Die außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Da die Bewertung des Leistungsgegenstands jedem Vertragspartner freisteht, gehört der Irrtum über den gemeinen Wert (Verkehrswert) einer Sache - hier Preis eines Keshan-Teppichs - nicht zu den Eigenschaften einer Sache. Die neuere Rspr lehnt die Erheblichkeit des Wertirrtums unter Hinweis auf §§ 934 f ABGB ab, weil damit die engen Grenzen der laesio enormis umgangen werden könnten (SZ 23/272, 7 Ob 154/71 [im Fall eines Kaufs von Orientteppichen]; EvBl 1983/100; SZ 66/25 uva; RIS-Justiz RS0014920
; Rummel in Rummel2, § 871 ABGB Rz 11; Apathy in Schwimann2 § 871 ABGB Rz 11, 15 mwN; referierend Koziol/Welser, Grundriß10 I 125 mwN in FN 31). Koziol/Welser (aaO mwN in FN 32) treten dieser Auffassung bei, weil die Bewertung des Leistungsgegenstands jedem Vertragspartner völlig freistehe und ein Irrtum darüber zum typischen Vertragsrisiko gehöre. Als Irrtum im Beweggrunde oder Motivirrtum hat aber der Wertirrtum gemäß § 901 ABGB auf die Gültigkeit entgeltlicher Verträge keinen Einfluß. Diese Auffassung wird bei vergleichbarer Rechtslage auch von der deutschen Rechtsprechung mit dem Hinweis, der Wert einer Sache sei keiner ihrer wertbildenden Eigenschaften, sondern nur das Ergebnis von Eigenschaften, vertreten (Dilcher in Staudinger, BGB12 § 119 Rz 59; Hart in AK-BGB, § 119 Rz 20; H. Brox in Erman, BGB9, § 119 Rz 47; mit eigenständiger Begründung Kramer in Münchener Kommentar zum BGB3 § 119 Rz 114; kritischer Hefermehl in Soergel, BGB12 § 119 Rz 51, alle mwN aus der deutschen Rspr).Da die Bewertung des Leistungsgegenstands jedem Vertragspartner freisteht, gehört der Irrtum über den gemeinen Wert (Verkehrswert) einer Sache - hier Preis eines Keshan-Teppichs - nicht zu den Eigenschaften einer Sache. Die neuere Rspr lehnt die Erheblichkeit des Wertirrtums unter Hinweis auf Paragraphen 934, f ABGB ab, weil damit die engen Grenzen der laesio enormis umgangen werden könnten (SZ 23/272, 7 Ob 154/71 [im Fall eines Kaufs von Orientteppichen]; EvBl 1983/100; SZ 66/25 uva; RIS-Justiz
RS0014920; Rummel in Rummel2, Paragraph 871, ABGB Rz 11; Apathy in Schwimann2 Paragraph 871, ABGB Rz 11, 15 mwN; referierend Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins 125 mwN in FN 31). Koziol/Welser (aaO mwN in FN 32) treten dieser Auffassung bei, weil die Bewertung des Leistungsgegenstands jedem Vertragspartner völlig freistehe und ein Irrtum darüber zum typischen Vertragsrisiko gehöre. Als Irrtum im Beweggrunde oder Motivirrtum hat aber der Wertirrtum gemäß Paragraph 901, ABGB auf die Gültigkeit entgeltlicher Verträge keinen Einfluß. Diese Auffassung wird bei vergleichbarer Rechtslage auch von der deutschen Rechtsprechung mit dem Hinweis, der Wert einer Sache sei keiner ihrer wertbildenden Eigenschaften, sondern nur das Ergebnis von Eigenschaften, vertreten (Dilcher in Staudinger, BGB12 Paragraph 119, Rz 59; Hart in AK-BGB, Paragraph 119, Rz 20; H. Brox in Erman, BGB9, Paragraph 119, Rz 47; mit eigenständiger Begründung Kramer in Münchener Kommentar zum BGB3 Paragraph 119, Rz 114; kritischer Hefermehl in Soergel, BGB12 Paragraph 119, Rz 51, alle mwN aus der deutschen Rspr).
