Begründung:
Der Kläger war Eigentümer eines PKW's Audi 100 2,8 E, der ihm in der Nacht vom 31.8. auf den 1.9.1995 gestohlen wurde. Der PKW war bei der beklagten Partei haftpflicht- und kaskoversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Elementarkaskoversicherung (EKB) und die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung (AFIB) zugrunde, und zwar nach den insoweit unbekämpften erstgerichtlichen Feststellungen jeweils jene aus dem Jahr 1986 (nach Beilage./9, die das Erstgericht als unbedenklich zugrundegelegt hat, allerdings jene aus dem Jahr 1993).
Die hier maßgebenden Bestimmungen der EKB 1986 (die insoweit mit den EKB 1993 übereinstimmen), lauten:
"Art 2
Versicherungsleistung:
Der Versicherer leistet - unter Abzug einer allenfalls vereinbarten Selbstbeteiligung (Art 3) - jenen Betrag, der nach folgenden Punkten berechnet wird:Der Versicherer leistet - unter Abzug einer allenfalls vereinbarten Selbstbeteiligung (Artikel 3,) - jenen Betrag, der nach folgenden Punkten berechnet wird:
1. Versicherungsleistung bei Totalschaden
1.1. Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter die Versicherung fallenden Ereignisses
- das Fahrzeug zerstört worden oder in Verlust geraten ist oder....
1.2. Der Versicherer leistet jenen Betrag, den der Versicherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles hätte aufwenden müssen (Wiederbeschaffungswert
)....
2. Versicherungsleistung bei Teilschaden:
2.1. Liegt kein Totalschaden (Punkt 1.1.) vor, leistet der Versicherer....
2.2. Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnützung entsprechender Abzug (neu für alt) gemacht, bis zum Ablauf des dritten Jahres ab erstmaliger Zulassung jedoch nur bei Bereifung, Batterie und Lackierung. Bei PKW, Kombi und LKW bis 1 Tonne Nutzlast unterbleibt ein solcher Abzug....
6. Die Punkte 1 bis 4 gelten sinngemäß für Sonderausstattung und Zubehör des versicherten Fahrzeuges..."
Aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrages ist die Sonderausstattung bis zum Höchstbetrag von S 110.890,-- mitversichert.
Der Kläger begehrte S 450.328,-- sA mit der Behauptung, der
Wiederbeschaffungswert
seines PKW's derselben Type mit Airbag, aber ohne sonstiger Sonderausstattung habe im Hinblick auf den guten Erhaltungszustand und die geringe Kilometerleistung von 30.000 km S 311.000,-- betragen. Die den Versicherungsantrag aufnehmende Mitarbeiterin der beklagten Partei habe dem Kläger erklärt, daß in der Prämie für das Fahrzeug bereits eine Sonderausstattung im Wert von S 30.000,-- mitberücksichtigt sei. Für die sonstige, im einzelnen vom Kläger aufgelistete Sonderausstattung sei von einem
Wiederbeschaffungswert
von S 127.229,-- auszugehen. Dies sei der derzeit gültige Neupreis. Damit sei der
Wiederbeschaffungswert
gleichzusetzen, weil es keinen Markt für derartige gebrauchte Güter gebe. Zum Teil seien Gebrauchpreise bereits begrifflich undenkbar, wie etwa bei der Metalliclackierung, sodaß zwangsläufig bei der Berechnung der Wiederbeschaffungspreise von Neupreisen auszugehen sei. Aus Art 2 Z 2.2 der EKB 1986 ergebe sich, daß hinsichtlich der Sonderausstattung und des Zubehörs kein Abzug "neu für alt" zu machen sei. Für weitere im PKW befindliche Gegenstände sei ein
Wiederbeschaffungswert
von S 8.599,-- anzusetzen. Dazu kämen noch die Kosten für das Wunschkennzeichen in Höhe von S 2.000,-- und die Ummeldespesen von S 1.500,--.Der Kläger begehrte S 450.328,-- sA mit der Behauptung, der
Wiederbeschaffungswert
seines PKW's derselben Type mit Airbag, aber ohne sonstiger Sonderausstattung habe im Hinblick auf den guten Erhaltungszustand und die geringe Kilometerleistung von 30.000 km S 311.000,-- betragen. Die den Versicherungsantrag aufnehmende Mitarbeiterin der beklagten Partei habe dem Kläger erklärt, daß in der Prämie für das Fahrzeug bereits eine Sonderausstattung im Wert von S 30.000,-- mitberücksichtigt sei. Für die sonstige, im einzelnen vom Kläger aufgelistete Sonderausstattung sei von einem
Wiederbeschaffungswert
von S 127.229,-- auszugehen. Dies sei der derzeit gültige Neupreis. Damit sei der
Wiederbeschaffungswert
gleichzusetzen, weil es keinen Markt für derartige gebrauchte Güter gebe. Zum Teil seien Gebrauchpreise bereits begrifflich undenkbar, wie etwa bei der Metalliclackierung, sodaß zwangsläufig bei der Berechnung der Wiederbeschaffungspreise von Neupreisen auszugehen sei. Aus Artikel 2, Ziffer 2 Punkt 2, der EKB 1986 ergebe sich, daß hinsichtlich der Sonderausstattung und des Zubehörs kein Abzug "neu für alt" zu machen sei. Für weitere im PKW befindliche Gegenstände sei ein
Wiederbeschaffungswert
von S 8.599,-- anzusetzen. Dazu kämen noch die Kosten für das Wunschkennzeichen in Höhe von S 2.000,-- und die Ummeldespesen von S 1.500,--.
