Begründung:
Im Verfahren 1 Cg 125/94v des Landesgerichtes Ried im Innkreis wurde der Kläger rechtskräftig schuldig erkannt, der beklagten Partei verschiedene von Heinz R***** unter Eigentumsvorbehalt gekaufte und weiterverkaufte Waren wie Küchengeräte, Kücheneinrichtung und Geschirr herauszugeben und ein Benützungsentgelt zu zahlen. Für die Urteilsbegründung war wesentlich die Aussage des Zeugen Heinz R*****, daß er den Kläger als Käufer darauf hingewiesen habe, daß die Geräte teilweise nicht bezahlt seien und er ihn auf den Eigentumsvorbehalt aufmerksam gemacht habe. Rechtlich wurde die Verurteilung des Klägers darauf gestützt, daß ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 366 HGB nicht vorliege. Der Letztabnehmer könne zwar bei Weiterveräußerung von Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes mit einer Verfügungsberechtigung durch den Lieferanten des Veräußerers rechnen, weil es verkehrsüblich sei, daß der Vorbehaltsverkäufer den Vorbehaltskäufer, der die Ware zum Zweck der Weiterveräußerung erwirbt, zur Veräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb ermächtigt ist. Bei ausnahmsweise nicht erteilter Verkaufsermächtigung würde der Gutglaubensschutz des § 366 Abs 1 HGB eingreifen. Anders sei der vorliegende Fall zu beurteilen, wenn der Veräußerer die Ware erkennbar nicht zum Zweck der Veräußerung, sondern für den eigenen Bedarf als Letztabnehmer (zB als Anlagegut) erworben hat, weil in diesen Fällen für den Lieferanten keine Veranlassung bestehe, dem Käufer die Ermächtigung zur Weiterveräußerung zu erteilen. Selbst wenn man davon ausgehe, daß der Kläger von R***** nicht ausdrücklich auf den Eigentumsvorbehalt hingewiesen worden sei, wäre er unter diesen Umständen zur Einholung weiterer Erkundigungen verpflichtet gewesen. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb scheide aus, weil der Kläger positiv gewußt habe, daß R***** seinerseits den Kaufpreis nicht gezahlt hatte und der Eigentumsvorbehalt der nunmehr Beklagten nach wie vor aufrecht war.Im Verfahren 1 Cg 125/94v des Landesgerichtes Ried im Innkreis wurde der Kläger rechtskräftig schuldig erkannt, der beklagten Partei verschiedene von Heinz R***** unter Eigentumsvorbehalt gekaufte und weiterverkaufte Waren wie Küchengeräte, Kücheneinrichtung und Geschirr herauszugeben und ein Benützungsentgelt zu zahlen. Für die Urteilsbegründung war wesentlich die Aussage des Zeugen Heinz R*****, daß er den Kläger als Käufer darauf hingewiesen habe, daß die Geräte teilweise nicht bezahlt seien und er ihn auf den Eigentumsvorbehalt aufmerksam gemacht habe. Rechtlich wurde die Verurteilung des Klägers darauf gestützt, daß ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach Paragraph 366, HGB nicht vorliege. Der Letztabnehmer könne zwar bei Weiterveräußerung von Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes mit einer Verfügungsberechtigung durch den Lieferanten des Veräußerers rechnen, weil es verkehrsüblich sei, daß der Vorbehaltsverkäufer den Vorbehaltskäufer, der die Ware zum Zweck der Weiterveräußerung erwirbt, zur Veräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb ermächtigt ist. Bei ausnahmsweise nicht erteilter Verkaufsermächtigung würde der Gutglaubensschutz des Paragraph 366, Absatz eins, HGB eingreifen. Anders sei der vorliegende Fall zu beurteilen, wenn der Veräußerer die Ware erkennbar nicht zum Zweck der Veräußerung, sondern für den eigenen Bedarf als Letztabnehmer (zB als Anlagegut) erworben hat, weil in diesen Fällen für den Lieferanten keine Veranlassung bestehe, dem Käufer die Ermächtigung zur Weiterveräußerung zu erteilen. Selbst wenn man davon ausgehe, daß der Kläger von R***** nicht ausdrücklich auf den Eigentumsvorbehalt hingewiesen worden sei, wäre er unter diesen Umständen zur Einholung weiterer Erkundigungen verpflichtet gewesen. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb scheide aus, weil der Kläger positiv gewußt habe, daß R***** seinerseits den Kaufpreis nicht gezahlt hatte und der Eigentumsvorbehalt der nunmehr Beklagten nach wie vor aufrecht war.