Die Grenzen zwischen unbeachtlichem Motivirrtum und beachtlichem Irrtum über eine Eigenschaft der Sache sind manchmal nur schwer zu ziehen (3 Ob 542/87). Ein Irrtum über den Verkehrswert einer Sache ist jedenfalls nur dann ein rechtlich relevanter Anfechtungsgrund, wenn der Erklärungsempfänger den Motivirrtum arglistig iSd § 870 ABGB herbeigeführt oder iS einer bewußten Verschleierung des Sachverhalts ausgenützt hat, somit bewußte Täuschung vorliegt (JBl 1993, 785 = EvBl 1993/170; 3 Ob 542/87 ua; Rummel aaO § 870 ABGB Rz 3 mwN aus der Rspr; Koziol/Welser aaO 127), oder wenn die Parteien das Motiv zumindest stillschweigend zu einer echten Bedingung erhoben haben (vgl SZ 39/206; Rummel aaO § 871 ABGB Rz 11; Apathy aaO § 871 ABGB Rz 11), oder wenn "der andere" (Gegner des Anfechtenden) gesetzliche oder vorvertragliche (SZ 55/51 mwN) Aufklärungspflichten (§ 871 Abs 2 ABGB) verletzte oder der Irrtum ohne Mitwirken des anderen Teils nicht vermeidbar war; gerade in den letzten drei Fällen ist ein Geschäftsirrtum anzunehmen (SZ 33/114, SZ 58/69, SZ 66/41; Rummel aaO § 871 ABGB Rz 14; Apathy aaO § 871 ABGB Rz 11 mwN).Die Grenzen zwischen unbeachtlichem Motivirrtum und beachtlichem Irrtum über eine Eigenschaft der Sache sind manchmal nur schwer zu ziehen (3 Ob 542/87). Ein Irrtum über den Verkehrswert einer Sache ist jedenfalls nur dann ein rechtlich relevanter Anfechtungsgrund, wenn der Erklärungsempfänger den Motivirrtum arglistig iSd Paragraph 870, ABGB herbeigeführt oder iS einer bewußten Verschleierung des Sachverhalts ausgenützt hat, somit bewußte Täuschung vorliegt (JBl 1993, 785 = EvBl 1993/170; 3 Ob 542/87 ua; Rummel aaO Paragraph 870, ABGB Rz 3 mwN aus der Rspr; Koziol/Welser aaO 127), oder wenn die Parteien das Motiv zumindest stillschweigend zu einer echten Bedingung erhoben haben vergleiche SZ 39/206; Rummel aaO Paragraph 871, ABGB Rz 11; Apathy aaO Paragraph 871, ABGB Rz 11), oder wenn "der andere" (Gegner des Anfechtenden) gesetzliche oder vorvertragliche (SZ 55/51 mwN) Aufklärungspflichten (Paragraph 871, Absatz 2, ABGB) verletzte oder der Irrtum ohne Mitwirken des anderen Teils nicht vermeidbar war; gerade in den letzten drei Fällen ist ein Geschäftsirrtum anzunehmen (SZ 33/114, SZ 58/69, SZ 66/41; Rummel aaO Paragraph 871, ABGB Rz 14; Apathy aaO Paragraph 871, ABGB Rz 11 mwN).
Ein Fall einer Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht durch den Beklagten als "anderer" liegt hier vor. Zwar besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entschließung Einfluß haben können, wohl aber dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten konnte (Apathy aaO § 871 ABGB Rz 21 mwN). Dazu steht hier fest, daß der Beklagte vorerst eine Verkaufsaktion von Teppichen mit Preisreduktionen bis zu 70 % ankündigte; als die Klägerin dann auf der Rückseite des von ihr als Kaufgegenstand in Aussicht genommenen Keshan-Teppichs einen Zettel mit einem Preis von 154.000 S entdeckte, unterließ der Beklagte jegliche, nun gebotene Aufklärung über den Wert des Teppichs, obwohl er nach den insoweit ungerügten Feststellungen selbst von einem Verkaufspreis von nur 75.000 S ausging - womit es in diesem Zusammenhang bedeutungslos ist, ob das Preisschild vom Beklagten oder einem dritten Teppichhändler stammte - und womit, wie ihm erkennbar sein mußte, die Klägerin einen Zusammenhang zwischen der von ihm angekündigten Preisreduktion, dem Preis auf dem Zettel und dem vereinbarten Preis, der nur ein Drittel des Preises auf dem Zettel war, herstellte. Sein Vorbringen, die Klägerin sofort darauf hingewiesen zu haben, daß es sich um eine zufolge Inflation im Iran und anderer Umstände längst nicht mehr gültige Preisangabe gehandelt habe, wurde nicht festgestellt. Das Erstgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung ausgeführt, es sei auch allgemein bekannt, daß die Teppichpreise in den Jahren vor 1993 stark gesunken seien, sodaß die Behauptung des Beklagten, das an der Rückseite des Keshan angebrachte Preisschild spiegle die Preissituation zum Zeitpunkt der Ausschilderung, nicht jedoch des Jahres 1993, wider, durchaus glaubwürdig sei. Damit ist aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Beklagte die Klägerin auch entsprechend aufgeklärt hat, wird doch in unmittelbarem Anschluß dazu ausgeführt, glaubwürdig sei die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe ihr den Teppich als sehr preisgünstig usw angeboten. Der Beklagte hat der Klägerin auch noch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkauf des Teppichs ein Echtheitszertifikat mit einem Schätzpreis von "etwa 150.000 S" ausgestellt. Diese Verletzung der dem Beklagten auferlegten vorvertraglichen Aufklärungspflicht führt zur Anwendung des § 871 Abs 2 ABGB und damit zum Vorliegen eines Geschäftsirrtums. Daß die Klägerin auch in Kenntnis des wahren Sachverhalts den Kaufvertrag über den