Begründung:
Mit Unternehmenskaufvertrag vom 30. 6. 1993 erwarb die Beklagte ein zuvor von der Klägerin unter der Etablissementbezeichnung "A*****" betriebenes Cafe-Restaurant um einen Kaufpreis (ohne Warenlager) von S 2,911.140.- inkl. USt. Gegenstand des Vertrages waren die Geschäftseinrichtung laut beigeschlossener Inventarliste, die Mietrechte am Geschäftslokal, der Kundenkreis, die Rechte und Pflichten aus einem Liefer- und Leistungsübereinkommen mit der Bierbrauerei F***** (in das die Käuferin eintrat) sowie das Warenlager, für das ein gesondert zu ermittelnder Kaufpreis zu entrichten war. Der Kaufpreis war mit 1. 7. 1993, dem Tag der Übergabe und Übernahme des Unternehmens, fällig und an den Rechtsanwalt Dr. Markus B***** zu zahlen, der für die Vertragsteile die treuhändige Abwicklung übernommen hatte. Sämtliche bis zum Stichtag der Übergabe entstandenen Verbindlichkeiten aller Art hatte die Verkäuferin zu tragen, die auch die bis dahin entstandenen Forderungen einzuziehen berechtigt war; danach entstehende Forderungen und Verbindlichkeiten sollten die Käuferin treffen. Vereinbart wurde, daß der Treuhänder aus dem erlegten Kaufpreis vorab folgende Verbindlichkeiten, die zum Stichtag 1. 7. 1993 zu Lasten des Unternehmens bestanden, zu tilgen hatte, wobei die Beträge Circabeträge waren, da sie damals teilweise nicht genau feststellbar waren:
Finanzamt S 142.875.-
Tiroler Gebietskrankenkasse S 17.103,98
Fa. L***** S 145.442,35
Fa. P***** S 137.210,88
Fa. W***** GmbH S 20.453,04.
Verbindlichkeiten der Verkäuferin bei ihrer Bank wurden von der Käuferin nicht übernommen; gegen Zahlung eines Betrages von S 1,500.000.- durch die Käuferin erklärte die Bank, ihr gegenüber keine Ansprüche aus den der Käuferin eingeräumten Krediten bzw. dazu vereinbarten Sicherstellungen geltend zu machen. Vereinbart wurde weiters, daß ein Teilbetrag von S 360.000.- für die Dauer eines Jahres beim Treuhänder zu verbleiben habe, damit im Falle der Erhebung weiterer Forderungen gegenüber der Erwerberin, welche aus der Zeit vor der Unternehmensveräußerung stammten, solche Beträge aus diesem Depot getilgt werden können, sofern die Verkäuferin nicht direkte Zahlung an ihre Gläubiger leiste. Der verbleibende Differenzbetrag war binnen einer Woche an die Verkäuferin auszuzahlen.
Nach Unterfertigung des Vertrages am 30. 6. 1993 wurde das Unternehmen am 1. 7. 1993 der Beklagten übergeben. In der Folge forderte die Beklagte eine Anpassung des Kaufpreises auf S 1,478.122.-. Mangels Einigung der Parteien hinterlegte der Treuhänder am 18. 10. 1993 einen Betrag in der Höhe von S 2,425.950.- (Nettokaufpreis) zu 4 Nc 64/93 des BG I*****.
