Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Beklagten ist zulässig, weil eine Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; die Revision ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß die Entscheidung 10 Ob 528/94 für das vorliegende Verfahren präjudiziell sei. In dieser Entscheidung sei der OGH zum Schluß gekommen, daß Robert S***** den Beratungsvertrag im eigenen Namen geschlossen habe. Im Zweifel sei stets ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen. Dem Kläger sei es um die höchstpersönliche Meinung, Bewertung und Prüftätigkeit des Robert S***** gegangen, dem er zugesichert habe, sich erkenntlich zu zeigen. Die Beklagte habe Robert S***** nicht bevollmächtigt, in ihrem Namen Beratungsverträge über ausländische Papiere abzuschließen. Ein Anlageberater im Schalterdienst sei ein typisches Ausführungs- und Verkaufsorgan. Seine Anscheinsvollmacht gehe nicht über das hauseigene Empfehlungsprogramm der Bank hinaus. Dem Kläger sei klar gewesen, daß sich das Papier nicht im Anlage- und Empfehlungsprogramm der Beklagten befunden habe. Robert S***** habe nie den Anschein erweckt, nur Prüfungs- und Bewertungsergebnisse weiterzuleiten, die in der Bank recherchiert worden waren. Aus der Visitenkarte mit der Funktionsbezeichnung "Investment Advicer" ergebe sich nur, daß Robert S***** im Rahmen des von der Beklagten zusammengestellten Anlage- und Empfehlungsprogrammes als Anlageberater tätig gewesen sei. Das Erstgericht habe nicht festgestellt, daß der Kläger wegen der Visitenkarte oder wegen der Aufschrift "Alle Bankgeschäfte" über dem Kundencenter B auf die Befugnis von Robert S***** vertraut habe, den Beratungsvertrag im Namen der Beklagten abzuschließen. Die Beklagte hafte auch nicht aus culpa in contrahendo; sie sei nicht verpflichtet gewesen, auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko hinzuweisen.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Eine Bank kann Beratungsleistungen aufgrund eines eigenen
Beratungsvertrages, als Nebenleistung aus einem anderen bereits
geschlossenen Vertrag oder aus einer ständigen Geschäftsbeziehung
zwischen der Bank und dem Kunden oder vor dem Abschluß eines
Vertrages erbringen (s Welser, Rechtsgrundlagen des Anlegerschutzes,
ecolex 1995, 79 [80]). Die Bank treffen, auch ohne Abschluß eines
eigenen Beratungsvertrages, bei Abschluß eines Effektengeschäftes
Aufklärungs- und Beratungspflichten nach den Grundsätzen der culpa in
contrahendo. Der Umfang dieser Pflichten hängt von der Art des
jeweiligen Rechtsgeschäftes ab; maßgebend ist, ob für die Bank
erkennbar ist, daß der Kunde Aufklärung und Beratung braucht. Scheint
der Kunde bei Anbahnung des Wertpapiergeschäftes schon entschlossen
zu sein, das Geschäft zu tätigen, indem er einen bestimmten Auftrag
erteilt, so wird die Bank nur in beschränktem Umfang zu Aufklärung
und Beratung verpflichtet sein. Die Bank treffen aber Aufklärungs-
und Beratungspflichten, wenn aus den Umständen ein Mangel an
einschlägigen Kenntnissen oder eine Fehlentscheidung offenkundig wird
(Iro in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht II
590ff mwN; zu den Aufklärungspflichten der Bank s ua ecolex 1993, 669
= HS 24.278, 24.396, 24.657, 24.661, 24.668 = ÖBA 1993, 987 = RdW
1993, 331; ecolex 1994, 15 = HS 24.085, 24.286, 24.399 = ÖBA 1994,
156 [Iro] = WBl 1994, 28; ecolex 1995, 171 = EvBl 1995/65 = HS
25.393, 25.642 = ÖBA 1995, 317 = RdW 1995, 136, 217 = WBl 1995, 207).
