Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit (§§ 232 f ZPO) liegt vor, wenn die Identität der Parteien, des Entscheidungsantrages und des rechtserzeugenden Sachverhalts gegeben ist (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 9 f zu § 233; SZ 63/43; 4 Ob 516/94 mwN). Die Identität der Parteien liegt hier unstrittig vor. Fraglich ist, ob auch die Identität des Rechtsschutzbegehrens und diejenige des rechtserzeugenden Sachverhalts bejaht werden kann. Rechtsschutzziel sowohl der auf § 55 Abs 1 EheG gestützten Scheidungsklage als auch derjenigen nach § 55 Abs 3 EheG ist jeweils die Rechtsgestaltung der Auflösung des Ehebandes durch Scheidung. Im erstgenannten Fall stützt sich der Kläger auf die kumulativen Tatbestandsmerkmale der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft in der Dauer von zumindest drei Jahren und einer eingetretenen tiefgreifenden unheilbaren Zerrüttung der Ehe. Wenn der Scheidungsbeklagte einen entsprechenden Antrag stellt, sind weiters die im § 55 Abs 2 EheG normierten Voraussetzungen zur Härteabwägung zu prüfen. Nach § 55 Abs 3 EheG ist dem Scheidungsbegehren jedenfalls stattzugeben, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben ist. Für die Ansicht, daß der Gesetzgeber damit keinen eigenen, von demjenigen nach Abs 1 leg cit unterschiedlichen Scheidungstatbestand schaffen wollte, sprechen einige Gründe, für die gegenteilige Auffassung können aber ebenfalls triftige Gründe ins Treffen geführt werden:Das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit (Paragraphen 232, f ZPO) liegt vor, wenn die Identität der Parteien, des Entscheidungsantrages und des rechtserzeugenden Sachverhalts gegeben ist (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 9 f zu Paragraph 233,; SZ 63/43; 4 Ob 516/94 mwN). Die Identität der Parteien liegt hier unstrittig vor. Fraglich ist, ob auch die Identität des Rechtsschutzbegehrens und diejenige des rechtserzeugenden Sachverhalts bejaht werden kann. Rechtsschutzziel sowohl der auf Paragraph 55, Absatz eins, EheG gestützten Scheidungsklage als auch derjenigen nach Paragraph 55, Absatz 3, EheG ist jeweils die Rechtsgestaltung der Auflösung des Ehebandes durch Scheidung. Im erstgenannten Fall stützt sich der Kläger auf die kumulativen Tatbestandsmerkmale der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft in der Dauer von zumindest drei Jahren und einer eingetretenen tiefgreifenden unheilbaren Zerrüttung der Ehe. Wenn der Scheidungsbeklagte einen entsprechenden Antrag stellt, sind weiters die im Paragraph 55, Absatz 2, EheG normierten Voraussetzungen zur Härteabwägung zu prüfen. Nach Paragraph 55, Absatz 3, EheG ist dem Scheidungsbegehren jedenfalls stattzugeben, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben ist. Für die Ansicht, daß der Gesetzgeber damit keinen eigenen, von demjenigen nach Absatz eins, leg cit unterschiedlichen Scheidungstatbestand schaffen wollte, sprechen einige Gründe, für die gegenteilige Auffassung können aber ebenfalls triftige Gründe ins Treffen geführt werden:
Das Rekursgericht verweist zutreffend auf die überwiegenden Lehrmeinungen und die einheitliche oberstgerichtliche Judikatur, wonach in § 55 Abs 3 EheG ein absolut wirkender Scheidungstatbestand normiert sei, bei dessen Verwirklichung die unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht weiter zu prüfen sei (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu § 55 EheG; Schwimann, ABGB2 Rz 23 zu § 55 EheG; Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft3 Rz 115; SZ 52/140; 6 Ob 532/82; 2 Ob 574/85; 7 Ob 681/90 ua). Ein Teil der Lehre ist dagegen der Meinung, daß auch bei einem auf § 55 Abs 3 EheG gestützten Scheidungsbegehren nach Ablauf der Sechsjahresfrist die unheilbare Zerrüttung der Ehe wesentliches Tatbestandsmerkmal bleibe und daher vom Gericht zu prüfen sei (Hopf/Kathrein, Eherecht, Rz 18 zu § 55 EheG). Dieser Ansicht vermag sich der erkennende Senat jedoch im Hinblick auf die herrschende Rechtsprechung nicht anzuschließen. Diese