1. Die Klägerin war wie jede der beiden beklagten Parteien aufgrund des Kaufvertrags aus dem Jahre 1991 zu einem Drittel Eigentümerin der gemeinsam erworbenen Liegenschaft EZ 3321 mit einem darauf neu errichteten Einfamilienhaus sowie zu 1/69stel Eigentümerin der unbestrittenermaßen wertmäßig nicht ins Gewicht fallenden Liegenschaften EZ 3319 und EZ 3320 - der Sachverständige nahm deshalb auch über gerichtlichen Auftrag von einer Schätzung wegen Geringfügigkeit Abstand (ON 19 AS 63) - und schloß mit den Beklagten über diese Liegenschaftsanteile am 7.April 1993 bzw 16.August 1993 als „Übergabsvertrag auf den Todesfall“ bzw als „Übergabsvertrag“ bezeichnete Verträge ab.
Eine Novation iSd § 1376 ABGB ist die Umänderung des Schuldverhältnisses, die in der Änderung des Rechtsgrunds oder des Hauptgegenstands einer Forderung besteht. Eine Änderung des Rechtsgrunds liegt vor, wenn der Entstehungsgrund des Anspruchs geändert wird (SZ 44/179; ecolex 1991, 17; zuletzt 2 Ob 581/94 = SZ 67/217 ua). Eine derartige Änderung des Rechtsgrunds erfolgte im vorliegenden Fall durch den Übergabsvertrag, der den Übergabsvertrag auf den Todesfall ablöste und den Rechtsgrund einer Übergabe auf den Todesfall in eine sofort wirksame Übergabe der Liegenschaftsanteile der Klägerin (als Hauptgegenstand) umwandelte, um den beklagten Miteigentümern die sofortige Verfügungsmacht über die gesamte Liegenschaft als Voraussetzung für die Aufnahme eines weiteren Hypothekardarlehens einzuräumen, weil sich der (die) Darlehensgeber mit einer Pfandbesicherung bloß der Liegenschaftsanteile der Beklagten nicht begnügte(n). Zur Novation gehört nach stRspr die Absicht der Parteien, durch die Konstituierung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen (der animus novandi). Sonst bestehen beide Verträge nebeneinander. Diese Absicht muß zwar nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann, da das Gesetz keine Beschränkung vorsieht, auch aus den Umständen hervorleuchten (§ 863 ABGB), doch wird sie im Zweifel nicht vermutet, sondern die alte Verbindlichkeit nicht für aufgelöst gehalten, solange sie mit der neuen noch wohl bestehen kann (SZ 44/179 mwN, RZ 1978/88 ua, zuletzt SZ 67/217 [Gegenstand war dort die „Umwandlung“ einer als Schenkung auf den Todesfall vereinbarte Übergabe einer Liegenschaft in eine solche unter Lebenden, „Gegenleistung“ ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht an einem bestimmten Zimmer und eine Leibrente]; RIS-Justiz RS0032417). Der Wille der Parteien muß erweislich dahin gehen, daß auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll. Unter dem animus novandi, der neben der Änderungsvereinbarung nicht noch besonders zum Ausdruck gebracht werden muß (RZ 1978/88), ist allerdings nichts anderes zu verstehen als der - in der Regel schon aus den beiderseitigen Erklärungen erkennbare - eindeutige Parteiwille, an die Stelle einer früheren Verbindlichkeit eine andere zu setzen (RZ 1978/88; SZ 55/132, SZ 67/217). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den beiderseitigen Erklärungen im neuen Vertrag der entsprechende eindeutige Parteiwille. Die beiden Verträge können nach ihrem Inhalt nicht nebeneinander „wohl bestehen“.Eine Novation iSd Paragraph 1376, ABGB ist die Umänderung des Schuldverhältnisses, die in der Änderung des Rechtsgrunds oder des Hauptgegenstands einer Forderung besteht. Eine Änderung des Rechtsgrunds liegt vor, wenn der Entstehungsgrund des Anspruchs geändert wird (SZ 44/179; ecolex 1991, 17; zuletzt 2 Ob 581/94 = SZ 67/217 ua). Eine derartige Änderung des Rechtsgrunds erfolgte im vorliegenden Fall durch den Übergabsvertrag, der den Übergabsvertrag auf den Todesfall ablöste und den Rechtsgrund einer Übergabe auf den Todesfall in eine sofort wirksame Übergabe der Liegenschaftsanteile der Klägerin (als Hauptgegenstand) umwandelte, um den beklagten Miteigentümern die sofortige Verfügungsmacht über die gesamte Liegenschaft als Voraussetzung für die Aufnahme eines weiteren Hypothekardarlehens einzuräumen, weil sich der (die) Darlehensgeber mit einer Pfandbesicherung bloß der Liegenschaftsanteile der Beklagten nicht begnügte(n). Zur Novation gehört nach stRspr die Absicht der Parteien, durch die Konstituierung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen (der animus novandi). Sonst bestehen beide Verträge nebeneinander. Diese Absicht muß zwar nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann, da das Gesetz keine Beschränkung vorsieht, auch aus den Umständen hervorleuchten (Paragraph 863, ABGB), doch wird sie im Zweifel nicht vermutet, sondern die alte Verbindlichkeit nicht für aufgelöst gehalten, solange sie mit der neuen noch wohl bestehen kann (SZ 44/179 mwN, RZ 1978/88 ua, zuletzt SZ 67/217 [Gegenstand war dort die „Umwandlung“ einer als Schenkung auf den Todesfall vereinbarte Übergabe einer Liegenschaft in eine solche unter Lebenden, „Gegenleistung“ ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht an einem bestimmten Zimmer und eine Leibrente]; RIS-Justiz RS0032417). Der Wille der Parteien muß erweislich dahin gehen, daß auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll. Unter dem animus novandi, der neben der Änderungsvereinbarung nicht noch besonders zum Ausdruck gebracht werden muß (RZ 1978/88), ist allerdings nichts anderes zu verstehen als der - in der Regel schon aus den beiderseitigen Erklärungen erkennbare - eindeutige Parteiwille, an die Stelle einer früheren Verbindlichkeit eine andere zu setzen (RZ 1978/88; SZ 55/132, SZ 67/217). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den beiderseitigen Erklärungen im neuen Vertrag der entsprechende eindeutige Parteiwille. Die beiden Verträge können nach ihrem Inhalt nicht nebeneinander „wohl bestehen“.
Obwohl durch die Novation eine neue Verbindlichkeit entsteht, sind das alte und das neue Schuldverhältnis voneinander nicht völlig unabhängig. Die Novation setzt voraus, daß das ursprüngliche Rechtsverhältnis wirksam war. Andererseits erlischt die alte Schuld nur, wenn die neue Verbindlichkeit gültig zustande gekommen ist. Fällt diese etwa durch Anfechtung weg, lebt das alte Rechtsverhältnis wieder auf und ist so zu behandeln, als ob es niemals untergegangen wäre (SZ 7/215; SZ 55/132; ecolex 1992, 231; Ertl in Rummel2 § 1377 ABGB Rz 2; Harrer/Heidinger in Schwimann2, § 1377 ABGB Rz 2; Wolff in Klang2 VI 268 f; Koziol/Welser, Grundriß10 I 286). Die Klägerin übersieht dies, soweit sie behauptet, bei erfolgreicher Anfechtung des späteren Vertrags fiele auch der frühere von selbst weg. Vielmehr muß infolge dieser Interdependenz auf beide von der Klägerin in der Tat auch angefochtene Verträge der Streitteile eingegangen werden.Obwohl durch die Novation eine neue Verbindlichkeit entsteht, sind das alte und das neue Schuldverhältnis voneinander nicht völlig unabhängig. Die Novation setzt voraus, daß das ursprüngliche Rechtsverhältnis wirksam war. Andererseits erlischt die alte Schuld nur, wenn die neue Verbindlichkeit gültig zustande gekommen ist. Fällt diese etwa durch Anfechtung weg, lebt das alte Rechtsverhältnis wieder auf und ist so zu behandeln, als ob es niemals untergegangen wäre (SZ 7/215; SZ 55/132; ecolex 1992, 231; Ertl in Rummel2 Paragraph 1377, ABGB Rz 2; Harrer/Heidinger in Schwimann2, Paragraph 1377, ABGB Rz 2; Wolff in Klang2 VI 268 f; Koziol/Welser, Grundriß10 I 286). Die Klägerin übersieht dies, soweit sie behauptet, bei erfolgreicher Anfechtung des späteren Vertrags fiele auch der frühere von selbst weg. Vielmehr muß infolge dieser Interdependenz auf beide von der Klägerin in der Tat auch angefochtene Verträge der Streitteile eingegangen werden.