Die Nebenintervenientin besitzt einen vollstreckbaren Titel gegen die Klägerin über S 155.686,21 s.A.; zur Hereinbringung dieser Forderung wurde ihr mit Beschluß vom 8. 10. 1993 die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der der Klägerin gegenüber der Beklagten zustehenden Forderung aus dem Kaufvertrag bewilligt. Der zu 4 Nc 64/93 des BG I***** hinterlegte Betrag wurde zur Hereinbringung folgender Beträge gepfändet und der Ausfolgungsanspruch der Klägerin folgenden Gläubigern der Klägerin zur Einziehung überwiesen:
18.10.1993 Finanzamt S***** S 334.059.-
26.11.1993 E***** S 1,689.044,68
04.01.1994 Finanzamt S***** S 295.488.-
28.04.1994 Brauerei F***** S 33.739,39
23.06.1994 Gemeinde V***** S 58.890,86
18.07.1994 E***** S 864.391,52
(Exekution zur Sicherstellung)
Mit Klage vom 9. 11. 1993 begehrt die Klägerin, die Beklagte zur Einwilligung in die Ausfolgung des zu 4 Nc 64/93 des BG I***** erlegten Betrages von S 2,425.950.- zu verpflichten; sie dehnte in der Folge ihr Begehren um ein Zahlungsbegehren von S 485.190.- s.A. aus und stellte ein Eventualbegehren auf Zahlung von S 2,911.140.- s. A. Die Beklagte verweigere unberechtigt die Zustimmung zur Auszahlung des gerichtlich hinterlegten Betrages, obwohl die Klägerin ihre sämtlichen Verpflichtungen aus dem Unternehmenskaufvertrag erfüllt habe.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie wendet ein, der vereinbarte Kaufpreis habe S 3,311.140.- betragen, wovon S 400.000.- bei Unterfertigung der Vertragsurkunde gezahlt und in dieser nicht berücksicht worden seien. Vor Abschluß des Vertrages hätten die Parteien weder eine gemeinsame Inventur der Betriebsausstattung durchgeführt, noch die Funktionstauglichkeit des Zubehörs überprüft. Die Beklagte habe sich auf die Erklärung der Klägerin verlassen, das gesamte Inventar des Lokals stehe - mit Ausnahme eines Barkühlpultes - in ihrem Eigentum, sie habe alle Investitionen auf eigene Kosten durchgeführt, das Zubehör sei mängelfrei. In der Folge habe die Beklagte aber feststellen müssen, daß das laut Inventarliste zum Kaufvertrag mitverkaufte Zubehör teilweise fehle oder nicht funktionstüchtig sei; auch stünden Einrichtungsgegenstände und Geräte im Wert von S 390.760.- im Eigentum der Brauerei F*****, eine Kaffemaschine und eine Kombikühlzelle im Gesamtwert von S 50.000.- stehe im Vorbehaltseigentum der finanzierenden Bank, was die Klägerin arglistig verschwiegen habe. Eine von der Beklagten nachträglich veranlaßte sachverständige Schätzung des mitverkauften Inventars bewerte dieses mit einem Verkehrswert von S 705.860.-. Die Beklagte, die im Hinblick auf die bereits getätigten Dispositionen am Vertrag festhalten wolle, begehre Anpassung des Kaufpreises auf brutto S 1,220.110,70; abzüglich bereits geleisteter S 400.000.- verbleibe eine Kaufpreisrestforderung der Klägerin von S 820.110,70; dieser Betrag sei vereinbarungsgemäß zur Tilgung der vorhandenen unternehmensbezogenen Schulden vor dem Stichtag zu verwenden, deren Bekanntgabe der Höhe nach die Klägerin trotz Aufforderung verweigere. Überdies sei die Beklagte von der Klägerin arglistig über den im Rahmen des erworbenen Unternehmens erzielbaren Geschäftserfolg in Irrtum geführt worden; unter Vorlage vermeintlicher Tagesabrechnungen habe die Klägerin glaubhaft gemacht, daß sie einen Tagesumsatz von etwa S 30.000.- erwirtschaftet habe; nachträglich habe sich herausgestellt, daß tatsächlich nur S 8.000.- zu erzielen seien. Die Klägerin habe auch arglistig verschwiegen, daß eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nicht vorliege.
Die Klägerin erwidert, daß die Beklagte vor Vertragsabschluß vom Bestehen des Bierbezugvertrages Kenntnis gehabt habe; der Beklagten stehe es offen, durch dessen Erfüllung das Eigentum an den der Brauerei gehörenden Gegenständen zu erwerben. Gleiches gelte für die Eigentumsrechte der Bank, die erklärt habe, gegen Zahlung von S 1,500.000.- darauf zu verzichten. Der erzielbare Geschäftserfolg sei davon abhängig, wie die Beklagte ihre Kunden behandle und das Unternehmen führe; Umsatzeinbußen habe sich die Beklagte selbst zuzuschreiben. Daß eine Betriebsanlagengenehmigung bis November 1993 bestehe, habe die Klägerin dem Treuhänder mit dem Hinweis mitgeteilt, es müsse um eine Verlängerung angesucht werden.