In der Entscheidung 10 Ob 528/94 (= SZ 69/86 = ecolex 1997, 151
[Wilhelm]) hat der OGH ausgesprochen, daß sich ein Kreditinstitut Bonitätsauskünfte, die stets durch Hilfspersonen erteilt werden, dann zurechnen lassen muß, wenn der auskunfterteilende Angestellte zur Erfüllung (des Auskunftsvertrages) berufen oder doch in zurechenbarer Weise ein entsprechender Anschein erweckt wurde. Entscheidend sei, ob nach vernünftiger Einschätzung durch den Kunden der - beratend tätig gewordene - Angestellte im Namen der Bank gehandelt hat oder nicht, nicht hingegen, ob der Bankangestellte seiner Bank gegenüber mißbräuchlich gehandelt hat, ohne daß der Kunde hierüber Bescheid wußte. Anders liege die Sache nur dann, wenn der Kunde tatsächlich weiß, daß er sein Geschäft (Ankauf von risikoträchtigen ausländischen Aktien) mit dem Bankangestellten persönlich abschließt.
Die Entscheidung 10 Ob 528/94 betrifft zwar dasselbe Wertpapier, denselben Anlageberater und dieselbe Bank wie der vorliegende Rechtsstreit, sie ist aber - auch wenn das vorliegende Verfahren bis zu ihrer Fällung unterbrochen war - nicht präjudiziell und daher auch nicht bindend. In dieser Entscheidung hat der OGH den zugrunde liegenden Sachverhalt dahin verstanden, daß Robert S***** den Anlageberatungsvertrag im eigenen Namen geschlossen hat. Es habe ein persönliches Freundschafts- und Vertrauensverhältnis des Klägers Leo W***** zu Robert S***** vorgelegen; Leo W***** habe sich an Robert S***** gewandt, ihn ersucht, das Aktiengeschäft zu prüfen und ihm dann "seine" Meinung darüber zu sagen. Die besonderen Umstände des Falles deuteten darauf hin, daß Robert S***** - für den Kläger Leo W***** erkennbar - bei Übernahme des Auftrages nicht im Namen der Bank, sondern als Freund des Klägers gehandelt habe. Nicht aufgeklärte Umstände hinsichtlich der Vertretungsmacht gingen zu Lasten von Leo W*****.
Der Kläger im vorliegenden Verfahren erhielt von Leo W***** den entscheidenden Hinweis; auf seine Empfehlung hin wandte er sich an Robert S*****. Die Beklagte will aus dieser Vermittlerrolle Leo W*****s ableiten, daß Robert S***** auch den Kläger privat beraten hat. Für ein Privatgeschäft soll nach Auffassung der Beklagten noch sprechen, daß sich der Kläger mit Robert S***** nicht nur in der Bank, sondern vor allem in verschiedenen Lokalen getroffen habe, und daß der Kläger Robert S***** zugesichert habe, sich erkenntlich zu zeigen, sollten die Geschäfte erfolgreich sein.
Daß sich der Kläger auf Empfehlung Leo W*****s an Robert S***** gewandt hat, muß noch nicht auf das Bewußtsein des Klägers schließen lassen, von Robert S***** privat beraten zu werden. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten ein Wertpapierkonto; er hatte schon vor dem streitgegenständlichen Geschäft über Robert S***** verschiedene Wertpapiergeschäfte, darunter spekulative, risikoreiche Optionsgeschäfte, abgewickelt. Robert S***** war als Kundenbetreuer mit Schwerpunkt Anlage- und Wertpapierberatung im Schalterbereich der Beklagten tätig; er hatte dem Kläger eine Visitenkarte übergeben, auf der sein Name, Name und Anschrift der Beklagten und die Funktionsbezeichnung "Investment Advicer" aufschienen.
