Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit 8. 10. 1973 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt; auf sein Dienstverhältnis ist die DO.A anzuwenden. Vom 10. 5. 1983 bis Ende 1991 war er dem Büro des damaligen Generaldirektors der Beklagten zugeteilt und faktisch als dessen persönlicher Referent tätig. Etwa ab 1991 kam es infolge einer verschleppten Kieferhöhleneiterung zu gehäuften Krankenständen des Klägers, wobei es vorkam, daß er sich nicht unverzüglich krank meldete. Nach der Pensionierung des bisherigen Generaldirektors Ende 1991 wurde Rudolf H***** unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers, der den weit überwiegenden Teil des Jahres 1992 im Krankenstand und dazwischen auch im Urlaub war und insgesamt vom 1.1.1992 bis zum 15. 3. 1993 nur 40 Tage am Arbeitsplatz verbrachte. H***** brachte es zuwege, daß der Kläger - ohne seinen Willen - mit 15. 3. 1993 in die Abteilung Meritorik versetzt wurde. Für die Arbeit als Referent dieser Abteilung sind detaillierte Kenntnisse des zwischenstaatlichen Rechts und des Lohnsteuerrechts erforderlich, über die der Kläger nicht verfügte. Im Hinblick auf die bisherige Tätigkeit des Klägers erachtete die Abteilungsleiterin bei ihm aber keine besondere Einschulungszeit als erforderlich. Auch während der Tätigkeit in der Abteilung Meritorik war der Kläger oft krankheitshalber, teilweise auch wegen Urlaubs oder anderer privater Gründe, abwesend; es gab auch neuerlich Beanstandungen wegen verspäteter Krankmeldungen. Zudem wies der Kläger deutliche Anzeichen von Alkoholmißbrauch auf. Es kam auch vor, daß er am Schreibtisch schlief. Daß der Kläger im Dienst akut alkoholisiert war, ist aber nicht feststellbar. Auf wiederholte Vorhalte leugnete der Kläger Alkoholprobleme und begründete seinen Zustand mit seiner Erkrankung und der Einnahme von unverträglichen Medikamenten. Die ihm zugeteilten Arbeiten erledigte der Kläger zwar teilweise richtig, allerdings nicht mit dem von einem Referenten der Abteilung üblicherweise zu erwartenden Tempo. Mit 29. 8. 1993 wurde er in die Schulungsabteilung versetzt.
Rudolf H***** erstellte über den Kläger die Dienstbeschreibung vom 13. 5. 1993, in der im Hinblick auf die umfangreichen Krankenstände des Klägers der Verwendungserfolg als nicht beurteilbar bezeichnet wurde. Wegen wiederholter Absenzen ohne vorherige Verständigung des Dienstgebers habe die Gesamtbeurteilung auf "entsprechend" zu lauten.
Die Leiterin der Abteilung Meritorik erstellte über den Kläger die Dienstbeschreibung vom 20. 8. 1993, in der er als "nicht entsprechend" beurteilt wurde. Diese Gesamtbeurteilung wurde mit dem Fehlen der für die Abteilung Meritorik erforderlichen Vorkenntnisse, aber auch mit dem Vorwurf der Selbstüberschätzung und der mitunter gegebenen Alkoholbeeinträchtigung begründet.