2. Der zeitlich spätere Übergabsvertrag vom 16.August 1993 ist - umsomehr, also er hier außerhalb der bäuerlichen Lebensordnung in Erscheinung tritt (vgl Aicher in Rummel2, § 1053 ABGB Rz 45 aE) - ein Vertrag eigener Art (Krejci in Rummel2, §§ 1284 bis 1286 ABGB Rz 43 mwN), der - bei Zutreffen der Voraussetzungen - aber nichts destoweniger wegen Irrtums und Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) angefochten und gegen dessen Wirksamkeit auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend gemacht werden kann.2. Der zeitlich spätere Übergabsvertrag vom 16.August 1993 ist - umsomehr, also er hier außerhalb der bäuerlichen Lebensordnung in Erscheinung tritt vergleiche Aicher in Rummel2, Paragraph 1053, ABGB Rz 45 aE) - ein Vertrag eigener Art (Krejci in Rummel2, Paragraphen 1284 bis 1286 ABGB Rz 43 mwN), der - bei Zutreffen der Voraussetzungen - aber nichts destoweniger wegen Irrtums und Verkürzung über die Hälfte (Paragraph 934, ABGB) angefochten und gegen dessen Wirksamkeit auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend gemacht werden kann.
3. Das Begehren auf Aufhebung des Übergabsvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage deshalb, weil die Klägerin das gemeinsam erworbene Haus nicht mehr mitbewohne, muß schon daran scheitern, daß es sich dabei um keine jener geschäftstypischen Voraussetzungen handelt, die schlechthin jedermann mit einem solchen Geschäft verbindet: Ist nicht einmal der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage (vgl dazu JBl 1971, 257), so kann daß umsoweniger vom Fortbestand der Wohngemeinschaft gesagt werden. Dazu kommt, daß die Klägerin - nach den Feststellungen (ON 34, S 20) - bloß deshalb auszog, weil sie sich „in Gesellschaft der Beklagten nicht mehr wohl fühlte“. Sie könnte sich, da die Aufhebung der Wohngemeinschaft auf Tatsachen ihrer Sphäre zurückzuführen ist, daher selbst dann nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, wenn es sich dabei um eine typische Voraussetzung handelte (JBl 1994, 260 uva). Wohl deshalb kommt die Beklagte auf diesen Anfechtungsgrund in ihrer Revision auch gar nicht mehr zurück.3. Das Begehren auf Aufhebung des Übergabsvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage deshalb, weil die Klägerin das gemeinsam erworbene Haus nicht mehr mitbewohne, muß schon daran scheitern, daß es sich dabei um keine jener geschäftstypischen Voraussetzungen handelt, die schlechthin jedermann mit einem solchen Geschäft verbindet: Ist nicht einmal der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage vergleiche dazu JBl 1971, 257), so kann daß umsoweniger vom Fortbestand der Wohngemeinschaft gesagt werden. Dazu kommt, daß die Klägerin - nach den Feststellungen (ON 34, S 20) - bloß deshalb auszog, weil sie sich „in Gesellschaft der Beklagten nicht mehr wohl fühlte“. Sie könnte sich, da die Aufhebung der Wohngemeinschaft auf Tatsachen ihrer Sphäre zurückzuführen ist, daher selbst dann nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, wenn es sich dabei um eine typische Voraussetzung handelte (JBl 1994, 260 uva). Wohl deshalb kommt die Beklagte auf diesen Anfechtungsgrund in ihrer Revision auch gar nicht mehr zurück.
4. Zu Recht hat das Gericht zweiter Instanz auch die Anfechtung wegen Irrtums abgelehnt. Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, sie sei von den Beklagten insofern in Irrtum geführt worden, als ihr diese eingeredet hätten, sie habe Darlehensverbindlichkeiten, die sie ihr abnehmen würden; außerdem erhalte sie auch ein Wohnrecht. Da beides im Übergabsvertrag festgeschrieben wurde, kann von Vorspiegelungen, durch die ihr Irrtum - als falsche Vorstellung von der Wirklichkeit - kausal veranlaßt worden sei, keine Rede sein. Im übrigen kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts (ON 42, S 18 f) verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).4. Zu Recht hat das Gericht zweiter Instanz auch die Anfechtung wegen Irrtums abgelehnt. Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, sie sei von den Beklagten insofern in Irrtum geführt worden, als ihr diese eingeredet hätten, sie habe Darlehensverbindlichkeiten, die sie ihr abnehmen würden; außerdem erhalte sie auch ein Wohnrecht. Da beides im Übergabsvertrag festgeschrieben wurde, kann von Vorspiegelungen, durch die ihr Irrtum - als falsche Vorstellung von der Wirklichkeit - kausal veranlaßt worden sei, keine Rede sein. Im übrigen kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts (ON 42, S 18 f) verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
5. Im Ergebnis zu Recht hat das Gericht zweiter Instanz aber auch die Anfechtung des Übergabsvertrags - als „Glücksvertrag“ - wegen laesio enormis verneint:
Die Anfechtung von Glücksverträgen wegen Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) wird durch die Bestimmung des § 1268 ABGB ausdrücklich ausgeschlossen. Allerdings läßt die neuere Rechtsprechung (etwa SZ 67/99 ua) selbst beim Leibrentenvertrag (§ 1269 ABGB) die Anfechtung wegen laesio enormis ausnahmsweise dann zu, wenn das aleatorische Element gänzlich in den Hintergrund tritt; ob das zutrifft, ist nach der Gesamtleistung zu beurteilen. Der erkennende Senat hat zum Leibrentenvertrag ausgesprochen (SZ 67/99 = JBl 1994, 825 = NZ 1995, 560), sei schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewiß, daß der Leibrentenberechtigte zu jenem Zeitpunkt, der als mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung - wobei singuläre Ausnahmen unberücksichtig zu bleiben hätten - anzusehen sei, bei Bedachtnahme auf alle ihm in diesem Zeitraum zukommenden Leistungen weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistungen erhalten haben wird, dann könne er laesio enormis geltend machen; daran ist trotz abweichender Judikatur (vgl NZ 1994, 206) festzuhalten.Die Anfechtung von Glücksverträgen wegen Verkürzung über die Hälfte (Paragraph 934, ABGB) wird durch die Bestimmung des Paragraph 1268, ABGB ausdrücklich ausgeschlossen. Allerdings läßt die neuere Rechtsprechung (etwa SZ 67/99 ua) selbst beim Leibrentenvertrag (Paragraph 1269, ABGB) die Anfechtung wegen laesio enormis ausnahmsweise dann zu, wenn das aleatorische Element gänzlich in den Hintergrund tritt; ob das zutrifft, ist nach der Gesamtleistung zu beurteilen. Der erkennende Senat hat zum Leibrentenvertrag ausgesprochen (SZ 67/99 = JBl 1994, 825 = NZ 1995, 560), sei schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewiß, daß der Leibrentenberechtigte zu jenem Zeitpunkt, der als mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung - wobei singuläre Ausnahmen unberücksichtig zu bleiben hätten - anzusehen sei, bei Bedachtnahme auf alle ihm in diesem Zeitraum zukommenden Leistungen weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistungen erhalten haben wird, dann könne er laesio enormis geltend machen; daran ist trotz abweichender Judikatur vergleiche NZ 1994, 206) festzuhalten.
Die Frage, ob im konkreten Fall Verkürzung über die Hälfte anzunehmen ist, betrifft zwar den Einzelfall, dem erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO regelmäßig nicht zuerkannt werden kann, daß gilt aber nicht auch dann, wenn der Ausschlußgrund (§§ 935, 1268 ABGB) falsch beurteilt wird oder wenn die Berechnung auf unlogischen Prämissen aufbaut (8 Ob 2177/96x; RIS-Justiz RS0108169). Festzuhalten bleibt ferner, daß die Behauptungs- und Beweislast nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung den „Verkürzten“ für das Vorliegen der Voraussetzungen der Verkürzung (6 Ob 592/95) und den „Verkürzenden“ für den Ausschluß der laesio enormis im konkreten Fall trifft (8 Ob 2177/96x; RIS-Justiz RS0108170).Die Frage, ob im konkreten Fall Verkürzung über die Hälfte anzunehmen ist, betrifft zwar den Einzelfall, dem erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO regelmäßig nicht zuerkannt werden kann, daß gilt aber nicht auch dann, wenn der Ausschlußgrund (Paragraphen 935, 1268, ABGB) falsch beurteilt wird oder wenn die Berechnung auf unlogischen Prämissen aufbaut (8 Ob 2177/96x; RIS-Justiz RS0108169). Festzuhalten bleibt ferner, daß die Behauptungs- und Beweislast nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung den „Verkürzten“ für das Vorliegen der Voraussetzungen der Verkürzung (6 Ob 592/95) und den „Verkürzenden“ für den Ausschluß der laesio enormis im konkreten Fall trifft (8 Ob 2177/96x; RIS-Justiz RS0108170).
