Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil das Rekursgericht in seiner Beurteilung einer unmittelbaren Leistungsübernahme und der Verwechslungsgefahr von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; er ist aber nicht berechtigt.
Das Nachahmen eines fremden Produktes, das keinen Sonderschutz - etwa nach dem MschG, dem UrhG oder als Unternehmenskennzeichen - genießt, ist an sich nicht wettbewerbswidrig; ein Verstoß gegen § 1 UWG ist aber dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (ÖBl 1989, 39 - Klimt-Wandleuchte mwN; ÖBl 1992, 19 - Verpackungs-Etiketten; ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel; MR 1997, 222 - Schokobananen uva). Als solche besonderen Umstände hat die Rechtsprechung etwa Fälle unmittelbarer Leistungsübernahme qualifiziert, wo das Nachgeahmte mittels beliebiger Technik kopiert oder abgeschrieben wird (ÖBl 1989, 138 - MBS Familie; ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten u.a.). Ein derartiger Sachverhalt liegt aber hier - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - nicht vor, hat doch die Beklagte ihren Schülerdoppeltisch "Wien" (wenn auch in äußerst enger Anlehnung an das Modell "Gamma" der Klägerin) selbst gebaut und auch durch die festgestellten Unterschiede gegenüber dem Tisch der Klägerin weiterentwickelt. Bei der Fallgruppe der identischen sklavischen Nachahmung (vgl. Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 707f § 33 Rz 69ff mwN) ist unlauterkeitsbegründend vor allem die herbeigeführte Gefahr von Verwechslungen mit dem Originalprodukt; weiß aber - wie hier - die einzige Abnehmerin aufgrund ihrer vorangegangenen Tests genau um die Unterschiedlichkeit beider Produkte in Ausführung und Herkunft Bescheid, kann auch eine vermeidbare Herkunftstäuschung nicht vorliegen (ÖBl 1994, 58 - Makramee-Spitzen; ÖBl 1996, 23 - Hotelpässe).Das Nachahmen eines fremden Produktes, das keinen Sonderschutz - etwa nach dem MschG, dem UrhG oder als Unternehmenskennzeichen - genießt, ist an sich nicht wettbewerbswidrig; ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG ist aber dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (ÖBl 1989, 39 - Klimt-Wandleuchte mwN; ÖBl 1992, 19 - Verpackungs-Etiketten; ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel; MR 1997, 222 - Schokobananen uva). Als solche besonderen Umstände hat die Rechtsprechung etwa Fälle unmittelbarer Leistungsübernahme qualifiziert, wo das Nachgeahmte mittels beliebiger Technik kopiert oder abgeschrieben wird (ÖBl 1989, 138 - MBS Familie; ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten u.a.). Ein derartiger Sachverhalt liegt aber hier - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - nicht vor, hat doch die Beklagte ihren Schülerdoppeltisch "Wien" (wenn auch in äußerst enger Anlehnung an das Modell "Gamma" der Klägerin) selbst gebaut und auch durch die festgestellten Unterschiede gegenüber dem Tisch der Klägerin weiterentwickelt. Bei der Fallgruppe der identischen sklavischen Nachahmung vergleiche Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 707f Paragraph 33, Rz 69ff mwN) ist unlauterkeitsbegründend vor allem die herbeigeführte Gefahr von Verwechslungen mit dem Originalprodukt; weiß aber - wie hier - die einzige Abnehmerin aufgrund ihrer vorangegangenen Tests genau um die Unterschiedlichkeit beider Produkte in Ausführung und Herkunft Bescheid, kann auch eine vermeidbare Herkunftstäuschung nicht vorliegen (ÖBl 1994, 58 - Makramee-Spitzen; ÖBl 1996, 23 - Hotelpässe).