In seiner Wiederaufnahmsklage begehrt der Kläger und damalige Beklagte die Beseitigung des im vorgenannten Verfahren ergangenen Urteils. Unter Berufung auf den Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO macht er geltend, daß Heinz R***** in dem gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahren 12 Vr 894/93 des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Zeuge ausgesagt habe, nicht mehr sagen zu können, ob er anläßlich des Verkaufes der Küchengeräte gegenüber dem Kläger etwas vom vereinbarten Eigentumsvorbehalt erwähnt habe. Hätte der Zeuge diese Aussage im Vorprozeß abgelegt, wäre dieses Verfahren aller Voraussicht nach zugunsten des Klägers ausgegangen, weil dann festgestellt hätte werden müssen, daß Heinz R***** dem Kläger nichts vom Eigentumsvorbehalt gesagt habe.In seiner Wiederaufnahmsklage begehrt der Kläger und damalige Beklagte die Beseitigung des im vorgenannten Verfahren ergangenen Urteils. Unter Berufung auf den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO macht er geltend, daß Heinz R***** in dem gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahren 12 römisch fünf r 894/93 des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Zeuge ausgesagt habe, nicht mehr sagen zu können, ob er anläßlich des Verkaufes der Küchengeräte gegenüber dem Kläger etwas vom vereinbarten Eigentumsvorbehalt erwähnt habe. Hätte der Zeuge diese Aussage im Vorprozeß abgelegt, wäre dieses Verfahren aller Voraussicht nach zugunsten des Klägers ausgegangen, weil dann festgestellt hätte werden müssen, daß Heinz R***** dem Kläger nichts vom Eigentumsvorbehalt gesagt habe.
Das Erstgericht wies das Wiederaufnahmsklagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsansicht, daß die nunmehrige Zeugenaussage des Heinz R***** im Strafverfahren nicht geeignet sei, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei dieses angebotene Beweismittel nicht geeignet, eine andere Entscheidung in der Sache herbeizuführen, weil es unabhängig von den Ergebnissen des Beweisverfahrens die Pflicht des Klägers gewesen wäre, entsprechende Zahlungsquittungen von R***** zu verlangen oder beim Eigentümer wegen der Bezahlung der Küchengeräte Rückfrage zu halten.
Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der Berufung das erstgerichtliche Urteil auf und wies die Wiederaufnahmsklage im Sinne der ständigen Rechtsprechung zurück. Die Vernehmung des bereits im Vorverfahren vernommenen Zeugen R***** sei kein neues Beweismittel im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7. Auch bei Zutreffen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe könne eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nicht erreicht werden. Aufgrund der Umstände, nämlich vor allem dem Wissen, daß die Küchengeräte und Einrichtungsgegenstände zum Großteil nicht bezahlt worden sind, hätte der Kläger im Zweifel vom Vorliegen eines Eigentumsvorbehaltes ausgehen müssen und sei verpflichtet gewesen, diese Zweifel durch entsprechende Befragung sowie durch Einsicht in entsprechende Unterlagen aus der Welt zu räumen.Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der Berufung das erstgerichtliche Urteil auf und wies die Wiederaufnahmsklage im Sinne der ständigen Rechtsprechung zurück. Die Vernehmung des bereits im Vorverfahren vernommenen Zeugen R***** sei kein neues Beweismittel im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, Auch bei Zutreffen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe könne eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nicht erreicht werden. Aufgrund der Umstände, nämlich vor allem dem Wissen, daß die Küchengeräte und Einrichtungsgegenstände zum Großteil nicht bezahlt worden sind, hätte der Kläger im Zweifel vom Vorliegen eines Eigentumsvorbehaltes ausgehen müssen und sei verpflichtet gewesen, diese Zweifel durch entsprechende Befragung sowie durch Einsicht in entsprechende Unterlagen aus der Welt zu räumen.
Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und dem Antrag, dem Wiederaufnahmebegehren in Abänderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.