Begründung:
Am 22.4.1996 brachten die nunmehrigen Antragsgegner als Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit der Grundstücksadresse ***** gegen den nunmehrigen Antragsteller als beklagte Partei und Mieter des im Erdgeschoß des Hauses ***** gelegenen Geschäftslokals (in seiner Eigenschaft als Alleininhaber der Firma Franz M*****) zu 13 C 717/96s des Bezirksgerichtes Salzburg eine Klage auf Zahlung ausständiger Mietzinsbeträge sowie auf Räumung des Mietobjektes ein. Im Zuge zweier Unternehmensveräußerungen vor dem 1.1.1982 sei in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Mietobjekts ein gespaltenes Mietverhältnis entstanden. Mit Schreiben vom 28.11.1995 hätten die Klägerinnen den Beklagten gemäß § 46 a Abs 5 Satz 2 MRG als neuen Mieter anerkannt und unter einem die schrittweise Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses im Sinne des ersten Satzes der genannten gesetzlichen Bestimmung begehrt. Da der Beklagte diese Erhöhungsbeträge nicht bezahlt habe, seien die Klägerinnen zur Klagsführung gezwungen.Am 22.4.1996 brachten die nunmehrigen Antragsgegner als Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit der Grundstücksadresse ***** gegen den nunmehrigen Antragsteller als beklagte Partei und Mieter des im Erdgeschoß des Hauses ***** gelegenen Geschäftslokals (in seiner Eigenschaft als Alleininhaber der Firma Franz M*****) zu 13 C 717/96s des Bezirksgerichtes Salzburg eine Klage auf Zahlung ausständiger Mietzinsbeträge sowie auf Räumung des Mietobjektes ein. Im Zuge zweier Unternehmensveräußerungen vor dem 1.1.1982 sei in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Mietobjekts ein gespaltenes Mietverhältnis entstanden. Mit Schreiben vom 28.11.1995 hätten die Klägerinnen den Beklagten gemäß Paragraph 46, a Absatz 5, Satz 2 MRG als neuen Mieter anerkannt und unter einem die schrittweise Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses im Sinne des ersten Satzes der genannten gesetzlichen Bestimmung begehrt. Da der Beklagte diese Erhöhungsbeträge nicht bezahlt habe, seien die Klägerinnen zur Klagsführung gezwungen.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, das im gegenständlichen Mietobjekt geführte Familienunternehmen sei ihm zwar vor dem 1.1.1982 übertragen worden, doch bestehe kein gespaltenes Mietverhältnis, weil die Vermieter durch die Hausverwaltungskanzlei S***** dem Mietrechtsübergang mehrmals sowohl konkludent als auch ausdrücklich zugestimmt hätten. Den Klägerinnen stünden daher keine Rechte gemäß § 46 a Abs 5 MRG zu.Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, das im gegenständlichen Mietobjekt geführte Familienunternehmen sei ihm zwar vor dem 1.1.1982 übertragen worden, doch bestehe kein gespaltenes Mietverhältnis, weil die Vermieter durch die Hausverwaltungskanzlei S***** dem Mietrechtsübergang mehrmals sowohl konkludent als auch ausdrücklich zugestimmt hätten. Den Klägerinnen stünden daher keine Rechte gemäß Paragraph 46, a Absatz 5, MRG zu.
Im Laufe dieses Rechtsstreites stellte der Beklagte (jetzt Antragsteller) bei der Schlichtungsstelle des Magistrates S***** am 13.5.1996 "trotz grundsätzlicher Bestreitung der zulässigen Mietzinserhöhung vorsichtshalber" den Antrag, den für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattung und Erhaltungszustand angemessenen Hauptmietzinses festzustellen. Sein Vorbringen im Verfahren 13 C 717/96s des Bezirksgerichtes Salzburg, das gemäß § 41 MRG unterbrochen wurde, machte der Antragsteller auch zum Vorbringen im Verfahren vor der Schlichtungsstelle.Im Laufe dieses Rechtsstreites stellte der Beklagte (jetzt Antragsteller) bei der Schlichtungsstelle des Magistrates S***** am 13.5.1996 "trotz grundsätzlicher Bestreitung der zulässigen Mietzinserhöhung vorsichtshalber" den Antrag, den für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattung und Erhaltungszustand angemessenen Hauptmietzinses festzustellen. Sein Vorbringen im Verfahren 13 C 717/96s des Bezirksgerichtes Salzburg, das gemäß Paragraph 41, MRG unterbrochen wurde, machte der Antragsteller auch zum Vorbringen im Verfahren vor der Schlichtungsstelle.
