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Entscheidungstext 9Ob217/97w

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob217/97w

Entscheidungsdatum

10.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Paul Appiano und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr.Ernst B*****, Pensionist,

2. Johanna B*****, Hausfrau und 3. Bärbel B*****, Hausfrau, ***** alle vertreten durch Gabler und Gibel Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens zu 9 C 122/93i des Bezirksgerichtes Döbling, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22.Jänner 1997, GZ 39

R 892/96g-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Aus der Judikatur zur Frage der Wiederaufnahme im Strafverfahren kann zufolge der unterschiedlichen Regelungen der StPO und der ZPO für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden. Allein der Umstand, daß beiden Instituten der Gedanke zugrundeliegt, der Richtigkeit und "Wahrheit" einer gerichtlichen Entscheidung gegenüber der Forderung nach Rechtssicherheit zum Durchbruch zu verhelfen, kann die Übertragung von aus von der ZPO abweichenden Regelungen der Strafprozeßordnung abgeleiteten Grundsätzen auf den Bereich des Zivilprozeßrechtes nicht begründen.

Unzutreffend ist der Standpunkt der Revisionswerberin, für die Zulässigkeit der Wiederaufnahme reiche schon die bloße Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses im Hauptprozeß hin. Die neuen Tatsachen und Beweismittel im Wiederaufnahmsverfahren sind nicht nur im Hinblick auf ihre abstrakte Eignung, eine Änderung der im Vorprozeß erflossenen Entscheidung herbeizuführen, zu würdigen, es muß vielmehr auch eine Prüfung dahingehend erfolgen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen und Beweismittel im Vorprozeß geeignet war, die Beweiswürdigung im Vorprozeß zu beeinflussen und etwa aus diesem Grund die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens und damit die Aufhebung der Vorentscheidung gerechtfertigt erscheint (RIS-Justiz RS0044510). Diese ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes wurde vom Berufungsgericht beachtet.

Die Wiederaufnahmsklage wurde darauf gestützt, daß der (hier) Erstbeklagte am 29.3.1993 im wiederaufzunehmenden Verfahren unrichtig ausgesagt habe, daß bei Abschluß des Vertrages zwischen den Streitteilen die Hauseigentümer die Absicht gehabt hätten, im fraglichen Bereich Autoabstellplätze zu errichten; tatsächlich hätten damals aber bereits konkrete Verkaufsabsichten bestanden. Die Unrichtigkeit der Aussage des (hier) Erstbeklagten in diesem Punkt rechtfertige begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage, auf die das Erstgericht im wiederaufzunehmenden Verfahren seine wesentlichen Feststellungen gestützt habe, im Gesamten.

Die Vorinstanzen stellten aufgrund der Beweisergebnisse im vorliegenden Verfahren fest, daß Verkaufsabsichten der Hauseigentümer im fraglichen Zeitpunkt nicht bestanden. Diese Feststellung ist für das Revisionsverfahren bindend.

Abgesehen davon, daß damit die Behauptungen der Wiederaufnahmsklage nicht erwiesen werden konnten, handelt es sich bei der Frage, ob ausgehend von den Ergebnissen des Wiederaufnahmsverfahrens den dort neu geltend gemachten Umständen die Eignung zukommt, die Beweiswürdigung im Hauptverfahren zu beeinflußen, um eine Frage der in dritter Instanz nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung. Fragen, die nicht im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO qualifiziert wären werden nicht geltend gemacht.

Anmerkung

E47465 09A02177

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00217.97W.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19970910_OGH0002_0090OB00217_97W0000_000

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