Keshan-Teppich abgeschlossen hätte, somit dem in einer Unterlassung liegenden Fehlverhalten des Beklagten die Relevanz fehlte, hat der insoweit beweispflichtige (SZ 66/41) Beklagte nicht vorgetragen.Ein Fall einer Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht durch den Beklagten als "anderer" liegt hier vor. Zwar besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entschließung Einfluß haben können, wohl aber dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten konnte (Apathy aaO Paragraph 871, ABGB Rz 21 mwN). Dazu steht hier fest, daß der Beklagte vorerst eine Verkaufsaktion von Teppichen mit Preisreduktionen bis zu 70 % ankündigte; als die Klägerin dann auf der Rückseite des von ihr als Kaufgegenstand in Aussicht genommenen Keshan-Teppichs einen Zettel mit einem Preis von 154.000 S entdeckte, unterließ der Beklagte jegliche, nun gebotene Aufklärung über den Wert des Teppichs, obwohl er nach den insoweit ungerügten Feststellungen selbst von einem Verkaufspreis von nur 75.000 S ausging - womit es in diesem Zusammenhang bedeutungslos ist, ob das Preisschild vom Beklagten oder einem dritten Teppichhändler stammte - und womit, wie ihm erkennbar sein mußte, die Klägerin einen Zusammenhang zwischen der von ihm angekündigten Preisreduktion, dem Preis auf dem Zettel und dem vereinbarten Preis, der nur ein Drittel des Preises auf dem Zettel war, herstellte. Sein Vorbringen, die Klägerin sofort darauf hingewiesen zu haben, daß es sich um eine zufolge Inflation im Iran und anderer Umstände längst nicht mehr gültige Preisangabe gehandelt habe, wurde nicht festgestellt. Das Erstgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung ausgeführt, es sei auch allgemein bekannt, daß die Teppichpreise in den Jahren vor 1993 stark gesunken seien, sodaß die Behauptung des Beklagten, das an der Rückseite des Keshan angebrachte Preisschild spiegle die Preissituation zum Zeitpunkt der Ausschilderung, nicht jedoch des Jahres 1993, wider, durchaus glaubwürdig sei. Damit ist aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Beklagte die Klägerin auch entsprechend aufgeklärt hat, wird doch in unmittelbarem Anschluß dazu ausgeführt, glaubwürdig sei die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe ihr den Teppich als sehr preisgünstig usw angeboten. Der Beklagte hat der Klägerin auch noch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkauf des Teppichs ein Echtheitszertifikat mit einem Schätzpreis von "etwa 150.000 S" ausgestellt. Diese Verletzung der dem Beklagten auferlegten vorvertraglichen Aufklärungspflicht führt zur Anwendung des Paragraph 871, Absatz 2, ABGB und damit zum Vorliegen eines Geschäftsirrtums. Daß die Klägerin auch in Kenntnis des wahren Sachverhalts den Kaufvertrag über den Keshan-Teppich abgeschlossen hätte, somit dem in einer Unterlassung liegenden Fehlverhalten des Beklagten die Relevanz fehlte, hat der insoweit beweispflichtige (SZ 66/41) Beklagte nicht vorgetragen.
Die zweite Instanz hat somit im Ergebnis zu Recht dem Klagebegehren in der Hauptsache stattgegeben, ohne daß noch geprüft werden müßte, ob der Beklagte der Klägerin tatsächlich auch zusagte, es handle sich beim Keshan um einen "alten" Teppich, und ob ein ausreichendes Klagevorbringen und Feststellungen dazu vorliegen, um List iSd § 870 ABGB annehmen zu können. Die zweite Instanz ist durch ihre rechtliche Beurteilung (S 8 der Urteilsausfertigung oben), es sei daher davon auszugehen, daß der Beklagte den Irrtum der Klägerin, der schließlich zum Ankauf des Teppichs führte, veranlaßt hat (Ankündigung von Preisnachlässen bis zu 70 %, Preisschild auf der Rückseite des Teppichs 154.000 S äußerst preisgünstig), zumindest hätte dem Beklagten dieser Irrtum der Klägerin auffallen müssen", von den erstgerichtlichen Feststellungen nicht abgewichen.Die zweite Instanz hat somit im Ergebnis zu Recht dem Klagebegehren in der Hauptsache stattgegeben, ohne daß noch geprüft werden müßte, ob der Beklagte der Klägerin tatsächlich auch zusagte, es handle sich beim Keshan um einen "alten" Teppich, und ob ein ausreichendes Klagevorbringen und Feststellungen dazu vorliegen, um List iSd Paragraph 870, ABGB annehmen zu können. Die zweite Instanz ist durch ihre rechtliche Beurteilung (S 8 der Urteilsausfertigung oben), es sei daher davon auszugehen, daß der Beklagte den Irrtum der Klägerin, der schließlich zum Ankauf des Teppichs führte, veranlaßt hat (Ankündigung von Preisnachlässen bis zu 70 %, Preisschild auf der Rückseite des Teppichs 154.000 S äußerst preisgünstig), zumindest hätte dem Beklagten dieser Irrtum der Klägerin auffallen müssen", von den erstgerichtlichen Feststellungen nicht abgewichen.
Demnach ist das Berufungsurteil zu bestätigen. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Demnach ist das Berufungsurteil zu bestätigen. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.