj Enkelin das Geschenk zuwenden konnte. Ein Schenkungsvertrag zugunsten eines nicht oder nicht voll geschäftsfähiger Minderjährigen bedarf dessen Mitwirkung, allenfalls auch des obsorgeberechtigten Elternteils und auch der Genehmigung des Gerichtes (Paragraph 154, Absatz 3, ABGB). Diese Mitwirkung ist nicht nur für die Annahme eines Schenkungsversprechens, sondern auch für die Handschenkung erforderlich. Der gesetzliche Vertreter handelt für das Kind. Mit der Schenkung erhält das Kind aber noch keine freie Verfügungsgewalt über das Geschenk. Die Verwaltung obliegt den Eltern (Paragraph 149, ABGB). Erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit erlangt das Kind die freie Verfügungsgewalt über das Vermögen. Hätte die Erblasserin anstelle der Tante des Kindes dessen Eltern mit der Verwaltung der geschenkten Sache bis zur Volljährigkeit des Kindes betraut, läge der Gedanke völlig fern, sie hätte eine Verfügung auf den Todesfall beabsichtigt. In der Anordnung der Verwaltung des dem Kind geschenkten Vermögens durch seine Eltern wäre nur eine Anordnung der ohnehin nach dem Gesetz bestehenden Rechtslage zu erblicken. Der Sachverhalt wäre als Handschenkung zu beurteilen. Die tatsächliche Übergabe ersetzte die besondere Form. Bei der Schenkung unter Lebenden gibt der Geschenkgeber den Besitz auf. Die geschenkte Sache gehörte demnach nicht in das Inventar (NZ 1976, 170; RZ 1989/46). Hier wollte die Erblasserin aber gerade nicht, daß die gesetzlichen Vertreter des Kindes die Verwaltung des Geschenkes übernehmen. Das Gesetz regelt ausdrücklich die Zuwendung eines Vermögens an ein Kind durch einen Dritten und räumt diesem das Recht ein, einen oder beide Elterneile von der Verwaltung des Vermögens auszuschließen. In diesem Fall ist vom Gericht ein vom Geschenkgeber nominierter Verwalter bei dessen entsprechender Eignung zum Sachwalter zu bestellen (Paragraph 145 c, Absatz eins und 2 ABGB; EFSlg 43.214; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu Paragraphen 145 a, -, 145 c,; Schwimann in Schwimann, ABGB2 Rz 2 f zu Paragraphen 145 c, 146,). Die Bestimmung der Tante zur Verwalterin des Kindesvermögens kann daher nicht den Schluß rechtfertigen, die Geschenkgeberin hätte keine Verfügung unter Lebenden gewollt. Lediglich der festgestellte Halbsatz am Schluß der Erklärung der Erblasserin ("egal was bis dahin mit mir passiert") könnte einen Anhaltspunkt dafür darstellen, daß die Geschenkgeberin doch (auch) eine Schenkung auf den Todesfall (oder eine vergleichbare Verfügung auf den Todesfall) im Auge gehabt haben könnte. Auch in diesem Fall wäre aber jedenfalls davon auszugehen, daß die Erblasserin zugunsten der Enkelin rechtswirksam handeln wollte und daß die Zuwendung nach dem Willen der Erblasserin nicht in den Nachlaß fallen sollte. Für das Abhandlungsverfahren steht damit aber fest, daß die Erblasserin am Vortag ihres Todes gleichzeitig mit der Übertragung der körperlichen Gewahrsame an die zur Verwalterin des Vermögens bestimmte Tante des Kindes den Besitzwillen aufgegeben hat. Dies gilt nicht nur für die übergebenen Wertsachen, sondern auch für die Sparbücher. Auch diese können durch tatsächliche Übergabe geschenkt werden, bei vinkulierten Sparbüchern muß gleichzeitig das Losungswort bekanntgegeben werden (1 Ob 39/97k; ÖBA 1992, 746; WBl 1993, 95). Damit erhält der Beschenkte nicht nur den Sachbesitz am Sparbuch (Paragraph 943, ABGB), es tritt auch der Übergang des geschenkten Sparguthabens ein. Der Übergang der Forderung gegenüber der Bank hat gemäß Paragraph 427, ABGB durch nach außen erkennbare Zeichen zu erfolgen, was mit der Übergabe der Legitimationsurkunde (Sparbuch) geschieht (SZ 54/51). In diesem Zusammenhang sei nochmals daran erinnert, daß die angestellten rechtlichen Erwägungen über die Wirksamkeit von Schenkungen hier nur die Bedeutung einer Auslegungshilfe für die Ermittlung des Willens der Erblasserin zum Besitz an den Vermögenswerten haben. Ob tatsächlich eine wirksame Handschenkung erfolgte, ist hier nicht zu entscheiden.