Das Erstgericht wies Haupt- und Eventualbegehren ab. Es stellte fest, daß die Klägerin anläßlich einer Unternehmensbesichtigung gegenüber der Geschäftsführerin der Beklagten versichert habe, mit Ausnahme eines Bierkühlpultes Eigentümerin des gesamten Inventars zu sein; alle Küchengeräte seien in Ordnung und fast neu; sie habe aber nicht darauf hingewiesen, daß Kaffeemaschine und Kombikühlzelle der Bank gehörten und ein erheblicher Teil des in Küche bzw. Gaststube befindlichen Inventars im Eigentum der Brauerei F***** stehe und erst nach Erfüllung des Bierbezugsvertrages ins Eigentum der Käuferin übergehe. Am 7. 6. 1993 sei in einem Gespräch zwischen den Streitteilen, dem Treuhänder, dem Steuerberater der Klägerin und einer Immobilienmaklerin über die in der Vergangenheit erzielten Umsätze geredet worden. Die dabei vom Steuerberater erteilten Informationen seien nicht erschöpfend und für die Beurteilung zukünftiger Verdienstmöglichkeiten nicht ausreichend gewesen. Der Steuerberater habe die Umsatzzahlen für die Jahre 1989 bis 1991 genannt, die der Treuhänder als nicht vielversprechend beurteilt habe; der Steuerberater und/oder die Klägerin hätten einzelne Kassastreifen mit Tagesumsätzen vorgewiesen, wobei ein Tagesergebnis von entweder S 28.000.- oder S 30.000.- von einem Pfingstmontag gestammt habe; weitergehende Aufklärung sei weder verlangt noch erteilt worden. Spätestens am 21. 6. 1993 habe der Treuhänder über die erste Seite des Lieferungs- und Leistungsübereinkommens mit der Brauerei verfügt, aus der zu ersehen gewesen sei, daß die Brauerei Einrichtungsgegenstände im Wert von S 570.000.- brutto gekauft und der Abnehmerin leihweise und kostenlos ebenso zur Verfügung gestellt habe wie einen Faßbierkühlschrank mit Zapfsäule, eine Gläserdusche und eine Zapfanlage. Der Steuerberater habe dem Treuhänder zur Vertragserstellung ein Schreiben der Brauerei übermittelt, wonach bei sofortiger Abrechnung des Liefervertrages ein Betrag von S 304.050.- zu zahlen sei. Vom Eigentumsvorbehalt an Kaffemaschine und Kombikühlzelle hätten weder die Beklagte noch der Treuhänder vor Vertragserrichtung gewußt. Eine Prüfung des Inventars anhand der dem Kaufvertrag angeschlossenen Inventarliste sei nicht erfolgt. Die Streitteile hätten eine "Schwarzzahlung" außerhalb der Vertragsurkunde in der Höhe von S 400.000.- vereinbart, die die Beklagte auch geleistet habe. Erst nach Vertragsschluß habe die Beklagte von der Brauerei eine Aufstellung des dieser gehörigen Inventars erhalten, dessen Zeitwert ein Sachverständiger mit S 296.460.- geschätzt habe. Für Reparaturen defekter Inventarstücke habe die Beklagte S 18.700.- aufzuwenden gehabt; in der Inventarliste aufscheinende, aber tatsächlich fehlende oder völlig unbrauchbare Stücke hätten einen Wert von S 8.100.-. Im Hinblick auf diese Umstände habe die Beklagte eine Anpassung des Kaufpreises auf S 1,478.122.- gefordert. Infolge fehlender Einigung der Streitteile habe der Treuhänder die Treuhandschaft zurückgelegt und den erhaltenen (Netto)Kaufpreis gerichtlich hinterlegt.