6. Die von der Klägerin aufgrund des Übergabsvertrags vom 16.August 1993 erbrachten Leistungen sind - vorausgesetzt, daß der Übergabsvertrag auf den Todesfall vom 7.April 1993 wirksam ist (was, wie noch zu erörtern sein wird, zu bejahen ist) - nun keineswegs schlechthin die Verschaffung des Eigentums an deren vom Vertrag betroffenen Liegenschaftsanteilen, hat sie diese doch dem Beklagten bereits vorher auf den Todesfall übergeben. Demnach verschaffte sie ihnen in Wahrheit mit dem zweiten Vertrag nur mehr den darin bestehenden rechtlichen Vorteil, daß diese das Eigentum an den Anteilen der Klägerin nicht erst im Todesfall der Übergeberin, sondern sofort („schon jetzt“) erwerben sollten, oder - anders ausgedrückt - die Differenz zwischen dem Eigentum als Vollrecht und der bereits mit dem Übergabsvertrag auf den Todesfall übertragenen Anwartschaft, die erst mit dem Todesfall der Übergeberin zum Vollrecht werden soll (vgl Koziol/Welser aaO 159 mwN in FN 10). Der Wert dieser Leistung wäre dem Wert der Gegenleistung der Beklagten gegenüberzustellen, um festzustellen, ob der Übergabsvertrag von der behaupteten Verkürzung über die Hälfte betroffen ist, sollte die laesio enormis nicht überhaupt ausgeschlossen sein.6. Die von der Klägerin aufgrund des Übergabsvertrags vom 16.August 1993 erbrachten Leistungen sind - vorausgesetzt, daß der Übergabsvertrag auf den Todesfall vom 7.April 1993 wirksam ist (was, wie noch zu erörtern sein wird, zu bejahen ist) - nun keineswegs schlechthin die Verschaffung des Eigentums an deren vom Vertrag betroffenen Liegenschaftsanteilen, hat sie diese doch dem Beklagten bereits vorher auf den Todesfall übergeben. Demnach verschaffte sie ihnen in Wahrheit mit dem zweiten Vertrag nur mehr den darin bestehenden rechtlichen Vorteil, daß diese das Eigentum an den Anteilen der Klägerin nicht erst im Todesfall der Übergeberin, sondern sofort („schon jetzt“) erwerben sollten, oder - anders ausgedrückt - die Differenz zwischen dem Eigentum als Vollrecht und der bereits mit dem Übergabsvertrag auf den Todesfall übertragenen Anwartschaft, die erst mit dem Todesfall der Übergeberin zum Vollrecht werden soll vergleiche Koziol/Welser aaO 159 mwN in FN 10). Der Wert dieser Leistung wäre dem Wert der Gegenleistung der Beklagten gegenüberzustellen, um festzustellen, ob der Übergabsvertrag von der behaupteten Verkürzung über die Hälfte betroffen ist, sollte die laesio enormis nicht überhaupt ausgeschlossen sein.
7. Die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte setzt ein entgeltliches Rechtsgeschäft voraus: Es gilt deshalb zu prüfen, ob der Übergabsvertrag vom 16.August 1993 die Beklagten zu einer Gegenleistung verpflichtete und bejahendenfalls, worin diese besteht.
Nicht schlechthin als Gegenleistung der Beklagten kann das der Klägerin mit dem Übergabsvertrag vom 16.August 1993 eingeräumte Wohnungsrecht beurteilt werden: Darin kann zwar nicht nur eine Beschränkung des übernommenen Vermögens überblickt werden, weil sich das Wohnungsrecht - anders als etwa im Fall der Entscheidung SZ 57/7, in dem sich die Übergeberin den lebenslangen Fruchtgenuß an der übereigneten Liegenschaft vorbehalten hatte, - auch auf die Liegenschaftsanteile, die dem Beklagten schon vorher gehört hatten, erstreckt, doch darf nicht übersehen werden, daß dieses Wohnungsrecht der Klägerin schon vorher - zunächst aufgrund einer (offenbar mündlichen) Benützungsvereinbarung unter Miteigentümern (§§ 829, 839 und 840 ABGB) und sodann aufgrund des Übergabsvertrags auf den Todesfall - zustand. Wohl ist eine solche Benützungsvereinbarung bloß obligatorischer Natur und bindet den Einzelrechtsnachfolger eines Miteigentümers nur dann, wenn dieser in die bestehende Regelung eintritt oder wenn diese ihm überbunden wird (SZ 54/163 ua), doch bestand für die Klägerin die Gefahr des Verlusts ihres Benützungsrechts an Teilen der Liegenschaft ab der Errichtung des Übergabsvertrags auf den Todesfall deshalb nicht mehr, weil die Liegenschaft nach dessen Punkt Siebentens vor dem Tod der Klägerin nicht verkauft werden durfte. Daß diese vor Abschluß des Übergabsvertrags auf den Todesfall eine im Vergleich zu ihrem Miteigentumsanteil überproportionale Nutzung (vgl dazu Gamerith in Rummel2 § 835 ABGB Rz 7 mwN) in Anspruch genommen hätte, wurde im Verfahren erster Instanz weder behauptet, noch von den Vorinstanzen festgestellt. Das mit dem Übergabsvertrag vom 16.August 1993 eingeräumte Wohnungsrecht verbesserte die Rechtsposition der Klägerin im Vergleich zu dem ihr mit dem Übergabsvertrag auf den Todesfall zugebilligten Benützungsrecht nur insofern, als das Wohnungsrecht als Dienstbarkeit zu verbüchern war und auch - allerdings erst im Rang nach den Pfandrechten - verbüchert wurde. Der der Klägerin durch den Übergabsvertrag vom 16.August 1993 eingeräumte Vorteil liegt somit nicht etwa - wie von den Vorinstanzen angenommen - in einer ihr anzurechnenden Mietzinsersparnis, sondern - wirtschaftlich betrachtet - in der Tatsache, daß das Risiko des Verlusts des bei Errichtung dieses Vertrags bereits vorhandenen Wohnungsbenützungsrechts der Klägerin noch weiter verringert, angesichts der vorrangigen Hypotheken jedoch keineswegs beseitigt wurde.Nicht schlechthin als Gegenleistung der Beklagten kann das der Klägerin mit dem Übergabsvertrag vom 16.August 1993 eingeräumte Wohnungsrecht beurteilt werden: Darin kann zwar nicht nur eine Beschränkung des übernommenen Vermögens überblickt werden, weil sich das Wohnungsrecht - anders als etwa im Fall der Entscheidung SZ 57/7, in dem sich die Übergeberin den lebenslangen Fruchtgenuß an der übereigneten Liegenschaft vorbehalten hatte, - auch auf die Liegenschaftsanteile, die dem Beklagten schon vorher gehört hatten, erstreckt, doch darf nicht übersehen werden, daß dieses Wohnungsrecht der Klägerin schon vorher - zunächst aufgrund einer (offenbar mündlichen) Benützungsvereinbarung unter Miteigentümern (Paragraphen 829, 839 und 840 ABGB) und sodann aufgrund des Übergabsvertrags auf den Todesfall - zustand. Wohl ist eine solche Benützungsvereinbarung bloß obligatorischer Natur und bindet den Einzelrechtsnachfolger eines Miteigentümers nur dann, wenn dieser in die bestehende Regelung eintritt oder wenn diese ihm überbunden wird (SZ 54/163 ua), doch bestand für die Klägerin die Gefahr des Verlusts ihres Benützungsrechts an Teilen der Liegenschaft ab der Errichtung des Übergabsvertrags auf den Todesfall deshalb nicht mehr, weil die Liegenschaft nach dessen Punkt Siebentens vor dem Tod der Klägerin nicht verkauft werden durfte. Daß diese vor Abschluß des Übergabsvertrags auf den Todesfall eine im Vergleich zu ihrem Miteigentumsanteil überproportionale Nutzung vergleiche dazu Gamerith in Rummel2 Paragraph 835, ABGB Rz 7 mwN) in Anspruch genommen hätte, wurde im Verfahren erster Instanz weder behauptet, noch von den Vorinstanzen festgestellt. Das mit dem Übergabsvertrag vom 16.August 1993 eingeräumte Wohnungsrecht verbesserte die Rechtsposition der Klägerin im Vergleich zu dem ihr mit dem Übergabsvertrag auf den Todesfall zugebilligten Benützungsrecht nur insofern, als das Wohnungsrecht als Dienstbarkeit zu verbüchern war und auch - allerdings erst im Rang nach den Pfandrechten - verbüchert wurde. Der der Klägerin durch den Übergabsvertrag vom 16.August 1993 eingeräumte Vorteil liegt somit nicht etwa - wie von den Vorinstanzen angenommen - in einer ihr anzurechnenden Mietzinsersparnis, sondern - wirtschaftlich betrachtet - in der Tatsache, daß das Risiko des Verlusts des bei Errichtung dieses Vertrags bereits vorhandenen Wohnungsbenützungsrechts der Klägerin noch weiter verringert, angesichts der vorrangigen Hypotheken jedoch keineswegs beseitigt wurde.