§ 97 AußStrG definiert keinen eigenständigen Besitzbegriff. Zutreffend ist das Rekursgericht von der Anwendbarkeit der Regeln des ABGB ausgegangen (vgl 1 Ob 530/95, wonach für die Aufnahme in das Inventar der Sach- und Rechtsbesitz, nicht aber auch die Innehabung zu verstehen ist). Besitz setzt die Gewahrsame an einer Sache und den Willen des Inhabers, die Sache für sich zu haben, voraus. Die Tochter hat die geschenkten Sachen für die Enkelin der Erblasserin in Gewahrsame genommen und hat offenkundig den Auftrag zur Verwaltung des fremden Vermögens angenommen. Besitzerwerb und Besitz sind auch durch Mittelspersonen möglich (Randa, Der Besitz4, 535 ff; Iro, Besitzerwerb durch Gehilfen [81 ff]). Der unmittelbare Inhaber der Sache übt die Gewahrsame für einen anderen aus (Koziol/Welser aaO 31 mwN). Die Besitzeinräumung kann nach herrschender Meinung im Wege einer Besitzanweisung erfolgen, mit der der innehabende Dritte (hier die Tante des beschenkten Kindes) angewiesen wird, für den Erwerber innezuhaben (Koziol aaO 29; ÖBA 1993/365; SZ 60/29; SZ 54/51 ua). Die Besitzanweisung kann in beliebiger Form erfolgen. Eine formelhafte Anweisung des Sachinhabers ist nicht erforderlich (ÖBA 1993/365). Nach den gesamten Umständen kann hier der Verwaltungsauftrag an die Tante zugunsten ihrer beschenkten Nichte (Enkelin der Erblasserin) als Besitzanweisung qualifiziert werden, welcher die Angewiesene auch zugestimmt hat. Die Besitzausübung der angewiesenen Testamentserbin erfolgte animo rem alteri habendi. Die Prüfung der Besitzverhältnisse zum Todeszeitpunkt ergibt daher, daß die mit den Kassetten übergebenen Vermögenswerte mangels Innehabung und Besitzwillens der Erblasserin an ihrem Todestag nicht mehr in deren Besitz standen und daher gemäß § 97 AußStrG nicht in das Inventar aufzunehmen sind. Die gegenteilige Rechtsansicht des Rekursgerichtes ist dem Erstgericht für die Fortsetzung des Verfahrens nicht zu überbinden.Paragraph 97, AußStrG definiert keinen eigenständigen Besitzbegriff. Zutreffend ist das Rekursgericht von der Anwendbarkeit der Regeln des ABGB ausgegangen vergleiche 1 Ob 530/95, wonach für die Aufnahme in das Inventar der Sach- und Rechtsbesitz, nicht aber auch die Innehabung zu verstehen ist). Besitz setzt die Gewahrsame an einer Sache und den Willen des Inhabers, die Sache für sich zu haben, voraus. Die Tochter hat die geschenkten Sachen für die Enkelin der Erblasserin in Gewahrsame genommen und hat offenkundig den Auftrag zur Verwaltung des fremden Vermögens angenommen. Besitzerwerb und Besitz sind auch durch Mittelspersonen möglich (Randa, Der Besitz4, 535 ff; Iro, Besitzerwerb durch Gehilfen [81 ff]). Der unmittelbare Inhaber der Sache übt die Gewahrsame für einen anderen aus (Koziol/Welser aaO 31 mwN). Die Besitzeinräumung kann nach herrschender Meinung im Wege einer Besitzanweisung erfolgen, mit der der innehabende Dritte (hier die Tante des beschenkten Kindes) angewiesen wird, für den Erwerber innezuhaben (Koziol aaO 29; ÖBA 1993/365; SZ 60/29; SZ 54/51 ua). Die Besitzanweisung kann in beliebiger Form erfolgen. Eine formelhafte Anweisung des Sachinhabers ist nicht erforderlich (ÖBA 1993/365). Nach den gesamten Umständen kann hier der Verwaltungsauftrag