Rechtlich stellte das Erstgericht folgende Rechnung auf: Nach der vertraglichen Vereinbarung sei nur jener Teil des Kaufpreises von S 2,911.140.- an die Beklagte auszuzahlen, der sich nach Abzug aller Forderungen der im Vertrag namentlich angeführten Gläubiger E*****, Tiroler Gebietskrankenkasse, Fa. P***** sowie Fa. W***** (das sind S 1,674.767,90) sowie eines Depots von S 360.000.- für ein Jahr ergäbe; für jene Beträge, zu deren Hereinbringung Gläubigern vor oder während des Rechtsstreites die Exekution auf den gerichtlichen Erlag bewilligt worden sei (das sind S 920.376,58.-), fehle der Klägerin die Legitimation im Prozeß. Weitere Abzugsposten bildeten der Zeitwert des im Eigentum der Brauerei F***** stehenden Inventars in der Höhe von S 296.460.-, die von der Beklagten aufgewendeten Reparaturkosten für technische Geräte von S 18.700.- sowie S 8.100.- für fehlende bzw. unbrauchbare Geräte. Die Summe aller Abzugsposten (S 2,918.404,48) übersteige den vereinbarten Kaufpreis, was zur Abweisung des Klagebegehrens führen müsse.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, daß es die Beklagte - mit Teilurteil - zur Einwilligung in die Ausfolgung eines Betrages von S 525.342,80 verpflichtete; im übrigen, also hinsichtlich der Abweisung des verbleibenden Hauptbegehrens sowie des Eventualbegehrens samt Kostenentscheidung, hob es das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die (ordentliche) Revision gegen den abändernden Teil und der (richtig:) Rekurs gegen den aufhebenden Teil seiner Entscheidung zulässig sei, da höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu fehle, welchen Einfluß eine exekutive Pfändung des Ausfolgungsanspruches auf die Klageführung auf Zustimmung des Erlagsgegners zur Ausfolgung eines gerichtlich hinterlegten Betrages ausübe bzw. ob einer solchen Klage eine Pfändung der der Hinterlegung zugrundeliegenden Forderung dann entgegenstehe, wenn der Überweisungsgläubiger dem Verfahren als Nebenintervenient auf Seite des Klägers beigetreten ist. Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, daß der (von der Beklagten selbst zugestandene) Mindestkaufpreis in der Höhe von S 1,220.110,70 um die erfolgte Teilzahlung der Beklagten von S 400.000.-, die vertraglich vorweg zu leistende Provisionszahlung von S 120.000.- sowie um die weiteren vertraglich bedungenen Zahlungen an die Gläubiger Tiroler Gebietskrankenkasse, Fa. P***** und Fa. W***** zu kürzen sei; im Umfang des sich danach ergebenden Restbetrages von S 525.342,80 sei die Beklagte jedenfalls zur Zustimmung zur Ausfolgung aus dem gerichtlichen Erlag verpflichtet. Die exekutiven Pfändungen des Erlagsbetrages hinderten die Fortsetzung des Prozesses durch die Klägerin nicht, sei doch trotz Pfändung die Zustimmung der Beklagten zur Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Überweisungsgläubiger weiterhin notwendig; die Nebenintervenientin, die nicht den Ausfolgungsanspruch gepfändet habe, habe durch ihren Beitritt im Prozeß ihre Zustimmung zur Klageführung dokumentiert, sodaß auch ihr gegenüber das Klagebegehren nicht auf Zahlung an sie oder Erlag zu ihren Gunsten umzustellen sei. Keine Vertragswidrigkeit liege in der Nichtverschaffung des Eigentums an den der Brauerei bzw. der Bank gehörenden Gegenständen des Inventars, sei doch die Beklagte in den Bierbezugsvertrag eingetreten, nach dessen Erfüllung sie Eigentümerin der von der Brauerei angeschafften Gegenstände werde; auch habe sie sich zur Zahlung von S 1,500.000.- an die Bank verpflichtet, womit ihr das Eigentum an den der Bank gehörenden Gegenständen verschafft werde. Zum Einwand der Vertragsanpassung wegen Irrtums reichten die Feststellungen für eine abschließende Beurteilung hingegen nicht aus; insbesondere sei die angemessene Vergütung des § 872 ABGB nach der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln, wofür es einer Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage dahin bedürfe, ob und inwieweit die Mängel an Gegenständen des Inventars bzw. der Betriebsbewilligung den Kaufpreis beeinflußten. Zum Thema der Gewährleistung werde im zweiten Rechtsgang auch zu prüfen sein, ob eine Verletzung der handelsrechtlichen Rügepflicht, die die Beklagte in der Berufung eingewendet habe, vorliege. Die vertragliche Sicherstellung von S 360.000.