Beide Dienstbeschreibungen wurden vom Generaldirektor der Beklagten genehmigt. Einsprüche des Klägers gegen diese Beschreibungen wurden vom Personal- und vom Verwaltungsausschuß der Beklagten abgewiesen.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung der Nichtigkeit der Dienstbeschreibungen vom 13. 5. 1993 und vom 20. 8. 1993, in eventu, deren Aufhebung. Diese Dienstbeschreibungen seien formal rechtswidrig und inhaltlich unrichtig. Sie hinderten sein berufliches Fortkommen, seien rufschädigend und brächten ihm im Hinblick auf § 40 DO.A (Aufschub der Vorrückung durch Gesamtbeurteilung "nicht entsprechend") finanzielle Nachteile.Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung der Nichtigkeit der Dienstbeschreibungen vom 13. 5. 1993 und vom 20. 8. 1993, in eventu, deren Aufhebung. Diese Dienstbeschreibungen seien formal rechtswidrig und inhaltlich unrichtig. Sie hinderten sein berufliches Fortkommen, seien rufschädigend und brächten ihm im Hinblick auf Paragraph 40, DO.A (Aufschub der Vorrückung durch Gesamtbeurteilung "nicht entsprechend") finanzielle Nachteile.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Dienstbeschreibungen seien ordnungsgemäß zustande gekommen und inhaltlich richtig.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und sprach - in "Verdeutlichung" des Klagebegehrens - aus, daß die Dienstbeschreibungen "im Rahmen des Dienstrechtsverhältnisses der Streitteile unwirksam sind". Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Dienstbeschreibung vom 13. 5. 1993 materiell keine Beschreibung iS des § 24 DO.A sei, weil sie inhaltlich lediglich als Tadel gewisser Ordnungswidrigkeiten, nicht aber als Beurteilung des Verwendungserfolges anzusehen sei. Die Dienstbeschreibung vom 20. 8. 1993 enthalte zwar eine Beurteilung der fachlichen Fähigkeiten und Leistungen des Klägers; sie stütze sich aber wesentlich auf das Fehlen von Kenntnissen und Fähigkeiten, über die der Kläger angesichts seines bisherigen Werdeganges und seiner überraschenden Versetzung innerhalb der nicht einmal eineinhalb Monate dauernden Verwendung in der Abteilung Meritorik gar nicht verfügen habe können. Beide Dienstbeschreibungen seien daher iS § 879 ABGB nichtig. Das Klagebegehren sei zu verdeutlichen gewesen, weil gemäß § 228 ZPO nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts, nicht aber einer Rechtshandlung geklagt werden könne.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und sprach - in "Verdeutlichung" des Klagebegehrens - aus, daß die Dienstbeschreibungen "im Rahmen des Dienstrechtsverhältnisses der Streitteile unwirksam sind". Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Dienstbeschreibung vom 13. 5. 1993 materiell keine Beschreibung iS des Paragraph 24, DO.A sei, weil sie inhaltlich lediglich als Tadel gewisser Ordnungswidrigkeiten, nicht aber als Beurteilung des Verwendungserfolges anzusehen sei. Die Dienstbeschreibung vom 20. 8. 1993 enthalte zwar eine Beurteilung der fachlichen Fähigkeiten und Leistungen des Klägers; sie stütze sich aber wesentlich auf das Fehlen von Kenntnissen und Fähigkeiten, über die der Kläger angesichts seines bisherigen Werdeganges und seiner überraschenden Versetzung innerhalb der nicht einmal eineinhalb Monate dauernden Verwendung in der Abteilung Meritorik gar nicht verfügen habe können. Beide Dienstbeschreibungen seien daher iS Paragraph 879, ABGB nichtig. Das Klagebegehren sei zu verdeutlichen gewesen, weil gemäß Paragraph 228, ZPO nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts, nicht aber einer Rechtshandlung geklagt werden könne.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Eine Dienstbeschreibung habe eine inhaltlich richtige und nachvollziehbar begründete Darstellung der Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten durch den Beurteilten zu enthalten, wobei ein angemessener, eine verläßliche Aussage ermöglichender Beobachtungszeitraum zur Verfügung gestanden haben müsse. In Abwägung der Interessen des betroffenen Dienstnehmers und des Dienstgebers könne eine nicht diesen Grundsätzen entsprechende Dienstbeschreibung unwirksam sein. Die Dienstbeschreibung vom 13. 5. 1992 sei in diesem Sinne unwirksam, weil sie keine Beschreibung des ausdrücklich als nicht beurteilbar bezeichneten Verwendungserfolges enthalte, trotzdem aber die Gesamtbeurteilung "entsprechend" aufweise. Auch die Dienstbeschreibung vom 20. 8. 1993 sei unwirksam, weil ein die verläßliche Beurteilung erlaubender Verwendungserfolg nicht zur Verfügung gestanden sei und der Kläger, dem die Möglichkeit einer Einarbeitung nicht gegeben worden sei, über die für die Tätigkeit in der Abteilung Meritorik erforderlichen Spezialkenntnisse gar nicht habe verfügen können. Die Revision sei zulässig, weil zu den zu beurteilenden Fragen - abgesehen von der Entscheidung 4 Ob 182/82 vom 9. 11. 1982 (gemeint offenbar: 4 Ob 147/82) - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof fehle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung iS der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig. Sie ist im Ergebnis auch berechtigt.