Die Sittenwidrigkeit der Nachahmung eines fremden Arbeitsergebnisses kann aber auch darin liegen, daß das fremde Arbeitsergebnis erschlichen worden ist (Koppensteiner aaO 710 Rz 73 mwN). Dies ist dann anzunehmen, wenn sich jemand die zur Nachbildung nötigen Kenntnisse auf unredliche Weise gegenüber dem Ersthersteller verschafft, so zB durch unreele Erlangung der Vorbilder (Baumbach/Hefermehl16 Rz 476 zu § 1 mit Nachweisen aus der deutschen RSp). Gerade einen solchen Vorwurf hat die Klägerin gegen die Beklagte erhoben und auch die verdächtigen Umstände im Zuge des Arbeitsplatzwechsels von Helmut S*****, einem früheren leitenden Mitarbeiter der Klägerin, bescheinigt, die dazu führten, daß ein Tisch "Gamma" der Klägerin über einen längeren Zeitraum in die Hände der Beklagten geriet. Zu diesem im Provisorialantrag behaupteten (und vom Rekursgericht als bescheinigt angenommenen) Sachverhalt hat die Beklagte weder in ihrer Äußerung zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 13. 3. 1997 (ON 6) noch im vorbereitenden Schriftsatz vom 20. 3. 1997 (ON 1) Stellung bezogen oder Gegenbescheinigungsmittel angeboten; die Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten sowie des Zeugen Sobol zur Widerlegung des als "Kriminalroman" bezeichneten Vorbringens der Klägerin wurde nämlich nur in der Klagebeantwortung beantragt, die aber nicht Gegenstand des Provisorialverfahrens ist.Die Sittenwidrigkeit der Nachahmung eines fremden Arbeitsergebnisses kann aber auch darin liegen, daß das fremde Arbeitsergebnis erschlichen worden ist (Koppensteiner aaO 710 Rz 73 mwN). Dies ist dann anzunehmen, wenn sich jemand die zur Nachbildung nötigen Kenntnisse auf unredliche Weise gegenüber dem Ersthersteller verschafft, so zB durch unreele Erlangung der Vorbilder (Baumbach/Hefermehl16 Rz 476 zu Paragraph eins, mit Nachweisen aus der deutschen RSp). Gerade einen solchen Vorwurf hat die Klägerin gegen die Beklagte erhoben und auch die verdächtigen Umstände im Zuge des Arbeitsplatzwechsels von Helmut S*****, einem früheren leitenden Mitarbeiter der Klägerin, bescheinigt, die dazu führten, daß ein Tisch "Gamma" der Klägerin über einen längeren Zeitraum in die Hände der Beklagten geriet. Zu diesem im Provisorialantrag behaupteten (und vom Rekursgericht als bescheinigt angenommenen) Sachverhalt hat die Beklagte weder in ihrer Äußerung zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 13. 3. 1997 (ON 6) noch im vorbereitenden Schriftsatz vom 20. 3. 1997 (ON 1) Stellung bezogen oder Gegenbescheinigungsmittel angeboten; die Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten sowie des Zeugen Sobol zur Widerlegung des als "Kriminalroman" bezeichneten Vorbringens der Klägerin wurde nämlich nur in der Klagebeantwortung beantragt, die aber nicht Gegenstand des Provisorialverfahrens ist.
Es ist dem Rekursgericht im Ergebnis daher beizupflichten, daß der nahezu identische Nachbau eines Produktes der Klägerin durch die Beklagte als sittenwidrig iS des § 1 UWG zu beurteilen ist, hat doch die Klägerin ausreichend bescheinigt, daß sich die Beklagte die zur Nachbildung des Produktes fremder Arbeit erforderlichen Kenntnisse auf unredliche Weise verschafft hat. Ob sich dieser Vorwurf, dem die Beklagte im Provisorialverfahren nicht entgegengetreten ist, im Hauptverfahren aufrechterhalten läßt, wird dort zu klären sein.Es ist dem Rekursgericht im Ergebnis daher beizupflichten, daß der nahezu identische Nachbau eines Produktes der Klägerin durch die Beklagte als sittenwidrig iS des Paragraph eins, UWG zu beurteilen ist, hat doch die Klägerin ausreichend bescheinigt, daß sich die Beklagte die zur Nachbildung des Produktes fremder Arbeit erforderlichen Kenntnisse auf unredliche Weise verschafft hat. Ob sich dieser Vorwurf, dem die Beklagte im Provisorialverfahren nicht entgegengetreten ist, im Hauptverfahren aufrechterhalten läßt, wird dort zu klären sein.
Die bekämpfte einstweilige Verfügung wurde vom Rekursgericht erst am 14. 10. 1997 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt war nach den von der Beklagten vorgelegten Urkunden (./1, ./4) die Lieferfrist für den weitaus größten Teil der beanstandeten Schülertische bereits abgelaufen. Bescheinigt ist auch, daß die Beklagte neben diesen Tischen noch eine breite Produktpalette vertreibt (Beilagen bei ON 8), weshalb die Argumentation der Beklagten, die beantragte Provisorialmaßnahme erzwinge praktisch ihren Unternehmensstillstand, nicht nachvollziehbar ist. Daß das Rekursgericht unter diesen Umständen die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung nicht vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht hat, bedeutet damit keine Fehlbeurteilung.
Daß das von der Klägerin betriebene Unternehmen schon seit Jahrzehnten besteht und im Wege des Unternehmenserwerbes auf die Klägerin übergegangen ist (erster Absatz der Klage), blieb von der Beklagten unbestritten (§ 267 Abs 1 ZPO); die rekursgerichtliche Feststellung, das klägerische Unternehmen sei bereits seit Jahren tätig, bildet damit auch im Hinblick auf das Registrierungsdatum der Klägerin (16. 12. 1995) keine Aktenwidrigkeit.Daß das von der Klägerin betriebene Unternehmen schon seit Jahrzehnten besteht und im Wege des Unternehmenserwerbes auf die Klägerin übergegangen ist (erster Absatz der Klage), blieb von der Beklagten unbestritten (Paragraph 267, Absatz eins, ZPO); die rekursgerichtliche Feststellung, das klägerische Unternehmen sei bereits seit Jahren tätig, bildet damit auch im Hinblick auf das Registrierungsdatum der Klägerin (16. 12. 1995) keine Aktenwidrigkeit.
Dem Revisionsrekurs war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jener über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 52 ZPO iVm § 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jener über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 52, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.