Die von der Klägerin übergebenen Liegenschaftsanteile waren ebenso wie die Anteile der Beklagten schon vorher mit Pfandrechten zur Sicherstellung von Darlehen, die zur Finanzierung von Kaufpreisteilen aufgenommen worden waren, belastet. Die im Übergabsvertrag vom 16.August 1993 (Punkt Viertens) vereinbarte Übernahme der Zahlungs-, Haftungs- und Verzinsungspflichten der Klägerin durch die Beklagten war ganz ohne Zweifel nicht auf die wohl selbstverständliche Mitübernahme der Sachhaftung mit dem übergebenen Liegenschaftsanteil, dessen Eigentümer die Beklagten mit dem Vertrag wurden, beschränkt, sondern erstreckte sich auch auf die Übernahme der persönlichen Haftung der Klägerin für die Zurückzahlung der Darlehen in Form einer Erfüllungsübernahme im Sinne des § 1404 ABGB (arg. „klag- und schadlos halten“). Sind die auf der übergebenen Liegenschaft lastenden Hypotheken von deren Verkehrswert nicht abzuziehen, sondern dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis hinzuzuschlagen (EvBl 1956/232; Binder in Schwimann2 § 934 ABGB Rz 13), so ist die Erfüllungsübernahme durch die Beklagten als Gegenleistung für den übergebenen Liegenschaftsanteil zu beurteilen. Fraglich ist allerdings, in welcher Höhe die Gegenleistung in Anschlag zu bringen ist.Die von der Klägerin übergebenen Liegenschaftsanteile waren ebenso wie die Anteile der Beklagten schon vorher mit Pfandrechten zur Sicherstellung von Darlehen, die zur Finanzierung von Kaufpreisteilen aufgenommen worden waren, belastet. Die im Übergabsvertrag vom 16.August 1993 (Punkt Viertens) vereinbarte Übernahme der Zahlungs-, Haftungs- und Verzinsungspflichten der Klägerin durch die Beklagten war ganz ohne Zweifel nicht auf die wohl selbstverständliche Mitübernahme der Sachhaftung mit dem übergebenen Liegenschaftsanteil, dessen Eigentümer die Beklagten mit dem Vertrag wurden, beschränkt, sondern erstreckte sich auch auf die Übernahme der persönlichen Haftung der Klägerin für die Zurückzahlung der Darlehen in Form einer Erfüllungsübernahme im Sinne des Paragraph 1404, ABGB (arg. „klag- und schadlos halten“). Sind die auf der übergebenen Liegenschaft lastenden Hypotheken von deren Verkehrswert nicht abzuziehen, sondern dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis hinzuzuschlagen (EvBl 1956/232; Binder in Schwimann2 Paragraph 934, ABGB Rz 13), so ist die Erfüllungsübernahme durch die Beklagten als Gegenleistung für den übergebenen Liegenschaftsanteil zu beurteilen. Fraglich ist allerdings, in welcher Höhe die Gegenleistung in Anschlag zu bringen ist.
8. Dabei orientiert sich die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte am „gemeinen Wert“; Voraussetzung ist also, daß das Vertragsobjekt einen solchen hat. Der gemeine Wert läßt sich gemäß § 305 mit jenem „ordentlichen Preis“ gleichsetzen, denn die Sache „mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet“ (RZ 1984/95; Binder in Schwimann2 § 934 ABGB Rz 12). Dieser Preis entspricht regelmäßig dem Austauschwert, manchmal aber auch dem Ertrags- oder dem Wert der Herstellungskosten. Bei marktgängigen Waren ist grundsätzlich der Marktpreis, daß ist jener Durchschnittspreis, der sich losgelöst von besonderen zufälligen Umständen der Preisbildung aus dem Vergleich einer großen Zahl von Verträgen über Waren oder Leistungen der entsprechenden Beschaffenheit ergibt (SZ 54/95), und somit der Wert maßgebend, der der Sache oder Leistung im Verkehr am Ort und in der Zeit, auf die die Schätzung abzustellen ist, gewöhnlich und allgemein beizulegen ist (JBl 1991, 659; 6 Ob 592/95 ua). Selbstverständliche Voraussetzung der Feststellung des „Marktpreises“ ist das Vorhandensein eines entsprechenden Markts. Das ein solcher auch für Liegenschaftsanteile existiert, darf angenommen werden; ob ein Markt indessen auch für die Verschaffung solcher Vorteile besteht, wie sie letztlich die Klägerin den Beklagten mit dem Übergabsvertrag vom 16.August 1993 verschaffte, muß ernstlich bezweifelt werden.8. Dabei orientiert sich die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte am „gemeinen Wert“; Voraussetzung ist also, daß das Vertragsobjekt einen solchen hat. Der gemeine Wert läßt sich gemäß Paragraph 305, mit jenem „ordentlichen Preis“ gleichsetzen, denn die Sache „mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet“ (RZ 1984/95; Binder in Schwimann2 Paragraph 934, ABGB Rz 12). Dieser Preis entspricht regelmäßig dem Austauschwert, manchmal aber auch dem Ertrags- oder dem Wert der Herstellungskosten. Bei marktgängigen Waren ist grundsätzlich der Marktpreis, daß ist jener Durchschnittspreis, der sich losgelöst von besonderen zufälligen Umständen der Preisbildung aus dem Vergleich einer großen Zahl von Verträgen über Waren oder Leistungen der entsprechenden Beschaffenheit ergibt (SZ 54/95), und somit der Wert maßgebend, der der Sache oder Leistung im Verkehr am Ort und in der Zeit, auf die die Schätzung abzustellen ist, gewöhnlich und allgemein beizulegen ist (JBl 1991, 659; 6 Ob 592/95 ua). Selbstverständliche Voraussetzung der Feststellung des „Marktpreises“ ist das Vorhandensein eines entsprechenden Markts. Das ein solcher auch für Liegenschaftsanteile existiert, darf angenommen werden; ob ein Markt indessen auch für die Verschaffung solcher Vorteile besteht, wie sie letztlich die Klägerin den Beklagten mit dem Übergabsvertrag vom 16.August 1993 verschaffte, muß ernstlich bezweifelt werden.
