Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei (GmbH) wurde am 2.Mai 1991 im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragen. Die zwei Gründungsgesellschafter, die Treuhänder anderer Personen waren, bestellten die Beklagten als selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer. Diese erklärten am 15. April 1991 gemäß § 10 Abs 3 GmbHG im Zusammenhang mit dem Eintragungsgesuch, daß sich der bar in die Gesellschaftskasse eingezahlte und inbesondere nicht durch Gegenforderungen beschränkte Teil der Stammeinlagen in ihrer freien Verfügung befinde. Der einzige Zweck der Gesellschaftsgründung war der Erwerb und die Verwertung einer Wiener Liegenschaft. Der Erwerb sollte durch Bankkredit (rund 20 Mio S) finanziert werden. Die Beklagten, die selbst nicht Gesellschafter waren, hatten den Auftrag, sich um die Kreditgewährung zu bemühen. Bis zur Kreditzusage - die Fremdfinanzierung sollte auch sämtliche Nebenkosten des Liegenschaftserwerbs decken - hinterlegten die Beklagten je 125.000 S im Tresor eines Gesellschafters zur Deckung des von den Gesellschaftern bar zu leistenden Teils der Stammeinlagen. Dabei war die Rückerstattung dieser Beträge an die Beklagten "nach Vorliegen der Finanzierung" im voraus vereinbart. So wurde, als die erörterte Kreditfinanzierung wenig später - noch 1991 - gesichert war, "auch verfahren". Am 15.April 1991 hatten sich jene Beträge noch im Tresor des Gesellschafters befunden.Die klagende Partei (GmbH) wurde am 2.Mai 1991 im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragen. Die zwei Gründungsgesellschafter, die Treuhänder anderer Personen waren, bestellten die Beklagten als selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer. Diese erklärten am 15. April 1991 gemäß Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG im Zusammenhang mit dem Eintragungsgesuch, daß sich der bar in die Gesellschaftskasse eingezahlte und inbesondere nicht durch Gegenforderungen beschränkte Teil der Stammeinlagen in ihrer freien Verfügung befinde. Der einzige Zweck der Gesellschaftsgründung war der Erwerb und die Verwertung einer Wiener Liegenschaft. Der Erwerb sollte durch Bankkredit (rund 20 Mio S) finanziert werden. Die Beklagten, die selbst nicht Gesellschafter waren, hatten den Auftrag, sich um die Kreditgewährung zu bemühen. Bis zur Kreditzusage - die Fremdfinanzierung sollte auch sämtliche Nebenkosten des Liegenschaftserwerbs decken - hinterlegten die Beklagten je 125.000 S im Tresor eines Gesellschafters zur Deckung des von den Gesellschaftern bar zu leistenden Teils der Stammeinlagen. Dabei war die Rückerstattung dieser Beträge an die Beklagten "nach Vorliegen der Finanzierung" im voraus vereinbart. So wurde, als die erörterte Kreditfinanzierung wenig später - noch 1991 - gesichert war, "auch verfahren". Am 15.April 1991 hatten sich jene Beträge noch im Tresor des Gesellschafters befunden.
Noch 1991 übertrug einer der Gründungsgesellschafter seinen gesamten, der andere einen Teil seines Geschäftsanteils einer GmbH. Diese hatte damit eine Beteiligung von 50 % am Stammkapital der klagenden Partei erworben. Gleichzeitig wurde der Erstbeklagte als Geschäftsführer abberufen und ihm einhellig "die Entlastung als Geschäftsführer erteilt". Anläßlich dieser Abtretung von Geschäftsanteilen wurde der Geschäftsführer der neuen Gesellschafterin über die finanzielle Situation der klagenden Partei aufgeklärt, "vor allem auch darüber, daß das bar einbezahlte Stammkapital zwischenzeitig wieder an die Einzahler zurückerstattet worden war".