Nach Ablauf von drei Monaten wurde das Verfahren von den Antragsgegnern gemäß § 40 Abs 2 MRG an das Bezirksgericht Salzburg abgezogen.Nach Ablauf von drei Monaten wurde das Verfahren von den Antragsgegnern gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG an das Bezirksgericht Salzburg abgezogen.
Das Erstgericht wies den Sachantrag nach mündlicher Verhandlung (die keine weiteren Verfahrens- ergebnisse beisteuerte) zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, daß dem Antragsteller ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung fehle. Er habe selbst vorgebracht, den Antrag auf Feststellung des angemessenen Mietzinses nur "vorsichtshalber" einzubringen, da er die Zulässigkeit einer Anhebung des Mietzinses nach § 46 a Abs 5 MRG bestreite. Dadurch, daß die Antragsgegner im gegenständlichen Verfahren ihren bereits zu 13 C 717/96 geäußerten Rechtsstandpunkt über die Anwendbarkeit des § 46 a MRG neuerlich zum Ausdruck brachten, könne die mangelnde Legitimation des Antragstellers nicht saniert werden. Das Gesetz erlaube keinen Mietzinsüberprüfungsantrag "auf Vorrat" für den Fall, daß die eigene (im Rechtsstreit vorgebrachte) Rechtsmeinung doch nicht zutreffen sollte. Im übrigen würde es im Falle der Behandlung des gegenständlichen Antrages auch deshalb zu Komplikationen kommen, weil der Zeitpunkt, zu dem eine Überprüfung der Angemessenheit des Mietzinses vorgenommen werden soll, nicht feststehe und auch nicht feststellbar sei.Das Erstgericht wies den Sachantrag nach mündlicher Verhandlung (die keine weiteren Verfahrens- ergebnisse beisteuerte) zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, daß dem Antragsteller ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung fehle. Er habe selbst vorgebracht, den Antrag auf Feststellung des angemessenen Mietzinses nur "vorsichtshalber" einzubringen, da er die Zulässigkeit einer Anhebung des Mietzinses nach Paragraph 46, a Absatz 5, MRG bestreite. Dadurch, daß die Antragsgegner im gegenständlichen Verfahren ihren bereits zu 13 C 717/96 geäußerten Rechtsstandpunkt über die Anwendbarkeit des Paragraph 46, a MRG neuerlich zum Ausdruck brachten, könne die mangelnde Legitimation des Antragstellers nicht saniert werden. Das Gesetz erlaube keinen Mietzinsüberprüfungsantrag "auf Vorrat" für den Fall, daß die eigene (im Rechtsstreit vorgebrachte) Rechtsmeinung doch nicht zutreffen sollte. Im übrigen würde es im Falle der Behandlung des gegenständlichen Antrages auch deshalb zu Komplikationen kommen, weil der Zeitpunkt, zu dem eine Überprüfung der Angemessenheit des Mietzinses vorgenommen werden soll, nicht feststehe und auch nicht feststellbar sei.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Nach ständiger Rechtsprechung seien all jene Fragen, die das vertragliche Verhältnis und nicht einen auf das MRG gegründeten Anspruch betreffen, stets im streitigen Rechtsweg zu entscheiden (WoBl 1994/49 mwN). Dazu gehöre insbesondere die Frage, wer denn nun die Parteien des Bestandvertrages sind. Die hier relevante Frage, ob ein gespaltenes Mietverhältnis vorliegt oder aber der Beklagte als Hauptmieter, so wie er behauptet, schon vor dem Inkrafttreten des MRG anerkannt worden ist, könne mit bindender Wirkung nur im Streitverfahren gelöst werden.