Der Kläger war demnach bereits vor dem hier maßgeblichen Geschäft mit Robert S*****, und zwar in dessen Funktion als Anlageberater der Beklagten, in Kontakt gekommen. Zwischen den Streitteilen bestand eine Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen Robert S***** für die Beklagte tätig geworden war. Leo W***** hat den Kläger auch nicht an einen (gemeinsamen) Freund verwiesen, sondern an "Robert S***** bei der Beklagten". Dort hat der Kläger mit Robert S***** auch wegen des streitgegenständlichen Geschäftes den Kontakt aufgenommen; er hat das ihm von Robert S***** empfohlene Wertpapier schließlich bei der Beklagten gekauft. All dies spricht dafür, daß der Kläger von Robert S***** als Anlageberater der Beklagten beraten werden wollte. Allfällige private Kontakte zwischen dem Kläger und Robert S***** verlieren bei dieser Sachlage an Gewicht.
Daß Robert S***** mit dem Kläger in der Ich-Form und von einem "Insidertip" gesprochen hat, als er ihn über das amerikanische Wertpapier informierte, mußte für den Kläger nicht bedeuten, damit eine private Dienstleistung zu erhalten. Die Ausdrucksweise des Robert S***** entspricht der - verkaufsfördernden - Tendenz, ein persönliches Verhältnis zwischen Anlageberater und Kunden aufzubauen und das Geschäft besonders attraktiv erscheinen zu lassen.
Der Beklagten ist zuzugestehen, daß ein allfälliges Versprechen des Klägers, sich gegenüber Robert S***** erkenntlich zu zeigen, auf das Bewußtsein des Klägers schließen lassen könnte, von Robert S***** privat beraten zu werden. Dagegen spricht aber, daß sich die "private" Tätigkeit von Robert S***** - jedenfalls ihrem äußeren Anschein nach - mit seiner Tätigkeit als Anlageberater der Beklagten deckte und im Vorfeld eines der Beklagten zu erteilenden und abzugeltenden Auftrages erbracht wurde. Bei der Wertung einer Zusage, wie sie der Kläger Robert S***** gegeben haben soll, ist auch das Umfeld zu berücksichtigen. Ob Wertpapiergeschäfte eines nicht sachkundigen Käufers erfolgreich sind, hängt ganz wesentlich davon ab, wie gut er beraten wird. Dem Kunden wird daran gelegen sein, bestmöglich beraten zu werden; er wird versuchen, den Anlageberater entsprechend zu motivieren. Eine Zusage, wie sie die Beklagte behauptet, muß daher nicht bedeuten, daß der Kläger eine private Dienstleistung erhalten wollte, sondern sie kann auch als Anreiz gemeint sein, neben den (Verkaufs-)Interessen der Bank auch die Interessen des Kunden gebührend zu beachten. Die Indizwirkung einer solchen Zusage für ein Privatgeschäft ist aber jedenfalls schwächer als die Indizwirkung der oben dargestellten Umstände, die für das Bewußtsein des Klägers sprechen, von der Beklagten beraten zu werden. Insgesamt gesehen ist somit im vorliegenden Fall, anders als in dem der Entscheidung 10 Ob 528/94 zugrunde liegenden Fall, kein Privatgeschäft Robert S*****s anzunehmen.
Mit der Verneinung eines Privatgeschäftes ihres Anlageberaters wird der Bank nicht zugemutet, Leistungen zu erbringen und dafür einzustehen, für die sie kein Entgelt erhält. Die im Vorfeld eines Wertpapierkommissionsgeschäftes erbrachte Beratung wird der Bank üblicherweise nicht gesondert abgegolten. Die Bank erhält ihr Entgelt regelmäßig durch die Kommission und die Spesen, die sie dem Kunden für die Beschaffung des Papiers verrechnet.
Nach den Feststellungen war Robert S***** grundsätzlich berechtigt, auch über Wertpapiere, wie sie der Kläger schließlich über die Beklagte kaufte, Auskünfte zu erteilen. Er hätte nur vorher die Research-Abteilung der Beklagten einschalten müssen. Robert S***** hat sich über die interne Anweisung hinweggesetzt.
Nach der Entscheidung 10 Ob 528/94 bleibt in einem solchen Fall zu prüfen, ob die Beklagte in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt hat, daß Robert S***** zur Erfüllung des Auskunftsvertrages berufen war. Die Beklagte hat Robert S***** als Kundenbetreuer mit Schwerpunkt Anlage- und Wertpapierberatung im Schalterbereich ihrer Zentrale in Bregenz eingesetzt.