Die beklagte Partei bestritt das Begehren dem Grunde nach und der Höhe nach insoweit, als es S 330.000,-- überstieg. Der Zeitwert des PKW's habe inklusive aller Extras S 323.000,-- betragen. Bei dieser Schätzung sei von einem Kaufpreis von S 556.700,-- inklusive der gesamten Sonderausstattung ausgegangen worden. Art 2 Z 2.2 der EKB sei nicht anwendbar, weil sich die Bestimmung ausdrücklich auf den Fall des hier nicht vorliegenden Teilschadens beziehe. Die mitgestohlenen Fahrnisse hätten einen Wert von S 7.000,-- gehabt. Das im Fahrzeug belassene Geld sowie die Kosten für das Wunschkennzeichen und für die Fahrzeugummeldung seien nicht mitversichert.Die beklagte Partei bestritt das Begehren dem Grunde nach und der Höhe nach insoweit, als es S 330.000,-- überstieg. Der Zeitwert des PKW's habe inklusive aller Extras S 323.000,-- betragen. Bei dieser Schätzung sei von einem Kaufpreis von S 556.700,-- inklusive der gesamten Sonderausstattung ausgegangen worden. Artikel 2, Ziffer 2 Punkt 2, der EKB sei nicht anwendbar, weil sich die Bestimmung ausdrücklich auf den Fall des hier nicht vorliegenden Teilschadens beziehe. Die mitgestohlenen Fahrnisse hätten einen Wert von S 7.000,-- gehabt. Das im Fahrzeug belassene Geld sowie die Kosten für das Wunschkennzeichen und für die Fahrzeugummeldung seien nicht mitversichert.
Das Erstgericht sprach dem Kläger S 430.489,-- samt 9,5 % Zinsen seit 21.10.1995 zu und wies das Mehrbegehren von S 19.839,-- sA ab.
Es traf weiters folgende, soweit noch wesentliche Feststellungen:
Das Fahrzeug des Klägers wies Sonderausstattungen mit nachstehend dargestellten "Wiederbeschaffungspreisen" auf:
- Metalliclackierung S 12.686,--
- Komfortpaket (Schiebedach) S 18.666,--
- Sonnenschutzrollo S 2.515,--
- Vordersitze heizbar S 9.237,--
- Mittelarmlehne S 5.677,--
- Leuchtweitenregulierung S 2.337,--
- Geschwindigkeitsregelanlage S 7.862,--
- Bordcomputer S 7.616,--
- heizbare Scheibenwaschdüsen S 632,--
- Außenthermometer S 1.691,--
- Standheizung mit Schaltuhr und Funk S 37.550,--
- Steroanlage Sony bestehend aus
Kassettenradio S 7.690,--
- IR-Fernbedienung S 590,--
- Verstärker S 2.490,--
- CD-Player S 6.990,--
- Einbaukosten S 3.000,--
zusammen daher _____________
S 127.229,--.
Es kann nicht festgestellt werden, daß es für diese Sonderausstattungen einen Gebrauchtmarkt gibt.
Der Wert der persönlichen Gegenstände des Klägers, die sich im Zeitpunkt des Diebstahls im PKW befanden, betrug insgesamt S 8.599,--.