hatte allerdings das hier zu lösende Problem, ob § 55 Abs 3 EheG als eigener, vom Tatbestand des Abs 1 leg cit unterschiedlicher Scheidungstatbestand zu qualifizieren sei, nicht untersucht. Aus der absoluten Wirkung allein kann nach Ansicht des erkennenden Senates eine Unterschiedlichkeit der Tatbestände nicht abgeleitet werden, weil genausogut die Ansicht vertreten werden kann, daß der Scheidungstatbestand identisch ist, daß aber nach Verstreichen der Sechsjahresfrist das Tatbestandsmerkmal der Zerrüttung der Ehe infolge der Gesetzesvermutung nur unwiderruflich feststehe (wie dies in der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird) und daher nicht mehr zu beweisen sei und daß ferner auch eine Berufung des Scheidungsbeklagten nach Abs 2 leg cit ausgeschlossen sei, woraus sich insgesamt die absolute Wirkung des Scheidungsgrundes der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ergebe. Für die Richtigkeit dieser Ansicht können gesetzessystematische Gründe angeführt werden, weil der Gesetzgeber den Scheidungsgrund unter der nämlichen Überschrift in einem Paragraphen regelt. Auch in der Entscheidung SZ 52/140 wurde aus der Gesamtregelung unter dem Gesichtspunkt der Gesetzestechnik sowie aus der Entstehungsgeschichte bei der Auslegung der gesetzgeberischen Absicht erschlossen, daß Abs 3 leg cit nicht nur den Einwand der Härteklausel nach Abs 2 ausschließe, sondern auch auf Abs 1 durchschlage, und zwar im dargelegten Sinne einer unwiderleglichen Rechtsvermutung über das Vorliegen einer tiefgreifenden unheilbaren Zerrüttung der Ehe. Die zitierte Rechtsprechung bejaht also durchaus, daß auch bei einer Scheidung nach § 55 Abs 3 EheG die Zerrüttung der Ehe Tatbestandsmerkmal ist, insofern also Identität des Tatbildes und des rechtserzeugenden Sachverhalts bejaht werden kann. Vermag nun das unterschiedliche Ausmaß der Fristen in beiden Gesetzesstellen - der Ablauf von drei Jahren seit der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ist zweifelsfrei Tatbestandsmerkmal des Scheidungsgrundes nach Abs 1 leg cit - die Annahme einer vollständigen Identität zu hindern? Für die Bejahung der Frage könnte folgendes ins Treffen geführt werden:Das Rekursgericht verweist zutreffend auf die überwiegenden Lehrmeinungen und die einheitliche oberstgerichtliche Judikatur, wonach in Paragraph 55, Absatz 3, EheG ein absolut wirkender Scheidungstatbestand normiert sei, bei dessen Verwirklichung die unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht weiter zu prüfen sei (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu Paragraph 55, EheG; Schwimann, ABGB2 Rz 23 zu Paragraph 55, EheG; Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft3 Rz 115; SZ 52/140; 6 Ob 532/82; 2 Ob 574/85; 7 Ob 681/90 ua). Ein Teil der Lehre ist dagegen der Meinung, daß auch bei einem auf Paragraph 55, Absatz 3, EheG gestützten Scheidungsbegehren nach Ablauf der Sechsjahresfrist die unheilbare Zerrüttung der Ehe wesentliches Tatbestandsmerkmal bleibe und daher vom Gericht zu prüfen sei (Hopf/Kathrein, Eherecht, Rz 18 zu Paragraph 55, EheG). Dieser Ansicht vermag sich der erkennende Senat jedoch im Hinblick auf die herrschende Rechtsprechung nicht anzuschließen. Diese hatte allerdings das hier zu lösende Problem, ob Paragraph 55, Absatz 3, EheG als eigener, vom Tatbestand des Absatz eins, leg cit unterschiedlicher Scheidungstatbestand zu qualifizieren sei, nicht untersucht. Aus der absoluten Wirkung allein kann nach Ansicht des erkennenden Senates eine Unterschiedlichkeit der Tatbestände nicht abgeleitet werden, weil genausogut die Ansicht vertreten werden kann, daß der Scheidungstatbestand identisch ist, daß aber nach Verstreichen der Sechsjahresfrist das Tatbestandsmerkmal der Zerrüttung der Ehe infolge der Gesetzesvermutung nur unwiderruflich feststehe (wie dies in der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird) und daher nicht mehr zu beweisen sei und daß ferner auch eine Berufung des Scheidungsbeklagten nach Absatz 2, leg cit