9. Fraglich ist, in welcher Höhe diese Gegenleistung in Anschlag zu bringen ist. Zutreffend und von den Parteien insoweit auch gar nicht angezweifelt, hat das Erstgericht den gemeinschaftlichen Erwerb der Liegenschaft und die gemeinschaftliche Errichtung eines Einfamilienhauses zu einer nach Art einer Familie gemeinsamer Benützung durch die Streitteile als zu diesem Zweck konkludente Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beurteilt (vgl zur Grund-, Kauf- und Bauführung durch Eheleute oder Lebensgefährten Strasser in Rummel2 § 1175 ABGB Rz 24 f mwN; Jabornegg/Resch in Schwimann2 § 1175 ABGB Rz 37 f), genügt doch zur Annahme der dazu erforderlichen, wenngleich nur losen Gemeinschaftsorganisation die Vereinbarung oder zumindest praktische Handhabung gegenseitiger Ein- und Mitwirkungsrechte, somit die gemeinsame Entscheidung über das oder die wichtigen Vorhaben der Gesellschaft (JBl 1991, 645 ua). Da die Tätigkeit der Streitteile nicht auf gemeinsamen Besitz und gemeinsame Verwaltung beschränkt, sondern auch auf die Planung und Bewirkung des gemeinsam verfolgten Zweck gerichtet war, ist keine bloß schlichte Rechtsgemeinschaft, sondern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzunehmen, an der nach dem gemeinsamen Parteiwillen die Klägerin und die beiden Beklagten je zu einem Drittel beteiligt waren. Diese Beteiligung nach Kopfquoten entspricht annähernd auch der internen Benützungsregelung zwischen den Parteien, selbst wenn berücksichtigt wird, daß auf Seiten der Beklagten drei Personen (sie und ihr Sohn) wohnversorgt wurden, auf Seiten der Klägerin hingegen nur diese selbst. In der Übernahme der Erfüllung der Zahlungspflichten der Klägerin durch die Beklagten (§ 1404 ABGB) wäre nur insofern eine meßbare Gegenleistung der Beklagten zu erblicken, als die Klägerin den im Innen(gesellschafts)verhältnis zwischen den Streitteilen auf sie entfallenden Anteil im Ausmaß eines Drittels noch nicht geleistet hätte.9. Fraglich ist, in welcher Höhe diese Gegenleistung in Anschlag zu bringen ist. Zutreffend und von den Parteien insoweit auch gar nicht angezweifelt, hat das Erstgericht den gemeinschaftlichen Erwerb der Liegenschaft und die gemeinschaftliche Errichtung eines Einfamilienhauses zu einer nach Art einer Familie gemeinsamer Benützung durch die Streitteile als zu diesem Zweck konkludente Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beurteilt vergleiche zur Grund-, Kauf- und Bauführung durch Eheleute oder Lebensgefährten Strasser in Rummel2 Paragraph 1175, ABGB Rz 24 f mwN; Jabornegg/Resch in Schwimann2 Paragraph 1175, ABGB Rz 37 f), genügt doch zur Annahme der dazu erforderlichen, wenngleich nur losen Gemeinschaftsorganisation die Vereinbarung oder zumindest praktische Handhabung gegenseitiger Ein- und Mitwirkungsrechte, somit die gemeinsame Entscheidung über das oder die wichtigen Vorhaben der Gesellschaft (JBl 1991, 645 ua). Da die Tätigkeit der Streitteile nicht auf gemeinsamen Besitz und gemeinsame Verwaltung beschränkt, sondern auch auf die Planung und Bewirkung des gemeinsam verfolgten Zweck gerichtet war, ist keine bloß schlichte Rechtsgemeinschaft, sondern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzunehmen, an der nach dem gemeinsamen Parteiwillen die Klägerin und die beiden Beklagten je zu einem Drittel beteiligt waren. Diese Beteiligung nach Kopfquoten entspricht annähernd auch der internen Benützungsregelung zwischen den Parteien, selbst wenn berücksichtigt wird, daß auf Seiten der Beklagten drei Personen (sie und ihr Sohn) wohnversorgt wurden, auf Seiten der Klägerin hingegen nur diese selbst. In der Übernahme der Erfüllung der Zahlungspflichten der Klägerin durch die Beklagten (Paragraph 1404, ABGB) wäre nur insofern eine meßbare Gegenleistung der Beklagten zu erblicken, als die Klägerin den im Innen(gesellschafts)verhältnis zwischen den Streitteilen auf sie entfallenden Anteil im Ausmaß eines Drittels noch nicht geleistet hätte.
Ausgehend von den notwendigen Gesamtaufwendungen der Gesellschaft (für den gemeinsamen Erwerb von Liegenschaft und Haus zum Zweck der gemeinsamen Benützung) im Betrag von rund 3,3 Mio S (und unter Einbeziehung der auf den „Baukonto“ angereiften Zinsen von rund 300.000 S etwa 3,6 Mio S) ist der erforderliche finanzielle Beitrag der Beklagten zur Aufbringung der Mittel im (Innen-)Verhältnis der Gesellschaft zueinander mit rund 1,1 Mio S zu errechnen. Darauf hat die Klägerin bereits zumindest 1,06 Mio S (und zwar 50.000 S Anzahlung, 980.000 S aus dem Verkaufserlös für ihre Eigentumswohnung und 30.000 S aus der Kaution für die gemeinsame Mietwohnung) bezahlt, sodaß ein restlicher Betrag von etwa 40.000 S offen ist. Da die Klägerin den im Innenverhältnis zwischen den Streitteilen auf sie entfallenden Teil fast zur Gänze durch Barzahlung aufbrachte, sind die auf dem „Baukonto“ aufgelaufenen Zinsen von rund 300.000 S im Verhältnis zwischen den Gesellschaftern zueinander allein den Beklagten anzulasten. Selbst aber bei anteiliger Belastung der Klägerin mit den Zinsen erhöhte sich die noch offene finanzielle Verpflichtung der Klägerin dem Beklagten gegenüber aus dem Gesellschaftsverhältnis bloß auf rund 140.000 S.
Da die Klägerin den aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses auf sie entfallenden Beitrag bis auf einen Rest von 40.000 S (höchstens aber rund 140.000 S) bereits abgetragen hat, könnte sie von den Beklagten bei Inanspruchnahme durch (Gesellschaft-)Gläubiger mangels abweichender Vereinbarung - eine solche wurde nicht einmal behauptet - im Innenverhältnis die Erstattung dieser Leistungen verlangen, ohne daß sie sich dazu auf die im Punkt Viertens des Übergabsvertrags vom 16.August 1993 festgeschriebenen Erfüllungsübernahme („Schad- und Klagloshaltung“) im Sinne des § 1404 ABGB berufen müßte; lediglich im Umfang des noch offenen geringfügigen Beitragsrests müßte sie den Erstattungsanspruch auf diese Erfüllungsübernahme stützen. Daraus folgt, daß der Wert der in dieser Erfüllungsübernahme liegenden Gegenleistung mit dem Betrag von 40.000 S (gegebenenfalls 140.000 S) zu begrenzen ist; diese und die Zustimmung zur Verbücherung des dem schon vorher begründeten Benützungsrechts entsprechenden Wohnungsrechts der Klägerin sind somit als Gegenleistungen in Anschlag zu bringen, sodaß jedenfalls von einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft nicht gesprochen werden kann.Da die Klägerin den aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses auf sie entfallenden Beitrag bis auf einen Rest von 40.000 S (höchstens aber rund 140.000 S) bereits abgetragen hat, könnte sie von den Beklagten bei Inanspruchnahme durch (Gesellschaft-)Gläubiger mangels abweichender Vereinbarung - eine solche wurde nicht einmal behauptet - im Innenverhältnis die Erstattung dieser Leistungen verlangen, ohne daß sie sich dazu auf die im Punkt Viertens des Übergabsvertrags vom 16.August 1993 festgeschriebenen Erfüllungsübernahme („Schad- und Klagloshaltung“) im Sinne des Paragraph 1404, ABGB berufen müßte; lediglich im Umfang des noch offenen geringfügigen Beitragsrests müßte sie den Erstattungsanspruch auf diese Erfüllungsübernahme stützen. Daraus folgt, daß der Wert der in dieser Erfüllungsübernahme liegenden Gegenleistung mit dem Betrag von 40.000 S (gegebenenfalls 140.000 S) zu begrenzen ist; diese und die Zustimmung zur Verbücherung des dem schon vorher begründeten Benützungsrechts entsprechenden Wohnungsrechts der Klägerin sind somit als Gegenleistungen in Anschlag zu bringen, sodaß jedenfalls von einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft nicht gesprochen werden kann.