Im Verfahren zur Feststellung der Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG könne die Frage, inwieweit eine Mietzinserhöhung dem Grunde nach möglich ist (zB wegen Vorliegens einer Unternehmensveräußerung, Sanierung eines gespaltenen Mietverhältnisses im Sinne des § 46 a Abs 5 MRG etc) lediglich als Vorfrage beurteilt werden. Wer den angemessenen Zins geprüft haben will, müsse zwar nicht beide Verfahren, nämlich einerseits das streitige Verfahren zur bindenden Feststellung etwa der Parteieneigenschaft und andererseits das außerstreitige Verfahren über die Höhe des angemessenen Hauptmietzinses einleiten; es stehe ihm vielmehr frei, aus Gründen der Prozeßökonomie von der Führung eines streitigen Verfahrens zur selbständigen Klärung der Vorfrage Abstand zu nehmen (WoBl 1996/71). Es könne aber nicht angehen, daß jemand, der behauptet, die Voraussetzungen nach § 46 a MRG lägen gar nicht vor, dennoch prüfen lasse, wie hoch etwa die Miete wäre, würden die Voraussetzungen vielleicht doch gegeben sein. Insoweit unterscheide sich der hier zu beurteilende Fall von jenen zu 5 Ob 161/86, 6 Ob 1544/88, etc (vgl RIS-Justiz RS0070314) entschiedenen, in denen jeweils von der Gegenseite das Vorliegen einer relevanten Vorfrage (Unternehmens- veräußerung) aufgeworfen worden sei. Auch in WoBl 1996/71 habe der antragstellende Mieter anders als hier nicht bestritten, daß grundsätzlich die Anhebungsvoraussetzungen vorliegen.Im Verfahren zur Feststellung der Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG könne die Frage, inwieweit eine Mietzinserhöhung dem Grunde nach möglich ist (zB wegen Vorliegens einer Unternehmensveräußerung, Sanierung eines gespaltenen Mietverhältnisses im Sinne des Paragraph 46, a Absatz 5, MRG etc) lediglich als Vorfrage beurteilt werden. Wer den angemessenen Zins geprüft haben will, müsse zwar nicht beide Verfahren, nämlich einerseits das streitige Verfahren zur bindenden Feststellung etwa der Parteieneigenschaft und andererseits das außerstreitige Verfahren über die Höhe des angemessenen Hauptmietzinses einleiten; es stehe ihm vielmehr frei, aus Gründen der Prozeßökonomie von der Führung eines streitigen Verfahrens zur selbständigen Klärung der Vorfrage Abstand zu nehmen (WoBl 1996/71). Es könne aber nicht angehen, daß jemand, der behauptet, die Voraussetzungen nach Paragraph 46, a MRG lägen gar nicht vor, dennoch prüfen lasse, wie hoch etwa die Miete wäre, würden die Voraussetzungen vielleicht doch gegeben sein. Insoweit unterscheide sich der hier zu beurteilende Fall von jenen zu 5 Ob 161/86, 6 Ob 1544/88, etc vergleiche RIS-Justiz RS0070314) entschiedenen, in denen jeweils von der Gegenseite das Vorliegen einer relevanten Vorfrage (Unternehmens- veräußerung) aufgeworfen worden sei. Auch in WoBl 1996/71 habe der antragstellende Mieter anders als hier nicht bestritten, daß grundsätzlich die Anhebungsvoraussetzungen vorliegen.
Nach dem Vorbringen des Antragstellers wäre sein Antrag, da er ja selbst auf dem Standpunkt stehe, ein gespaltenes Mietverhältnis habe gar nie vorgelegen, jedenfalls immer abzuweisen.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß dem Rekursgericht eine den gegenständlichen Sachverhalt deckende Judikatur des Höchstgerichtes nicht zugänglich gewesen sei.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht der Antragsteller im wesentlichen geltend, daß ihn der anhängige Mietzins- und Räumungsprozeß nicht hinderte, beim Außerstreitrichter die Überprüfung des zulässigen Hauptmietzinses zu begehren. Die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges sei dabei allein nach seinem Begehren und seinem Sachvorbringen zu prüfen. Ob die Antragsgegner zu einer Mietzinsanhebung nach § 46 a Abs 5 MRG berechtigt waren, sei lediglich eine Vorfrage für die Entscheidung des Außerstreitrichters, die dieser selbst lösen könne und müsse.Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht der Antragsteller im wesentlichen geltend, daß ihn der anhängige Mietzins- und Räumungsprozeß nicht hinderte, beim Außerstreitrichter die Überprüfung des zulässigen Hauptmietzinses zu begehren. Die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges sei dabei allein nach seinem Begehren und seinem Sachvorbringen zu prüfen. Ob die Antragsgegner zu einer Mietzinsanhebung nach Paragraph 46, a Absatz 5, MRG berechtigt waren, sei lediglich eine Vorfrage für die Entscheidung des Außerstreitrichters, die dieser selbst lösen könne und müsse.
Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die angefochtene Entscheidung entweder im Sinn einer Stattgebung des Mietzinsüberprüfungsbegehrens abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zweiter Instanz zurückzuverweisen.
Die Antragsgegner haben sich am Revisions- rekursverfahren nicht beteiligt.