ausgeschlossen sei, woraus sich insgesamt die absolute Wirkung des Scheidungsgrundes der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ergebe. Für die Richtigkeit dieser Ansicht können gesetzessystematische Gründe angeführt werden, weil der Gesetzgeber den Scheidungsgrund unter der nämlichen Überschrift in einem Paragraphen regelt. Auch in der Entscheidung SZ 52/140 wurde aus der Gesamtregelung unter dem Gesichtspunkt der Gesetzestechnik sowie aus der Entstehungsgeschichte bei der Auslegung der gesetzgeberischen Absicht erschlossen, daß Absatz 3, leg cit nicht nur den Einwand der Härteklausel nach Absatz 2, ausschließe, sondern auch auf Absatz eins, durchschlage, und zwar im dargelegten Sinne einer unwiderleglichen Rechtsvermutung über das Vorliegen einer tiefgreifenden unheilbaren Zerrüttung der Ehe. Die zitierte Rechtsprechung bejaht also durchaus, daß auch bei einer Scheidung nach Paragraph 55, Absatz 3, EheG die Zerrüttung der Ehe Tatbestandsmerkmal ist, insofern also Identität des Tatbildes und des rechtserzeugenden Sachverhalts bejaht werden kann. Vermag nun das unterschiedliche Ausmaß der Fristen in beiden Gesetzesstellen - der Ablauf von drei Jahren seit der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ist zweifelsfrei Tatbestandsmerkmal des Scheidungsgrundes nach Absatz eins, leg cit - die Annahme einer vollständigen Identität zu hindern? Für die Bejahung der Frage könnte folgendes ins Treffen geführt werden:
Der Zeitablauf von sechs Jahren allein mache ein auf § 55 Abs 1 EheG gestütztes anhängiges Scheidungsverfahren noch nicht spruchreif. Nach dem im Zivilverfahren gültigen Beibringungsgrundsatz (dazu Fasching, ZPR2 Rz 646 ff) habe jede Partei den anspruchsbegründenden Sachverhalt zu behaupten. Die amtswegige Wahrnehmung der Sechsjahresfrist und die Scheidung der Ehe nach § 55 Abs 3 EheG über einen auf § 55 Abs 1 EheG gestützten Scheidungsanspruch könnte gegen § 405 ZPO und den erwähnten Beibringungsgrundsatz verstoßen. Dieser erfordere unter Umständen eine Ergänzung des Parteivorbringens aus dem Grund zwischenzeitig wiederaufgenommener näherer Kontakte der Eheleute (vgl dazu 3 Ob 630/80 und 1 Ob 1594/95; OLG Wien EFSlg 51.619, wonach die Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft die Dreijahresfrist des § 55 Abs 1 EheG unterbreche). Die Umstellung des auf Abs 1 leg cit gestützten Klagebegehrens auf ein solches nach Abs 3 erfordere die Behauptung des Klägers, daß nunmehr der Zeitraum von sechs Jahren seit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft verstrichen sei. Diese ergänzende Behauptung bedeute eine Klageänderung, also die Geltendmachung eines neuen rechtserzeugenden Sachverhalts.Der Zeitablauf von sechs Jahren allein mache ein auf Paragraph 55, Absatz eins, EheG gestütztes anhängiges Scheidungsverfahren noch nicht spruchreif. Nach dem im Zivilverfahren gültigen Beibringungsgrundsatz (dazu Fasching, ZPR2 Rz 646 ff) habe jede Partei den anspruchsbegründenden Sachverhalt zu behaupten. Die amtswegige Wahrnehmung der Sechsjahresfrist und die Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, Absatz 3, EheG über einen auf Paragraph 55, Absatz eins, EheG gestützten Scheidungsanspruch könnte gegen Paragraph 405, ZPO und den erwähnten Beibringungsgrundsatz verstoßen. Dieser erfordere unter Umständen eine Ergänzung des Parteivorbringens aus dem Grund zwischenzeitig wiederaufgenommener näherer Kontakte der Eheleute vergleiche dazu 3 Ob 630/80 und 1 Ob 1594/95; OLG Wien EFSlg 51.619, wonach die Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft die Dreijahresfrist des Paragraph 55, Absatz eins, EheG unterbreche). Die Umstellung des auf Absatz eins, leg cit gestützten Klagebegehrens auf ein solches nach Absatz 3, erfordere die Behauptung des Klägers, daß nunmehr der Zeitraum von sechs Jahren seit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft verstrichen sei. Diese ergänzende Behauptung bedeute eine Klageänderung, also die Geltendmachung eines neuen rechtserzeugenden Sachverhalts.