10. Dennoch ist der Übergabsvertrag vom 16.August 1993 der Anfechtung wegen laesio enormis entzogen, weil dessen aleatorische Elemente keineswegs gänzlich in den Hintergrund treten. Wie schon weiter oben näher ausgeführt wurde, hat die Klägerin mit diesem Vertrag dem Beklagten nicht etwa ihren Liegenschaftsanteil übergeben, weil sie ihnen mit dem wenige Monate vorausgegangen Übergabsvertrag auf den Todesfall die Anteile ohnedies bereits auf den Todesfall übergeben hatte, sodaß - wie das Gericht zweiter Instanz insofern richtig erkannte - mit dem Übergabsvertrag vom 16.August 1993 in Wahrheit im wesentlichen nur der Übergabszeitpunkt von einem künftigen ungewissen Zeitpunkt - dem Ableben der Klägerin - in die Gegenwart vorverlegt wurde. Die Sachlage im vorliegenden Fall ist jener, die der Entscheidung MietSlg 17.235 (vgl dazu auch JBl 1973, 259) zugrunde lag, durchaus ähnlich. Dort wurde eine Vereinbarung, mit der jemand eine Wohnung gegen eine einmalige Geldleistung auf Lebenszeit mietet, als Glücksvertrag im Sinne der §§ 1267 ff ABGB beurteilt. Der Fall sei mit dem Leibrentenkauf zu vergleichen, nur trete an die Stelle einer Geldrente die Benützung einer Wohnung. Sterbe der Berechtigte unerwartet bald, so habe der Vermieter einen Vorteil; werde jener außergewöhnlich alt, so erleide dieser schweren wirtschaftlichen Schaden. Die Dinge liegen auch hier nicht anders: Sollte die Klägerin - vom Zeitpunkt der Vertragserrichtung aus gesehen - bald sterben, so wäre der von den Beklagten mit dem späteren Vertrag lukrierte Vorteil des vorverlegten Übergabszeitpunkts gering; sollte sie dagegen besonders lang leben, wäre die Verbesserung der Rechtsposition, sofort Eigentümer der gesamten Liegenschaft zu werden, sehr beträchtlich, obwohl die Gegenleistung in beiden Fällen dieselbe ist.10. Dennoch ist der Übergabsvertrag vom 16.August 1993 der Anfechtung wegen laesio enormis entzogen, weil dessen aleatorische Elemente keineswegs gänzlich in den Hintergrund treten. Wie schon weiter oben näher ausgeführt wurde, hat die Klägerin mit diesem Vertrag dem Beklagten nicht etwa ihren Liegenschaftsanteil übergeben, weil sie ihnen mit dem wenige Monate vorausgegangen Übergabsvertrag auf den Todesfall die Anteile ohnedies bereits auf den Todesfall übergeben hatte, sodaß - wie das Gericht zweiter Instanz insofern richtig erkannte - mit dem Übergabsvertrag vom 16.August 1993 in Wahrheit im wesentlichen nur der Übergabszeitpunkt von einem künftigen ungewissen Zeitpunkt - dem Ableben der Klägerin - in die Gegenwart vorverlegt wurde. Die Sachlage im vorliegenden Fall ist jener, die der Entscheidung MietSlg 17.235 vergleiche dazu auch JBl 1973, 259) zugrunde lag, durchaus ähnlich. Dort wurde eine Vereinbarung, mit der jemand eine Wohnung gegen eine einmalige Geldleistung auf Lebenszeit mietet, als Glücksvertrag im Sinne der Paragraphen 1267, ff ABGB beurteilt. Der Fall sei mit dem Leibrentenkauf zu vergleichen, nur trete an die Stelle einer Geldrente die Benützung einer Wohnung. Sterbe der Berechtigte unerwartet bald, so habe der Vermieter einen Vorteil; werde jener außergewöhnlich alt, so erleide dieser schweren wirtschaftlichen Schaden. Die Dinge liegen auch hier nicht anders: Sollte die Klägerin - vom Zeitpunkt der Vertragserrichtung aus gesehen - bald sterben, so wäre der von den Beklagten mit dem späteren Vertrag lukrierte Vorteil des vorverlegten Übergabszeitpunkts gering; sollte sie dagegen besonders lang leben, wäre die Verbesserung der Rechtsposition, sofort Eigentümer der gesamten Liegenschaft zu werden, sehr beträchtlich, obwohl die Gegenleistung in beiden Fällen dieselbe ist.
Der aleatorische Moment äußert sich jedoch auch noch in einem anderen, allerdings gegenläufigen Unsicherheitsfaktor: Der Vorteil, den der Übergabsvertrag vom 16.August 1993 dem Beklagten im Vergleich zum Übergabsvertrag auf den Todesfall verschafft, besteht an sich in der Differenz zwischen Vollrecht und Anwartschaft, ist jedoch auch nun wieder um das lebenslange Wohnrecht der Klägerin vermindert. Sollte die Klägerin bald sterben, so fiele damit die im Wohnungsrecht gelegene Belastung von der verschafften Rechtsposition bald ab; sollte sie dagegen lang leben, müßten die Beklagten diese Belastung ebenso lang hinnehmen. Gereichte ein frühes Ableben der Berechtigten den Verpflichteten, soweit es um die Berechnung des in der Vorverlegung der Übergabe bestehenden Vorteils geht, rein rechnerisch zum Nachteil, begünstigte ein solcher Tod die mit dem Wohnungsrecht belasteten Beklagten, weil sie ebenso rasch davon befreit würden. Umgekehrt und somit ebenso gegenläufig wären Vor- und Nachteile bei außergewöhnlich langem Leben der Berechtigten zu sehen. Die beiden - gegenläufigen und gegeneinander nur schwer abwägbaren - Unsicherheitsfaktoren streichen das aleatorische Moment dieses Vertrags derart heraus, daß er zweifellos als ein der Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte nicht zugänglicher Glücksvertrag im Sinne der §§ 1267 ff ABGB zu beurteilen ist, zumal auch eine Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung - abgesehen von der Schwierigkeit der Wertbestimmung - aufgrund dieser gegenläufigen Unsicherheitsfaktoren nach Wahrscheinlichkeitsregeln gar nicht verläßlich herstellbar wäre (vgl dazu auch Krejci in Rummel2 §§ 1267 bis 1274 ABGB Rz 87 und 88).Der aleatorische Moment äußert sich jedoch auch noch in einem anderen, allerdings gegenläufigen Unsicherheitsfaktor: Der Vorteil, den der Übergabsvertrag vom 16.August 1993 dem Beklagten im Vergleich zum Übergabsvertrag auf den Todesfall verschafft, besteht an sich in der Differenz zwischen Vollrecht und Anwartschaft, ist jedoch auch nun wieder um das lebenslange Wohnrecht der Klägerin vermindert. Sollte die Klägerin bald sterben, so fiele damit die im Wohnungsrecht gelegene Belastung von der verschafften Rechtsposition bald ab; sollte sie dagegen lang leben, müßten die Beklagten diese Belastung ebenso lang hinnehmen. Gereichte ein frühes Ableben der Berechtigten den Verpflichteten, soweit es um die Berechnung des in der Vorverlegung der Übergabe bestehenden Vorteils geht, rein rechnerisch zum Nachteil, begünstigte ein solcher Tod die mit dem Wohnungsrecht belasteten Beklagten, weil sie ebenso rasch davon befreit würden. Umgekehrt und somit ebenso gegenläufig wären Vor- und Nachteile bei außergewöhnlich langem Leben der Berechtigten zu sehen. Die beiden - gegenläufigen und gegeneinander nur schwer abwägbaren - Unsicherheitsfaktoren streichen das aleatorische Moment dieses Vertrags derart heraus, daß er zweifellos als ein der Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte nicht zugänglicher Glücksvertrag im Sinne der Paragraphen 1267, ff ABGB zu beurteilen ist, zumal auch eine Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung - abgesehen von der Schwierigkeit der Wertbestimmung - aufgrund dieser gegenläufigen Unsicherheitsfaktoren nach Wahrscheinlichkeitsregeln gar nicht verläßlich herstellbar wäre vergleiche dazu auch Krejci in Rummel2 Paragraphen 1267 bis 1274 ABGB Rz 87 und 88).
11. Soweit die Klägerin auch den Übergabsvertrag auf den Todesfall anficht, ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß dieser Vertrag erloschen ist, weil der neue Vertrag trotz seiner Anfechtung Bestand hat. Wäre aber der frühere Vertrag wirkungslos gewesen, so wäre der Prüfung der Anfechtung des neuen Vertrags wegen laesio enormis ein anderer Vertragsgegenstand - die Anteile der Klägerin schlechthin - zugrunde zu legen. Da die Anfechtung beider Verträge durch die Klägerin wohl als insofern einheitlicher rechtlicher Schritt beurteilt werden muß, ist deshalb auch der frühere Vertrag auf seinen Bestand zu prüfen.