- werde hingegen infolge Ablaufs der Jahresfrist nicht mehr zu berücksichtigen sein.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, daß es die Beklagte - mit Teilurteil - zur Einwilligung in die Ausfolgung eines Betrages von S 525.342,80 verpflichtete; im übrigen, also hinsichtlich der Abweisung des verbleibenden Hauptbegehrens sowie des Eventualbegehrens samt Kostenentscheidung, hob es das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die (ordentliche) Revision gegen den abändernden Teil und der (richtig:) Rekurs gegen den aufhebenden Teil seiner Entscheidung zulässig sei, da höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu fehle, welchen Einfluß eine exekutive Pfändung des Ausfolgungsanspruches auf die Klageführung auf Zustimmung des Erlagsgegners zur Ausfolgung eines gerichtlich hinterlegten Betrages ausübe bzw. ob einer solchen Klage eine Pfändung der der Hinterlegung zugrundeliegenden Forderung dann entgegenstehe, wenn der Überweisungsgläubiger dem Verfahren als Nebenintervenient auf Seite des Klägers beigetreten ist. Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, daß der (von der Beklagten selbst zugestandene) Mindestkaufpreis in der Höhe von S 1,220.110,70 um die erfolgte Teilzahlung der Beklagten von S 400.000.-, die vertraglich vorweg zu leistende Provisionszahlung von S 120.000.- sowie um die weiteren vertraglich bedungenen Zahlungen an die Gläubiger Tiroler Gebietskrankenkasse, Fa. P***** und Fa. W***** zu kürzen sei; im Umfang des sich danach ergebenden Restbetrages von S 525.342,80 sei die Beklagte jedenfalls zur Zustimmung zur Ausfolgung aus dem gerichtlichen Erlag verpflichtet. Die exekutiven Pfändungen des Erlagsbetrages hinderten die Fortsetzung des Prozesses durch die Klägerin nicht, sei doch trotz Pfändung die Zustimmung der Beklagten zur Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Überweisungsgläubiger weiterhin notwendig; die Nebenintervenientin, die nicht den Ausfolgungsanspruch gepfändet habe, habe durch ihren Beitritt im Prozeß ihre Zustimmung zur Klageführung dokumentiert, sodaß auch ihr gegenüber das Klagebegehren nicht auf Zahlung an sie oder Erlag zu ihren Gunsten umzustellen sei. Keine Vertragswidrigkeit liege in der Nichtverschaffung des Eigentums an den der Brauerei bzw. der Bank gehörenden Gegenständen des Inventars, sei doch die Beklagte in den Bierbezugsvertrag eingetreten, nach dessen Erfüllung sie Eigentümerin der von der Brauerei angeschafften Gegenstände werde; auch habe sie sich zur Zahlung von S 1,500.000.- an die Bank verpflichtet, womit ihr das Eigentum an den der Bank gehörenden Gegenständen verschafft werde. Zum Einwand der Vertragsanpassung wegen Irrtums reichten die Feststellungen für eine abschließende Beurteilung hingegen nicht aus; insbesondere sei die angemessene Vergütung des Paragraph 872, ABGB nach der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln, wofür es einer Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage dahin bedürfe, ob und inwieweit die Mängel an Gegenständen des Inventars bzw. der Betriebsbewilligung den Kaufpreis beeinflußten. Zum Thema der Gewährleistung werde im zweiten Rechtsgang auch zu prüfen sein, ob eine Verletzung der handelsrechtlichen Rügepflicht, die die Beklagte in der Berufung eingewendet habe, vorliege. Die vertragliche Sicherstellung von S 360.000.- werde hingegen infolge Ablaufs der Jahresfrist nicht mehr zu berücksichtigen sein.
Die Beklagte erhebt Revision und Rekurs gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes. Beide Rechtsmittel sind aus den vom Berufungsgericht aufgezeigten Gründen zulässig (der von der Revisionsbeantwortung zitierten Entscheidung SZ 52/61 liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde, weil dort die aktive Klagelegitimation nach Pfändung und Überweisung des Ausfolgungsanspruchs nicht bestritten worden ist); sie sind auch teilweise berechtigt.