Der erstmals im Jänner 1992 zum Verkehr zugelassene PKW verfügte über einen damals nicht serienmäßig erhältlichen Fahrerairbag und wies lediglich einen Kilometerstand von 30.000 km auf. Der PKW war ausschließlich vom Kläger gefahren und jeweils in der Garage abgestellt worden. Er war vorschadenfrei und außerordentlich gepflegt, sodaß er einen neuwertigen Eindruck machte. Aufgrund dieser Umstände betrug der
Wiederbeschaffungswert
im Zeitpunkt des Diebstahls S 311.000,--.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß der Kläger keine Obliegenheit verletzt habe, sodaß die beklagte Partei leistungspflichtig sei. Sie habe den mit S 311.000,-- festgestellten
Wiederbeschaffungswert
des PKW's, die Sonderausstattung bis zum vereinbarten Höchstbetrag von S 110.890,-- und die im Wagen verbliebenen Gegenstände des Klägers zu ersetzen, nicht aber die Kosten des Wunschkennzeichens, die Ummeldespesen und den S 110.890,-- übersteigenden Wert der Sonderausstattung. Eine allfällige Zusage von Mitarbeitern der beklagten Partei, daß eine Sonderausstattung im Wert von S 30.000,-- jedenfalls mitversichert sei, begründe keinen Anspruch des Klägers auf deren Ersatz. Es könne dahingestellt bleiben, ob Art 2 Z 1.2 auch für diese Sonderausstattung zu gelten habe. Eine derartige Berechnung setzte nämlich voraus, daß es für diese gebrauchten Güter einen Markt gebe. Der Kläger habe zutreffend darauf hingewiesen, daß es für wesentliche Teile der Sonderausstattung wie etwa die Metalliclackierung, aber auch für das Schiebedach schon begrifflich keinen Markt gebe. Ob für die übrigen Teile ein entsprechender Markt vorhanden sei, sei nicht feststellbar. Mangle es jedoch an einem solchen Markt, sei der
Wiederbeschaffungswert
zwangsläufig mit dem Neuwert gleichzusetzen. Dem Kläger gebühre daher der Ersatz des vollen Neuwertes der Sonderausstattung bis zur Höhe des hiefür vereinbarten Versicherungssumme.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß der Kläger keine Obliegenheit verletzt habe, sodaß die beklagte Partei leistungspflichtig sei. Sie habe den mit S 311.000,-- festgestellten
Wiederbeschaffungswert
des PKW's, die Sonderausstattung bis zum vereinbarten Höchstbetrag von S 110.890,-- und die im Wagen verbliebenen Gegenstände des Klägers zu ersetzen, nicht aber die Kosten des Wunschkennzeichens, die Ummeldespesen und den S 110.890,-- übersteigenden Wert der Sonderausstattung. Eine allfällige Zusage von Mitarbeitern der beklagten Partei, daß eine Sonderausstattung im Wert von S 30.000,-- jedenfalls mitversichert sei, begründe keinen Anspruch des Klägers auf deren Ersatz. Es könne dahingestellt bleiben, ob Artikel 2, Ziffer eins Punkt 2, auch für diese Sonderausstattung zu gelten habe. Eine derartige Berechnung setzte nämlich voraus, daß es für diese gebrauchten Güter einen Markt gebe. Der Kläger habe zutreffend darauf hingewiesen, daß es für wesentliche Teile der Sonderausstattung wie etwa die Metalliclackierung, aber auch für das Schiebedach schon begrifflich keinen Markt gebe. Ob für die übrigen Teile ein entsprechender Markt vorhanden sei, sei nicht feststellbar. Mangle es jedoch an einem solchen Markt, sei der
Wiederbeschaffungswert
zwangsläufig mit dem Neuwert gleichzusetzen. Dem Kläger gebühre daher der Ersatz des vollen Neuwertes der Sonderausstattung bis zur Höhe des hiefür vereinbarten Versicherungssumme.
Den klagsstattgebenden Teil dieses Urteiles bekämpfte die beklagte Partei insoweit mit Berufung, als ein S 331.599,-- übersteigender Betrag zuerkannt wurde.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Mit der Mängelrüge, daß kein Sachverständige zur Frage beigezogen worden sei, ob es einen Gebrauchtmarkt für die betreffende Sonderausstattung gebe, werde in Wahrheit geltend gemacht, daß das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderlichen Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe. Derartige Mängel seien der Rechtsrüge zuzuordnen. Es wäre der beklagten Partei in erster Instanz freigestanden, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, daß es einen Gebrauchtmarkt für Sonderausstattung gebe. Die Beweislast dafür, daß nicht der Neuwert der Versicherungswert sei, trage nämlich jeweils der, der sich darauf berufe, also der Versicherer. Darin, daß das Erstgericht die amtswegige Sachverständigenbeiziehung zum Nachweis eines gar nicht erstatteten Vorbringens unterlassen habe, könne somit kein Gerichtsfehler erblickt werden. Bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges sei in der von der beklagten Partei selbst vorgelegten Urkunde Beil./10 vom Basispreis des Fahrzeuges von S 445.700,--, also von dem im Versicherungsantrag des Klägers angegebenen Kaufpreis ohne Sonderausstattung ausgegangen und hievon ohne Berücksichtigung der Sonderausstattungen ein
Wiederbeschaffungswert
von S 323.000,-- ermittelt worden. Demnach habe das Erstgericht ohnehin einen niedrigeren
Wiederbeschaffungswert
des PKW's ohne Sonderausstattung festgestellt, als er der eigenen Kostenschätzung der beklagten Partei zu entnehmen sei. Soweit die Berufungswerberin in der Beil./10 eine Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes inklusive aller Sonderausstattungen erblicken wolle, gehe sie von falschen Voraussetzungen aus. Das Berufungsgericht übernehme daher die erstgerichtlichen Feststellungen. Die Rechtsrüge, daß ein Aus- und Umbau bei nahezu allen angeführten Sonderausstattungen möglich sei und auch ein entsprechender Markt für derartige Gebrauchtteile bestehe, gehe nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Dem Ersturteil sei auch nicht zu entnehmen, daß es einen entsprechenden Gebrauchtwagenmarkt für PKW's mit Sonderausstattung gebe. Die Frage der Auslegung der Versicherungsbedingungen sei vom Erstgericht offengelassen worden. Die Rechtsrüge sei daher insgesamt nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, sodaß die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht zu überprüfen sei. Die Höhe der begehrten Zinsen sei in erster Instanz nicht substantiiert bestritten worden. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht auf die zitierte oberstgerichtliche Rechtsprechung stützen habe können.