Die klagende Partei begehrte den Zuspruch von 250.000 S sA und brachte vor, die Erklärung ihrer Geschäftsführer vom 15.April 1991 gemäß § 10 Abs 3 GmbHG sei unrichtig gewesen. Der mit Kredit finanzierte und in den Büchern der Gesellschaft "fälschlich als Einzahlung auf die übernommenen Stammeinlagen" ausgewiesene Betrag habe die Tatsache verschleiert, daß die "Gesellschaft mit Null errichtet" worden sei. Der Bankkredit "mit der Rückzahlungsverpflichtung durch die Gesellschaft" sei nach deren Eintragung im Firmenbuch getilgt worden.Die klagende Partei begehrte den Zuspruch von 250.000 S sA und brachte vor, die Erklärung ihrer Geschäftsführer vom 15.April 1991 gemäß Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG sei unrichtig gewesen. Der mit Kredit finanzierte und in den Büchern der Gesellschaft "fälschlich als Einzahlung auf die übernommenen Stammeinlagen" ausgewiesene Betrag habe die Tatsache verschleiert, daß die "Gesellschaft mit Null errichtet" worden sei. Der Bankkredit "mit der Rückzahlungsverpflichtung durch die Gesellschaft" sei nach deren Eintragung im Firmenbuch getilgt worden.
Der Erstbeklagte wendete ein, die von den Gründungsgesellschaftern auf das Stammkapital geleisteten Barzahlungen seien durch Darlehen der Beklagten finanziert worden. Die Erklärung gemäß § 10 Abs 3 GmbHG habe den Tatsachen entsprochen. Überdies sei ihm anläßlich seiner Abberufung als Geschäftsführer ausdrücklich die Entlastung erteilt worden. Damit habe die klagende Partei auf allfällige Ersatzansprüche verzichtet.Der Erstbeklagte wendete ein, die von den Gründungsgesellschaftern auf das Stammkapital geleisteten Barzahlungen seien durch Darlehen der Beklagten finanziert worden. Die Erklärung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG habe den Tatsachen entsprochen. Überdies sei ihm anläßlich seiner Abberufung als Geschäftsführer ausdrücklich die Entlastung erteilt worden. Damit habe die klagende Partei auf allfällige Ersatzansprüche verzichtet.
Der Zweitbeklagte, der primär Klageabweisung beantragte, wendete jedoch aufrechnungsweise auch eine Gegenforderung von 63.612,90 S ein.
Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang (auch) das Klagebegehren gegen den Erstbeklagten ab. Nach seiner Rechtsansicht ist eine Erklärung gemäß § 10 Abs 3 GmbHG nicht als unrichtig anzusehen, wenn die Rückzahlung der bar geleisteten Stammeinlage bereits im Erklärungszeitpunkt geplant gewesen sei. Überdies habe die klagende Partei einen Anspruch auf Leistung der Stammeinlage gegen ihre Gesellschafter. Dem "Abgang an Stammeinlagen" stehe daher dieser Anspruch gegenüber, sodaß keine "Minderung des Buchvermögens" eingetreten sei.Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang (auch) das Klagebegehren gegen den Erstbeklagten ab. Nach seiner Rechtsansicht ist eine Erklärung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG nicht als unrichtig anzusehen, wenn die Rückzahlung der bar geleisteten Stammeinlage bereits im Erklärungszeitpunkt geplant gewesen sei. Überdies habe die klagende Partei einen Anspruch auf Leistung der Stammeinlage gegen ihre Gesellschafter. Dem "Abgang an Stammeinlagen" stehe daher dieser Anspruch gegenüber, sodaß keine "Minderung des Buchvermögens" eingetreten sei.