12. Bei der im Gesetz nicht geregelten Übergabe auf den Todesfall werden Sachen mit der unwiderruflichen Abrede wirklich übergeben, daß sie nach dem Ableben des Übergeber in das Eigentum des Übernehmers übergehen sollen. Übergabsverträge auf den Todesfall sind auch zwischen anderen Personen als Ehegatten zulässig (SZ 27/105; RIS-Justiz RS0024205; Schubert in Rummel2 § 956 ABGB Rz 5), jedoch unterwirft das österreichische Recht mit der Bestimmung des § 956 ABGB nur unentgeltliche Verfügungen auf den Todesfall besonderen Beschränkungen (SZ 23/182; zuletzt wieder EvBl 1997/47 = RZ 1997/51 zu einem Übergabsvertrag auf den Todesfall; RIS-Justiz RS01974), nicht indessen entgeltliche Rechtsgeschäfte, wie es etwa der Übergabsvertrag auf den Todesfall sein kann (SZ 27/104; SZ 59/174; vgl Schubert in Rummel2 § 956 ABGB, Rz 4 f). Ob der hier zu beurteilende Vertrag inhaltlich eine Schenkung auf den Todesfall - die zu deren Wirksamkeit nach § 956 zweiter Satz ABGB erforderliche ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin, auf den freien Widerruf der Schenkung zu verzichten (JBl 1991, 244; SZ 57/118; SZ 57/91 ua; zuletzt wieder 1 Ob 2035/96p), liegt hier ebenso vor, wie die erforderliche Notariatsaktsform (Schubert in Rummel2 § 956 ABGB Rz 6 mwN) -, eine gemischte Schenkung auf den Todesfall oder in der Tat ein Übergabsvertrag auf den Todesfall war, muß nicht näher erörtert werden: Das hier zu beurteilende, als Übergabsvertrag auf den Todesfall bezeichnete Rechtsgeschäft ist der Anfechtung nach § 934 ABGB schon deshalb entrückt, weil „aus dem Verhältnis der Personen zu vermuten ist, daß sie zumindest einen aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen Vertrag vermischten Vertrag schließen wollten“ (§ 935 ABGB; vgl dazu Schubert in Rummel2 § 938 ABGB Rz 9 mwN; Mayrhofer aaO 455 mwN in FN 11). Anders als beim Übergabsvertrag ist im Vertragstext (Punkt Fünftens) auf die Schenkung ausdrücklich Bezug genommen; außerdem bezog sich der Wille der Klägerin, soweit Schenkung zu erwägen ist, nach den Feststellungen nur darauf, daß sie zu ihren Lebzeiten ihre Liegenschaftsanteile nicht dem Beklagten schenken wollte, und überdies waren Rechte Dritter durch den Vertrag nicht berührt. Somit liegt im Übergabsvertrag auf den Todesfall in Wahrheit eine „verfrühte Erbfolge“ (vgl dazu NZ 1994, 206).12. Bei der im Gesetz nicht geregelten Übergabe auf den Todesfall werden Sachen mit der unwiderruflichen Abrede wirklich übergeben, daß sie nach dem Ableben des Übergeber in das Eigentum des Übernehmers übergehen sollen. Übergabsverträge auf den Todesfall sind auch zwischen anderen Personen als Ehegatten zulässig (SZ 27/105; RIS-Justiz RS0024205; Schubert in Rummel2 Paragraph 956, ABGB Rz 5), jedoch unterwirft das österreichische Recht mit der Bestimmung des Paragraph 956, ABGB nur unentgeltliche Verfügungen auf den Todesfall besonderen Beschränkungen (SZ 23/182; zuletzt wieder EvBl 1997/47 = RZ 1997/51 zu einem Übergabsvertrag auf den Todesfall; RIS-Justiz RS01974), nicht indessen entgeltliche Rechtsgeschäfte, wie es etwa der Übergabsvertrag auf den Todesfall sein kann (SZ 27/104; SZ 59/174; vergleiche Schubert in Rummel2 Paragraph 956, ABGB, Rz 4 f). Ob der hier zu beurteilende Vertrag inhaltlich eine Schenkung auf den Todesfall - die zu deren Wirksamkeit nach Paragraph 956, zweiter Satz ABGB erforderliche ausdrückliche Erklärung der Geschenkgeberin, auf den freien Widerruf der Schenkung zu verzichten (JBl 1991, 244; SZ 57/118; SZ 57/91 ua; zuletzt wieder 1 Ob 2035/96p), liegt hier ebenso vor, wie die erforderliche Notariatsaktsform (Schubert in Rummel2 Paragraph 956, ABGB Rz 6 mwN) -, eine gemischte Schenkung auf den Todesfall oder in der Tat ein Übergabsvertrag auf den Todesfall war, muß nicht näher erörtert werden: Das hier zu beurteilende, als Übergabsvertrag auf den Todesfall bezeichnete Rechtsgeschäft ist der Anfechtung nach Paragraph 934, ABGB schon deshalb entrückt, weil „aus dem Verhältnis der Personen zu vermuten ist, daß sie zumindest einen aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen Vertrag vermischten Vertrag schließen wollten“ (Paragraph 935, ABGB; vergleiche dazu Schubert in Rummel2 Paragraph 938, ABGB Rz 9 mwN; Mayrhofer aaO 455 mwN in FN 11). Anders als beim Übergabsvertrag ist im Vertragstext (Punkt Fünftens) auf die Schenkung ausdrücklich Bezug genommen; außerdem bezog sich der Wille der Klägerin, soweit Schenkung zu erwägen ist, nach den Feststellungen nur darauf, daß sie zu ihren Lebzeiten ihre Liegenschaftsanteile nicht dem Beklagten schenken wollte, und überdies waren Rechte Dritter durch den Vertrag nicht berührt. Somit liegt im Übergabsvertrag auf den Todesfall in Wahrheit eine „verfrühte Erbfolge“ vergleiche dazu NZ 1994, 206).
13. Zur Anfechtung des Übergabsvertrags auf den Todesfall wegen Irrtums kann auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der zweiten Instanz verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO): Die Klägerin hat gar nicht nachgewiesen, daß ihr Wille zum Abschluß dieses Vertrags einzig und allein auf dem behaupteten Irrtum - sie könne den Übergabsvertrag auf den Todesfall wie ein Testament einseitig abändern - beruhte (JBl 1989, 446 mwN), steht doch fest, daß sie den Vertrag, selbst wenn sie über ihren Irrtum aufgeklärt worden wäre, „möglicherweise nach einigem Nachdenken“ dennoch unterschrieben hätte.13. Zur Anfechtung des Übergabsvertrags auf den Todesfall wegen Irrtums kann auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der zweiten Instanz verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO): Die Klägerin hat gar nicht nachgewiesen, daß ihr Wille zum Abschluß dieses Vertrags einzig und allein auf dem behaupteten Irrtum - sie könne den Übergabsvertrag auf den Todesfall wie ein Testament einseitig abändern - beruhte (JBl 1989, 446 mwN), steht doch fest, daß sie den Vertrag, selbst wenn sie über ihren Irrtum aufgeklärt worden wäre, „möglicherweise nach einigem Nachdenken“ dennoch unterschrieben hätte.
Die erst in der Revision unternommene Bekämpfung dieser erstgerichtlichen Feststellung durch die Klägerin, die in erster Instanz obsiegte, kann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgegriffen werden. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 2234/96p (= EvBl 1997/80 mwN) in einem Amtshaftungsfall die ständige Rechtsprechung (EvBl 1995/148 ua; RIS-Justiz RS0042740), die in erster Instanz siegreich gebliebene Partei sei nicht gehalten, in der Berufungsbeantwortung sie belastende Feststellungen zu bekämpfen, für bedenklich erachtet, auch wenn dort diese Frage keiner endgültigen Klärung bedurfte. Diese Bedenken haben sich noch vertieft: Denn das systemwidrige Ergebnis dieser Rechtssprechung, daß das Berufungsurteil aufgrund der erst in der Revision vom Berufungsgegner erhobenen Beweisrüge vom Obersten Gerichtshof wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) aufgehoben wird, obgleich das Gericht zweiter Instanz die in der Revision geltend gemachten Fehler erster Instanz mangels einer entsprechenden Rüge gar nicht wahrnehmen durfte, ist schon mit der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Ansicht, die erstmalige Bekämpfung von Feststellungen des Erstgerichts mit einer außerordentlichen Revision durch jene Partei, die in erster Instanz obsiegte, sei unzulässig, nur schwerlich in Einklang zu bringen. Da der Berufungsgegner bei Erstattung der Berufungsbeantwortung nicht vorhersehen kann, ob das Gericht zweiter Instanz gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO aussprechen wird, daß die ordentliche Revision zulässig ist, ist er schon deshalb, will er den angestrebten Prozeßerfolg nicht gefährden, genötigt, die ihm nachteiligen Feststellungen jedenfalls bereits mit der Berufungsbeantwortung anzugreifen. Im übrigen wird er, liegen in Wahrheit erhebliche Rechtsfragen gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht vor, selbst bei Zulassung der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht die Beweis- bzw Mängelrüge in dritter Instanz nicht mit Erfolg nachtragen können, weil auch die ordentliche Revision bei dieser Verfahrenslage als unzulässig zurückzuweisen ist (§ 508a Abs 1 und 2 ZPO); darin, daß das Gericht zweiter Instanz bei einer rechtlichen Beurteilung einige - vom Revisionswerber - unbekämpft gebliebene Feststellung zugrundegelegt hat, liegt wohl nicht die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Wird vom Berufungsgegner mit der Berufungsbeantwortung