Damit hat die Beklagte den Anschein erweckt, daß Robert S***** in ihrem Namen Beratungsleistungen erbringen könne. Dazu war Robert S***** auch berechtigt; für die Zweifelsregel - im Zweifel gilt ein Geschäft als Eigengeschäft des Handelnden (WBl 1987, 309 mwN) - ist bei dieser Sachlage kein Raum. Robert S***** hat sich aber nicht an interne Beschränkungen gehalten. Zu prüfen bleibt daher, ob und unter welchen Voraussetzungen derartige Beschränkungen dem Vertragspartner gegenüber wirksam sind.
Nach § 54 Abs 1 HGB erstreckt sich die Handlungsvollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Weitergehende Schranken wirken gegenüber einem Dritten nur dann, wenn er sie kannte oder kennen mußte; diesen Nachweis hat der Vertretene zu erbringen (JBl 1980, 92; s Schinko in Straube, HGB**2 § 54 Rz 17).Nach Paragraph 54, Absatz eins, HGB erstreckt sich die Handlungsvollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Weitergehende Schranken wirken gegenüber einem Dritten nur dann, wenn er sie kannte oder kennen mußte; diesen Nachweis hat der Vertretene zu erbringen (JBl 1980, 92; s Schinko in Straube, HGB**2 Paragraph 54, Rz 17).
Nach dem festgestellten Sachverhalt fehlte im Schalterbereich der Beklagten jeder Hinweis, daß die Kundenbetreuer bei der Abwicklung der Bankgeschäfte intern beschränkt sind; daß dem Kläger die Beschränkung dennoch bekannt gewesen wäre, wurde nicht festgestellt. Dem Kläger kann nach dem festgestellten Sachverhalt auch nicht vorgeworfen werden, daß er die Beschränkung bei gehöriger Sorgfalt hätte kennen müssen. Er mußte weder wissen, daß solche Beschränkungen bestanden, noch war für ihn erkennbar, daß sich Robert S***** über Beschränkungen hinweggesetzt hatte. Der Kläger durfte annehmen, daß Robert S***** als Anlageberater der Beklagten berechtigt war, Auskünfte über Papiere zu erteilen, die über die Beklagte erworben werden konnten.
Anders als bei einer Kaufvereinbarung über Pfandgegenstände (SZ 57/12), beim Eingehen von Wechselverbindlichkeiten (SZ 57/209 = HS 14.067 = JBl 1985, 542 = RdW 1985, 151) oder bei der Übernahme einer Bankgarantie durch einen Angestellten, der im Geschäftslokal des Kreditinstitutes die Kundschaft zu bedienen hat (SZ 48/20), darf der Kunde bei der Wertpapierberatung durch einen Anlageberater darauf vertrauen, daß dieser im Rahmen der ihm eingeräumten Vertretungsmacht tätig wird. Ein Anlageberater kann seine Funktion erfüllen, auch wenn er für die Bank nicht zeichnungsberechtigt ist; er wird seine Funktion dort erfüllen, wo sich die Kunden üblicherweise aufhalten. Weder die Tatsache, daß Robert S***** auf dem Aushang im Schalterraum nicht als für die Beklagte zeichnungsberechtigt aufschien, noch der Umstand, daß er im Schalterraum tätig war, mußte Zweifel an seiner Kompetenz wecken. Ein Anlageberater ist kein "reines Verkaufsorgan"; er soll vor jedem Verkauf - das erwarten jedenfalls die Kunden - nach bestem Wissen und Gewissen beraten.
Die Beklagte kann sich demnach dem Kläger gegenüber nicht darauf berufen, daß Robert S***** interne Anweisungen nicht befolgt hat. Nach dem im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt lag - anders als in dem der Entscheidung 10 Ob 528/94 zugrunde liegenden Fall - auch kein Privatgeschäft Robert S*****s vor. Daß der Anspruch des Klägers berechtigt ist, wenn sie das Verhalten ihres Anlageberaters zu vertreten hat, zieht die Beklagte nicht in Zweifel.
Die Revision mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.