an die Tante zugunsten ihrer beschenkten Nichte (Enkelin der Erblasserin) als Besitzanweisung qualifiziert werden, welcher die Angewiesene auch zugestimmt hat. Die Besitzausübung der angewiesenen Testamentserbin erfolgte animo rem alteri habendi. Die Prüfung der Besitzverhältnisse zum Todeszeitpunkt ergibt daher, daß die mit den Kassetten übergebenen Vermögenswerte mangels Innehabung und Besitzwillens der Erblasserin an ihrem Todestag nicht mehr in deren Besitz standen und daher gemäß Paragraph 97, AußStrG nicht in das Inventar aufzunehmen sind. Die gegenteilige Rechtsansicht des Rekursgerichtes ist dem Erstgericht für die Fortsetzung des Verfahrens nicht zu überbinden.
Das Rekursgericht hat das Verfahren aus dem Grund für ergänzungsbedürftig gehalten, daß ein allenfalls zum Todeszeitpunkt bestehendes Guthaben auf dem Pensionskonto der Erblasserin zu erheben sei. Diesem Erhebungsauftrag - den die Rekurswerberin in der Sache nicht bekämpft - könnte der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nur dann entgegentreten, wenn rechtliche Erwägungen eine Spruchreife der Sache nahelegten. Dies ist nach der Aktenlage nicht der Fall. Da der Mantelbeschluß und die damit verbundene Einantwortungsurkunde (die eine Einheit darstellen: SZ 47/12), ein vollständiges Inventar voraussetzen (§ 97 Abs 1 AußStrG), hat es bei der verfügten Aufhebung zur Verfahrensergänzung zu verbleiben. Der Rekurs der Testamentserbin ist daher nur hinsichtlich der nicht zu überbindenden Rechtsansichten über die Aufnahmepflicht der Vermögenswerte in das Inventar berechtigt.Das Rekursgericht hat das Verfahren aus dem Grund für ergänzungsbedürftig gehalten, daß ein allenfalls zum Todeszeitpunkt bestehendes Guthaben auf dem Pensionskonto der Erblasserin zu erheben sei. Diesem Erhebungsauftrag - den die Rekurswerberin in der Sache nicht bekämpft - könnte der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nur dann entgegentreten, wenn rechtliche Erwägungen eine Spruchreife der Sache nahelegten. Dies ist nach der Aktenlage nicht der Fall. Da der Mantelbeschluß und die damit verbundene Einantwortungsurkunde (die eine Einheit darstellen: SZ 47/12), ein vollständiges Inventar voraussetzen (Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG), hat es bei der verfügten Aufhebung zur Verfahrensergänzung zu verbleiben. Der Rekurs der Testamentserbin ist daher nur hinsichtlich der nicht zu überbindenden Rechtsansichten über die Aufnahmepflicht der Vermögenswerte in das Inventar berechtigt.
Abschließend ist noch auf den aktenkundigen Umstand einzugehen, daß die zweite Noterbin nach der Bekanntgabe der urkundlich nachgewiesenen Einigung über den Pflichtteil und dessen Zahlung durch die Testamentserbin am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligt wurde. Durch die materiellrechtliche Einigung (res transacta) fehlt der Noterbin jedes rechtliche Interesse an einer weiteren Verfahrensbeteiligung zur Feststellung des Nachlaßvermögens und dessen Einfluß auf die Berechnung des Pflichtteils (der anderen Noterbin). Die mangelnden Zustellungen an die schon abgefundene und deshalb in ihrer Rechtsposition nicht mehr berührte Noterbin begründen daher keinen aufzugreifenden Verfahrensmangel.