Justiz

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Entscheidungstext 5Ob2070/96i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob2070/96i

Entscheidungsdatum

24.02.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ernst K*****, Geschäftsmann, ***** vertreten durch Dr.Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die Antragsgegnerin "R*****" P***** Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung, ***** vertreten durch Dr.Peter Posch und Dr.Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, wegen Angemessenheit des begehrten Hauptmietzinses gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG infolge Revisionsrekurses des Antragsteller gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 29. November 1995, GZ 22 R 441/95-31, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 14.August 1995, GZ 18 Msch 4/94-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem Antrag des Vermieters teilweise statt und setzte den angemessenen Hauptmietzins fest.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gegnerin statt, wies den Antrag ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 -, 17, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) nicht gebunden.

Nach Paragraph 528, a ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Entscheidungswesentlich war hier die durch die Auslegung eines bestimmten Mietvertragsinhaltes zu gewinnende Erkenntnis, ob eine Verknüpfung zwischen dem in diesem Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen eingeräumten Recht der Untervermietung zu der gleichfalls im Vertrag entsprechend der gesetzlichen Regelung getroffenen Vereinbarung im Fall einer Unternehmensveräußerung besteht und ob daher - je nach dem Ergebnis dieser Vertragsauslegung - eine Anhebung des Hauptmietzinses gegenüber der das Unternehmen des ursprünglichen Hauptmieters betreibenden Antragsgegnerin als Erwerberin des Unternehmens zulässig ist oder nicht.

Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt jedoch eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dar, es läge denn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unhaltbares Auslegungsergebnis vor (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu Paragraph 502, JN mw Judikaturhinweisen; vergleiche auch EFSlg 73.017 f). Dies ist hier nicht erkennbar.

Demnach war der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt.

Anmerkung

E49373 05A20706

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB02070.96I.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19980224_OGH0002_0050OB02070_96I0000_000