eine Beweisrüge erhoben, so muß diese vom Gericht zweiter Instanz ebenso sachlich erledigt werden, wie die in der Berufungschrift vorgetragenen Anfechtungsgründe. Unterläßt das Gericht zweiter Instanz eine Auseinandersetzung mit der Beweisrüge des Berufungsgegners, so kann diese Unterlassung als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens selbst noch mit außerordentlicher Revision geltend gemacht werden. Zwar erachtet sich der Oberste Gerichtshof nach bisheriger Rechtsprechung daran gebunden, wenn das Berufungsgericht erstgerichtliche Feststellungen in amtswegiger Prüfung für unbedenklich erachtet, doch steht diese Rechtsprechung mit dem die Zivilprozeßordnung beherrschenden Grundsatz der beschränkten Kognition der Rechtsmittelgerichte nicht im Einklang, nach dem die bekämpfte Entscheidung ausschließlich im Rahmen des Antrags, der Erklärung und der Anfechtungsgründe geprüft werden darf; im übrigen erscheint es auch undenkbar, hielte man das Berufungsgericht im Rahmen dieser „amtswegigen“ Nachprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung auch für berechtigt, die Beweise gemäß § 488 ZPO zu wiederholen, wenn es die nicht angegriffene Beweiswürdigung für bedenklich erachtet. Die mögliche Überprüfung einer erstgerichtlichen Beweiswürdigung durch eine berufungsgerichtliche Beweiswiederholung ist aber wesentlicher Bestandteil eines Berufungsverfahrens. Dem Gebot der Waffengleichheit der Parteien (vgl dazu Art 6 EMRK) zufolge müßte dem Berufungsgericht dann aber auch eine solche „amtswegige“ Vorkehrung eröffnet sein. Schließlich erscheint es schon nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Beweiswürdigung dringend geboten, daß das Gericht zweiter Instanz zur gleichen Zeit die Beweis- und Tatsachenrügen beider Parteien prüft und erledigt. Bei Bedachtnahme auf diese Erwägungen, aber auch unter Berücksichtigung der Ausgestaltung der früheren Berufungsmitteilung zur Berufungsbeantwortung (als vollwertige Rechtsmittelgegenschrift) zur Verbesserung des rechtlichen Gehörs des Berufungsgegners durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 kann die bisherige Rechtsprechung nicht fortgeschrieben werden, die es dem in erster Instanz siegreichen Berufungsgegner ermöglicht, die Beweisrüge in der (ordentlichen) Revision nachzutragen. Die erstgerichtliche Beweiswürdigung wurde aber im vorliegenden Fall in der Berufungsbeantwortung der Klägerin nicht bekämpft, sondern es wurde dort im Gegenteil ausgeführt, die angefochtene Entscheidung enthalte eingehende, von einer lebensnahen Einschätzung getragene Darlegungen zu den einzelnen Beweismitteln und Wahrnahmen (ON 38, S 2).Die erst in der Revision unternommene Bekämpfung dieser erstgerichtlichen Feststellung durch die Klägerin, die in erster Instanz obsiegte, kann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgegriffen werden. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 2234/96p (= EvBl 1997/80 mwN) in einem Amtshaftungsfall die ständige Rechtsprechung (EvBl 1995/148 ua; RIS-Justiz RS0042740), die in erster Instanz siegreich gebliebene Partei sei nicht gehalten, in der Berufungsbeantwortung sie belastende Feststellungen zu bekämpfen, für bedenklich erachtet, auch wenn dort diese Frage keiner endgültigen Klärung bedurfte. Diese Bedenken haben sich noch vertieft: Denn das systemwidrige Ergebnis dieser Rechtssprechung, daß das Berufungsurteil aufgrund der erst in der Revision vom Berufungsgegner erhobenen Beweisrüge vom Obersten Gerichtshof wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) aufgehoben wird, obgleich das Gericht zweiter Instanz die in der Revision geltend gemachten Fehler erster Instanz mangels einer entsprechenden Rüge gar nicht wahrnehmen durfte, ist schon mit der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Ansicht, die erstmalige Bekämpfung von Feststellungen des Erstgerichts mit einer außerordentlichen Revision durch jene Partei, die in erster Instanz obsiegte, sei unzulässig, nur schwerlich in Einklang zu bringen. Da der Berufungsgegner bei Erstattung der Berufungsbeantwortung nicht vorhersehen kann, ob das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO aussprechen wird, daß die ordentliche Revision zulässig ist, ist er schon deshalb, will er den angestrebten Prozeßerfolg nicht gefährden, genötigt, die ihm nachteiligen Feststellungen jedenfalls bereits mit der Berufungsbeantwortung anzugreifen. Im übrigen wird er, liegen in Wahrheit erhebliche Rechtsfragen gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor, selbst bei Zulassung der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht die Beweis- bzw Mängelrüge in dritter Instanz nicht mit Erfolg nachtragen können, weil auch die ordentliche Revision bei dieser Verfahrenslage als unzulässig zurückzuweisen ist (Paragraph 508 a, Absatz eins und 2 ZPO); darin, daß das Gericht zweiter Instanz bei einer rechtlichen Beurteilung einige - vom Revisionswerber - unbekämpft gebliebene Feststellung zugrundegelegt hat, liegt wohl nicht die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Wird vom Berufungsgegner mit der Berufungsbeantwortung eine Beweisrüge erhoben, so muß diese vom Gericht zweiter Instanz ebenso sachlich erledigt werden, wie die in der Berufungschrift vorgetragenen Anfechtungsgründe. Unterläßt das Gericht zweiter Instanz eine Auseinandersetzung mit der Beweisrüge des Berufungsgegners, so kann diese Unterlassung als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens selbst noch mit außerordentlicher Revision geltend gemacht werden. Zwar erachtet sich der Oberste Gerichtshof nach bisheriger Rechtsprechung daran gebunden, wenn das Berufungsgericht erstgerichtliche Feststellungen in amtswegiger Prüfung für unbedenklich erachtet, doch steht diese Rechtsprechung mit dem die Zivilprozeßordnung beherrschenden Grundsatz der beschränkten Kognition der Rechtsmittelgerichte nicht im Einklang, nach dem die bekämpfte Entscheidung ausschließlich im Rahmen des Antrags, der Erklärung und der Anfechtungsgründe geprüft werden darf; im übrigen erscheint es auch undenkbar, hielte man das Berufungsgericht im Rahmen dieser „amtswegigen“ Nachprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung auch für berechtigt, die Beweise gemäß Paragraph 488, ZPO zu wiederholen, wenn es die nicht angegriffene Beweiswürdigung für bedenklich erachtet. Die mögliche Überprüfung einer erstgerichtlichen Beweiswürdigung durch eine berufungsgerichtliche Beweiswiederholung ist aber wesentlicher Bestandteil eines Berufungsverfahrens. Dem Gebot der Waffengleichheit der Parteien vergleiche dazu Artikel 6, EMRK) zufolge müßte dem Berufungsgericht dann aber auch eine solche „amtswegige“ Vorkehrung eröffnet sein. Schließlich erscheint es schon nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Beweiswürdigung dringend geboten, daß das Gericht zweiter Instanz zur gleichen Zeit die Beweis- und Tatsachenrügen beider Parteien prüft und erledigt. Bei Bedachtnahme auf diese Erwägungen, aber auch unter Berücksichtigung der Ausgestaltung der früheren Berufungsmitteilung zur Berufungsbeantwortung (als vollwertige Rechtsmittelgegenschrift) zur Verbesserung des rechtlichen Gehörs des Berufungsgegners durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 kann die bisherige Rechtsprechung nicht fortgeschrieben werden, die es dem in erster Instanz siegreichen Berufungsgegner ermöglicht, die Beweisrüge in der (ordentlichen) Revision nachzutragen. Die erstgerichtliche Beweiswürdigung wurde aber im vorliegenden Fall in der Berufungsbeantwortung der Klägerin nicht bekämpft, sondern es wurde dort im Gegenteil ausgeführt, die angefochtene Entscheidung enthalte eingehende, von einer lebensnahen Einschätzung getragene Darlegungen zu den einzelnen Beweismitteln und Wahrnahmen (ON 38, S 2).
14. Für die Anfechtung wegen groben Undanks bietet der festgestellte Sachverhalt keinen ausreichenden Anhaltspunkt; auf sie kommt die Klägerin in ihrem Rechtsmittel ebensowenig zurück wie auf die Anfechtung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
15. Das Erstgericht wird das Verfahren daher ausschließlich zur Erledigung des zweiten Hilfsbegehrens - insoweit ist die berufungsgerichtliche Entscheidung unbekämpft geblieben - fortzusetzen haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Über diese Kosten kann bereits abschließend abgesprochen werden.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Über diese Kosten kann bereits abschließend abgesprochen werden.