Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers ist das Rechtsmittel gegen einen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs iSd § 528 ZPO, der nur unter dessen Voraussetzungen anfechtbar ist. Soweit er nicht nach § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist - was hier wegen des S 50.000,-- übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht der Fall ist -, ist er nur unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage) anfechtbar (JBl 1994, 264 mit ausführlicher Stellungnahme zu den divergierenden Ansichten der Lehre; Kodek in Rechberger, Komm ZPO § 526 Rz 5; § 528 Rz 1). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil nach hA weder dem Aussonderungsberechtigten, solange nicht anerkannte Aussonderungsansprüche im Prozeßweg nicht rechtskräftig festgestellt sind (EvBl 1964/35), noch dem einzelnen Konkursgläubiger, und zwar auch nicht in den Fällen der §§ 116 und 117 KO (ecolex 1991, 847 = EvBl 1992/9; SZ 69/124) ein Rekursrecht zukommt. Die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht ist daher durch oberstgerichtliche Rechtsprechung voll gedeckt, sodaß dem Umstand, daß das Rekursgericht nur zu der ihm einzig diskussionswürdig erscheinenden Frage der mangelnden Rekurslegitimation des Rekurswerbers als Aussonderungsberechtigter Stellung genommen hat, keine Bedeutung zukommt; auch als Konkursgläubiger hat er jedenfalls gegen die Genehmigung des Kaufvertrages kein Rekursrecht.Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers ist das Rechtsmittel gegen einen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs iSd Paragraph 528, ZPO, der nur unter dessen Voraussetzungen anfechtbar ist. Soweit er nicht nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist - was hier wegen des S 50.000,-- übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht der Fall ist -, ist er nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage) anfechtbar (JBl 1994, 264 mit ausführlicher Stellungnahme zu den divergierenden Ansichten der Lehre; Kodek in Rechberger, Komm ZPO Paragraph 526, Rz 5; Paragraph 528, Rz 1). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil nach hA weder dem Aussonderungsberechtigten, solange nicht anerkannte Aussonderungsansprüche im Prozeßweg nicht rechtskräftig festgestellt sind (EvBl 1964/35), noch dem einzelnen Konkursgläubiger, und zwar auch nicht in den Fällen der Paragraphen 116 und 117 KO (ecolex 1991, 847 = EvBl 1992/9; SZ 69/124) ein Rekursrecht zukommt. Die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht ist daher durch oberstgerichtliche Rechtsprechung voll gedeckt, sodaß dem Umstand, daß das Rekursgericht nur zu der ihm einzig diskussionswürdig erscheinenden Frage der mangelnden Rekurslegitimation des Rekurswerbers als Aussonderungsberechtigter Stellung genommen hat, keine Bedeutung zukommt; auch als Konkursgläubiger hat er jedenfalls gegen die Genehmigung des Kaufvertrages kein Rekursrecht.