Das Berufungsgericht erkannte die Beklagten mittels Teilurteils zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 186.387,10 S samt 5 % Zinsen seit 2.Mai 1991 binnen 14 Tagen zu bezahlen und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Im übrigen hob es das Ersturteil auf, verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Nicht ausgesprochen wurde gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, daß eine korrekte Erklärung nach § 10 Abs 3 GmbHG unter anderem das Fehlen von Abreden, die auf eine "direkte oder indirekte Rückgewähr der Leistung an den betreffenden Gründer" hinausliefen, voraussetze. Für Geldeinlagen dürfe daher "keine Rückzahlungs- oder Verrechnungsabrede zwischen der Gesellschaft und dem Einleger hinsichtlich des Einzahlungsbetrags" getroffen werden, weil eine derartige Vereinbarung die "endgültige freie Verfügung und damit eine Bewirkung der Einlage mit Erfüllungswirkung" verhindere. Sei daher - wie hier - "für die Zeit nach der Eintragung der GmbH die Rückzahlung einer in bar geleisteten Stammeinlage vorausgeplant", sei "eine Erklärung, wonach die Leistung mit Erfüllungswirkung erbracht" worden sei, unkorrekt. Abzulehnen sei daher eine dieser Ansicht widersprechende (strafrechtliche) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (15 Os 120/88 = SSt 60/36 = RdW 1990, 13). Die Ersatzpflicht der Geschäftsführer gemäß § 10 Abs 4 GmbHG diene dem Zweck, jenen Ausfall zu decken, den die Gesellschaft durch eine schuldhaft unrichtige Erklärung an ihrem Stammkapital erleide. Die Geschäftsführer hätten für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen und zu beweisen, daß ihnen wegen einer Verletzung des § 10 Abs 3 GmbHG kein Verschuldensvorwurf gemacht werden könne. Die Beklagten hätten lediglich bewiesen, daß "die Vorgangsweise in Absprache mit den Gesellschaftern" erfolgt sei, was deren Verschulden an ihrer nach den Erfordernissen des § 10 Abs 3 GmbHG unrichtigen Erklärung nicht mindern könne. Der Zweitbeklagte habe jedoch eine Gegenforderung von 63.612,90 S aufrechnungsweise eingewendet. Dieser Schuldtilgungseinwand wirke auch zugunsten des Erstbeklagten. Weil sich das Erstgericht infolge seiner unzutreffenden Rechtsansicht nicht mit der Aufrechnungseinrede auseinandergesetzt habe, sei das angefochtene Urteil daher teilweise abzuändern und teilweise aufzuheben gewesen.Das Berufungsgericht erkannte die Beklagten mittels Teilurteils zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 186.387,10 S samt 5 % Zinsen seit 2.Mai 1991 binnen 14 Tagen zu bezahlen und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Im übrigen hob es das Ersturteil auf, verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Nicht ausgesprochen wurde gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, daß eine korrekte Erklärung nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG unter anderem das Fehlen von Abreden, die auf eine "direkte oder indirekte Rückgewähr der Leistung an den betreffenden Gründer" hinausliefen, voraussetze. Für Geldeinlagen dürfe daher "keine Rückzahlungs- oder Verrechnungsabrede zwischen der Gesellschaft und dem Einleger hinsichtlich des Einzahlungsbetrags" getroffen werden, weil eine derartige Vereinbarung die "endgültige freie Verfügung und damit eine Bewirkung der Einlage mit Erfüllungswirkung" verhindere. Sei daher - wie hier - "für die Zeit nach der Eintragung der GmbH die Rückzahlung einer in bar geleisteten Stammeinlage vorausgeplant", sei "eine Erklärung, wonach die Leistung mit Erfüllungswirkung erbracht" worden sei, unkorrekt. Abzulehnen sei daher eine dieser Ansicht widersprechende (strafrechtliche) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (15 Os 120/88 = SSt 60/36 = RdW 1990, 13). Die Ersatzpflicht der Geschäftsführer gemäß Paragraph 10, Absatz 4, GmbHG diene dem Zweck, jenen Ausfall zu decken, den die Gesellschaft durch eine schuldhaft unrichtige Erklärung an ihrem Stammkapital erleide. Die Geschäftsführer hätten für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen und zu beweisen, daß ihnen wegen einer Verletzung des Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG kein Verschuldensvorwurf gemacht werden könne. Die Beklagten hätten lediglich bewiesen, daß "die Vorgangsweise in Absprache mit den Gesellschaftern" erfolgt sei, was deren Verschulden an ihrer nach den Erfordernissen des Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG unrichtigen Erklärung nicht mindern könne. Der Zweitbeklagte habe jedoch eine Gegenforderung von 63.612,90 S aufrechnungsweise eingewendet. Dieser Schuldtilgungseinwand wirke auch zugunsten des Erstbeklagten. Weil sich das Erstgericht infolge seiner unzutreffenden Rechtsansicht nicht mit der Aufrechnungseinrede auseinandergesetzt habe, sei das angefochtene Urteil daher teilweise abzuändern und teilweise aufzuheben gewesen.
Mit Endurteil vom 13.Juni 1997 (ON 27) sprach das Erstgericht im zweiten Rechtsgang aus, daß die Klageforderung mit 63.612,90 S und die "vom Zweitbeklagten eingewendete Gegenforderung ... in eben dieser Höhe ebenfalls zu Recht" bestehe. Demzufolge wies es das Klagebegehren ab. Gegen diese Entscheidung erhoben alle Parteien Berufung. Das Verfahren über diese Rechtsmittel ist anhängig.