Die angeführten Überlegungen sind nach Ansicht des erkennenden Senates nicht zwingend. Ergänzendes Vorbringen des Klägers, daß in der Zwischenzeit die eheliche Gemeinschaft nicht wieder aufgenommen worden sei, ist entbehrlich, weil für einen derartigen Sachverhalt der Scheidungsbeklagte behauptungs- und beweispflichtig ist. Der Kläger hat bei einem Ablauf der Sechsjahresfrist im Zuge eines schon anhängigen Verfahrens nur diesen Fristablauf zu behaupten, ganz abgesehen von dem Umstand, daß der bloße Zeitablauf natürlich notorisch ist. Die Behauptung des Klägers über das Verstreichen der Frist betrifft keinen neuen rechtserzeugenden Sachverhalt des materiellen Rechts, sondern nur einen solchen des Verfahrensrechts, weil nunmehr dem Beklagten die weitere Berufung auf die Härteklausel verwehrt und die Prüfung der Zerrüttung der Ehe nicht mehr vorzunehmen ist. In Bezug auf § 55 Abs 1 EheG ist Abs 3 leg cit materiellrechtlich als Gesetzesvermutung, verfahrensrechtlich als Beweisthemenverbot aufzufassen. Nur dieses macht der Kläger mit seiner Prozeßerklärung über den Ablauf der Sechsjahresfrist geltend. Darin liegt aber keine Klageänderung. Der vorliegende Fall ist daher nicht mit den vom Rekursgericht ins Auge gefaßten Fällen vergleichbar, bei denen der Kläger unterschiedliche Verschuldenstatbestände geltend macht. Auch das Rechtsschutzziel ist identisch. In beiden Fällen wird die Auflösung des Ehebandes aus dem Grund der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und wegen der Zerrüttung der Ehe begehrt. Wenn aber ein Scheidungskläger aus den dargelegten Gründen ohne Klageänderung den im Zuge des anhängigen Scheidungsverfahrens eingetretenen Fristenablauf geltend machen kann und dieser allenfalls sogar - was hier nicht näher zu untersuchen ist - von Amts wegen (arg: "ist jedenfalls stattzugeben") wahrzunehmen wäre, ist die für das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit erforderliche Identität in allen Punkten zu bejahen. Dem Revisionsrekurs ist daher stattzugeben und die Klagezurückweisung durch das Erstgericht wiederherzustellen.Die angeführten Überlegungen sind nach Ansicht des erkennenden Senates nicht zwingend. Ergänzendes Vorbringen des Klägers, daß in der Zwischenzeit die eheliche Gemeinschaft nicht wieder aufgenommen worden sei, ist entbehrlich, weil für einen derartigen Sachverhalt der Scheidungsbeklagte behauptungs- und beweispflichtig ist. Der Kläger hat bei einem Ablauf der Sechsjahresfrist im Zuge eines schon anhängigen Verfahrens nur diesen Fristablauf zu behaupten, ganz abgesehen von dem Umstand, daß der bloße Zeitablauf natürlich notorisch ist. Die Behauptung des Klägers über das Verstreichen der Frist betrifft keinen neuen rechtserzeugenden Sachverhalt des materiellen Rechts, sondern nur einen solchen des Verfahrensrechts, weil nunmehr dem Beklagten die weitere Berufung auf die Härteklausel verwehrt und die Prüfung der Zerrüttung der Ehe nicht mehr vorzunehmen ist. In Bezug auf Paragraph 55, Absatz eins, EheG ist Absatz 3, leg cit materiellrechtlich als Gesetzesvermutung, verfahrensrechtlich als Beweisthemenverbot aufzufassen. Nur dieses macht der Kläger mit seiner Prozeßerklärung über den Ablauf der Sechsjahresfrist geltend. Darin liegt aber keine Klageänderung. Der vorliegende Fall ist daher nicht mit den vom Rekursgericht ins Auge gefaßten Fällen vergleichbar, bei denen der Kläger unterschiedliche Verschuldenstatbestände geltend macht. Auch das Rechtsschutzziel ist identisch. In beiden Fällen wird die Auflösung des Ehebandes aus dem Grund der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und wegen der Zerrüttung der Ehe begehrt. Wenn aber ein Scheidungskläger aus den dargelegten Gründen ohne Klageänderung den im Zuge des anhängigen Scheidungsverfahrens eingetretenen Fristenablauf geltend machen kann und dieser allenfalls sogar - was hier nicht näher zu untersuchen ist - von Amts wegen (arg: "ist jedenfalls stattzugeben") wahrzunehmen wäre, ist die für das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit erforderliche Identität in allen Punkten zu bejahen. Dem Revisionsrekurs ist daher stattzugeben und die Klagezurückweisung durch das Erstgericht wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.